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VwGH vom 30.09.1993, 91/17/0159

VwGH vom 30.09.1993, 91/17/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Kapfenberg, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 48 Li 18/1 - 1991, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: E in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kapfenberg vom wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund des Kanalabgabengesetzes vom , LGBl. für Steiermark Nr. 71/1955 idgF, der Kanalbenützungs- und Kanalabgabenordnung der Stadt Kapfenberg vom idgF und des Gemeinderatsbeschlusses vom "für die Liegenschaft EZ 359 des Grundstückes 546/8 KG X" ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 20.755,-- zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.075,50 (Gesamtbetrag S 22.830,50) vorgeschrieben. Dies mit der Begründung, die Liegenschaft liege innerhalb des gesetzlichen Anschlußbereiches von 50 m Entfernung vom öffentlichen Hauptkanal, sodaß gemäß § 5 des Kanalgesetzes 1955 (in der Folge: Stmk KanG), LGBl. für das Land Steiermark Nr. 70 idgF, Anschlußpflicht an das öffentliche Kanalnetz bestehe. Die Höhe des Kanalisationsbeitrages ergebe sich gemäß § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 (in der Folge: Stmk KAbgG), LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 idgF, aus dem mit der verbauten Grundfläche (in m2) mal Geschoßzahl vervielfachten Einheitssatz, wobei Dach- und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet würden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die mitbeteiligte Partei vor, die Bescheidbegründung, wonach die Liegenschaft innerhalb des gesetzlichen Anschlußbereiches von 50 m Entfernung vom öffentlichen Hauptkanal liege, sei unrichtig. Für ihr Haus am N-Weg bestehe keine Anschlußverpflichtung im Sinne des § 5 Stmk KanG, da es sich mehr als 50 m vom nächsten öffentlichen Kanal der Gemeinde Kapfenberg entfernt befinde. Entsprechend den Widmungsauflagen sei nämlich für die Liegenschaften am N-Weg auf der Basis einer privaten Abwassergenossenschaft von den Siedlern auf eigene Kosten ein Privatkanal errichtet worden, der in den auf B-Gemeindegebiet liegenden Hauptsammler des Mürzverbandes eingeleitet werde. Gemäß § 2 Stmk KanG seien Kanalisationsbeiträge nur für solche Liegenschaften zu leisten, für die eine gesetzliche Anschlußverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz jener Gemeinde bestehe, in der die fragliche Liegenschaft liege. Da im gesamten Umfeld ihrer Liegenschaft sich kein öffentlicher Kanal der Gemeinde Kapfenberg befinde, fehlten somit auch die faktischen Voraussetzungen für die Verfügung einer Anschlußverpflichtung. Eine Anschlußverpflichtung an das auf Brucker Stadtgebiet liegende Kanalnetz des Mürzverbandes könne seitens der Stadtgemeinde Kapfenberg nicht verfügt werden, da gemäß § 9 Stmk KanG und § 10 Stmk KAbgG jeweils idgF die in diesen Gesetzen geregelten Kanal- bzw. Kanalabgabenangelegenheiten solche des eigenen Wirkungsbereiches seien. Das Imperium der Gemeinde ende daher an ihren Grenzen. Außerdem leide der angefochtene Bescheid an einem weiteren Formmangel, da gemäß § 5 Stmk KanG ein rechtskräftiger Anschlußverpflichtungsbescheid zwingende Voraussetzung für jedes weitere Gebührenverfahren darstelle und ein solcher Bescheid nicht existiere. Selbst wenn man davon ausginge, daß der von der privaten Abwassergenossenschaft errichtete Privatkanal, der auf Brucker Gemeindegebiet in den Hauptsammler des Mürzverbandes eingeleitet werde und damit die Rechtsphäre der Stadtgemeinde Kapfenberg nicht berühre, daher auch kein öffentlicher Kanal der Stadtgemeinde Kapfenberg sein könne, als solcher angesehen würde und selbst wenn ein rechtskräftiger Anschlußverpflichtungsbescheid vorläge, wäre der angefochtene Abgabenbescheid zu Unrecht ergangen. Gemäß § 3 Stmk KAbgG seien nämlich sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen. Da die anteilsmäßigen Aufwendungen für die Errichtung des privaten Kanals den Kanalisationsbeitrag erheblich überschritten und diese Leistungen für die Kanalherstellung in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen seien, wäre auch aus diesem Grunde eine Vorschreibung zu Unrecht erfolgt.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Kapfenberg wies die Berufung gemäß § 213 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 idgF, als unbegründet ab, da die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 4 Stmk KAbgG entstanden sei, die Liegenschaft im Gemeindegebiet Kapfenberg liege, über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß der Hauskanalanlage mit der Baubewilligung entschieden worden sei und die sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung in den Kanalisationsbeitrag nicht einzurechnen seien. In der Begründung wurde ausgeführt, für die Grundstücke am N-Weg sei im Zuge der Widmungsbewilligung die Herstellung einer Kanalanlage zur Abwasserbeseitigung als Widmungsvoraussetzung vorgeschrieben worden. Statt der ursprünglich geplanten vollbiologischen Kläranlage sei die Kanalisationsanlage an den Verbandsammler Laming des Mürzverbandes angeschlossen worden. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieser Anlage und den Anschluß an den Mürzverbandsammler sei im Jahre 1984 erteilt worden. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei unrichtig, jedoch regle § 2 Abs. 4 Stmk KAbgG, daß die Beitragspflicht für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz entstehe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei daher nicht zu ändern gewesen. § 2 Abs. 1 leg. cit. regle, daß der Kanalisationsbeitrag für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten sei, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht bestehe. Es werde nicht, wie in der Begründung angeführt, normiert, daß der öffentliche Kanal im Gemeindegebiet liegen müsse, sondern die Liegenschaft. Der gegenständliche Kanal des Mürzverbandes sei aufgrund der Rechtspersönlichkeit des Verbandes eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ein öffentlicher Kanal. § 5 Abs. 6 Stmk KanG normiere, daß der Anschlußzwang auch an ein privates Kanalsystem, dessen Eigentümer baubehördlich verpflichtet sei, die Einleitung fremder Abwässer zu dulden, ausgesprochen werden könne. § 7 leg. cit. führe aus, daß über die Verpflichtung zur Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung zu entscheiden sei. Im Baubewilligungsbescheid vom sei über diese Verpflichtung mitentschieden und dieser Bescheid sei erst nach Vorlage des rechtskräftigen Wasserrechtsbescheides erlassen worden. Bei den im § 3 Stmk KAbgG genannten sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen, die beim Kanalisationsbeitrag anzurechnen seien, könne es sich nur um solche Leistungen des Abgabepflichtigen handeln, die, wenn sie nicht durch den Abgabepflichtigen erbracht worden wären, von der Gemeinde zu erbringen seien, und nicht um Leistungen an einem Privatkanal, dessen Errichtung eine Widmungsauflage darstelle. Des weiteren sei aufgrund der relativ hohen Kosten dieses Privatkanals den Siedlern im Bereich des N-Weges eine Förderung in der Höhe von 70 % des Kanalisationsbeitrages gewährt worden.

In der dagegen erhobenen Vorstellung machte die mitbeteiligte Partei geltend, die Feststellung, daß gemäß § 2 Abs. 4 Stmk KAbgG die Beitragspflicht für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz entstehe, gehe im gegenständlichen Fall insofern ins Leere, als es sich bei diesem öffentlichen Kanalnetz um einen Kanal der Gemeinde handeln müsse. Im gegenständlichen Fall somit um einen Kanal der Stadtgemeinde Kapfenberg, denn nur dann erwachse der Stadtgemeinde Kapfenberg auch ein Recht zur Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages. Da jedoch die Entsorgung über den Privatkanal der Abwassergenossenschaft "Jägergründe" erfolge, der auf Brucker Gemeindegebiet in einen Sammler des Mürzverbandes entsorge, die örtliche Zuständigkeit der Stadtgemeinde Kapfenberg jedoch an den Gemeindegrenzen ende, fehle auch jede örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages. Die Gemeinde Kapfenberg könne kein Imperium auf dem Gemeindegebiet von Bruck ausüben, insbesondere eine konkrete Baumaßnahme wie Herstellung eines Kanales und Einbindung desselben in das auf Brucker Gemeindegebiet gelegene öffentliche Kanalnetz des Mürzverbandes vorschreiben. Der im Gegenstand besprochene Kanal des Mürzverbandes liege nicht auf Kapfenberger Gemeindegebiet und könne daher, auch wenn er als öffentlicher Kanal anzusehen sei, nur jener Gemeinde zugerechnet werden, in deren Gemeindegebiet er liege, somit der Stadtgemeinde Bruck an der Mur. Die Feststellung, daß über die Anschlußverpflichtung bereits im Baubescheid vom entschieden worden sei, sei unrichtig. Im Spruch des zitierten Bescheides sei über die Anschlußverpflichtung nichts ausgesagt. Da lediglich der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachse, sei somit entgegen der Bescheidbegründung im zitierten Baubewilligungsbescheid über die Anschlußverpflichtung nicht entschieden worden. Lediglich in der Begründung des zitierten Bescheides finde sich der Hinweis, daß die wasserrechtliche Bewilligung für die Kanalisationsanlage mit Anschluß an den Verbandsammler Laming des Mürzverbandes der Wassergenossenschaft "Jägergründe" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck im Oktober 1984 erteilt worden sei. In der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift sei festgestellt worden, daß im zugrundeliegenden Widmungsbescheid die Errichtung einer Kläranlage zur Schmutzwasserbeseitigung vorgeschrieben worden sei, in der Zwischenzeit jedoch die wasserrechtliche Genehmigung für die Kläranlage gelöscht und eine neue wasserrechtliche Genehmigung für ein Kanalprojekt mit Anschluß an den Mürzverbandsammler beantragt worden sei. Hierüber sei bereits die wasserrechtliche Verhandlung durchgeführt, zum Zeitpunkt der Verhandlungsschrift jedoch noch kein Bescheid ergangen. Für die Abwasserbeseitigung sei eine Abwassergenossenschaft "Jägergründe" gebildet und mit Bescheid vom April 1984 von der Steiermärkischen Landesregierung genehmigt worden. Der Hinweis in der Verhandlungsschrift, daß der Bewilligungsbescheid erst nach rechtkräftigem Wasserrechtsbescheid der Kanalanlage als Vorfrage erstellt werden könne, und der bereits erwähnte Hinweis im Baubescheid auf die wasserrechtliche Bewilligung für die Kanalisationsanlage stellten jedoch in keiner Weise die Vorschreibung einer Anschlußverpflichtung dar.

Für den Fall, daß es sich bei dem von den Siedlern des N-Weges auf Eigenkosten errichteten Kanales um einen öffentlichen Kanal handle, für den auch eine Anschlußverpflichtung ausgesprochen werden könnte, wären die bereits erbrachten Leistungen auf diesen Kanal anzurechnen. Es wäre durch das Übersteigen der erbrachten Eigenleistungen von der Vorschreibung eines weiteren Kanalisationsbeitrages abzusehen. Für den Fall, daß es sich bei diesem Kanal um einen Privatkanal handle, sei keine Anschlußverpflichtung gegeben, da der nächste öffentliche Kanal mehr als 50 m von dem Haus der Mitbeteiligten entfernt sei, noch dazu nicht auf Kapfenberger Gemeindegebiet gelegen. Die Begründung, daß gemäß § 5 Abs. 6 KanG der Anschlußzwang auch an ein privates Kanalsystem ausgesprochen werden könne, gehe ins Leere, da eine solche Anschlußverpflichtung nur an ein bestehendes Kanalsystem vorgeschrieben werden könne, was nicht der Fall sei, da im Zeitpunkt der Baubewilligung kein Privatkanal N-Weg vorhanden gewesen sei, und es die Baubehörde auch verabsäumt habe, in einer allfälligen Bescheidauflage eine Anschlußverpflichtung für eine allfällige künftige Kanalerrichtung vorzuschreiben.

Die Steiermärkische Landesregierung gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 94 Gemeindeordnung 1967, LGBl. für Steiermark Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kapfenberg Folge, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Kapfenberg. Dies mit der Begründung, es sei zwar richtig, daß die Liegenschaft der Vorstellungswerberin auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Kapfenberg liege. Jedoch würde eine Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage der Stadtgemeinde Kapfenberg nur dann entstehen, wenn auch die Stadtgemeinde Kapfenberg in diesem Bereich eine öffentliche Kanalanlage führte. Es sei richtig, daß im Baubewilligungsbescheid für die Errichtung des Wohnhauses festgelegt worden sei, daß die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer sowie die Drainagewässer nicht auf Nachbargrund oder öffentlichen Grund abgeleitet werden dürften und in den Sammelkanal einzuleiten seien. Weiters werde in den Auflagen festgelegt, daß zu dem Zeitpunkt, an dem ein generelles öffentliches Kanalsystem das Baugelände erreiche und seine Funktion übernehme, an diesen Kanal anzuschließen sei. Dieser Auflagenpunkt könne allerdings nur dann vollzogen werden, wenn tatsächlich ein Kanalsystem der Stadtgemeinde Kapfenberg das Baugelände erreiche und seine Funktion übernehme. Nicht könne dies hoheitlich von der Stadtgemeinde Kapfenberg für ein öffentliches Kanalnetz der Nachbargemeinde vorgeschrieben werden, wenn dieses das Baugelände erreiche. Weiters sei der Wassergenossenschaft "Jägergründe" mit Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Kanalisationsanlage und den Anschluß derselben an den Verbandsammler Laming des Mürzverbandes erteilt worden. Da diese wasserrechtliche Bewilligung der Wassergenossenschaft "Jägergründe" erteilt worden sei, könne auch nicht angenommen werden, daß es sich bei dieser Kanalisationsanlage um eine öffentliche Kanalanlage der Stadtgemeinde Kapfenberg handle. Durch die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung sei allerdings dem Auflagenpunkt des Baubewilligungsbescheides "Folge getan" worden. Weiters komme die Vorstellungsbehörde zu der Ansicht, daß das Hoheitsrecht einer Gemeinde an den örtlichen Grenzen den Gemeindegebietes ende. Somit habe die Vorstellungswerberin nicht verpflichtet werden können, sich an die öffentliche Kanalanlage der Nachbargemeinde anzuschließen.

§ 2 Abs. 4 Stmk KAbgG besage, daß für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften die Beitragpflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz entstehe. Dies sei richtig, komme allerdings nur dann in Betracht, wenn der freiwillige Anschluß an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde, in dessen Gebiet sich die Liegenschaft befinde, erfolge. Für die Einhebung von Gebühren für den gegenständlichen Anschluß könnte allenfalls die Nachbargemeinde berufen sein. Jedoch auch dies nicht hoheitlich, sondern lediglich über privatrechtliche Vereinbarungen.

Gegen diesen Bescheid erhebt die Stadtgemeinde Kapfenberg die vorliegende Beschwerde, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sie sich auf Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Bestimmung des § 2 Stmk KAbgG, insbesondere des Absatzes 4 in ihrem Recht und in ihrer Pflicht, den Kanalisationsbeitrag gemäß § 2 leg. cit. vorzuschreiben, verletzt. In der Beschwerde wird gerügt, die mitbeteiligte Partei habe ihr Haus an den gemeinsamen privaten Sammler angeschlossen, der in der Folge - wie dies sowohl in der Baubewilligung als auch im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschrieben worden sei - an den Mürzverbandsammler angeschlossen worden sei. Der Mürzverband sei ein für die Region errichteter Abwasserverband, der in diesem Bereich einen Sammelkanal errichtet habe. Die Stadtgemeinde Kapfenberg sei wesentlich an diesem Mürzverband beteiligt. Der Verbandsammler sei vom Mürzverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gemeinde errichtet worden und die Stadtgemeinde Kapfenberg sei berechtigt, diese Anlagen für die Reinigung und Beseitigung der Abwässer zu benützen. Die Stadtgemeinde Kapfenberg bediene sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dieses Verbandes und insbesondere des Verbandskanalsammlers. Durch den Anschluß an den Mürzverbandsammler sei damit der Tatbestand des Anschlusses an einen öffentlichen Kanal, wie ihn das KG fordere, erfüllt. Daß dieser Mürzverbandsammler auf Brucker Gemeindegebiet liege, könne der hoheitlichen Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages nicht hinderlich sein. Es handle sich nicht um einen öffentlichen Kanal, der im Eigentum der Stadtgemeinde Bruck stehe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Stmk KAbgG in der Fassung LGBl. Nr. 40/1971, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Der Kanalisationsbeitrag ist gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. einmalig für alle Liegenschaften in Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Unbestritten ist zunächst, daß die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, von der die Ableitung der Abwässer erfolgt, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Kapfenberg gelegen ist. Streitentscheidend ist daher - ausgehend von der zutreffenden Ansicht der belangten Behörde, eine gesetzliche Anschlußpflicht bestehe im vorliegenden Fall nicht - die Frage, ob die in Rede stehende Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz freiwillig angeschlossen wurde. Der belangten Behörde ist dabei insofern beizupflichten, als nicht jeder Anschluß an irgendein öffentliches Kanalnetz, wie allenfalls das öffentliche Kanalnetz einer Nachbargemeinde, die Gemeinde berechtigen könnte, einen Kanalisationsbeitrag zu erheben. Aus den zitierten Bestimmungen des Stmk KAbgG ist vielmehr zwingend abzuleiten, daß es sich um das öffentliche Kanalnetz dieser Gemeinde handeln muß.

Eine solche für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung oder -anlage liegt aber jedenfalls auch dann vor, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer der Einrichtung in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Gemeindeeinrichtung im Eigentum der Gemeinde steht oder von ihr etwa gemietet ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7583, und vom , Slg. Nr. 8197).

Die Kanalisationsanlage Wassergenossenschaft "Jägergründe" ist nach den von der belangten Behörde getroffenen und von der Stadtgemeinde Kapfenberg unbestrittenen Feststellungen keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Hingegen ist der Mürzverband nach dem Beschwerdevorbringen der Stadtgemeinde Kapfenberg - der Gemeinderat hat in dem mit Vorstellung bekämpften Bescheid festgestellt, der Kanal des Mürzverbandes sei ein öffentlicher Kanal - ein für die Region errichteter Abwasserverband, der in diesem Bereich einen Sammelkanal errichtet hat. Die Stadtgemeinde Kapfenberg sei wesentlich an diesem Mürzverband beteiligt. Der gegenständliche Verbandsammler sei vom Mürzverband zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Gemeinde errichtet worden und die Stadtgemeinde Kapfenberg sei berechtigt, diese Anlagen für die Reinigung und Beseitigung der Abwässer zu benützen. Die Stadtgemeinde Kapfenberg bediene sich also bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dieses Verbandes und insbesondere des gegenständlichen Verbandsammlers. Dieses Beschwerdevorbringen blieb in der Gegenschrift der belangten Behörde unwidersprochen.

Handelt es sich bei dem errichteten Abwasserverband um eine Einrichtung, die jene Merkmale aufweist, wie sie der Verfassungsgerichtshof in den angeführten Entscheidungen umschrieben hat, bei der die Stadtgemeinde Kapfenberg als Mitglied des Wasserverbandes berechtigt ist, dessen Anlagen widmungsgemäß zu benützen, ist satzungsmäßiger Zweck des Verbandes die Reinigung und Beseitigung der im Bereich der Mitgliedsgemeinden anfallenden Abwässer und die Reinhaltung der Gewässer dieses Bereiches und bedient sich die Gemeinde der Anlagen des Abwasserverbandes zur Reinigung und Beseitigung der in ihrem Bereich anfallenden Abwässer, dann kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Tätigkeit des Verbandes rechtlich oder tatsächlich nicht der Gemeinde dient (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0155, mit weiterer Begründung).

Befindet sich die Liegenschaft im Gemeindegebiet und wurde an eine solche Kanalanlage, wie oben beschrieben, angeschlossen, dann sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 4 Stmk KAbgG erfüllt. Dabei ist nach dem Gesetz unbeachtlich, ob die Abwässer zunächst über einen privaten Sammler geführt werden (der - wie im vorliegenden Fall - eine Anschlußverpflichtung an die Verbandsanlage hat) und der private Sammler in den öffentlichen Kanal einfließt.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage entscheidungsrelevante Feststellungen über den Verbandsammler Laming des Mürzverbandes, insbesondere darüber, ob und inwieweit dieser rechtlich und tatsächlich der Stadtgemeinde Kapfenberg dient, nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes war das für Umsatzsteuer geltend gemachte Mehrbegehren abzuweisen. Desgleichen war das Begehren auf Ersatz der entrichteten Stempelgebühren abzuweisen, weil die beschwerdeführende Gemeinde zur deren Entrichtung gemäß § 2 Z. 2 und 3 des Gebührengesetzes 1957 nicht verpflichtet war

(vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0109, und vom , Zl. 90/17/0200).