VwGH vom 18.12.2002, 99/17/0442
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des GM und der EM, beide in N und vertreten durch Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Blumengasse 5, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom , Zl. 02/04-155/1-1999, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde Neudorf, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde schrieb den Beschwerdeführern mit Bescheid vom gemäß §§ 9 und 10 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 (im Folgenden: Bgld BauG 1997), in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom , für ein näher bezeichnetes Grundstück einen Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung eines 1,5 m breiten Gehsteiges) in der Höhe von S 9.517,-- vor. Der Einheitssatz für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters eines 1,5 m breiten Gehsteiges sei vom Gemeinderat in seiner Verordnung vom mit S 587,48 festgesetzt worden. Gemäß § 9 Abs. 3 Bgld BauG 1997 ergebe sich die Höhe des Beitrages aus dem Produkt der Berechnungsfläche des Grundstückes und dem jeweiligen Einheitssatz. Der Abgabenanspruch entstehe, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt seien.
1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Mit der Verordnung des Gemeinderates vom sei zwar beschlossen worden, dass der gegenständliche Gehsteig errichtet werde; es sei aber vorgesehen worden, dass zuvor in diesem Bereich, so wie in der gesamten sonstigen Unteren und Oberen Hauptstraße, ein Vollausbau mit Oberflächenentwässerung zu erfolgen habe. Dies sei jedoch bis dato nicht geschehen. Hinsichtlich der Oberflächenwässer liege keine Lösung vor, vielmehr sei die bisherige Entwässerung über Auftrag der Gemeinde zunichte gemacht worden; das Grundstück der Beschwerdeführer sei "massiv von diesen Oberflächenwässern bedroht". Des Weiteren seien im Gehsteigbereich, trotz eines unbeantwortet gebliebenen Schreibens vom , keinerlei Einbauten für Telefon, Gas und Kabel-TV erfolgt. Da diese voraussichtlich in nächster Zeit durchgeführt würden, sei die Errichtung des Gehsteigs zum jetzigen Zeitpunkt unzweckmäßig gewesen. Die Beschwerdeführer hätten sowohl den Bürgermeister als auch den sachlich zuständigen Vizebürgermeister mehrmals auf diese Tatsache hingewiesen, trotzdem sei der Gehsteig "ohne unser Einverständnis zugepflastert" worden. Weiters würden die Beschwerdeführer nochmals auf den Gemeinderatsbeschluss vom hinweisen, in dem ein "Vollausbau der Unteren und Oberen Hauptstraße ... inklusive Oberflächenentwässerung" beschlossen worden sei; dieses Vorhaben sei auch im gesamten restlichen Bereich dieser Straße durchgeführt worden. Im Bereich der Beschwerdeführer sowie der östlich angrenzenden Baugrundstücke sei jedoch der eigene Gemeinderatsbeschluss missachtet worden. Außerdem sei durch diese Vorgehensweise das Grundstück der Beschwerdeführer vom übrigen Straßennetz abgeschnitten worden, wodurch ihnen ein erheblicher Schaden entstanden sei; eine Zufahrt zum Haus der Beschwerdeführer sei jetzt nur über die vom Nachbarn errichtete Hauszufahrt möglich, allenfalls nach Regenfällen oder Gewittern überhaupt nicht, da eine Befahrung der aufgeweichten Grünfläche unmöglich sei.
1.3. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies mit seinem Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Bgld BauG 1997 und die bereits erwähnte Verordnung des Gemeinderates vom hielt der Gemeinderat in der Begründung dieses Bescheides fest, dass den Beschwerdeführern (Berufungswerbern), da die Herstellung der Verkehrsfläche bereits erfolgt sei, die gegenständlichen Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen vorgeschrieben worden seien. Zwar habe der Gemeinderat den Vollausbau u.a. der Unteren Hauptstraße beschlossen, jedoch nicht den "Abzweiger" der zum Grundstück der Beschwerdeführer führe, miteinbezogen. In seiner Sitzung vom habe der Gemeinderat die Arbeiten für die Herstellung der Gehsteige und zwar auch im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer, vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung der Straße könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Ortsbewohner seien in der Gemeindenachricht vom sowie in Zusammenkünften vom Projekt des Straßen- und Gehsteigausbaus informiert worden. Es hätte jedermann die Möglichkeit gehabt, sich um (bislang) nicht vorhandene Einbauten zu kümmern. Hinsichtlich eines eventuellen Gasanschlusses seien sogar alle Anrainer persönlich angeschrieben worden. Die Beschwerdeführer seien keinesfalls vom übrigen Straßennetz abgeschnitten worden, da sie über öffentliche Verkehrsflächen zu ihrem Grundstück gelangen könnten. Ein Schaden bei Regenfällen habe nicht festgestellt werden können. Mit der Herstellung des Gehsteiges sei der Abgabentatbestand erfüllt, somit der im Spruch genannte Bescheid des Bürgermeisters rechtmäßig.
1.4. In ihrer Vorstellung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in ihrer Berufung aus. Insbesondere verwiesen sie darauf, dass der Gemeinderat beschlossen habe, die gesamte Untere Hauptstraße voll auszubauen und auch vor dem Haus der Beschwerdeführer den Gehsteig zu errichten. Aus diesem Beschluss gehe nicht hervor, dass der Vollausbau der Unteren Hauptstraße nicht den "Abzweiger" zum Grundstück der Beschwerdeführer umfasse. Zwar sei auch beschlossen worden, dass der "gegenständliche Gehsteig" errichtet werde, es sei aber vorgesehen gewesen, dass zuvor in diesem Bereich sowie in der gesamten sonstigen Unteren und Oberen Hauptstraße ein Vollausbau der Hauptstraße mit Oberflächenentwässerung samt Beleuchtung zu erfolgen habe. Dieser Vollausbau der Straße sei jedoch im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer nicht geschehen. Überdies sei der bereits von den Beschwerdeführern vor Jahren in Eigenregie errichtete betonierte Gehsteig im Zuge der Bauarbeiten über Auftrag der Gemeinde zerstört worden.
1.5. Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde als Gemeindeaufsichtsbehörde der Vorstellung keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde u. a. aus, dass die Verordnung des Gemeinderates vom "über die Festsetzung von Einheitssätzen für Aufschließungsbeiträge" in ihrem § 1 ganz allgemein - ohne auf bestimmte Straßenzüge Bezug zu nehmen - die Verpflichtung der anrainenden "Gemeindeeigentümer" zur Beitragsleistung für die Errichtung von öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn und Gehsteig) im Bereich der Gemeinde normiere, die Beitragsleistung im § 2 jedoch insoferne wieder einschränke, als bloß ein Einheitssatz für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters eines 1,5 m breiten Gehsteiges festgesetzt werde. Der Gemeinderat habe damit zum Ausdruck gebracht, dass die Gemeinde, auch wenn im Rahmen der Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich die Errichtung von Fahrbahnen und Gehsteigen beabsichtigt sei, vorerst nur eine Beitragsleistung für den Gehsteig in Anspruch nehme. Dies könne einerseits darin begründet sein, dass vorerst überhaupt nur der Gehsteig hergestellt werden solle oder, im Falle der Herstellung (auch) der Fahrbahn, deren Kosten einstweilen nicht auf die Anrainer umgelegt werden sollten.
Selbst wenn die Gemeinde - so die belangte Behörde weiter - den Vollausbau eines bestimmten Straßenzuges geplant und - wie dies im gegenständlichen Fall geschehen sein dürfte - sogar einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss gefasst habe, sei sie auf Grund des § 9 Abs. 2 Bgld BauG 1997 nicht verpflichtet, sondern bloß ermächtigt, Beiträge zur Deckung der Kosten für Aufschließungsmaßnahmen zu erheben. Sie könne von dieser Ermächtigung Gebrauch machen oder nicht, wobei im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Bgld BauG 1997 eine teilweise Beitragsvorschreibung möglich sei.
Die Beschwerdeführer irrten, wenn sie meinten, dass der Gemeinderat mit seiner Verordnung den Vollausbau der gesamten Unteren Hauptstraße beschlossen habe, da mit der Verordnung nur der Einheitssatz für die erstmalige Herstellung eines Gehsteiges festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht aus bestehenden sonstigen Gemeinderatsbeschlüssen oder politischen Absichtserklärungen eine Bindungswirkung für die Verordnung, mit der Einheitssätze für Aufschließungsbeiträge festgesetzt worden seien, ableiten. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe zu Recht unter Hinweis auf die Erfüllung des Abgabentatbestandes (tatsächliche Fertigstellung einer bestimmten Aufschließungsmaßnahme) die Berufung der Beschwerdeführer (Vorstellungswerber) als unbegründet abgewiesen.
1.6. Die Beschwerdeführer bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (ausschließlich) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und erachten sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, dass die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Gehsteigherstellung vor ihrem Hause infolge fehlender gesetzlicher Deckung zu unterbleiben habe.
1.7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 9 Bgld BauG 1997 regelt die Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen wie folgt (auszugsweise):
"Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
§ 9. (1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung, soweit diese 25 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).
...
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen jeweils die halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung
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2. | einer 3 m breiten Straßendecke | |||||||||
3. | eines 1,5 m breiten Gehsteiges sowie | |||||||||
4. | einer Straßenbeleuchtung | |||||||||
nicht übersteigen. | ||||||||||
..." | ||||||||||
Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind gemäß § 10 Abs. 1 Bgld BauG 1997 ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu. Nach § 10 Abs. 2 des Bgld BauG 1997 entsteht der Abgabenanspruch, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertig gestellt sind. Das Recht die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren. | ||||||||||
Die auf Grund der §§ 9 und 10 des Bgld BauG 1997 im Zusammenhalt mit § 14 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, ergangene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neudorf vom über die Festsetzung von Einheitssätzen für Aufschließungsbeiträge hat folgenden Wortlaut (auszugsweise): | ||||||||||
"§ 1 | ||||||||||
Zu den Kosten, die der Gemeinde für die Errichtung (erstmalige Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung) von öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn und Gehsteig) einschließlich der Straßenbeleuchtung erwachsen, sind von den anrainenden Grundeigentümern Beiträge zu leisten. | ||||||||||
§ 2 | ||||||||||
Die Einheitssätze zur Bemessung der Beiträge werden für das Jahr 1998 in Höhe der halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters | ||||||||||
1. Des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschwer befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung mit S 0,00 | ||||||||||
2. | einer 3 m breiten Straßendecke mit S 0,00 | |||||||||
3. | eines 1,5 m breiten Gehsteiges mit S 587,48 | |||||||||
4. | einer Straßenbeleuchtung mit S 0,00 | |||||||||
festgesetzt. | ||||||||||
..." |
2.2. Die Beschwerdeführer wiederholen vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ihre Berufungsausführungen und bringen weiter vor, dass die Vorschreibung des Kostenbeitrages für die Gehsteigerrichtung ohne rechtliche Grundlage sei. Auf die Verordnung der Gemeinde vom könne die Kostenvorschreibung deswegen nicht gegründet werden, weil diese unter Berufung auf § 9 Abs. 2 Bgld BauG 1997 erfolgt sei und diese Bestimmung die Kostenvorschreibung nicht decke. § 9 Abs. 2 leg. cit. ermächtige die Gemeinden, durch Verordnung von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke Beiträge zur Deckung der Kosten für die unter Z 1 bis 3 genannten Aufschließungsmaßnahmen einzuheben. Unter diese Ziffern fielen die von der Gemeinde im konkreten Fall vorgenommenen Arbeiten, die darin bestanden hätten, einen ordnungsgemäß errichteten Gehsteig vor dem Haus der Beschwerdeführer zu beseitigen und einen Gehsteig neu zu errichten, jedenfalls nicht. Dazu komme noch, dass die Baumaßnahmen dazu geführt hätten, dass das Haus der Beschwerdeführer vom Straßennetz überhaupt abgeschnitten sei, abgesehen davon, dass eine Verkehrsfläche vor dem Haus der Beschwerdeführer weder erstmalig hergestellt, noch wiederhergestellt oder verbreitert worden sei.
2.3. Es ist auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer unstrittig, dass die Gemeinde vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer einen Gehsteig errichtet hat. Damit ist aber Tatbestand der Herstellung (von Teilen) der Verkehrsfläche nach dem Bgld BauG 1997 erfüllt und die Beitragspflicht der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als anrainende Grundeigentümer ausgelöst. Einer Klärung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage, ob die Gemeinde nicht auch zur Herstellung der (restlichen) gesamten Verkehrsfläche verpflichtet gewesen wäre, bedurfte es schon deshalb nicht, weil den Beschwerdeführern nach dem der Bemessung zu Grunde gelegten Einheitssatz ohnedies nur die Kosten für die Errichtung des Gehsteiges vorgeschrieben wurden.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am