VwGH vom 21.12.1998, 94/17/0222
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. M und Dr. A, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 1/02-33.804/4-1994, betreffend Kanalbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der "Fam. D als Eigentümer(in) der Liegenschaft O-Bach 59, GN 459/27, KG M ..." für den Anschluß an die Abwasserbeseitigungsanlage des R-Verbandes einen Interessentenbeitrag vor.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Im Kopf dieses Schriftsatzes ist die "Wassergenossenschaft O-Bach-West Oberflächenwassergenossenschaft und Abwasserfinanzierungsgenossenschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts" und der Obmann dieser Genossenschaft (der Beschwerdeführer) - jeweils mit Adresse - angegeben. Im Berufungsschriftsatz heißt es sodann weiters:
"Auf Drängen der Mitglieder der Genossenschaft lege ich hiermit namens und im Auftrag dieser gegen obengenannten Bescheid sowie die ergangenen gleichen Bescheide B, K und M das Rechtsmittel der Berufung ein ..."
Der Schriftsatz ist mit "D Obmann" gezeichnet.
Die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde traf mit Bescheid vom folgenden Abspruch:
"Mit Eingabe vom hat D gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom hinsichtlich Verpflichtung zur Einleitung der Dachwässer in die Verbandskanalisation des R-Verbandes, bzw. Leistung eines Interessentenbeitrages, fristgerecht berufen.
Die Gemeindevorstehung hat gemäß § 31, Abs. 6, Pkt. 1, der GO. der Berufung nicht stattgegeben."
Dagegen wurde Vorstellung erhoben, die (auszugsweise) folgenden Wortlaut hat:
"WASSERGENOSSENSCHAFT O-BACH-WEST
Oberflächenwassergenossenschaft und Abwasserfinanzierungsgenossenscha ft
Körperschaft des öffentlichen Rechts
O-Bach 3
Alpengasthof 'G'
B
Tel.: 505
Obmann:
D
Verw. Amtsrat a.D.
F-Str. 8
M
An die Gemeinde B
B Einschreiben
Betrifft: Interessentenbeitrag für Einleitung der Dachwässer in die Verbandskanalisation des R-Verbandes
Liegenschaft O-Bach 59;
Berufung vom
Berufungsbescheid vom , eingegangen am
Zl. 2.084/2-1992
Hochverehrte Gemeinde,
gegen den Bescheid vom wird hiermit die in der Rechtsmittelbelehrung eröffnete Vorstellung an die Landesregierung
erhoben mit der höflichen Bitte um Weiterleitung.
Begründung:
Die Berufung vom erfolgte durch die Genossenschaft
auf Antrag und im Interesse ihrer Mitglieder und ist keine
Einzelaktion des Unterzeichneten. ..."
Am Schluß des Schriftsatzes heißt es:
"Wir bitten um Verständnis.
Mit ergebenster Hochachtung
D
Obmann"
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung "des Herrn D, M" als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., zum Vorbringen des Vorstellungswerbers, die seinerzeit erhobene Berufung vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom sei "im Auftrag und im Interesse der Genossenschaftsmitglieder erfolgt und sei keine Einzelaktion", sei festzuhalten, daß sich die bescheidmäßige Beitragsvorschreibung dezidiert auf die Liegenschaft des Vorstellungswerbers beziehe und demnach gegen diesen Bescheid rechtswirksam nicht auch namens weiterer Genossenschaftsmitglieder und Liegenschaftseigentümer ein Rechtsmittel eingebracht werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides der Bescheidwille der belangten Behörde ergibt, die vorliegende Prozeßhandlung (Vorstellung) dem Beschwerdeführer - und nicht der Wassergenossenschaft O-Bach-West - zuzurechnen.
Wie der - in der Sachverhaltsdarstellung in ihren für den Beschwerdefall wesentlichen Teilen wiedergegebenen - Vorstellung zu entnehmen ist, scheint als Rechtsmittelwerber lediglich die Wassergenossenschaft O-Bach-West auf. Der Schriftsatz enthält keinen Hinweis, daß die Prozeßhandlung nicht nur dieser Genossenschaft - sondern (allenfalls auch) dem Beschwerdeführer im eigenen Namen - zuzurechnen wäre. So wird im Rubrum nur die Wassergenossenschaft O-Bach-West sowie der Beschwerdeführer nur als deren Obmann angegeben. Der Schriftsatz ist vom Beschwerdeführer als Obmann gezeichnet.
Im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der Prozeßhandlung liegt auch kein Zweifelsfall vor, bei dem die Behörde verpflichtet gewesen wäre, sich über die Frage der Zurechnung der Prozeßhandlung Klarheit zu verschaffen (vgl. die vom Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 11.625/A, ausgehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Aus dem oben Gesagten folgt für den Beschwerdefall, daß die belangte Behörde die von der Wassergenossenschaft O-Bach-West erhobene Vorstellung nicht als solche des Beschwerdeführers hätte werten und auch nicht über diese als dem Beschwerdeführer zugerechnete Vorstellung hätte entscheiden dürfen.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei dadurch, daß die Vorstellung nicht zurückgewiesen, sondern - als fälschlich dem Beschwerdeführer zugerechnet - meritorisch erledigt wurde, der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Damit konnte auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde weiters deshalb die Rechtslage verkannte, weil sie (jedenfalls im Ergebnis) die Auffassung der Gemeidevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde teilte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer - und nicht die Genossenschaft - Berufung erhoben (ungeachtet des Umstandes, daß in der Vorstellung die sprachlich mehrdeutige Formulierung in der Berufung - "dieser" konnte sich auf "Mitglieder" gleichermaßen wie auf "Genossenschaft" beziehen - dahingehend klargestellt wurde, daß die Berufung für die Genossenschaft erhoben worden sei).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Wien, am