VwGH vom 26.01.1996, 94/17/0191

VwGH vom 26.01.1996, 94/17/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. L, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-142/3/93, betreffend Vorschreibung von Motorbootabgabe für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer für ein näher bezeichnetes Motorfahrzeug mit "Antriebsleistung (Bemessungsgrundlage): 132 kW" die Motorbootabgabe für das Jahr 1993 in der Höhe von S 19.008,-- auf Grund der Bestimmungen des Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 10/1993 (im folgenden: Krnt MotorbootAbgG 1992), vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer sei laut Zulassungsurkunde vom Verfügungsberechtigter eines Motorfahrzeuges mit einer Antriebsleistung von 132 kW. Gemäß § 6 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 betrage die Höhe der Abgabe monatlich S 12,-- pro kW Antriebsleistung. Die Motorbootabgabe sei daher mit S 19.008,-- festzusetzen gewesen.

Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Zulassungsbesitzer des im Datenerhebungsblatt angeführten Motorfahrzeuges mit dem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen und einer Antriebsleistung von 132 kW. Das Datenerhebungsblatt, welches die relevanten Daten für die Abgabenerhebung enthalte, sei vom Beschwerdeführer ohne Korrektur, lediglich mit dem Zusatz, daß ein Rechtsmittel vorbehalten werde, unterfertigt und der Abgabenbehörde erster Instanz rückübermittelt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom , B 1649/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es u. a.:

"Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Finanzhoheit der Länder unabhängig von der Materie (vgl. VfSlg. 9804/1983 und die dort genannten Vorjudikatur), ferner angesichts des Umstandes, daß nicht der Besitz, sondern die Verwendung des Fahrzeuges besteuert wird, und der Unanwendbarkeit des Gleichheitssatzes im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Dreiersenat gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen, weil das Krnt MotorbootAbgG 1992 zur Zeit der Anhörung des Beschwerdeführers (im erstinstanzlichen Verfahren) noch gar nicht in Kraft gewesen sei.

Der Beschwerdeführer vermag damit nicht durchzudringen und genügt es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/17/0009, zu verweisen. Gleiches hat für die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Beschwerdeausführungen zu gelten, die Anhörung durch die erstinstanzliche Behörde sei vor Inkrafttreten des Krnt MotorbootAbgG 1992 erfolgt.

Auch der unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels erhobene Vorwurf, "weder aus dem Spruch der ersten Instanz, noch aus dem angefochtenen Berufungsbescheid sei ersichtlich, wie die belangte Behörde zu einer Bemessungsgrundlage von 132 kW komme und wie sie daher die vorgeschriebene Steuer der Höhe nach begründe, zeigt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Abgabenbescheid verwiesen, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß der Abgabenbemessung die aus der Zulassungsurkunde vom hervorgehende Antriebsleistung von 132 kW zugrundeliegt. Dagegen wurde auch in der Berufung nichts vorgebracht.

Soweit aber schließlich ein Ausschluß des "Gemeingebrauch(s) des öffentlichen Gewässers Wörthersee" bzw. "die Verletzung des Gemeingebrauchs durch eine entschädigungslose Enteignung" geltend gemacht werden, genügt es auch diesbezüglich im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom zu verweisen.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie beim Verfassungsgerichtshof (vgl. oben) entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.