VwGH vom 22.09.1998, 94/17/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-33.377/4-1993, betreffend ergänzende Vorauszahlung zum Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Dorfgastein, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt in der mitbeteiligten Gemeinde einen Gastgewerbebetrieb, der einerseits als Restaurationsbetrieb, andererseits als Fremdenbeherbergungsbetrieb geführt wird.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Leistung einer Vorauszahlung zum Interessentenbeitrag für den Anschluß der Liegenschaft, auf der der Betrieb geführt wird, an die Ortskanalisation und an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes G. vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in einem Erhebungsformular, in welchem dieser in der entsprechenden Zeile für die Sitzplätze im Freien angemerkt hatte, daß eine Angabe entfalle, weil "bei Nutzung der Sitzplätze im Freien kein gleichzeitiger Bedarf der Sitzplätze im Lokal" gegeben sei. Im Bescheid wird bei der Angabe der festgestellten Bewertungspunkte nach §§ 1 bis 6 und 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF, in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978 idgF, festgehalten, daß es sich um eine Festlegung "ohne Sitzplätze im Freien" handle. In diesem Zusammenhang wird in der Bescheidbegründung ausdrücklich festgehalten:
"Sitzplätze im Freien werden separat vorgeschrieben"
In dem erwähnten Erhebungsbogen gab der Beschwerdeführer bei der Angabe der Sitzplätze in gedeckten Räumen auch an:
"Pensionsgästeraum wurde nicht berücksichtigt, da keine Doppelnutzung möglich."
Am erging an den Beschwerdeführer und seine Gattin ein Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde, in welchem ersucht wird, "die noch nicht angegebenen Sitzplätze in gedeckten Räumen und die Sitzplätze im Freien zur Ermittlung der Bewertungspunkte anzugeben ..."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer sodann für seine Liegenschaft unter Berücksichtigung von 20 weiteren Sitzplätzen für Hausgäste und 30 Sitzplätzen im Freien eine ergänzende Vorauszahlung zum Interessentenbeitrag vorgeschrieben und dabei die Anzahl der zusätzlichen Bewertungspunkte mit 9,67 angenommen.
In der Begründung dieses Bescheides wird darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer mit Erhebungsblatt vom bereits insgesamt 33,87 Punkte für seine Liegenschaft erklärt habe. Für diese Punkteanzahl sei bereits mit dem Bescheid vom die Leistung der Vorauszahlung des Interessentenbeitrages (80 %) vorgeschrieben worden. Die Sitzplätze für Hausgäste seien bei der Erklärung nicht berücksichtigt worden, da laut Auffassung des Beschwerdeführers eine Doppelnutzung nicht möglich sei. Weiters seien die Sitzplätze im Freien nicht angegeben gewesen, da nach Ansicht des Beschwerdeführers kein gleichzeitiger Bedarf für die Sitzplätze im Lokal und im Freien bestünde. In der Bewertungspunkteverordnung 1978 sei jedoch eindeutig festgelegt, inwieweit bei Gast- und Schankgewerbebetrieben bei der Ermittlung der Punkteeinheiten im Sinne des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes Differenzierungen angebracht seien.
Nach § 1 Abs. 1 lit. d der genannten Verordnung seien bei
einem Gastgewerbebetrieb mit Fremdenbeherbergung (Z 3 der
genannten Bestimmung) die Sitzplätze in gedeckten Räumen
(je 3 = 1 Punkt), die Sitzplätze im Freien (je 10 = 1 Punkt)
und die Fremdenbetten (je 1,1 = 1 Punkt) unabhängig voneinander
zu ermitteln und der Punktebewertung zugrundezulegen.
Nachdem die betreffende Erklärung durch den Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung nicht erfolgt sei, habe von Amts wegen eine Ermittlung der Bewertungspunkte durchgeführt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom der Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Vorwurf der Aktenwidrigkeit der Gemeindeentscheidung aus, daß die Feststellung hinsichtlich weiterer 20 Sitzplätze in gedeckten Räumen sowie von 30 Sitzplätzen im Freien nicht in deutlichem Widerspruch zum Inhalt des Erhebungsblattes vom stehe, da das Erhebungsblatt diesbezüglich zwei ausdrückliche Vorbehalte enthalte. Wohl treffe es zu, daß sich die angenommenen Sitzplatzzahlen nicht aus dem Erhebungsblatt ergäben, falsch sei aber die Behauptung, es bestehe deshalb ein Widerspruch. In der Folge stellt die belangte Behörde dar, wie die Gemeindebehörde zur entsprechenden Sachverhaltsfeststellung gekommen ist (zudem werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, daß der Pensionsgastraum 20 Sitzplätze beinhalte); die Feststellung hinsichtlich der Zahl der Sitzplätze im Freien gründe sich auf einen dem Bescheid angeschlossenen Lageplan und auf die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
Zum Vorwurf, daß die Rechtskraft des Bescheides vom nicht beachtet worden sei, wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß dieser im Spruch bereits den Hinweis "ohne Sitzplätze im Freien" enthalten habe und auch in der Begründung ausdrücklich festgehalten sei, daß die Sitzplätze im Freien "separat vorgeschrieben" würden. Es liege daher auch kein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem".
Zum Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Vorschreibung stellt die belangte Behörde den Inhalt der Bewertungspunkteverordnung 1978 dar und führt aus, daß auf die sachlich gerechtfertigten und vom Beschwerdeführer angezogenen gesetzlich gebotenen Differenzierungen bereits die verordnungserlassende Behörde Bedacht genommen habe, indem sie zwischen drei Arten von Gast- und Schankgewerbebetrieben differenziert habe und entsprechend den Grundsätzen des Interessentenbeiträgegesetzes normiert habe, wie sich eine Punkteeinheit zusammensetze. Die verordnungserlassende Behörde habe auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Differenzierungen bzw. auf das Argument der Doppelbelastung bzw. Mehrfacherfassung der Gäste einerseits über die Zahl der Betten und andererseits über die Zahl der Sitzplätze, ferner dadurch, daß man unterstelle, der Pensionsgastraum stehe auch Restaurantgästen offen und letztlich dadurch, daß man Gastgarten und Restaurant erfasse, obwohl ein zeitgleicher Betrieb nie stattfinde, durch entsprechende Gewichtung Bedacht genommen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der räumlichen und organisatorischen Trennung zwischen Restaurant und Beherbergungsbetrieb werde hilfsweise auf einen Grundsatz aus dem Gewerberecht, nämlich auf den Grundsatz der "Einheit einer Betriebsanlage" verwiesen. Im übrigen sei der Beschwerdeführer nach telefonischer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft S. Inhaber einer Gastgewerbekonzession in der Betriebsart "Gasthof" und es sei für diese Betriebsart geradezu typisch, daß Beherbergung und Bewirtschaftung gleichzeitig stattfänden. Er sei jedoch nicht Inhaber einer (oder zweier) Gastbetriebe, etwa in den Betriebsarten Restaurant und Pension. Auch lasse sich der Verhandlungsschrift über die der Konzessionserteilung vorangegangene Lokaleignungsprüfung nicht entnehmen, daß eine räumliche und organisatorische Trennung stattfinden solle. Letztlich bezweifle die Vorstellungsbehörde, ob diese Behauptung überhaupt praktikabel sei. Insgesamt leide die vorgetragene Behauptung an Glaubwürdigkeit (offensichtlich gemeint: es mangle der Behauptung an Glaubwürdigkeit).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde. Nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom , B 1529/93-3, ablehnte, wurde die Beschwerde über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch Vorschreibung einer ergänzenden Kostenvorauszahlung ohne Vorliegen der gesetzlichen bzw. nach der Bewertungspunkteverordnung 1978 erforderlichen Voraussetzungen verletzt.
Die mitbeteiligte Gemeinde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Die belangte Behörde hat sich am verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Gesetz über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Herstellung gemeindeeigener Abwasseranlagen in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg (Salzburger Interessentenbeiträgegesetz) LGBl. Nr. 161/1962, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 44/1965, 68/1969, 76/1976, 48/1978 und 55/1988, lautet auszugsweise:
"§ 1
(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung und technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
..."
"Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage
§ 2
(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.
(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.
(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen."
"Beitrag
§ 4
(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.
(3) Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer in § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.
(4) Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.
..."
"Beitragsvorschreibung
§ 5
(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat."
"Ergänzungsbeitrag
§ 10
Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß."
"Vorauszahlung
§ 11
(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.
(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne
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a) | das Grundstück bebaut ist oder | |||||||||
b) | sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet. |
(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist."
Gemäß § 1 Abs. 7 Interessentenbeiträgegesetz wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950 - nunmehr: EGVG) erhoben.
Aufgrund § 2 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes erging die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom , mit der die Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur gesetzlichen Einheit der Inanspruchnahme bewertet wird (Bewertungspunkteverordnung 1978), LGBl. Nr. 2/1978.
Nach § 1 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung wird für Gast- und Schankgewerbebetriebe festgesetzt, daß einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes entsprechen:
"1. ohne Fremdenbeherbergung ...... 3 Sitzplätze in gedeckten
Räumen
10 Sitzplätze im Freien
2. mit Fremdenbeherbergung,
aber ohne Gastwirtschafts-
betrieb ....................... 1,1 Fremdenbetten
3. mit Fremdenbeherbergung und
Gastwirtschaftsbetrieb......... 3 Sitzplätze in gedeckten
Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze
in Veranstaltungssälen gemäß
lit. f."
2. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen den im Beschwerdefall angewendeten § 1 Abs. 1 lit. d Z 3 Bewertungspunkteverordnung 1978 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer vertrat im wesentlichen die Auffassung, daß die kumulative Berücksichtigung von Fremdenbetten und Sitzplätzen in gedeckten Räumen bei Betrieben, die Fremde beherbergen und einen Gastwirtschaftsbetrieb führen (Z 3) im Gegensatz zu der ausschließlichen Berücksichtigung der Fremdenbetten (mit dem gleichen Faktor wie nach Z 3) bei Fremdenbeherbergung ohne Gastwirtschaftsbetrieb (Z 2) sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Regelung stünde in krassem Widerspruch zu § 2 Abs. 2 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, worin ausgeführt sei, daß eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage ist, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrühre. Der Beschwerdeführer führte diese Bedenken in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch näher aus.
Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Ablehnungsbeschluß vom auf diese Argumentation nur im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Bestimmtheit von Normen ein und verwies dazu auf seine ständige Judikatur, insbesondere das Erkenntnis VfSlg. Nr. 11.639/1988.
In der Beschwerdeergänzung wendet sich der Beschwerdeführer einerseits gegen die Vorschreibung einer ergänzenden Vorauszahlung für 20 weitere Sitzplätze für Hausgäste und 30 Sitzplätze im Freien, ungeachtet der bereits rechtskräftig erfolgten Festsetzung der Bewertungspunkte für seinen Betrieb, und führt andererseits neuerlich die inhaltlichen Bedenken gegen eine Berücksichtigung der Fremdenbetten und aller Sitzplätze bei Betrieben aus, die sowohl Fremdenbeherbergung als auch Gastwirtschaft zum Gegenstand haben.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wie oben wiedergegeben - die Auffassung vertreten, daß den Bedenken des Beschwerdeführers durch die vom Verordnungsgeber vorgenommene Gewichtung Rechnung getragen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß Sitzplätze im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. d Z 3 der Bewertungspunkteverordnung nur solche sind, die sich für den Gastwirtschaftsbetrieb eignen und daher nur solche Sitzplätze auszuscheiden wären, auf die dies nicht zutrifft, etwa weil sie nach ihrer Konstruktion oder Lage ausschließlich für die Fremdenbeherbergung verwendbar sind. Daß dies auf die Sitzplätze im sogenannten "Pensionsgastraum" des Beschwerdeführers zuträfe, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht schlüssig dargelegt.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung von Sitzplätzen im Freien und von Sitzplätzen in gedeckten Räumen wendet, ist darauf hinzuweisen, daß die Bewertungspunkteverordnung 1978 nicht zwischen Betrieben nach Z 1 ohne Fremdenbeherbergung und Betrieben mit Fremdenbeherbergung und Gastwirtschaft nach Z 3 hinsichtlich der Anrechnung von Sitzplätzen in gedeckten Räumen und Sitzplätzen im Freien unterscheidet. Insoweit besteht keine unsachliche Differenzierung in der Verordnung. Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach Gesetzwidrigkeit der Verordnung geltend macht, da nach dem Interessentenbeiträgegesetz eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage sei, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrühre (§ 2 Abs. 2 Interessentenbeiträgegesetz), ist darauf hinzuweisen, daß durch die Differenzierung bei der Anrechnung (3 Sitzplätze in gedeckten Räumen je Punkteeinheit, jedoch 10 Sitzplätze im Freien je Punkteeinheit) dem Verordnunggeber keine Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen bei typisierender Umschreibung der aus Gastgewerbebetrieben resultierenden Belastung der Kanalisation vorgeworfen werden kann. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Rechtskraft des Bescheides vom ist auszuführen, daß die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Gegenstand dieses Bescheides - wie sich sowohl aus seinem Spruch wie aus der Begründung ergibt - insoweit eingeschränkt war, als nicht die Vorauszahlung für den Betrieb des Beschwerdeführers als solchen, sondern nur für die im Bescheid genannten Teile vorgeschrieben wurde. Der Vorschreibung der Vorauszahlung für die nicht vom Bescheid erfaßten Teile stand somit die Rechtskraft dieses Bescheides nicht entgegen.
Es bestehen daher in diesem Zusammenhang keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde gewählte Auslegung des § 1 Abs. 1 lit. d Z 3 Bewertungspunkteverordnung 1978.
Die Beschwerde ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.