VwGH vom 20.03.2000, 99/17/0420
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/17/0421
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerden des D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in S, gegen die Bescheide der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zlen. 1.) A 8 R - K 277/1999-2 und
2.) A 8 R - K 277/1999-3, betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde den Eltern und Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers als Widmungswerber betreffend ein näher genanntes Grundstück eine Widmungsbewilligung erteilt. Als Auflage zur Sicherung der Bauplatzeignung wurde u.a. festgelegt, dass Schmutz- und Niederschlagswässer ausgenommen Dachwässer, durch Anschluss an den öffentlichen Kanal zu beseitigen sind.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zur Errichtung einer nicht unterkellerten, teilweise zweigeschoßigen Büro- und Lagerhalle und von 13 Pkw Freiabstellplätzen unter Erstattung "allgemeiner Vorschreibungen" sowie besonderer Auflagen bewilligt. Die Punkte 14. bis 19. dieser allgemeinen Vorschreibungen nehmen auf die zu errichtende Kanalanlage Bezug.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 und § 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes LGBl. Nr. 71/1955 (im Folgenden: Stmk KanalabgG) in Verbindung mit § 2 und § 3 Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A 8-400/29-1971, für den Anschluss dieser Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 977.191,60 vorgeschrieben. Die erstinstanzliche Abgabenbehörde legte dieser Vorschreibung eine verbaute Grundfläche von 1559,34 m2, multipliziert mit der Geschoßzahl von 2, sowie den Einheitssatz von S 284,85 zu Grunde.
Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer die einen Teil des bewilligten Bauprojektes bildenden Lagerhallen im Ausmaß von 1333,80 m2 von der Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes, LGBl. Nr. 79/1988 (im Folgenden: Stmk KanalG) auszunehmen. In diesen Lagerhallen bestehe kein Wasseranschluss, auch fielen keine Schmutzwässer an. Regenwässer würden auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung gebracht. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom Berufung. Er ersuchte auch in dieser Berufung um Befreiung von der Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz im Sinn des vorgenannten Antrages. Gleichzeitig beantragte er die Neuberechnung des Kanalisationsbeitrages nur für die wasserversorgten Teile des Objektes (Bürotrakt und Nasszelle).
Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Begründend führte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz in diesem Bescheid aus, dem Befreiungsantrag könne nicht Folge gegeben werden, weil es sich bei den nicht an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Teilen des Objektes nicht um untergeordnete Bauteile im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG handle. Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom sowie den dieses Rechtsmittel ergänzenden Vorlageantrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich jeweils des Begehrens der Befreiung von der Anschlussverpflichtung der auf dem rubrizierten Grundstück errichteten Lagerhalle an das öffentliche Kanalnetz" als unzulässig zurück. Gleichzeitig hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wies die Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (im Übrigen) als unbegründet ab.
In Ansehung des erstangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom einerseits ein Ansuchen um Befreiung von der Anschlusspflicht an das Kanalnetz gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG gestellt, andererseits aber Berufung gegen den Abgabenbescheid erhoben. In dieser Berufung habe er neben einer Neuberechnung des Kanalisationsbeitrages auch die positive Erledigung seines Befreiungsansuchens beantragt. Über diesen Antrag habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als erstinstanzliche Abgabenbehörde mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen. Die Einräumung der gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG vorgesehenen Befreiung stehe der Baubehörde, vorliegendenfalls dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz zu. Über den Befreiungsantrag könne daher im Abgabenbemessungsverfahren nicht entschieden werden. Sache des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides sei auch lediglich die Festsetzung des Kanalisationsbeitrages gewesen. Nur insoweit die Berufung eine Neufestsetzung desselben anstrebe, sei sie zulässig. Demgegenüber sei das Ansinnen des Beschwerdeführers, im Zuge des Berufungsverfahrens die beantragte Befreiung auszusprechen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung träfen auch auf den Vorlageantrag zu. Es sei daher auch der Vorlageantrag in dem genannten Umfang als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, die Berufung sei, insofern sie eine Neubemessung des Kanalanschlussbeitrages anstrebe, zulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk KanalabgG sei der Kanalisationsbeitrag für alle Liegenschaften zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz bestehe. Gemäß Abs. 3 leg. cit. entstehe die Beitragspflicht bei anschlusspflichtigen Neubauten mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG bestehe Anschlusspflicht an eine öffentliche Kanalanlage, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m betrage. Sowohl im Widmungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom als auch im Baubewilligungsbescheid dieser Behörde vom sei eine Anschlussverpflichtung ausgesprochen. An diesen Ausspruch seien die Abgabenbehörden nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Überdies ergebe sich aus dem Befund des Kanalbauamtes vom , dass das in Rede stehende Bauwerk innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches des öffentliches Kanalnetzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG liege. Die Baulichkeit werde seit benützt. Zu diesem Zeitpunkt sei daher ein Abgabenanspruch entstanden. Das gegenständliche Grundstück stehe im Eigentum der B. Für den Beschwerdeführer sei jedoch ein Baurecht einverleibt. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Stmk KanalabgG zur Entrichtung des Kanalisationsbeitrages verpflichtet.
Über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG sei im Abgabenbemessungsverfahren nicht zu entscheiden. Hiefür bestehe eine Kompetenz der Baubehörde. So lange eine entsprechende Befreiung durch die Baubehörde nicht erfolge, sei im Abgabenbemessungsverfahren vom Bestehen der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG auszugehen.
Das den Gegenstand der Baubewilligung vom bildende Objekt sei als einheitliche Baulichkeit aufzufassen. Sämtliche bauliche Unterteilungen mit verschiedenen Verwendungszwecken seien einschalig ausgebildet und umschlössen nicht eigene Baukörper. Die Nutzung sämtlicher Bauteile erfolge dem Verwendungszweck entsprechend. Eine komplette Trennung der Bürovon den Hallentrakten sei nicht erfolgt. Beim Wegreißen einer Halle bliebe kein selbstständig stehendes umschlossenes Bürogebäude erhalten.
Es sei daher die gesamte verbaute Grundfläche des Objektes für die Ermittlung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen. Diese Grundfläche sei mit der Geschoßzahl zu multiplizieren. Dabei komme es auf die Fläche des Obergeschoßes nicht an. Unbedeutend sei auch, ob die einzelnen Geschoße an die Kanalanlage angeschlossen seien; entscheidend sei ausschließlich, ob für die Baulichkeit Anschlusspflicht bestehe.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Durch den erstangefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, von der Verpflichtung zum Kanalanschluss gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG ausgenommen zu sein, eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG zu erhalten und auf Behandlung seiner Berufung "in einem ordnungsgemäßen Berufungsverfahren". Durch den zweitangefochtenen Bescheid erachtet er sich in seinem Recht verletzt, keine Kanalanschlussgebühren nach dem Stmk KanalabgG vorgeschrieben zu erhalten, wenn es an den Voraussetzungen hiefür fehlt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit den Anträgen geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Entgegen der von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung bestehe kein rechtskräftiger, die Anschlusspflicht feststellender Bescheid der Baubehörde. Insbesondere sei eine Feststellung der Anschlusspflicht dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom nicht zu entnehmen.
In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zieht der Beschwerdeführer hieraus den Schluss, die belangte Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anschlusspflicht unterstellt und ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht seine Berufung (hinsichtlich des Begehrens auf Befreiung von der Anschlusspflicht) als unzulässig zurückgewiesen. Da im Verfahren vor den Abgabenbehörden kein Neuerungsverbot herrsche, hätte die belangte Behörde auf den in der Berufung gestellten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht eingehen müssen. Dies sei nicht erfolgt.
Gegen den zweitangefochtenen Bescheid führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/17/0179, vom , Zl. 90/17/0418, und vom , Zl. 93/17/0100, ins Treffen, dass die Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung einen rechtskräftigen, die Anschlusspflicht feststellenden und konkretisierenden Bescheid voraussetze. Ein solcher Bescheid der Baubehörde sei jedoch nicht ergangen. Die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung wäre daher richtigerweise ersatzlos zu beheben gewesen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 2 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Stmk KanalG lauten (auszugsweise):
"§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten .... nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden; ...
§ 5.
(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlusspflichtigen Baulichkeit verpflichtet.
...
§ 8.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen."
§ 4 Abs. 1 und Abs. 5 Stmk KanalG lauten (auszugsweise):
"§ 4.
(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. ...
...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. ... Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."
Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. In Ansehung des Kanalisationsbeitrages ist dies gemäß § 2 Abs. 3 Stmk KanalabgG bei erstmaliger Benützung eines anschlusspflichtigen Neubaues der Fall. Ob eine gesetzliche Anschlusspflicht für einen derartigen Neubau im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 Stmk KanalabgG besteht, richtet sich zunächst danach, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG vorliegen.
Die zwischen den Streitteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittige Frage, ob eine bescheidmäßige Feststellung der sich aus § 4 Abs. 1 Stmk KanalG ergebenden gesetzlichen Anschlussverpflichtung vorliegt oder nicht (vgl. hiezu allerdings insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0418), kann hier dahingestellt bleiben. Fehlt es nämlich an einer solchen bescheidmäßigen Feststellung, so haben die Gemeindeabgabenbehörden bei Anwendung des § 2 Abs. 1 Stmk KanalabgG das Vorliegen des Tatbestandselementes der Anschlusspflicht der betreffenden Liegenschaft vorfrageweise zu beurteilen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/17/0100, vom , Zl. 96/17/0333 und vom , Zl. 99/17/0185, im Ergebnis auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0418). Eine solche zutreffende Beurteilung dieser Vorfrage hat die belangte Behörde, wie unten noch dargelegt werden wird, aber im angefochtenen Bescheid vorgenommen.
Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die Abgabenfestsetzung sei nur zulässig, wenn ein rechtskräftiger, die Anschlussverpflichtung feststellender Bescheid der Baubehörde vorliege, widerspricht dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist auch dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0179, nicht zu entnehmen.
Während also das Bestehen einer gesetzlichen Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG von der Abgabenbehörde als Vorfrage zu prüfen ist, kann der Abgabepflichtige das Vorliegen von Gründen für eine Ausnahme von dieser Verpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG im Abgabenbemessungsverfahren nicht relevieren. Eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung setzt die Erlassung eines entsprechenden Bescheides der Baubehörde voraus. So lange ein solcher nicht existiert, ist das Vorliegen der in § 4 Abs. 5 Stmk KanalG angeführten Umstände für die Beurteilung der Anschlusspflicht durch die Abgabenbehörde ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0429). Vorliegendenfalls wurde im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid auch nicht über einen Antrag gemäß § 4 Abs. 5 KanalG abgesprochen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war "Sache" des erstinstanzlichen Bescheides vom ausschließlich die Bemessung des Kanalisationsbeitrages. Dem gegenüber war die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers von der Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG nicht "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom beinhaltet (Vorderseite) ein Ansuchen um eine Befreiung von der Anschlusspflicht an das Kanalnetz gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG. Darüberhinaus stellte der Beschwerdeführer ein gleichartiges, diesmal als Berufungsantrag formuliertes Begehren in seiner unter einem eingebrachten Berufung gegen den Bescheid vom .
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, bewegte sich zwar der Berufungsantrag auf Neuberechnung des Kanalisationsbeitrages innerhalb der Sache des erstinstanzlichen Abgabenbemessungsverfahrens, nicht aber jener auf "positive Erledigung" des Befreiungsansuchens im Rahmen des Berufungsverfahrens. Nur den letztgenannten Antrag, insoweit er als Berufungsantrag gestellt wurde, hat die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den darüber hinaus auf der Vorderseite der Eingabe gestellten, insoweit nicht als Berufungsantrag formulierten Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht, hat die belangte Behörde dem gegenüber nicht getroffen. Über diesen letztgenannten Antrag wird von der Baubehörde zu entscheiden sein.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Zurückweisung des Berufungsantrages, insoweit er sich nicht innerhalb der "Sache" des erstinstanzlichen Abgabenbemessungsverfahrens bewegte, zulässig oder sogar geboten war, weil der Beschwerdeführer durch diese Zurückweisung jedenfalls in den als Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nicht verletzt wurde:
Keinesfalls wäre die belangte (als insoferne unzuständige) Behörde nämlich berechtigt gewesen, in Erledigung der gegenständlichen Berufung eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Anschlussverpflichtung zu erteilen. Damit war er aber in seinem Recht, eine solche Ausnahme erteilt zu erhalten, durch die Zurückweisung des darauf gerichteten Berufungsantrages nicht verletzt. Wie bereits oben ausgeführt, ist über seinen gleichartigen, außerhalb des Berufungsverfahrens gestellten Antrag von der zuständigen Baubehörde noch abzusprechen. Dieser wurde durch den erstangefochtenen Bescheid nicht erledigt. Über die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch bei Nichtvorliegen eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG) von der Verpflichtung zum Kanalanschluss im Sinne des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG erfasst oder ausgenommen ist, wurde durch den erstangefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. In seinem behaupteten Recht, gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG von der Anschlusspflicht ausgenommen zu sein, ist der Beschwerdeführer daher durch diesen Bescheid nicht verletzt. Ein vom Beschwerdeführer darüber hinaus als verletzt bezeichnetes subjektives Recht auf Erledigung der Berufung "in einem ordnungsgemäßen Berufungsverfahren" existiert in dieser Form nicht. Soweit der Beschwerdeführer damit aber das Recht auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde "in der Sache" auf Grund einer zulässigen Berufung meinen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass - wie oben aufgezeigt - eine Erteilung der begehrten Befreiung von der Anschlusspflicht die "Sache" des erstinstanzlichen Abgabenbemessungsverfahrens überschritten hätte.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde darüber hinaus der Vorlageantrag des Beschwerdeführers gegen die Berufungsvorentscheidung insoweit zurückgewiesen, als er sich auf den unzulässigen Berufungsantrag auf Erteilung einer Befreiung von der Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG bezog. Welche Auswirkungen diese Zurückweisung auf (Teile) der Berufungsvorentscheidung haben könnte, kann hier deshalb dahingestellt bleiben, weil die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid diese Berufungsvorentscheidung aufgehoben hat. Daraus folgt, dass auch die (teilweise) Zurückweisung des Vorlageantrages den Beschwerdeführer nicht in den als Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten verletzte.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
In Ansehung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist festzuhalten, dass die belangte Behörde sich nicht nur auf das - hier strittige - Bestehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anschlussverpflichtung gestützt, sondern auch eine eigenständige Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erster Satz Stmk KanalG vorliegen, getroffen hat. Die diesbezügliche Bescheidannahme, das in Rede stehende Bauwerk liege innerhalb des Anschlussverpflichtungsbereiches des öffentlichen Kanalnetzes im Verständnis des § 4 Abs. 1 leg. cit., wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit hat die belangte Behörde aber die Vorfrage des Bestehens einer Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG - zutreffend - bejaht. Wie oben ausgeführt, ist eine bescheidmäßige Feststellung der Anschlusspflicht keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abgabenbemessung. In Ermangelung einer Befreiung von der Anschlussverpflichtung durch die Baubehörde stand auch § 4 Abs. 5 Stmk KanalG der Abgabenbemessung nicht entgegen. Den übrigen, nicht zu beanstandenden Ausführungen der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bemessung der Abgabe der Höhe nach tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen.
Aus diesen Erwägungen war auch die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am