VwGH vom 27.11.2000, 99/17/0412
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des A, vertreten durch D, Rechtsanwältin in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.274/342-I A 7/99, betreffend Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, für die Sachverhaltsfeststellung betreffend die vom Beschwerdeführer im Weg der Direktvermarktung abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen sei seine Befragung als Partei und die Einsichtnahme in diverse Unterlagen über die Direktvermarktung erforderlich. Am sei von einem Prüfer der AMA auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vorortkontrolle durchgeführt worden, wobei der Prüfer auch in Unterlagen betreffend die Direktvermarktung von Milcherzeugnissen Einsicht habe nehmen wollen. Der Prüfer habe die Prüfung jedoch abbrechen müssen, weil der Beschwerdeführer erklärt habe, dafür "keine Zeit zu haben". Der Versuch des Prüfers, die Prüfung nach telefonischer Anmeldung am folgenden Tag durchzuführen, sei vom Beschwerdeführer ebenfalls abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer werde auf Grund dieser Prüfungsverweigerung aufgefordert, der AMA einen Tag bekannt zu geben, an dem er im Rahmen einer Vorortkontrolle als Partei befragt und Einsicht in die die Direktvermarktung betreffenden Unterlagen genommen werden könne. Dieser Tag müsse vor dem liegen und dürfe kein Samstag oder Sonntag sein. Dieser Tag sei der AMA spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag telefonisch (zwischen 8.00 und 16.00 Uhr) bekannt zu geben. Bei dieser Prüfung habe der Beschwerdeführer alle Anordnungen des Prüfers zu befolgen, insbesondere die geforderten Auskünfte zu erteilen und die maßgebenden Unterlagen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der obigen Aufforderung werde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 20.000,-- verhängt.
In einem am mittels Telefax um ca. 15.00 Uhr bei der AMA eingelangten Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er möchte richtig stellen, dass eine Prüfung nicht stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei allerdings bereit, eine Prüfung nach den Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verordnung bzw. der Bundesabgabenordnung zu gestatten und dazu jede erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Hinblick auf die Größe des Unternehmens, seine Personalstruktur und Ablauforganisation könne eine derartige Überprüfung sinnvoll jedoch nur nach Vereinbarung erfolgen. Da der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter erst heute kontaktiert habe, ersuche dieser, die von der AMA gewährte Frist um drei Wochen zu erstrecken. Der Beschwerdeführer werde sich dann mit einem neuen Terminvorschlag direkt an die AMA wenden.
Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid vom setzte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der AMA die angedrohte Zwangsstrafe mit S 20.000,-- fest.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der AMA einen Tag bekannt zu geben, an dem er im Rahmen einer Vorortkontrolle als Partei befragt und Einsicht in die die Direktvermarktung von Milcherzeugnissen betreffenden Unterlagen genommen werden könne. Dieser Tag müsse vor dem liegen und dürfe kein Samstag oder Sonntag sein. Dieser Tag sei der AMA spätestens einen Tag vor dem Prüfungstag telefonisch (zwischen 8.00 und 15.00 Uhr) bekannt zu geben. Bei dieser Prüfung habe der Beschwerdeführer alle Anordnungen des Prüfers zu befolgen, insbesondere die geforderten Auskünfte zu erteilen und die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Bei Nichteinhaltung der Aufforderung werde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 111 BAO eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,-- verhängt. Dem Antrag vom auf Erstreckung der von der AMA mit Schreiben vom gesetzten Frist werde keine Folge gegeben.
In der gegen den Bescheid betreffend die Verhängung der Zwangsstrafe erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es habe am keine Vorortprüfung durch einen Beamten der AMA stattgefunden. Am 12. Oktober sei lediglich ein Anruf erfolgt. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen sei, sei zwischen ihm und einem Mitarbeiter des Betriebes vereinbart worden, der Vertreter der AMA möge in einer Stunde noch einmal anrufen. Beim neuerlichen Anruf des AMA-Vertreters habe der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt, dass er erst nachprüfen müsse, zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung in seinem Betrieb möglich wäre. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer den Mitarbeiter der AMA darüber informiert, dass er seine Buchhaltungsunterlagen für die Prüfung erst zusammenstellen müsse. Am Ende des Ferngespräches sei vereinbart worden, dass sich der AMA-Vertreter am nächsten Tag zwecks konkreter Terminvereinbarung wieder beim Beschwerdeführer melden sollte. Auch beim nachfolgenden Telefongespräch am Vormittag des seien der Beschwerdeführer und der AMA-Vertreter so verblieben, dass man wegen einer genauen Terminvereinbarung wieder in Kontakt treten würde. Es habe daher weder am noch am eine Betriebsprüfung, geschweige denn einen Versuch gegeben, in die Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen. Auch vom Abbruch oder der strikten Ablehnung eines behaupteten Prüfungsversuches könne keine Rede sein. Es sei nicht ersichtlich, warum die AMA dem schriftlichen Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom , die Frist für die Bekanntgabe eines Prüfungstermines um drei Wochen zu erstrecken, nicht stattgegeben habe, zumal sich der Beschwerdeführer in dem genannten Schreiben ausdrücklich bereiterklärt habe, eine Prüfung zu gestatten und die dafür erforderliche Unterstützung zu gewähren. Schließlich sei auch die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides, nach der dem Antrag auf Fristerstreckung deshalb nicht stattgegeben werden könne, da der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt habe, der AMA einen Prüfungstag bekannt zu geben, verfehlt, weil das Schreiben der AMA vom nachweislich erst am zugestellt worden sei. Dem Antrag auf Erstreckung der bis festgesetzten Frist wäre daher von der AMA zumindest teilweise stattzugeben gewesen. Selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Androhung und Verhängung der Zwangsstrafe rechtmäßig gewesen sein sollte, sei die Zwangsstrafe im konkreten Fall mit S 20.000,-- bei weitem überhöht bemessen.
Anlässlich der Amtshandlung im Betrieb des Beschwerdeführers am wurde in der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift des Prüforgans festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereit sich prüfen zu lassen (Unterlagen vorhanden). Der Prüfer müsse jedoch, wenn er das Büro betreten wolle, durch den Stall gehen. Hiefür müsste der Prüfer für jeglichen Schaden, den er anrichte, haften. Laut dem Beschwerdeführer könne die Prüfung auch im Freien stattfinden. Später sei die Prüfung in der Werkstätte fortgesetzt (ungeheizt) und abgebrochen worden.
Anlässlich der Amtshandlung im Betrieb des Beschwerdeführers am wurde in der vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Niederschrift des Prüforgans festgehalten, der Beschwerdeführer stelle kein beheiztes Büro zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erlaube die Prüfung ausschließlich im Freien durchzuführen (Außentemperatur 0 Grad C). Der Beschwerdeführer stelle dem AMA-Kontrollorgan erst dann einen ordentlich Prüfraum zur Verfügung, wenn hiefür eine gerichtliche Anordnung vorliege.
Mit Bescheid vom wurde die mit Schreiben vom angedrohte Zwangsstrafe mit S 10.000,-- festgesetzt. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe entgegen der Aufforderung der AMA die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung betreffend die Direktvermarktung von Milcherzeugnissen nicht ermöglicht bzw. den Anordnungen des Prüforgans keine Folge geleistet, weshalb die mit dem erwähnten Bescheid angedrohte Zwangsstrafe zu verhängen gewesen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe dem AMA-Prüforgan mitgeteilt, sein Büro sei nur über den Stall zugänglich. Da der AMA-Vertreter nach seinen eigenen Angaben an diesem Tag bereits mehrere landwirtschaftliche Betriebe geprüft und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen einen möglichen Seuchenbefall der Rinder getroffen habe, habe der Beschwerdeführer diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Zugang zu seinem Büro nur dann gestattet werde, wenn eine Haftung für durch ihn verursachte Tierschäden übernommen werde. Da eine solche Haftungsübernahme von AMA-Prüfer strikt abgelehnt worden sei, habe der Beschwerdeführer sich bereit erklärt, ihm sämtliche für die Prüfung erforderlichen Unterlagen aus seinem privaten Büro zu überlassen, wobei die Prüfung allerdings in einem überdachten Verbindungsgang zwischen Stall und Privathaus oder in seiner Werkstatt stattfinden müsste. Obwohl sich sowohl in dem überdachten Verbindungsgang als auch in seiner Werkstätte eine elektrische Beleuchtung, ein ausreichend großer Tisch sowie ein Sessel befunden habe, sei dieses Angebot aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt worden. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass es in der dem Prüfer angebotenen Werkstatt Minusgrade gehabt habe. Tatsächlich habe es an diesem Ort zum Prüfungszeitpunkt Plusgrade gehabt. Bei der neuerlichen Prüfung am sei dem anwesenden AMA-Prüfer mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer sämtliche für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Unterlagen (insgesamt 14 Ordner) bereits vorbereitet habe. Eine Prüfung sei wieder in der vom Beschwerdeführer schon beim vorangegangenen Prüftermin angebotenen Werkstatt angeboten worden. Auf die Frage, ob die Prüfung auch in den Privaträumlichkeiten stattfinden könne, habe der Beschwerdeführer den Mitarbeiter der AMA darüber informiert, dass er einen Zugang zu seinen Privaträumen nur über eine gerichtliche Anordnung gestatten würde. Das Betreten seiner Geschäfts- und Betriebsräume bzw. der dazugehörenden Grundstücke sei jedoch gestattet worden. Die Frage des AMA-Mitarbeiters, ob er über ein beheiztes Büro auf seiner Betriebsstätte verfüge, habe er wahrheitsgemäß verneint. Auch nach diesem Gespräch habe der AMA-Vertreter die Prüfung plötzlich und völlig überraschend abgebrochen, sodass von einer behaupteten Prüfungsverweigerung im konkreten Fall keine Rede sein könne. Auch zur Erteilung der den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Auskünfte sei der Beschwerdeführer gegenüber der AMA jederzeit bereit gewesen. Da der Beschwerdeführer der AMA somit eine ordnungsgemäße Prüfung ermöglicht habe und die Nichtdurchführung der Prüfung alleine vom zuständigen AMA-Prüforgan zu vertreten sei, sei die mit dem angefochtenen Bescheid vom verhängte Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,-- in jeder Hinsicht rechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches III der AMA vom teilweise statt und setzte die Zwangsstrafe mit S 10.000,-- fest. Die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA vom wurde abgewiesen. Dies mit der Begründung, die erste Zwangsstrafe sei wegen Nichtbekanntgabe des Prüfungstermins verhängt worden. Die AMA habe verlangt, dass ein vor dem 6. November liegender Prüfungstermin bekannt gegeben werden möge. Letzter Prüfungstermin sei daher der gewesen und der Prüfungstag hätte spätestens bis 16.00 Uhr des Vortags, somit spätestens bis .00 Uhr, bekannt gegeben werden müssen. Das Fristerstreckungsansuchen vom .00 Uhr sei verspätet gewesen und die Begründung, der Beschwerdeführer hätte erst am 5. November einen Rechtsvertreter kontaktiert, nicht ausreichend.
Bei der am anberaumten Kontrolle habe der Beschwerdeführer - wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Tonbandaufzeichnungen eindeutig ergebe - unmittelbar nach Feststellung der Personalien des Kontrollorgans die Haftungsübernahme verlangt. Das Berufungsvorbringen, der AMA-Vertreter habe nach eigenen Angaben an diesem Tag bereits mehrere landwirtschaftliche Betriebe geprüft, stehe sowohl mit den Tonbandaufzeichnungen als auch mit der Tatsache in Widerspruch, dass das Kontrollorgan an diesem Tag bis zur Kontrolle des Betriebes des Beschwerdeführers Innendienst gehabt und daher keinen landwirtschaftlichen Betrieb besucht habe. Davon abgesehen habe das Kontrollorgan nicht verlangt, den Stall zu betreten. Es sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, einen für die Einsicht in die Bücher und sonstige Unterlagen geeigneten Raum zugänglich zu machen. Soweit der Beschwerdeführer - wie den Tonbandaufzeichnungen zu entnehmen sei - vom Kontrollorgan verlangt habe, die Kontrolle im Freien durchzuführen, da der Beschwerdeführer als Landwirt auch im Freien arbeiten müsse, sei anzumerken, dass jedenfalls bei 0 Grad Celsius Außentemperatur ein Arbeitsplatz zum Schreiben im Freien nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe sich mehrmals mündlich gegen Schikanen durch die AMA-Kontrollorgane verwehrt, habe aber seinerseits gerade alles getan, um das AMA-Kontrollorgan zu schikanieren und zum Abbruch der Kontrolle zu bewegen (Originalton zum Kontrollorgan:
"Ich kann es zumuten, dass Sie die Kontrolle heraußen machen, es ist nicht zu kalt". "Wenn Ihnen der Arbeitsplatz zu schlecht ist, suchen Sie einen anderen". "Weil Ihnen der Arbeitsplatz zu schundig ist, wo wir Bauern arbeiten". "Für die Herren der Agrarmarkt Austria übernehme ich keine Haftung, für eine Privatperson ist es anders". "Ich bestehe auf die Prüfung sofort und unter jeder Bedingung, wenn es Ihnen nicht passt, Sie lehnen die Prüfung ab, ich bestehe, dass sie durchgeführt wird" usw.). Der Beschwerdeführer habe damit jedes Mindestmaß an Unterstützung verweigert, sodass der Abbruch der Kontrolle eindeutig im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen sei. Die mit Bescheid vom 10. November festgesetzte Zwangsstrafe sei um 50 % reduziert worden, da der Beschwerdeführer - wenn auch zu spät - um Fristerstreckung angesucht habe und in dieser Zeit einen Kontrolltermin bekannt gegeben habe. Hinsichtlich der mit Bescheid vom 14. Dezember festgesetzten Zwangsstrafe von S 10.000,-- habe die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass von der erstinstanzlichen Behörde lediglich S 10.000,-- Zwangsstrafe angedroht worden seien, keinen Spielraum gehabt, diese hinaufzusetzen. Es könne keinesfalls bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten anlässlich der Vorortkontrollen erkannt werden, dass die Zwangsstrafe bei Weitem überhöht wäre. Die erklärte Bereitschaft für eine Prüfung habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten explizit widerlegt. Wesentlich für die Beurteilung sei daher nicht nur die Erklärung des Beschwerdeführers, sondern vor allem sein tatsächliches Verhalten. Auch das Verhalten im Berufungsverfahren betreffend die Vorlage der vom Beschwerdeführer als Beweismittel genannten Tonbandaufzeichnungen bekräftige dies.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer Zwangsstrafe verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörde erachtete die Befragung des Beschwerdeführers und die Einsichtnahme in die Unterlagen des Betriebes zur Kontrolle der im Wege der angegebenen Direktvermarktung abgegebenen Menge an Milch und Milcherzeugnissen erforderlich.
Gemäß § 34 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, haben zum Zwecke der Überwachung die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.
Nach einer nicht zustandegekommenen mündlichen Terminvereinbarung am 12. und forderte die Behörde den Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, einen vor dem 6. November liegenden Prüftermin einen Tag vor der Prüfung bekannt zu geben. Eine solche Bekanntgabe erfolgte nicht, der Beschwerdeführer ersuchte mit einem Schreiben vom 5. November um Terminerstreckung an.
Gegen die Verhängung der Zwangsstrafe wird in der Beschwerde vorgebracht, das Aufforderungsschreiben der Behörde vom sei so spät ergangen, dass dem Beschwerdeführer nur eine unangemessen kurze Frist zur Verfügung gestanden sei.
Das Aufforderungsschreiben des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der AMA wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am zugestellt. Einschließlich wären dem Beschwerdeführer in einem Zeitraum von mehr als einer Woche sechs Werktage verblieben, für welche er einen Prüftermin hätte bekannt geben können. Ein solcher Zeitraum kann für die von der Behörde vorgesehene Prüfung nicht von vornherein als unangemessen kurz angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat zwar die kurze Fristsetzung bemängelt, es aber sonst unterlassen, im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gründe dafür darzulegen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, einen Termin innerhalb der Frist bekannt zu geben, an dem er nicht durch dringende und unaufschiebbare Arbeiten gehindert gewesen wäre, Auskunft zu erteilen und in die Aufzeichnungen Einsicht nehmen zu lassen.
Die mit Bescheid vom verhängte Zwangsstrafe wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf S 10.000,-- verringert. Gegen die Höhe der Zwangsstrafe wurde in der Beschwerde vorgebracht, es wären Gründe zu berücksichtigen gewesen, die einen verzögerten Verfahrensablauf aus der Sicht des Beschwerdeführers rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen ließen. Um welche Gründe sich dabei gehandelt habe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch - abgesehen von der kurzen Frist, innerhalb der ein Wochenende und ein Feiertag gelegen sei - nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat demnach weder eine Rechtswidrigkeit der Ermessensübung noch sonst eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung dieser Zwangsstrafe aufgezeigt.
Mit der Erledigung vom wurde der Beschwerdeführer neuerlich unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, einen Tag bekannt zu geben, an dem seine Befragung und die Einsicht in die Unterlagen des Betriebes vorgenommen werden könnte sowie die Anordnungen des Prüfers zu befolgen, insbesondere die geforderten Auskünfte zu erteilen und die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.
Gegen den Abbruch der Amtshandlungen am 23. und brachte der Beschwerdeführer vor, das Kontrollorgan habe seine Rechtsbelehrungspflicht gemäß § 113 BAO verletzt. Der Prüfer hätte den Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle über die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und darüber belehren müssen, dass für verursachte Schäden die Gebietskörperschaft hafte. Die Betriebsstätte des Beschwerdeführers bestehe aus einem Stall, einer Werkstätte und einem unbeheizten Büro. Wenn eine Leistung untunlich oder unmöglich sei, dann dürfe für ihre Nichterfolgung keine Zwangsstrafe verhängt werden.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts bezieht. Daher besteht keine Verpflichtung Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen und allfälligen anderen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu erteilen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/14/0066).
Es bestand keine Verpflichtung der Prüforgane, dem Beschwerdeführer Rechtsauskünfte über das Amtshaftungsrecht zu erteilen oder vor Betreten des Stalls Haftungserklärungen für etwaige Schäden abzugeben.
Der Beschwerdeführer war gemäß § 34 der Milch-Garantiemengen-Verordnung verpflichtet, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Diese Unterstützungsverpflichtung schließt mit ein, dass in die Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke tatsächlich auch Einsicht genommen werden kann. Die Beistellung eines zur Durchführung der Amtshandlung geeigneten Raumes und der notwendigen Hilfsmittel muss gewährt werden, wenn dies möglich und zumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Aus diesen Erwägungen kann eine Rechtswidrigkeit der mit Bescheid vom verhängten Zwangsstrafe nicht erkannt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am