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VwGH vom 20.03.2003, 99/17/0397

VwGH vom 20.03.2003, 99/17/0397

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des MM in Wien, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-112-13/6-99, betreffend Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Matzen-Raggendorf, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Auf dieser befindet sich ein seit Jahrhunderten bestehendes Schloss mit einer Fläche von 694,75 m2.

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0198, verwiesen werden. Aus diesem folgt, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom rechtskräftig die Anschlussverpflichtung dieses Gebäudes an den (neu errichteten) öffentlichen Mischwasserkanal ausgesprochen hat.

1.2. Gleichfalls mit Bescheid vom verhielt der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Kanaleinmündungsabgabe betreffend den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal. Der Vorauszahlungsbetrag von S 128.026,92 (in Höhe von 80 % der Kanaleinmündungsabgabe) zuzüglich 10 % Umsatzsteuer sei innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Abgabenbescheides zu entrichten.

In Beantwortung eines Schreibens des Beschwerdeführers vom teilte die mitbeteiligte Marktgemeinde diesem mit Schreiben vom mit, dass in den letzten Jahren die öffentlichen Kanäle in Matzen von der Gemeinde saniert worden seien. Mit großen Investitionsmitteln sei der Großteil der alten Kanäle stillgelegt und seien neue Kanäle gebaut worden. Die wenigen alten Kanäle, die belassen worden seien, seien instandgesetzt worden. Die neue Kanalanlage sei als Mischwasserkanalanlage geeignet, die abfallenden Regen- und Schmutzwässer aufzunehmen und zur zentralen Kläranlage zu transportieren. Da die Kläranlage bereits in Betrieb gegangen sei, könnten ab sofort die Mischwässer aus Matzen in diese Anlage transportiert werden, von wo aus sie gereinigt in den Weidenbach flössen. Die Gemeinde sei daher verpflichtet, allen Eigentümern von bebauten Liegenschaften die Umgestaltung ihrer Hauskanalanlagen vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer habe daher den für die Umgestaltung der Hauskanalanlage entsprechenden Bescheid vom erhalten und werde "im Sinne des Umweltschutzes" ersucht, die vorgeschriebenen Maßnahmen bis Ende November 1996 durchzuführen. Weiters heißt es in diesem Schreiben, dass die Berechnungsflächen für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe bereits im Jahr 1986 mit der seinerzeitigen Eigentümerin ermittelt worden seien. Bisher habe in der Schlossstraße ein alter Kanal für die Einleitung der Regenwässer bestanden. Dieser Kanal, der für die Einleitung der Mischwässer nicht geeignet sei, werde stillgelegt. Eine Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft des Beschwerdeführers sei noch nie vorher vorgeschrieben worden.

Der gegen den Abgabenbescheid vom erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom keine Folge gegeben.

Auf Grund einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den soeben genannten Bescheid des Gemeinderates wurde diese Berufungsentscheidung mit Bescheid der belangten Behörde vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung nicht mehr möglich gewesen wäre, da die Anschlusspflicht bereits bestanden habe. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom widerspreche dem § 3a des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 und sei daher rechtswidrig; da dies der Gemeinderat nicht erkannt habe, sei auch der Bescheid des Gemeinderates vom mit Rechtswidrigkeit behaftet.

In der Folge entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom neuerlich und gab dabei der Berufung abermals keine Folge; der erstinstanzliche Bescheid wurde allerdings dahin abgeändert, dass nunmehr eine Kanaleinmündungsabgabe im Gesamtbetrag von S 160.033,65 vorgeschrieben wurde. Durch die Vorschreibung der vollen Kanaleinmündungsabgabe habe die Berufungsbehörde die dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit behoben.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer eine (weitere) Vorstellung, in der er u.a. die Richtigkeit der ermittelten Berechnungsfläche bezweifelte.

Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom in Stattgebung der Vorstellung den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück. Entsprechend der bindenden Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom hätte der Gemeinderat von der Unrechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Vorauszahlung dem Grunde nach auszugehen und daher im Ersatzbescheid den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom ersatzlos zu beheben gehabt. Stattdessen sei im Ersatzbescheid vom der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abgabenbescheid dahin abgeändert worden, dass nunmehr erstmals die volle Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden sei. Dadurch sei das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf Beachtung der bindenden Wirkung verletzt worden. Wenn im Bescheid der ersten Instanz eine Vorauszahlung vorgeschrieben werde, könne Gegenstand einer Berufungsentscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Vorauszahlung sein. Soweit im nunmehr angefochtenen Bescheid der Gemeinderat erstmals eine Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben habe, habe er als funktionell (im Instanzenzug) unzuständige Behörde entschieden, da die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen sei. In der Folge werde der Gemeinderat den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom betreffend die Vorschreibung einer Vorauszahlung ersatzlos zu beheben haben.

1.3. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde schrieb nunmehr mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer eine Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Mischwasserkanal im Gesamtbetrag von S 160.033,65 vor. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe sei gemäß § 3 Abs. 1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 durch Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz zu ermitteln. Die Berechnungsfläche sei gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um Eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15 % von 500 m2, vermehrt werde. Hieraus ergebe sich bei einer bebauten Fläche von 694,75 m2 eine Flächenhälfte von 347,38 m2, welche mit der Zahl der angeschlossenen Geschoße in der beschriebenen Weise multipliziert eine Fläche von 1.042,14 m2 ergebe. Der Anteil der unbebauten Fläche errechne sich mit 75 m2, sodass hieraus eine Berechnungsfläche von 1.117,14 m2 (1.042,14 + 75) resultiere. Der Einheitssatz betrage gemäß § 1 der Kanalabgabenordnung (der mitbeteiligten Marktgemeinde) S 130,23, woraus die Kanaleinmündungsabgabe von S 145.485,14 zu berechnen sei (mit Umsatzsteuer S 160.033,65).

1.4. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es werde zu Unrecht von einer Berechnungsfläche von 1.117,414 statt von 981,30 m2 ausgegangen. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gebäude bereits seit Jahrzehnten an einen Kanal angeschlossen sei; dieser von der Gemeinde "jetzt plötzlich als 'Regenwasserkanal' titulierte Kanal", sei aber seit Jahrzehnten als Mischwasserkanal verwendet worden. Er stelle daher den Antrag, die "alten Bauakte des Kanals" und die Modalitäten des damaligen Anschlusses der Liegenschaft "auszuheben bzw. die Akten herbeizuschaffen". Weiters stelle er den Antrag auf Beischaffung von Akten der Gewerbebehörde über ein ehemaliges Lokal, wobei er sich ausdrücklich auf die Verhandlungsschrift vom beziehe; in dieser sei vom (damaligen) Bürgermeister sowie vom Gebietsbausachverständigen und einigen anderen Beteiligten mit Unterschrift bestätigt worden, dass die Abwässer in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet würden. Daraus habe sich für den Beschwerdeführer bereits vor Kauf der Liegenschaft ergeben, dass diese über einen "korrekten Anschluss an das öffentliche Kanalnetz" verfüge. Es sei ihm auch bestätigt worden, dass die Unterschrift auf der Verhandlungsschrift echt und die Liegenschaft an den Kanal angeschlossen sei. Hätte die Gemeinde "vor Jahrzehnten auf die Vorschreibung von Anschlussgebühren vergessen", so sei seines Erachtens nach so vielen Jahren sicher Verjährung eingetreten. Der Kanalanschluss sei für ihn ein "wichtiger Kaufpunkt" gewesen, wobei er davon ausgehe, dass er sich auf die entsprechenden schriftlichen Unterlagen und Auskünfte habe verlassen dürfen, der Anschluss bestehe "korrekt" und die "entsprechenden Gebühren" seien bezahlt worden.

Überdies habe es sich um keine Neuerrichtung eines Mischwasserkanals, sondern nur um den Ersatz eines alten Kanals durch einen neuen gehandelt. Die technische Begründung, warum der seit Jahrzehnten bestehende Kanal durch einen neuen Kanal habe ersetzt werden müssen, habe die Behörde erster Instanz unterlassen, sodass der Bescheid jedenfalls mangelhaft sei. Auch sei davon auszugehen, dass bei einer Erneuerung des Kanals diese nicht zu 100 %, sondern höchstens zu 93,2 % anzulasten sei.

Der Bescheid sei daher in der Begründung nicht nachvollziehbar, es werde eine unzutreffende Berechnungsfläche angenommen, die genehmigte Versickerung des Regenwassers auf eigenem Grund nicht angeführt, eine Erklärung, ob es sich um eine Umgestaltung oder Neuanlage handle, fehle, des gleichen, aus welchen technischen Gründen diese notwendig gewesen sei.

1.5. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. In der Gemeinde bestehe seit Jahrzehnten ein Regenwasserkanal, an den das verfahrensgegenständliche Grundstück angeschlossen gewesen sei, jedoch ohne dass jemals ein Anschlusszwang bescheidmäßig begründet worden wäre. Eine baubehördliche Bewilligung zur Versickerung sei nicht vorgelegen.

Mit Bescheid vom habe der Landeshauptmann von Niederösterreich der mitbeteiligten Marktgemeinde u.a. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zusätzlichen Kanalsträngen in der Katastralgemeinde Matzen erteilt, wobei das bewilligte Entwässerungssystem die Abfuhr der Abwässer und der Niederschlagswässer aus dem gesamten Ortsgebiet durch ein Mischwasserkanalnetz vorgesehen habe. Als Fristen seien für den Beginn des Baues der Kanalisation der und für deren Vollendung der festgelegt worden; in den folgenden Jahren sei die Errichtung des Mischwasserkanals durchgeführt und fertig gestellt worden.

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal sei gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates vom betreffend Kanalabgabenordnung mit S 140,-- festgesetzt worden. Der Anteil der Kosten der Umgestaltung der Kanalisation an den Gesamtbaukosten betrage 93,02 %.

Ausgehend von einer bebauten Fläche von 694,75 m2 errechne sich eine Berechnungsfläche von 1.117,14 m2 und daraus (unter Berücksichtigung eines entsprechenden Teils von 93,02 % des Einheitssatzes von S 140,--, somit unter Anrechnung von S 130,23) eine Kanaleinmündungsabgabe von S 145.485,14 (ohne Umsatzsteuer).

Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer beim Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft von Art und Umfang der in der Katastralgemeinde bestehenden Kanalisation Kenntnis gehabt habe und inwieweit dieser Umstand im Zusammenhang mit dem Erwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft relevant gewesen sei; dies betreffe allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers gegen dessen Voreigentümer. Es sei auch nicht relevant, ob und inwieweit etwa dritte Personen in den bislang bestandenen Regenwasserkanal Schmutzwässer eingeleitet hätten, eine derartige Einleitung wäre rechtswidrig vorgenommen worden. Für den Beschwerdeführer sei hieraus im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen.

1.6. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, der Gemeinderat habe die Beischaffung der alten Bauakten und Baugenehmigungsakten über den seit Jahrzehnten bestehenden Kanal, der mit Wissen und Billigung der Gemeinde als Mischwasserkanal verwendet worden sei, unterlassen und in die rechtliche Würdigung nicht einbezogen. Die Gemeinde sei selbst in den Nachkriegsjahren Eigentümerin der Liegenschaft gewesen und habe anscheinend damals diesen Abwasserkanal und Anschluss desselben geschaffen. Ob die Gemeinde damals "für sich selbst einen Kanaleinmündungsabgabenbescheid etc. erstellt" habe oder nicht, entziehe sich seiner Kenntnis. Sollte die Gemeinde früher, aus welchen Gründen auch immer, auf die Einhebung einer entsprechenden Kanaleinmündungsabgabe verzichtet oder vergessen haben, so sei nach Jahrzehnten längst Verjährung eingetreten.

Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen näher bezeichneten Gewerbeakt beizuschaffen. Aus diesem sei abzuleiten, dass die Liegenschaft seit Jahrzehnten über einen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz verfüge und dies der Gemeinde auch bekannt gewesen sei und sie dies bestätigt habe. Er habe die Liegenschaft im Vertrauen auf den bestehenden Kanal erworben; da es sich bei der Niederschrift (im Gewerbeakt) um eine amtliche Niederschrift "mit Unterschrift des Bürgermeisters" handle, hafte die Gemeinde für die Richtigkeit dieser Angaben nach dem Amtshaftungsgesetz. Überdies habe er der Gemeinde mitgeteilt, dass das Regenwasser seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten auf eigenem Grund und Boden versickere. Dies sei nicht baubehördlich zu bewilligen.

Auch handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Neuerrichtung eines öffentlichen Mischwasserkanals, sondern nur um eine Umgestaltung eines seit Jahrzehnten bestehenden Kanals. Die Gemeinde begründe in keiner Weise, warum der seit Jahrzehnten benützte Kanal plötzlich "zu einem Regenwasserkanal erklärt" worden sei und die technische Eignung des bestehenden Kanals nicht gegeben gewesen sei. Es fehle daher an einer "technischen und rechtlichen Begründung", warum überhaupt ein neuer Kanal errichtet worden sei. Die Gemeinde sei an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden. Sie hätte sich daher mit den Einwendungen, dass eine inhaltliche Berechtigung für die nunmehrige behauptete Umgestaltung der Abwasserreinigungsanlagen nicht notwendig gewesen sei, weil der seit Jahrzehnten bestehende Kanal als Mischwasserkanal verwendet worden sei und auch hierfür geeignet gewesen sei, inhaltlich auseinander setzen müssen. Von der Behörde dürften nämlich nur jene Kosten einer Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegt werden, die bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung tatsächlich erwüchsen bzw. erwachsen würden.

1.7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

1.8. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Vorschriften des § 2 Abs. 2 lit. a sowie des § 12 Abs. 2 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes, insbesondere in seinem Recht, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von S 145.485,14 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer verpflichtet zu sein, verletzt.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Das Niederösterreichische Kanalgesetz, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung, LGBl. Nr. 8230-0 (im Folgenden: NÖ KanalG 1977), in der Fassung vor der 5. Novelle LGBl. Nr. 8230-5, die gemäß ihrem Art. II am in Kraft getreten ist, regelt u. a. die Kanalerrichtungsabgabe. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes werden die Gemeinden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, u. a. Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündung-, Kanalergänzung-, Kanalsonderabgabe) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.

Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. ist eine Kanaleinmündungsabgabe auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluss erbracht wurde, dann einzuheben, wenn (lit. a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird. Nach § 2 Abs. 3 des NÖ KanalG 1977 ist bei Umgestaltung einer Kanalanlage für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht.

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich nach § 3 Abs. 1 leg. cit. aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

Gemäß § 12 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 in der zitierten Fassung vor der 5. Novelle entstand die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage (§ 2 Abs. 2) mit Ablauf des Monats, das (sic!) der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, soferne nicht Abs. 1 Anwendung findet. Nach dem bezogenen § 12 Abs. 1 leg. cit. entsteht die Abgabenschuld dann, wenn die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anlässlich einer Bauführung zu entrichten ist, mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluss bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, es sei nicht geklärt worden, ob nicht schon der bestehende Kanal als (tauglicher) Mischwasserkanal anzusehen sei. Eine entsprechende Begründung lasse der angefochtene Bescheid vermissen.

In dem über Vorstellung des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. RU1-V- 97041/02, betreffend u.a. die Kanalanschlussverpflichtung hinsichtlich der auch hier gegenständlichen Liegenschaft, hat die belangte Behörde auf die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich bei dem in der Schlossstraße seit Jahrzehnten bestehenden öffentlichen Kanal um einen Mischwasser- und nicht um einen Regenwasserkanal gehandelt, ausgeführt, dass diese Auffassung unrichtig sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , mit welchem für das nunmehr errichtete öffentliche Mischwasserkanalnetz die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. In diesem Bescheid sei der im Bewilligungszeitpunkt des Jahres 1989 vorhandene Zustand des öffentlichen Kanalnetzes wie folgt wörtlich beschrieben worden:

"Der Ortsbereich von Matzen wird von keinem Vorfluter durchflossen, sodass in den 60er Jahren in der tiefen Linie des Ortes ein Hauptsammelkanal verlegt wurde, welcher bisher als Oberflächenkanal diente. Dieser Kanal mündet außerhalb des Ortsbereiches in den dort beginnenden Feilbach, welcher jedoch nur bei Regenwetter Wasser führt.

Im Zuge des Straßenausbaues im Ortsbereich bzw. bei Neuaufschließung von Siedlungsgebieten, wurden nach Bedarf Oberflächenwasserkanäle verlegt, welche alle zum Hauptsammler orientiert sind, und so das gesamte Niederschlagswasser zum Feilbach ableiten.

Jene Kanalstränge, welche schon bewusst für die zukünftige Ableitung von Mischwasser ausgelegt wurden, sind im gegenständlichen Projekt als in Verwendung bleibende Stränge eingezeichnet.

Jene für die Ableitung von Mischwasser nicht geeigneten Regenwasserkanäle, wurden neu geplant und diese Altbestände demnach nicht mehr planlich dargestellt."

Aus diesen Ausführungen sei - so die belangte Behörde im erwähnten Bescheid vom weiter - ersichtlich, dass der bestehende öffentliche Kanal in der Schlossstraße ein Regenwasserkanal gewesen sei, der die Niederschlagswässer zum Feilbach abgeleitet habe.

Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden angefochtenen Bescheid vom wiederum auf den bereits erwähnten Bescheid vom verwiesen und aus diesem den Schluss gezogen, dass das alte Kanalsystem vor der Umgestaltung ein Regenwasserkanal-System gewesen sei. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht mit tauglichen Argumenten entgegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde (und die Abgabenbehörden) hätten Beweisaufnahmen hinsichtlich des Charakters des alten Kanals (nur Regenwasser- oder auch Mischwasserkanal) unterlassen, sie hätten dadurch zu einem anderen Verfahrensergebnis kommen können, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder gar eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ist im gegebenen Zusammenhang nicht zu erkennen.

Auch aus der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezogenen Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom , die vom Beschwerdeführer mit seiner Vorstellung vom zusammen vorgelegt wurde, ergibt sich nichts anderes, geht aus ihr doch nur hervor, dass die Abwässer in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Ob dies zu Recht und in einen Mischwasserkanal erfolgt, ist daraus nicht ersichtlich.

2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiters das Fehlen der Angabe, ob und gegebenenfalls wann die umgestaltete Kanalanlage in Betrieb genommen worden sei; dieser Zeitpunkt sei sowohl für das Entstehen des Abgabenanspruches gemäß § 12 Abs. 2 des NÖ KanalG 1977 wesentlich, als auch für die Frage, ob der Abgabenanspruch schon verjährt sei.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Standpunkt, der Abgabenanspruch sei verjährt, darauf stützt, dass seine Liegenschaft "ohnedies seit Jahrzehnten an einen Mischwasserkanal angeschlossen" sei, ist er auf die eindeutige Gesetzeslage und die obigen Ausführungen (Punkt 2.2.) zu verweisen.

Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof - sollten seine Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein -, dass der neu errichtete Mischwasserkanal noch nicht in Betrieb genommen worden sei; mit diesem Vorbringen unterliegt er aber dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 41 VwGG).

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil diese Abgabenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am