VwGH vom 09.04.2001, 99/17/0408
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der HT in S, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48/I, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/41626/98/5 (BBK/34/98), betreffend Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung eines Gehsteiges, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg der Beschwerdeführerin als Miteigentümerin (gemeinsam mit dem weiteren Miteigentümer) für ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Anliegerleistungsgesetz (ALG), LGBl. für Salzburg Nr. 77/1996, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 ALG anlässlich der Errichtung des einseitigen Gehsteiges in der J-Gasse einen Beitrag in der Höhe von S 23.920,-- vor.
In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Grundstück werde von der S-Straße her erschlossen und es befinde sich dort beiderseits ein erhöhter Gehsteig. Auch in der J-Gasse habe sich ein Gehsteig befunden, der bis dato und offensichtlich auch im Zeitpunkt der Errichtung der Bauordnung und dem Anliegerleistungsgesetz entsprochen habe, sodass die Vorschreibung rechtswidrig sei. Die Erhaltung der Gehsteige, die im Zeitpunkt ihrer Errichtung der Bauordnung bzw. dem Anliegerleistungsgesetz entsprochen hätten, obliege der Gemeinde auf deren Kosten. Außerdem dürfe der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt werde, nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen. Es werde daher vorsichtigerweise bestritten, dass diese Frist eingehalten worden sei. Unüberprüfbar sei auch die Berechnung der Höhe bzw. würden auch hier vorsichtigerweise die Prämissen bekämpft, insbesondere die Ausmessung der Längenausdehnung. Dem Bescheid sei ein diesbezüglicher Maßstabsplan nicht beigeschlossen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der ersten Instanz. Dies mit der Begründung, das Grundstück liege im Kreuzungsbereich S-Ggasse/J-Gasse und grenze unmittelbar an diese beiden Verkehrsflächen. In der J-Gasse sei ein einseitiger Gehsteig auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Straßenseite errichtet worden. Jene Verkehrsflächen, welche mit einem Gehsteig auszustatten seien, und der Zeitpunkt, ab welchem das Erfordernis der Ausstattung mit einem Gehsteig bestehe, sei vom Gemeinderat zu bestimmen. Dabei könne auch festgelegt werden, dass bei Verkehrsflächen mit geringerer Verkehrsbedeutung nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig zu errichten sei. Bei der Errichtung eines einseitig hergestellten Gehsteiges hätten die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag zu dessen Errichtung zu leisten, wobei Grundstücke, auf denen Bauten bestünden, zum Bauplatz erklärten Grundstücken gleichzuhalten seien. Aus den Bestimmungen ergebe sich einerseits, dass bei einem Grundstück, welches an zwei Verkehrsflächen angrenze, für jede dieser angrenzenden Verkehrsflächen das Erfordernis zur Anlegung eines erhöhten Gehsteiges (einseitig oder beidseitig) gegeben sein könne und andererseits, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für die Errichtung eines Gehsteiges nicht davon abhänge, dass das Grundstück über die mit dem Gehsteig versehene Verkehrsfläche konkret erschlossen werde. Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht sei allein der Umstand, dass das Grundstück an die Verkehrsfläche angrenze. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Liegenschaft sei von der S-Straße her erschlossen und es befinde sich in dieser bereits ein beidseitig erhöhter Gehsteig, sei daher darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren auf die Vorschreibung eines Beitrages betreffend Herstellung eines einseitigen Gehsteiges in der J-Gasse beziehe und unstrittig sei, dass das bebaute Grundstück auch an diese Straße angrenze. Es bestehe auch eine Beitragsverpflichtung für den in der J-Gasse errichteten erhöhten Gehsteig. Der Bauausschuss habe namens des Gemeinderates am beschlossen, in der in Rede stehenden Gasse einen erhöhten Gehsteig anzulegen, wobei der Zeitpunkt, ab dem das Erfordernis der Errichtung eines einseitigen Gehsteiges bestanden habe, mit festgelegt worden sei. Soweit in der Berufung angezweifelt werde, dass der Zeitpunkt, ab dem das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestanden habe, länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliege, sei darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Gehsteig in der Zeit vom bis errichtet worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Verordnung eindeutig innerhalb der festgelegten Jahresfrist erlassen worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, in der JGasse habe sich bereits ein Gehsteig befunden, sei festzuhalten, dass der Gehsteig nicht auf der Seite der J-Gasse eingerichtet gewesen sei, an der die Liegenschaft der Beschwerdeführerin unmittelbar angrenze, sondern auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Seite, weshalb überhaupt in Zweifel zu ziehen sei, ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ALG Anwendung finden könne. Aber selbst dann, wenn man von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgehe, würde dies nicht dazu führen, dass keine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages für diesen neu errichteten Gehsteig eingetreten sei. Es werde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass auf der Straßenseite, auf der nunmehr ein Gehsteig errichtet worden sei, ein Gehsteig nach dem Anliegerleistungsgesetz eingerichtet gewesen sei. Aus den Aktenunterlagen sei eindeutig belegbar, dass auch kein solcher Gehsteig nach den früheren Bauordnungen vorhanden gewesen sei. Soweit schließlich die Beschwerdeführerin die der Beitragsvorschreibung zu Grunde liegende Längenausdehnung bekämpfe, sei darauf hinzuweisen, dass der Vorschreibung eine Länge von 26 m zugrundegelegt worden sei. Dieses Ausmaß ergebe sich durch eine an Ort und Stelle in der Natur vorgenommene Messung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Leistungsfreiheit nach dem Anliegerleistungsgesetz verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Anliegerleistungsgesetz LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1988, lautet auszugsweise:
"Anliegerleistungen
§ 1
...
(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LBGl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. ...
...
Gehsteige
§ 4
(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnungen der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufrieden stellend Rechnung getragen werden kann, dass nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das Gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seite zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
Ausstattung von Gehsteigen
§ 5
(1) Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.
(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.
(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gussasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau.
Kostentragung für Gehsteige
§ 6
(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs. 2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, dass die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für jedes in Betracht kommende Grundstück nach dem Verhältnis der Längenausdehnung des Grundstückes zu berechnen. Soweit nicht der Gehsteigverlauf dem betreffenden Grenzabschnitt folgt, gilt § 3 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
Bestehende Gehsteige
§ 7
(1) Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß § 6 auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, dass der Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und dass aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.
(2) Die Erhaltung der Gehsteige, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen haben, obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Gehsteige, die den Vorschriften über Gehsteige nicht entsprechen, sind bis zur Herstellung entsprechender Gehsteige wie bisher von den Eigentümern der an dem Gehsteig liegenden Grundstücke auf ihre Kosten zu erhalten, es sei denn, dass dieser Mangel ausschließlich in einem Verhalten der Gemeinde begründet ist. Bei neuerrichteten Gehsteigen gilt dies in allen Fällen, in denen keine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde."
Im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg vom , Folge 9/1997, wurde kundgemacht, dass der Bauausschuss der Landeshauptstadt Salzburg in seiner Sitzung am beschlossen habe:
"Gem. § 4 Abs. 3 Anliegerleistungsgesetz LGBl. 77/1976, wird bestimmt, dass die J-Gasse, vom an, einseitig von der S-Straße bis zur E-Straße, mit einem Gehsteig ausgestattet wird."
Die von der Beschwerdeführerin zunächst problematisierte Frage, ob die Errichtung des Gehsteiges überhaupt notwendig gewesen sei, ist nicht bei der Vorschreibung des Beitrages zur Errichtung des Gehsteiges zu beantworten. Die in Rede stehende Beitragspflicht knüpft an die Errichtung des Gehsteiges und nicht an die Notwendigkeit einer solchen Errichtung.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es sei ein Beitrag für die Errichtung des Gehsteiges vorgeschrieben worden und kein "Beitrag für die Neuerrichtung eines bereits vorhandenen Gehsteiges". Offen sei die Frage, ob überhaupt nur eine "Veränderung" vorgelegen sei, für die ebenfalls kein Beitrag zu fordern sei.
Die belangte Behörde hat - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - im angefochtenen Bescheid die Beschaffenheit des in der Natur vorhanden gewesen "provisorischen Gehsteiges" dargestellt und dieser die Erfordernisse eines Gehsteiges nach dem Anliegerleistungsgesetz gegenübergestellt. Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Die belangte Behörde konnte auf Grund dieser Feststellungen - dazu bedarf es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner besonderen Sachkenntnis - mit Recht davon ausgehen, dass der "provisorische Gehsteig" den Erfordernissen eines Gehsteiges nach dem Anliegerleistungsgesetz nicht entsprochen habe, weil der Asphaltbelag fehlte und die Betonbordsteine ohne Betonfundament verlegt waren. Der in der Zeit vom 14. bis fertig gestellte Gehsteig hatte der nach dem ALG geforderten Ausstattung zu entsprechen, sodass die belangte Behörde im Hinblick auf die erforderlichen Arbeiten zur Herstellung dieses Zustandes mit Recht nicht von einer die Beitragspflicht nicht zum Entstehen bringenden "Veränderung", sondern von einer Errichtung des Gehsteiges im Sinne des § 6 Abs. 1 ALG ausgegangen ist, die - vorbehaltlich der Ausnahmetatbestände des § 7 ALG - zur Kostentragung verpflichtete.
Im Fall bestehender Gehsteige normiert § 7 Abs. 1 ALG Ausnahmen von der Kostentragung. Eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen dafür ist, dass der Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. dem ALG entsprochen hat, vor dem an die Verkehrsfläche angeschlossenen Grundstück besteht. Der "provisorische Gehsteig" bestand in Bezug auf das an die Verkehrsfläche angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin (Eigentümerin) auf der gegenüberliegenden Straßenseite und nicht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin. Damit ist aber eine der Voraussetzungen für den Wegfall der Kostentragung nach § 7 ALG nicht gegeben. Es kommt daher für den von der Beschwerdeführerin begehrten Wegfall der Kostentragung nicht mehr darauf an, ob die übrigen Voraussetzungen des § 7 ALG gegeben wären. Insoweit sind auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Feststellungs- und Begründungsmängel nicht von Relevanz. Es erübrigt sich ferner ein Eingehen darauf, dass - wie die belangte Behörde ausführte - zu keiner Zeit ein Gehsteig bestanden habe, der im Zeitpunkt seiner Errichtung der (in diesem Zeitpunkt) geltenden Bauordnung entsprochen habe.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am