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VwGH vom 11.12.2000, 99/17/0436

VwGH vom 11.12.2000, 99/17/0436

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M, vertreten durch D und F, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - M 13/98, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bruchteilsfestsetzung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz (Wr AnzAbgG) für den Zeitraum bis Anfang 1995 ab. Dies mit der Begründung, der Antrag auf Bruchteilsfestsetzung sei damit begründet worden, dass die Abgabepflicht gegenüber der Gemeinde R auf Grund des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes bestanden habe, da diese Gemeinde in den Medienwerken der Beschwerdeführerin als Herausgabeort genannt werde. Nach der Aktenlage stehe fest, dass die Beschwerdeführerin als Medieninhaberin ihre verwaltende Tätigkeit vorwiegend in Wien ausgeübt habe, wo sich auch der Mittelpunkt und somit der Standort ihres Unternehmens befinde. Die erstmalige Verbreitung der Medienwerke, die in verschiedenen niederösterreichischen Gemeinden gedruckt würden, erfolge von Wolkersdorf aus. Es treffe somit keiner der Tatbestände des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG auf die Gemeinde R zu. Der Umstand, dass die Gemeinde R in den Medienwerken als Herausgabeort aufscheine und daraus ein Abgabenanspruch nach einer Bestimmung des Niederösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes (NÖ AnzAbgG) ableitbar sei, vermöge für sich allein den Anspruch auf Bruchteilsfestsetzung nicht zu begründen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, eine Bruchteilsfestsetzung sei nur in denjenigen Fällen vorzunehmen, in welchen ein anderer Abgabengläubiger unter denselben Tatbestandsvoraussetzungen auf den jeweiligen Abgabengegenstand zugreife, wie sie in § 1 Abs. 2 des Wr AnzAbgG umschrieben seien. Dass einer der im § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG angeführten Tatbestände auf die Gemeinde R zutreffe, habe die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Der von ihr angeführten Subsumtion der theoretischen Einhebungsberechtigung einer anderen Gemeinde werde entgegengehalten, dass in der Gemeinde Wolkersdorf überhaupt keine Anzeigenabgabe eingehoben werde.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2131/98-6, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Bruchteilsfestsetzung für den Zeitraum bis Anfang 1995 verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nach, dass wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften besteht, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf gründet, dass entweder


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1.
die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet aus erfolgt oder
2.
der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder
3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.

Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur insoweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilbetragsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

Voraussetzung für eine Bruchteilsfestsetzung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz ist nach dieser Bestimmung, dass eine Abgabepflicht bei einer anderen Gebietskörperschaft für die gleiche Anzeige besteht und diese Abgabepflicht sich auf einen gleichen wie in den Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG angeführten Tatbestände gründet. Besteht keine Abgabepflicht in einer anderen Gebietskörperschaft oder gründet sich dort die Abgabepflicht für die gleiche Anzeige auf andere als die in den Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG genannten Tatbestände, dann ist keine Bruchteilsfestsetzung nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz vorzunehmen.

In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass die Gemeinde Rappottenstein die Abgabepflicht für die gleiche Anzeige auf einen gleichen wie in den Z. 1 bis 3 des § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG angeführten Tatbestände gegründet hat.

Die Beschwerdeführerin behauptet in der Beschwerde erstmalig, die Stadtgemeinde Wolkersdorf erhebe auch die Anzeigenabgabe nach dem NÖ Anzeigenabgabegesetz. Gestützt auf die Auskunft des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolkersdorf im Weinviertel vom hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch festgestellt, dass in dieser Gemeinde keine Anzeigenabgabe eingehoben werde. Die Beschwerdeführerin widerlegt die Richtigkeit dieser Bescheidfeststellung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, sondern behauptet bloß das Gegenteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß § 41 Abs. 1 VwGG davon auszugehen, dass in der Stadtgemeinde Wolkersdorf, in der die erstmalige Verbreitung des Medienwerkes erfolgt ist, mangels eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses Anzeigenabgabe nicht erhoben wird und daher in dieser Stadtgemeinde keine Anzeigenabgabepflicht bestand. Die Erhebung der Anzeigenabgabe erfolgte daher ausschließlich auf Grund eines Abgabentatbestandes, den es nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz nicht gibt, nämlich nach dem im Medienwerk im Titel bezeichneten Herausgabeort nach § 2 Abs. 2 NÖ Anzeigenabgabegesetz. Für diesen Fall beabsichtigte auch der historische Gesetzgeber entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine Bruchteilsfestsetzung.

Da die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am