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VwGH vom 24.09.1993, 91/17/0139

VwGH vom 24.09.1993, 91/17/0139

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/17/0140

91/17/0141

91/17/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerden der Grazer Stadtwerke AG in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz je vom ,

Zlen. A 8-K-47/1988-2, A 8 - K-49/1988-5, A 8-K-51/1988-2 und A 8-K-111/1988-2, alle betreffend Kanalisationsbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 45.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß ihr mit Bescheid vom die Bewilligung zur Errichtung einer Straßenbahnremise auf der Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 113, erteilt und mit weiterem Bescheid vom die Betriebsbewilligung für dieses Bauvorhaben mit Wirksamkeit vom selben Tage erteilt worden sei, "gemäß §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, in der Fassung der Kanalabgabengesetznovelle 1986, LGBl. 67/1986, in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , A8-400/29-1971 i.d.F. d. Gemeinderatsbeschlusses vom , A8-750/15-1983" für den Anschluß der oben genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 1,563.706,10 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, ihre Rechtsvorgängerin, die Wiener Gasindustriegesellschaft, sei - im Rahmen der Widmung der gegenständlichen Liegenschaft am 21. März 1893, Zl. 23969-V durch den Grazer Stadtrat - der Kanalisationsbeitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen. Da der Kanalisationsbeitrag eine einmalige Leistung darstelle, sei die Vorschreibung eines neuerlichen Kanalisationsbeitrages zu Unrecht erfolgt.

In einer Stellungnahme des Magistrates Graz,

Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt, vom wurde im wesentlichen mitgeteilt, daß es sich bei der Straßenbahnremise um einen Neubau handle, für den noch nie ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur

Zl. A 8-K-47/1988-2 gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt

Graz der Berufung teilweise statt und änderte den

erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Beschwerdeführerin

für die Errichtung der gegenständlichen Straßenbahnremise ein

Kanalisationsbeitrag von S 1,421.551,-- abzüglich der von der

Rechtsvorgängerin erbrachten sonstigen Leistungen zur

Kanalherstellung im Ausmaß von S 391.407,-- (valorisiert),

insgesamt daher S 1,030.144,--

zuzüglich 10 % USt S 103.014,40

S 1,133.158,40

vorgeschrieben werde. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, da sich die gegenständliche Remise zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich des öffentlichen Kanalnetzes befinde, sei mit Stichtag die Anschlußpflicht gegeben und der Tatbestand verwirklicht, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpfe. Dem Berufungsvorbringen, wonach die gegenständliche Liegenschaft von der Beitragspflicht ausgenommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin geltendgemachte Leistung der Rechtsvorgängerin stelle keine Einschlauchungs- bzw. Anschlußgebühr dar, sondern es sei der Rechtsvorgängerin aufgetragen worden, für diese Liegenschaft entweder einen Kanal zu entrichten oder anstelle dessen einen Betrag von

3.904 "Kronen" zu entrichten. Nachdem aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nirgends habe ersehen werden können, daß die Wiener Gasindustriegesellschaft einen Kanal errichtet habe, müsse das Berufungsvorbringen dahingehend als zutreffend gewertet werden, daß ein Betrag von 3.904 "Kronen" für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlage geleistet worden sei. Diese Leistung stelle im Sinne des § 3 letzter Satz Kanalabgabengesetz eine sonstige Leistung des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung dar, der in den Kanalisationsbeitrag - und zwar in aufgewerteter Höhe - einzurechnen sei. Die von der Wiener Gasindustriegesellschaft im Jahre 1893 geleisteten

3.904 "Kronen" seien daher auf den Wert zum Jänner 1987 zu valorisieren. Nach Mitteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes laute die Formel für die Valorisierung:

Betrag x Vergleichsindex x Umrechnung auf Kronen x 1,5018

---------------------------------------------------------

Ausgangsindex

Im gegenständlichen Fall bedeute dies:

3.904 x 2.640,3 x 2 x 1,5018

----------------------------

79,1

Dies ergebe einen valorisierten Betrag von S 391.407,--,

der auf den Kanalisationsbeitrag anzurechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 91/17/0139 protokollierte Beschwerde.

II. Mit Bescheid des Magistrates Graz vom wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid vom die Bewilligung zur Errichtung eines Lagerschuppens und eines Flugdaches auf dem Gst.Nr. 653, EZ 256, KG Jakomini, auf der Liegenschaft Graz VI., Schönaugürtel 65, erteilt und mit weiterem Bescheid vom die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben mit Wirksamkeit vom erteilt worden sei, unter Bezugnahme auf die oben angeführten Gesetz- und Verordnungsstellen für den Anschluß der obgenannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von

S 166.061,50 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie oben Berufung und legte im Zuge dieses Berufungsverfahrens eine Ablichtung einer handschriftlichen, für den Bürgermeister gezeichneten Erledigung des Stadtrates Graz vom 21. März 1893, Zl. 23969-V vor. Darin heißt es im wesentlichen:

"Der Gemeinderath der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung vom 10. l.M. die Widmung des von der Wiener Gasindustriegesellschaft jüngst von Fräulein H und den V-Erben käuflich erworbenen Grundes zwischen der Kohlengasse und der Schönaugasse zu Baustellen unter folgenden Bedingungen genehmigen gefunden.

...

3. Da die schon dermalige Ausführung des öffentlichen Straßencanales in dem zu eröffnenden Straßenzuge, welche Ausführung der Gasindustrie-Gesellschaft obliegt, wegen des Mangels einer entsprechenden, weiteren Fortführung über die Schönaugasse gegen den Grazbach zu unthunlich erscheint, so hat die Gasindustriegesellschaft diese, ihr obliegende Verpflichtung durch Erlag eines Betrages von 3904 zu erfüllen.

Seinerzeit wird es ihr freistehen, entweder das ihr zur Herstellung obliegende Canalstück selbst zur Ausführung zu bringen, wobei sich strenge an die Normalien für Ausführung der (unleserlich)-Canäle zu halten sein wird und in welchem Falle einem bezüglichen Detailprojekte entgegengesehen wird, oder die Ausführung der Stadtgemeinde zu überlassen.

In ersterem Falle würde der Betrag von 3904 abzüglich einer 20 % Caution per 780, welche erst nach klaglosem dreijährigem Bestande rückgegeben würde, nach Fertigstellung des Canales rückausgefolgt werden.

..."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Zl. A 8 - K-49/1988-5 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahin geändert, daß der Beschwerdeführerin für das mit Baubewilligungsbescheid vom "" errichtete Flugdach ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 14.764,20 vorgeschrieben werde. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall sei, wie von der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt festgestellt worden sei, die Errichtung eines Flugdaches erfolgt. Die Situierung des gegenständlichen Flugdaches sei dergestalt, daß diese zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich der öffentlichen Kanalanlage liege. Nachdem von der Mag.Abt. 10/2 - Kanalbauamt anläßlich eines örtlichen Augenscheines festgestellt worden sei, daß der als Lagerschuppen bezeichnete Teil ebenfalls das gegenständliche Flugdach sei, sei der Berufung dahingehend teilweise stattzugeben gewesen, als die gesamte Fläche des Flugdaches mit dem Zehntel des Einheitssatzes der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zugrunde zu legen sei. Eine Einrechnung des oben erwähnten Betrages von 3.904 "Kronen" habe im gegenständlichen Fall nicht erfolgen können, da dieser Betrag bereits bei der Berufungserledigung gegen den Bescheid vom (Errichtung einer Straßenbahnremise) zur Gänze berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 91/17/0140 protokollierte Beschwerde.

III. Mit weiterem Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid vom die Bewilligung "für den Abbruch einer Garagenanlage, Umbau und Erweiterung sowie Neubau einer Garagenanlage" auf dem Grundstück Nr. 653, EZ: VZ II-EW 256, KG Jakomini, auf der Liegenschaft Graz VI., Schönaugürtel 63, erteilt und mit weiterem Bescheid vom die Teilbenützungsbewilligung für die Garagenanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft mit Wirksamkeit vom selben Tage erteilt worden sei, unter Hinweis auf die oben genannten Gesetzes- und Verordnungsstellen für den Anschluß der gegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 21.208,-- vorgeschrieben. Als Grundlage der Abgabenfestsetzung wurde das (näher ausgeführte) Produkt aus verbauter Grundfläche mal Geschoßanzahl herangezogen, wobei unter der Bezeichnung "Abbruch 31,00 x 8,00" eine Grundfläche von 248 m2 und unter der Bezeichnung "Guthaben von Abbruch A 10/3-KI-100/87-1" eine weitere Grundfläche von 35,90 m2 abgezogen wurden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie

oben dargestellt Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zur Zl. A 8-K-51/1988-2 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages sei der Abbruch des Altbestandes berücksichtigt worden. Die Situierung der gegenständlichen Garagenanlage sei dergestalt, daß diese zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich der öffentlichen Kanalanlage liege. Die Benützungsbewilligung der Garagenanlage sei mit Bescheid vom ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Abgabepflicht entstanden. Bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages seien lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße herangezogen worden. Eine Einrechnung des oben erwähnten Betrages von 3.904 "Kronen" habe nicht erfolgen können, da dieser Betrag bereits bei der Berufungserledigung gegen den Bescheid vom (Errichtung einer Straßenbahnremise) zur Gänze berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 91/17/0141 protokollierte Beschwerde.

IV. Mit Bescheid das Magistrates Graz vom wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, daß ihr mit Baubewilligungsbescheid vom die Bewilligung zur Errichtung einer Gasnetz-Reglerstation sowie für den Abbruch eines Zubaues auf der Gdst.Nr. 653, EZ 256, KG Jakomini, auf der Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 111, erteilt und mit weiterem Bescheid vom die Benützungsbewilligung für dieses Bauvorhaben mit Wirksamkeit vom erteilt worden sei, unter Hinweis auf die oben genannten Gesetzes- und Verordnungsstellen für den Anschluß der genannten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal ein Kanalisationsbeitrag einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 7.569,10 vorgeschrieben. Als Grundlage der Abgabenfestsetzung wurde ein (näher dargestelltes) Produkt aus verbauter Grundfläche x Geschoßzahl herangezogen, wobei für den Abbruch eine Grundfläche von 13,26 m2 abgezogen wurde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie oben dargestellt Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Zl. A 8-K-111/1988-2 wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab und führte dazu im wesentlichen aus, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages sei der Abbruch des Altbestandes berücksichtigt worden. Die Situierung der gegenständlichen Gasnetz-Reglerstation sei dergestalt, daß diese zweifelsfrei im Anschlußverpflichtungsbereich der öffentlichen Kanalanlage liege. Die Benützungsbewilligung der Gasnetz-Reglerstation sei mit Bescheid vom mit Wirksamkeit vom ausgesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Abgabepflicht entstanden. Bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages seien lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße herangezogen worden. Eine Einrechnung des oben erwähnten Betrages von

3.904 "Kronen" habe aus den oben dargestellten Gründen nicht erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

hg. Zl. 91/17/0142 protokollierte Beschwerde.

Zu I. - IV:

Nach ihrem in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Recht auf Befreiung von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages gemäß § 3 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 71 (Stmk KAbgG), verletzt. Sie beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Gemäß § 1 Stmk KAbgG in der in den Beschwerdefällen noch anzuwendenden Fassung vor der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 80/1988 werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt Graz mit der Verordnung ihres Gemeinderates vom , A 8-400/29-1971, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Graz Nr. 11/1971 (Kanalabgabenordnung), in der hier anzuwendenden Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , A 8-750/15-1983, Gebrauch gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. entsteht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

Gemäß § 3 leg. cit. sind von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages jene Liegenschaften ausgenommen, für welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag (Einschlauchungsgebühr, Anschlußgebühr) an die Gemeinde geleistet worden ist. Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung sind in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2) ...

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neu verbaute Fläche und die neu errichteten Geschoße zugrunde zu legen.

Gemäß § 2 Abs. 1 der Grazer Kanalabgabenordnung richten sich Abgabeberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Befreiung von der Abgabepflicht, die Person des Abgabepflichtigen und die Fälligkeit nach den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 und 5 des Stmk KAbgG.

Abs. 2 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"(2) Als Zeitpunkt der erstmaligen Benützung von Baulichkeiten oder ihrer Teile gemäß § 2 Abs. 3 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71/1955, gilt der Tag, an dem eine Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz tatsächlich erfolgt; dieser Zeitpunkt wird im Zuge der laufenden Bauüberwachung festgestellt. Sofern nicht eine frührere Benützung in diesem Sinne festgestellt wird, ist jedenfalls die Rechtskraft des Benützungsbewilligungsbescheides maßgebend."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung wird das Ausmaß des Kanalisationsbeitrages nach den Bestimmungen des § 4 Stmk KAbgG ermittelt.

Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäß vor, daß ihre Rechtsvorgängerin hinsichtlich der betreffenden Liegenschaften die erforderliche Kanalgebühr bereits entrichtet habe, weshalb die Beschwerdeführerin gemäß § 3 erster Satz Stmk KAbgG von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages befreit sei. Sie beruft sich hiebei auf das in den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erliegende Amtsblatt der landesfürstlichen Hauptstadt Graz vom , Jahrgang VII., Nr. 23, und den darin abgedruckten "Kommissions- und Stadtrats-Bericht über das Projekt der Wiener Gasindustriegesellschaft auf Erweiterung ihres Gaswerkes in Graz", insbesondere auf Punkt A. XVI. des "Vortrages" im Protokoll, aufgenommen anläßlich der kommissionellen Augenscheinsverhandlung über das Einschreiten der Verwaltung der Gasanstalt in Graz um die Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Fabriksanlage für Gasbereitung und -aufbewahrung (Seite 527).

In diesem Punkt XVI. heißt es auszugsweise:

"XVI. Aus Anlaß der projektierten Errichtung der elektrischen Zentrale für Licht- und Kraftabgabe ist die Wiener Gasindustriegesellschaft im Jahre 1893 um die Genehmigung der Widmung ihres Grundkomplexes zwischen der Kohlengasse (Parzelle 471/1 K.=Gem. Münzgraben) und der Schönaugasse eingeschritten. Mit dem Sitzungsbeschlusse vom 10. März 1893, Z. 17.385, hat der Gemeinderat diesem Grundwidmungsantrage unter Festlegung der die Wiener Gasindustriegesellschaft in Ansehung der Steyrergassenfortsetzung gemäß § 16 der Grazer Bauordnung treffenden und von der Gesellschaft mittlerweile auch erfüllten Verpflichtungen (unentgeltliche Grundabtretung, Kanal= und Niveauherstellung) stattgegeben.

...

Weiters wird konstatiert, daß der Widmungsgrund die Parzellen, bzw. Parzellenteile 207/17, 471/1 und 207/18 der Kat.=Gem. Münzgraben umfaßt."

Der wesentliche Inhalt dieses Gemeinderatsbeschlusses vom 10. März 1893 wurde oben bereits wiedergegeben. Er fußte erkennbar auf § 16 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz vom 7. September 1881, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogthum Steiermark (LGuVBl.), Jahrgang 1881, XIV. Stück.

In dieser Gesetzesstelle heißt es unter anderem:

"§ 16

Die Grundfläche, welche zur Herstellung der neu anzulegenden Gassen von der zu einem oder mehreren Bauplätzen gewidmeten Realität erforderlich ist, hat der Eigenthümer an die Gemeinde zum höchsten Maße von 20m Breite unentgeldlich abzutreten, dagegen hat die Gemeinde den über dieses Maß abzutretenden Grund als Straßengrund einzulösen.

...

Der Eigenthümer des zu verbauenden Grundes hat überdies, - wenn letzterer beide Straßenfronten einschließt, auf seine Kosten sowohl die zur Herstellung des Straßenniveaus nothwendige Abgrabung oder Aufdämmung zu bewerkstelligen, als auch das Trottoir zu legen und die Haupt- und Hauscanäle nach den von der Behörde normirten Profilen innerhalb der bei Ertheilung der Verbauungsbewilligung festgesetzten Zeitfristen auszuführen. - Im Falle jedoch als sein, zu einem oder mehreren Bauplätzen gewidmeter Grund nur eine der beiden Straßenfronten berührt, trifft den Verbauungswerber nur die Hälfte der obigen Lasten. Wenn die Ausführung des Hauptcanals nicht sogleich thunlich erscheint, wird die Beseitigung des Spühl-, Regen- und Schneewassers nach den Bestimmungen des § 47 für so lange gestattet, als die der Canalisierung entgegenstehenden Hindernisse nicht beseitiget sind. Wo aber die Niveauherstellung und Canalisierung zugleich möglich und durchführbar ist, muß sie noch vor Inangriffnahme der Bauten durchgeführt werden. Vor der Erfüllung oder Sicherstellung dieser Bedingung wird kein Bauantrag commissionirt.

...

Wenn die Niveauherstellung und Canalisierung nicht zugleich möglich ist, oder wenn der Eigenthümer des zu verbauenden Grundes noch andere Verpflichtungen gegen die Gemeinde übernommen hat (zum Beispiel die Demolirung von Gebäuden u.A.), so ist der Werth der diesfälligen Verpflichtungen ziffermäßig auszudrücken und der so ermittelte Capitalsbetrag zur Wahrung der Rechte der Gemeinde entweder hypothekarisch oder durch eine Caution sicherzustellen. Vor Erfüllung oder Sicherstellung sämmtlicher in diesem Paragraphe dem Verbauungswerber auferlegten Verpflichtungen wird kein Bauprojekt commissionirt."

Daraus ergibt sich, daß es sich bei dem im Gemeinderatsbeschluß vom 10. März 1893 genannten Betrag von

3.904 Gulden nicht um einen Kanalisationsbeitrag im Sinne des § 3 erster Satz Stmk KAbgG, sondern um eine "Caution" im Sinne des § 16 letzter Absatz der Grazer Bauordnung 1881 gehandelt hat, zumal erst mit dem Gesetz vom 14. Juni 1894, LGuVBl. Nr. 42, eine "Gebühr für die Einschlauchung der Haus- und Gebäude-Canäle in die öffentlichen Straßen-Canäle" eingeführt wurde. Nur die Entrichtung einer solchen Einschlauchungsgebühr nach § 47 Z. 8 ff der Grazer Bauordnung 1881 in der Fassung der genannten Novelle könnte jedoch eine Befreiung von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages im Sinne des § 3 erster Satz KAbgG herbeiführen. Denn eine solche Befreiung setzt voraus, daß die betreffenden Leistungen seinerzeit als ÖFFENTLICHE ABGABEN zur Vorschreibung gelangten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 1885/70, und vom , Zl. 193/77).

Es kommt hinzu, daß nach dem oben wiedergegebenen Punkt A. XVI. des Protokolls im Amtsblatt vom die Wiener Gasindustriegesellschaft die sie gemäß § 16 der Grazer Bauordnung treffende Verpflichtung laut Gemeinderatsbeschluß vom 10. März 1893 unter anderem zur Kanalherstellung mittlerweile erfüllt hatte. Im Sinne des Punktes 3. des Gemeinderatsbeschlusses muß daher davon ausgegangen werden, daß die genannte Kaution der Wiener Gasindustriegesellschaft zurückerstattet wurde. Die Höhe der der genannten Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für die Herstellung des Kanales tatsächlich erwachsenen Kosten ist nicht aktenkundig und es hat die Beschwerdeführerin hierüber auch keinerlei Behauptungen aufgestellt noch Beweise dafür angeboten (vgl. hiezu auch das zur Rechtslage nach dem § 15 der Nö Bauordnung ergangene Erkenntnis vom , Zl. 17/3847/80). Sie hat insbesondere nicht behauptet, daß diese Kosten HÖHER als der Betrag der Kaution waren. Dadurch, daß die belangte Behörde die oben erwähnte Kaution als "sonstige Leistung" im Sinne des § 3 zweiter Satz KAbgG gewertet und vom Kanalisationsbeitrag betreffend die Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 113, in Anrechnung gebracht hat, wurde die Beschwerdeführerin daher in ihren Rechten insoweit nicht verletzt.

An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf in Händen der belangten Behörde befindliche Urkunden (Stadtarchiv-Hausakt GZNr. 9397/1845 und Entscheidung des Stadtrates vom ) nichts zu ändern, weil nach dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt dieser Urkunden keinerlei Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Kaution besteht.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die belangte Behörde bei der Nennung des erwähnten Betrages von 3.904 irrtümlich die Währungsbezeichnung "Kronen" anstatt "Gulden" verwendet hat; dies ganz abgesehen davon, daß - wie die belangte Behörde in ihrer im Verfahren zur Zl. 91/17/0193 erstatteten Gegenschrift zutreffend betont und wie aus der Berechnung der Valorisierung im angefochtenen Bescheid (Umrechnungsfaktor von Gulden auf Kronen = 2) hervorgeht - tatsächlich von einem Betrag in Höhe von 3.904 Gulden ausgegangen wurde.

Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der neue Gebäudebestand auf den betreffenden Liegenschaften (wie die Behörde selbst festgestellt habe) flächenmäßig wesentlich geringer sei als der alte Gebäudebestand. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hiebei erkennbar auf § 2 Abs. 3 letzter Satz Stmk KAbgG, übersieht hiebei jedoch, daß die belangte Behörde in den Verfahren betreffend die Liegenschaften Graz VI., Schönaugürtel 63 (hg. Zl. 91/17/0141) und Steyrergasse 111 (hg. Zl. 91/17/0142) die auf die abgebrochenen Gebäude bzw. Gebäudeteile entfallenden Grundflächen ohnehin abgezogen hat.

Im Recht ist die Beschwerdeführerin jedoch, soweit sie sich auf die im Amtsblatt vom auf Seite 531, Punkt 6. der "Baupolizeilichen Beurteilung des Projektes" erwähnten Einschlauchgebühr von 160 K für die Vergrößerung des Kohlenschuppens und 400 K für das Retortenhaus nebst Anbau bezieht. Die belangte Behörde bringt hiezu in ihren Gegenschriften vor, daß eine Einschlauchungsgebühr von 560 Kronen für die Vergrößerung des Kohlenschuppens und für das Retortenhaus nebst Anbau vorgeschrieben worden sei, sei der belangten Behörde aus dem oben zitierten Amtsblatt vom bekannt gewesen. Daraus ergibt sich zunächst, daß das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht dem aus § 41 VwGG ableitbaren, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot unterliegt. Umstände, die sich aus den Verwaltungsakten ergeben, fallen nämlich nicht unter den Begriff der Neuerung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0447, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hiezu weiters vorbringt, die genannten Einschlauchungsgebühren seien deshalb nicht im Rahmen des § 3 erster Satz Stmk KAbgG zu berücksichtigen, weil sie für zwei Gebäude und nicht für eine Liegenschaft vorgeschrieben worden seien, vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Ansicht nicht zu folgen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß § 3 erster Satz Stmk KAbgG selbst zur Umschreibung der gleichartigen Kanalisationsbeiträge in früheren Bestimmungen ausdrücklich auch "Einschlauchungsgebühren" nennt. Gemäß § 47 Z. 8 der Grazer Bauordnung idF. der Novelle LGuVBl. Nr. 42/1894 sind für die Einschlauchung der aus HÄUSERN ODER ANDEREN GEBÄUDEN ausgehenden Canäle in die öffentlichen Straßencanäle an die Stadtcasse Gebühren (Einschlauchungsgebühren) zu entrichten. Auch die Z. 9 und 10 dieser Gesetzesstelle, welche von der Berechnung der Einschlauchungsgebühr handeln, beziehen sich stets auf Gebäude und nicht auf Grundstücke.

Sollten die genannten Einschlauchungsgebühren tatsächlich festgesetzt UND ENTRICHTET worden sein, was freilich nicht feststeht, wären sie daher in der Tat geeignet, gemäß § 3 erster Satz Stmk KAbgG eine (neuerliche) Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages zu hindern.

Dies setzt freilich weiters voraus, daß feststünde, auf welche LIEGENSCHAFT(EN) sich die genannten Einschlauchungsgebühren bezogen, weil gemäß § 2 Abs. 1 und 4 Stmk KAbgG der Kanalisationsbeitrag nunmehr für LIEGENSCHAFTEN zu leisten ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0222). Eine Befreiung von der Entrichtung der Kanalisationsgebühr nach § 3 erster Satz leg. cit. käme somit nur in Betracht, wenn die genannten Einschlauchungsgebühren seinerzeit für Häuser oder andere Gebäude auf einer der hier streitgegenständlichen Liegenschaften, also "für" eine dieser Liegenschaften iSd § 3 erster Satz leg. cit. entrichtet wurden. Feststellungen in diesem Sinne wurden von der belangten Behörde nicht getroffen, weshalb der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG).

Aus einem ähnlichen Grunde haftet den angefochtenen Bescheiden jedoch noch eine weitere, von der Beschwerdeführerin nicht geltendgemachte Rechtswidrigkeit an. Die belangte Behörde hat nämlich den als "sonstige Leistungen" im Sinne des § 3 zweiter Satz Stmk KAbgG anerkannten Betrag von aufgewertet S 391.407,-- ohne weiteres der Liegenschaft Graz VI., Steyrergasse 113, zugeordnet, ohne zu prüfen und festzustellen, auf welche der nunmehr streitgegenständlichen Liegenschaften sich die Widmungsbewilligung laut Gemeinderatsbeschluß vom 10. März 1893 und damit auch die damit auferlegte Verpflichtung zur Kanalerrichtung bzw. zum Erlag einer Kaution bezog. Der genannte Betrag wäre nämlich (allenfalls anteilig bzw. verhältnismäßig) auf den Kanalisationsbeitrag jener Liegenschaften anzurechnen gewesen, auf die sich die seinerzeitige EINHEITLICHE Widmungsbewilligung bezog (vgl. hiezu auch das zu einem ähnlichen Sachverhalt betreffend einen Aufschließungsbeitrag nach der NÖ BO ergangene Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0252). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zwar im Gemeinderatsbeschluß selbst diesbezüglich nur von einem "käuflich erworbenem Grund zwischen der Kohlengasse und der Schönaugasse" die Rede ist, daß jedoch auf Seite 527 des mehrfach erwähnten Amtsblattes die diesbezüglichen Parzellennummern (wie oben erwähnt) genannt sind.

Durch diese aus einer Verkennung der Rechtslage resultierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des geltendgemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt werden. In dem angeblich verletzten Recht auf Befreiung SÄMTLICHER gegenständlichen Liegenschaften vom Kanalisationsbeitrag nach § 3 erster Satz Stmk KAbgG ist nämlich als minus das Begehren auf Einrechnung darauf Bezug habender "sonstiger Leistungen" nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle enthalten. Die Beschwerdeführerin könnte aber etwa schon dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn es sich herausstellen sollte, daß in Wahrheit die Liegenschaft Steyrergasse 113 (bei der allein die belangte Behörde die Einrechnung der Kaution vornahm) zur Gänze befreit wäre, während eine Einrechnung bei einer oder mehrerer der anderen Liegenschaften zu erfolgen hätte.

Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gegenüber einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, waren die angefochtenen Bescheide aus den dargestellten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Dies hatte schon deshalb in nichtöffentlicher Sitzung zu erfolgen, weil der gestellte Antrag, "allenfalls" eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG angesehen werden kann (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 541).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist und Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen waren.