VwGH 23.02.1996, 94/17/0182
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | LustbarkeitsabgabeG NÖ §24a; LustbarkeitsabgabeG NÖ §3 litp; LustbarkeitsabgabeG NÖ §8; |
RS 1 | Kein RS |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom , Zl. 00/37/3-1993, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Monat März 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt St. Pölten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom wurde dem Beschwerdeführer für die Vermietung von Videofilmen für den Monat März 1993 ausgehend von einem erzielten Umsatz von S 188.870,-- eine Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von S 31.484,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung des Vermietens von Videofilmen durch § 3 lit. p des Niederösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 3703-0 (im folgenden NÖ LustbarkeitsAbgG 1979), in der Fassung LGBl. 3703-1, geltend machte. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Geschäftsbesorgungsvertrag vom zwischen dem Beschwerdeführer und Martin Haberl vorgelegt, auf dessen inhaltliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom gleichen Tage, Zl. 94/17/0177, verwiesen wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte aus, sie habe das NÖ LustbarkeitsAbgG 1979 ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Normbedenken anzuwenden. Aus dem vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag gehe hervor, daß der Auftragnehmer des Beschwerdeführers die Mietverträge betreffend die Videofilme als direkter Stellvertreter im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers abzuschließen habe. Der Beschwerdeführer als Vermieter der Videofilme gelte daher gemäß § 8 Abs. 5
NÖ LustbarkeitsAbgG 1979 als Unternehmer und Abgabepflichtiger.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/17/0177, zugrundelag.
Auch im vorliegenden Fall hält es der Beschwerdeführer für "verfassungsrechtlich bedenklich, daß der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten im eigenen Wirkungsbereich rechtskräftige Entscheidungen fällt und ein ordentliches Rechtsmittel an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nicht zuläßt" und rügt "auch die Tatsache, daß die belangte Behörde ein ordentliches Rechtsmittel an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nicht zuläßt", als Verfassungswidrigkeit. Auch hier macht der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 lit. p NÖ LustbarkeitsAbgG 1979 unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK geltend und vertritt schließlich die Auffassung, er sei nicht als Unternehmer im Sinne des § 8 NÖ LustbarkeitsAbgG 1979 anzusehen. Schließlich behauptet er auch hier, daß die belangte Behörde die Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung geschätzt habe, obwohl sie den von ihm selbst mit Eingabe vom für März 1993 bekanntgegebenen Verleihumsatz von S 188.870,-- ihrer Vorschreibung zugrundegelegt hat.
Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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Normen | LustbarkeitsabgabeG NÖ §24a; LustbarkeitsabgabeG NÖ §3 litp; LustbarkeitsabgabeG NÖ §8; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1994170182.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-63614