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VwGH vom 15.05.2000, 99/17/0446

VwGH vom 15.05.2000, 99/17/0446

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache der P Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H und Dr. A, Rechtsanwälte in K, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R-K 579/1998-3, betreffend Vorschreibung von Bauabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei der Abbruch eines teilweise unterkellerten zweigeschossigen Wohn- und Betriebsgebäudes auf näher bezeichneten Grundstücken in Graz bewilligt. Mit dem weiteren Bescheid vom erhielt die Beschwerdeführerin die Baubewilligung zur Errichtung eines dreigeschossigen unterkellerten und eines ein- bis sechsgeschossigen Wohnhauses mit einer Tiefgarage für 27 PKW auf eben diesen Grundstücken in Graz. Aus Anlass der Erteilung dieser Baubewilligung wurde mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin eine Bauabgabe in der Höhe von S 187.168,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung, in der sie insbesondere darauf hinwies, dass die von den Abbrucharbeiten umfasste Grundfläche bei der Berechnung der Bauabgabe nicht zu berücksichtigen sei.

In der Berufungsvorentscheidung vom , mit der der Berufung keine Folge gegeben wurde, führte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz unter anderem aus, Zweck der Vorschriften des § 15 Abs. 8 Z. 1 und des § 119 Abs. 8 des Steiermärkischen Baugesetzes sei es, bei der Regelung der Bauabgabe den Grundsatz der Einmalbesteuerung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob für das abgetragene Objekt bereits ein Beitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei; eine diesbezügliche Überprüfung sowohl der bezughabenden Bauakte, der Gebührenakte als auch eine Einsichtnahme in den Archivakt habe ergeben, dass für das abgetragene Objekt (bzw. die Objektsteile) keine Vorschreibung bzw. Entrichtung eines Aufschließungsbeitrages oder eines anderen Beitrages festgestellt werden habe können. Dem Archivakt seien lediglich Vorschreibungen von Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren und Kanalabgaben zu entnehmen gewesen.

In ihrem Vorlageantrag an die belangte Behörde wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Ansicht, § 15 Abs. 8 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes und § 119 Abs. 8 leg. cit. könnte miteinander in Bezug gesetzt werden; diese beiden vollständig verschiedenen Bestimmungen dürften nicht nur unter dem Blickwinkel der Einmalbesteuerung interpretiert werden. § 15 Abs. 8 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes halte eindeutig fest, dass die Vorschreibung der Bauabgabe bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß entfalle. Dem sei zu entnehmen, dass es vollkommen gleichgültig sei, ob nunmehr für diese Projekte bereits einmal eine Bauabgabe oder Aufschließungsbeiträge bezahlt worden seien oder nicht, es habe jedenfalls die Vorschreibung der Bauabgabe insoweit zu entfallen. Überdies sei eine "Recherchierungstätigkeit", ob für ein konkretes "Projekt der Wiedererrichtung" schon einmal eine Bauabgabe bzw. ein Aufschließungsbeitrag bezahlt worden sei oder nicht, der beschwerdeführenden Partei nicht zumutbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Mit Beschluss vom , B 910/99-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer - ergänzten - Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem aus § 119 Abs. 8 Steiermärkisches Baugesetz abgeleiteten Rechten verletzt, wonach bisher vorgeschriebene Aufschließungsbeiträge bei der Vorschreibung der Bauabgabe anzurechnen seien, sowie weiters in ihrem aus § 17 AVG abgeleiteten Recht auf Akteneinsicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bekämpft vor dem Gerichtshof nur mehr die Frage, ob ihr der Nachweis für anzurechnende Beträge auferlegt werden könne. Sie wendet sich also nicht mehr gegen die ansonsten von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0142) und auch nicht gegen die Richtigkeit der Abgabenberechnung der Höhe nach. Die beschwerdeführende Partei wendet sich auch nicht gegen die Annahme der belangten Behörde, dass für die beschwerdegegenständlichen Grundstücke noch kein Aufschließungsbeitrag bzw. keine Bauabgabe entrichtet worden sei; die Ausführung der Behörde, wonach sich aus den eingesehenen Akten keine Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen bzw. einer Bauabgabe ergäbe, schließe nicht aus, dass es nicht dennoch zu einer Vorschreibung einer Bauabgabe bzw. eines Aufschließungsbeitrages in der Vergangenheit gekommen sei. Im Zweifelsfall müsse man zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei davon ausgehen, dass gesetzgemäß eine Vorschreibung in der Vergangenheit erfolgt sei. Dementsprechend müsste in diesem Umfang der Anrechnungsvorschrift des § 119 Abs. 8 Steiermärkisches Baugesetz entsprechend die Bauabgabe reduziert werden.

Mit ihrem Vorbringen übersieht die beschwerdeführende Partei, dass die Abgabenbehörden auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Akteneinsicht in näher angeführte Akten), zu dem Ergebnis gekommen sind, ein anzurechnender Beitrag sei nicht gezahlt worden. Hiezu wurde der beschwerdeführenden Partei auch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt (vgl. etwa das Schreiben der belangten Behörde vom ). Die Frage, ob die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, die beschwerdeführende Partei treffe im Zweifel die Verpflichtung, die Entrichtung eines anzurechnenden Betrages nachzuweisen, stellt sich daher nicht, da ein Zweifelsfall gerade nicht vorliegt. Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage war, zweckdienliche Beweisanträge zu stellen, spricht nicht gegen das von den Abgabenbehörden vorgenommene Ermittlungsverfahren. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides kann auf Grund des Beschwerdevorbringens jedenfalls nicht erkannt werden.

Die beschwerdeführende Partei erblickt weiters noch eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass der Inhalt der von den Abgabenbehörden eingesehenen Akten der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden sei; "es wäre sehr interessant zu wissen, welche Ermittlungstätigkeiten die belangte Behörde wirklich angestellt hat bzw. in welche Behördenakte sie Einsicht genommen hat". Nachdem der beschwerdeführenden Partei eine derartige Akteneinsicht nicht gewährt worden sei, sei das Verfahren erster und zweiter Instanz ebenfalls mangelhaft geblieben.

Die belangte Behörde hat in dem bereits erwähnten Schreiben vom darauf hingewiesen, dass in das gesamte der Behörde zur Verfügung stehende Aktenmaterial in Bezug auf die gegenständlichen Grundstücke Einsicht genommen worden sei und hat dies - unter Hinweis auf die Berufungsvorentscheidung - dahin näher präzisiert, dass es sich dabei um die bezughabenden Bauakte, den Gebührenakt und auch den Archivakt gehandelt habe (eine nähere Aufstellung findet sich auf Seite 16a der dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten und dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten). Der Umstand, dass der beschwerdeführenden Partei der Inhalt der durchgesehenen Akten nicht bekannt gegeben wurde, vermag im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu begründen, stand es doch der beschwerdeführenden Partei frei, selbst Akteneinsicht zu nehmen. Dass ihr dies in einem konkreten Fall verweigert worden sei, bringt sie nicht vor.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am