zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 27.09.1994, 94/17/0284

VwGH vom 27.09.1994, 94/17/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerde der XY-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. RB, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 23 5316/44-V/13/94, betreffend Bestellung eines Regierungskommissärs, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zlen. 94/17/0159, 0160, 0161, 0280, entnommen werden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Für vorliegenden Beschwerdefall ist folgendes von Bedeutung:

Mit Spruchpunkt 1. des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesministers für Finanzen vom wurde Dkfm. P "gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit. a) BWG" zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bei der Beschwerdeführerin ab , 00.00 Uhr, bis zum , 24.00 Uhr, bestellt.

Mit ihrem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom brachte die O-Aktiengesellschaft, vertreten durch den auch im vorliegenden Beschwerdefall einschreitenden Rechtsanwalt Dr. RB, unter anderem vor, sie sei - wie schon mit Schriftsatz vom mitgeteilt - zu 69,362 % am Grundkapital der Beschwerdeführerin beteiligt und Eigentümerin von 554.896 Inhaber-Stammaktien derselben. Weiters wies die Einschreiterin darauf hin, daß Dkfm. P auf der aktuellen Liste der Regierungskommissäre der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht aufscheine. Seine Bestellung zum Regierungskommissär sei daher rechtswidrig erfolgt. Weiters sei Dkfm. P im Jahre 1989 als Wirtschaftstreuhänder "in den Ruhestand getreten", weshalb auch aus diesem Grunde eine Bestellung des Genannten zum Regierungskommissär nicht möglich gewesen sei. Es werde daher beantragt, umgehend einen neuen Regierungskommissär zu bestellen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom untersagte der Bundesminister für Finanzen der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung ganz, weil Dkfm. P in seiner Eigenschaft als Regierungskommissär der Zutritt in die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin verwehrt worden sei.

Mit Bescheid vom , der Beschwerdeführerin am selben Tage zugestellt, änderte der Bundesminister für Finanzen gemäß § 68 Abs. 2 AVG den am mündlich verkündeten Bescheid in seinem Spruch dahin ab, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung (neuerlich) ganz untersagt werde, dies nunmehr jedoch mit gewissen taxativ aufgezählten Ausnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde Prof. K "gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit.a i.Vdg. mit § 70 Abs. 3 Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr 532/1993" (BWG) zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bei der Beschwerdeführerin ab , 14.00 Uhr bis , 24.00 Uhr bestellt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit Bescheid vom sei der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung bis zum , 24.00 Uhr, gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 idF BGBl. Nr. 407/1993 (KWG), die Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes untersagt worden. Mit gleichem Zeitpunkt sei Dkfm. P gemäß § 25 Abs. 4 KWG zum Treuhänder bestellt worden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom sei der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes ab , 0.00 Uhr, bis zum , 24.00 Uhr, mit Ausnahme jener Geschäfte, die vom gleichzeitig bestellten Regierungskommissär Dkfm. P gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG erlaubt würden, ganz untersagt worden.

Die mit den Vertretern der Bank am durchgeführte mündliche Verhandlung zu § 70 Abs. 2 BWG habe weiterhin einen Gefährdungstatbestand nach § 70 Abs. 2 BWG ergeben:

"Die bis zum heutigen Tag hinsichtlich der Finanzierungsquelle noch ungeklärte Mittelzufuhr von Außen und die noch offene Eigentümerfrage der XY-AG läßt die Refinanzierung der Bank im Wege des Interbankmarktes als nicht gesichert erscheinen.

Die Ungewißheit einer weiteren Refinanzierung der Bank und die damit immer nur vorläufig darstellbare Liquiditäts- und Vermögenslage der Bank sowie die mit der noch unerklärten Eigentümerfrage im Zusammenhalt stehende Positionierung der Bank am Markt sind somit von der Aufsichtsbehörde laufend zu beobachtende Unsicherheitsfaktoren, die unter den Tatbestand der "Gefahr im Verzug" im Sinne von § 70 Abs 3 BWG zu subsumieren sind."

Diese gegenüber der Bescheiderlassung vom veränderte Sachlage habe bei einem grundsätzlichen Weiterbestehen der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Gläubigern gemäß § 70 Abs. 2 BWG eine unverzügliche Fortsetzung der am gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme erfordert. Infolge der Mittelzufuhr bei der Bank von außen durch eine Termineinlage in Höhe von ca. S 53 Mio habe bei gleichzeitigem Auslaufen der mit Bescheid vom verfügten gänzlichen Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes mit der Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG das Auslangen gefunden werden können. Es sei daher mit Bescheid vom Dkfm. P gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär bei der Beschwerdeführerin) ab , 0.00 Uhr, bis zum , 24.00 Uhr, bestellt worden. "Die Parteienvertreter" hätten bis zum keine Einwände oder Bedenken gegen die einvernehmlich erfolgte Bestellung des Dkfm. P zum Regierungskommissär erhoben. Dem Schreiben "der Parteienvertreter" vom , womit umgehend um Bestellung eines neuen Regierungskommissärs im Sinne der Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 70 Abs. 3 BWG ersucht werde, sei im Zusammenhalt mit dem Schreiben vom der Beschwerdeführerin an Dkfm. P, womit diesem ab sofort der Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin verwehrt werde, zu entnehmen, daß seitens der Beschwerdeführerin nunmehr Vorbehalte gegen Dkfm. P als Regierungskommissär bestünden.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung ganz untersagt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom , AW 94/17/0008, dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben habe.

Am habe sich der in der Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über geeignete Regierungskommissäre ausgewiesene Prof. K, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, bereit erklärt, eine sofortige Bestellung als Regierungskommissär bei der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch habe Dkfm. P am um "Entbindung seines Amtes" ersucht. Es habe somit der Anregung "der Partei" vom auf Bestellung eines Regierungskommissärs laut Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachgekommen werden können. Der vorliegende Bescheid greife daher nicht in die Rechte "der Partei" ein. Die Gewährung des Parteiengehörs sei daher entbehrlich gewesen. Die Bestellung von Dkfm. P zum Regierungskommissär sei durch die Bestellung von Prof. K mit Wirksamkeit vom , 14.00 Uhr, ex lege außer Kraft gesetzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) nicht bestellt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Bankwesengesetzes, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), haben folgenden Wortlaut:

"§ 70. (1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 69 Z 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute

1. von den Kreditinstituten die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten und ihren Organen Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Kreditinstitute Einsicht nehmen und durch die Bankprüfer oder die Prüfungs- und Revisionsverbände alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2. von den Bankprüfern und von den Prüfungs- und Revisionsverbänden Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

...

(2) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 1 Z. 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
b) im Falle, daß dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
...
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. ..."

Ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde begründet die belangte Behörde damit, daß die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt habe, statt Dkfm. P eine andere Person als fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) zu bestellen. Die Behörde sei diesem Antrag vollinhaltlich nachgekommen. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit liege daher nicht vor.

Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, daß durch einen Bescheid, mit dem einem Begehren vollinhaltlich Rechnung getragen wird, niemand in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 419, angeführte Rechtsprechung). Wie jedoch die belangte Behörde selbst erkennt, wurde der oben wiedergegebene Antrag im Schriftsatz vom nicht namens der Beschwerdeführerin, sondern namens ihrer Mehrheitsaktionärin gestellt. Ungeachtet der Frage, ob letztere zur Stellung dieses Antrages überhaupt legitimiert war, kann dieser Antrag mangels Identität der Rechtspersönlichkeit NICHT der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Daran vermag entgegen der Auffassung der belangten Behörde nichts zu ändern, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrer gegen die Bescheide vom 25. Februar und gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auf diesen Antrag berufen habe. Dem weiteren Vorbringen der belangten Behörde, daraus und aus einem Schreiben der Beschwerdeführerin vom (gemeint: an Dkfm. P) sei zu schließen, daß selbst die Beschwerdeführerin mit der Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson einverstanden gewesen sei, hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom mit Recht entgegen, daß sie in der mündlichen Verhandlung vom (Seite 3 der Niederschrift) vorbrachte, es sei keine Gläubigergefährdung im Sinne des § 70 Abs. 2 BWG (mehr) gegeben, weil seit der letzten Statuserstellung eigenmittelstärkende Maßnahmen gesetzt worden seien. Die belangte Behörde durfte daher keineswegs davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin mit der Bestellung eines Regierungskommissärs einverstanden war.

Nun enthält jedoch der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen über das gemäß § 70 Abs. 2 BWG rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Die belangte Behörde stützt sich vielmehr ausschließlich darauf, daß sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit lediglich gegen die Person des Regierungskommissärs Dkfm. P, nicht jedoch gegen die Aufsichtsmaßnahme an sich gewandt habe.

Sie übersieht hiebei jedoch, daß im Sinne obiger Ausführungen zu prüfen war, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BWG auch noch am vorlagen. Feststellungen in dieser Richtung sind auch nicht in dem oben wörtlich wiedergegebenen Passus aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erblicken, weil sie sich trotz der Verwendung der Worte "bis zum heutigen Tag" nach dem Zusammenhang der Begründung, insbesondere angesichts des vor der genannten Passage gesetzten Doppelpunktes und den folgenden Worten "Diese gegenüber der Bescheiderlassung vom veränderte Sachlage ..." nur auf die Situation vom beziehen konnten. Da dieser Begründungsmangel zur Folge hat, daß die Beschwerdeführerin über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurde und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, da weiters nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. die bei Dolp, aaO., Seite 600 f., angeführte hg. Rechtsprechung).

Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die belangte Behörde mit dem erwähnten, oben wörtlich wiedergegebenen Passus in völlig unsystematischerweise die Situation zum darstellen wollte, wäre damit nichts gewonnen, weil - wie die belangte Behörde selbst zugesteht - der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Parteiengehör nicht gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, bei Gewährung des Parteiengehörs hätte sie - näher ausgeführte - Umstände vorgebracht, aus denen sich das Nichtvorliegen einer Gläubigergefährdung nach § 70 Abs. 2 BWG ergeben hätte. Auch dieser Umstand müßte daher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach der oben genannten Gesetzesstelle führen.

Auf das weitere umfangreiche Vorbringen der Streitteile war somit nicht einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 59 Abs. 3 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.