VwGH vom 23.03.1998, 94/17/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde
1. der J und 2. des G, beide in W und beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/1-BE-199-9-93, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Harmannsdorf, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligte Marktgemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführern "anläßlich der Umgestaltung des Regenwasserkanales in einen Mischwasserkanal" eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 34.688,55 zuzüglich 10 % USt S 3.468,86, gesamt sohin S 38.157,41, vor. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, daß aufgrund der Berechnungsfläche von 321 m2 und einem Einheitssatz von S 122,80 (aufgrund der "geltenden Kanalabgabenordnung der Gemeinde") die Abgabe in der Höhe von 88 % des Produkts aus Berechnungsfläche und Einheitssatz vorzuschreiben gewesen sei.
Eine Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Verordnung des Gemeinderates betreffend die Kanalabgabenordnung, mit welcher der Einheitssatz mit S 122,80 festgesetzt worden sei. Die auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten betrügen S 4.094,--. Für die Ermittlung dieses Einheitssatzes sei eine Baukostensumme von S 39,700.000,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 9.698 Laufmetern zugrundegelegt worden. Für die Ermittlung des prozentuellen Anteiles der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtbaukosten der Kanalanlage werde eine Gesamtbaukostensumme von S 17,160.000,-- und eine Kostensumme der Umgestaltung von S 15,060.000,-- zugrundegelegt. Der Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtbaukosten betrage somit 88 %. Der Einheitssatz sowie alle für die Kanalabgabenordnung relevanten Daten seien nicht willkürlich festgelegt worden, sondern entsprechend der im Gesetz enthaltenen Berechnungsmethode ermittelt worden. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid stütze sich demnach auf eine rechtswirksame Kanalabgabenordnung und sei daher der entsprechende Einheitssatz anzuwenden gewesen. Der Tatbestand der Umgestaltung eines Regenwasserkanales in einen Mischwasserkanal werde jedenfalls dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Regenwasserkanal durch Inbetriebnahme bzw. Anschluß an eine Kläranlage so modifiziert werde, daß auch Fäkalien eingeleitet werden können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am eine Kanalabgabenordnung beschlossen habe, welche vom bis zum an der Amtstafel der Marktgemeinde angeschlagen gewesen und der Niederösterreichischen Landesregierung zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden sei. Die Verordnung sei von der belangten Behörde nach Prüfung zur Kenntnis genommen worden. Gemäß § 1 dieser Kanalabgabenordnung ergebe sich der Einheitssatz von S 122,80 aus der Baukostensumme von S 39,700.000,-- und einer Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 9.698 Laufmetern. Die Kosten der Umgestaltung der Anlage hätten S 15,060.000,-- betragen, "somit" ergäben sich Gesamtbaukosten der umgestalteten Kanalanlage von S 17,160.000,--. Der Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtbaukosten der umgestalteten Kanalanlage betrage daher 88 %. Gemäß § 9 der Kanalabgabenordnung werde diese mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, das sei daher der gewesen.
Gemäß § 2 Nö Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-4, sei für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Eine Kanaleinmündungsabgabe sei auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften zu entrichten, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluß erbracht worden sei, wenn ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt werde. Bei Umgestaltung einer Kanalanlage sei für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspreche.
Gemäß § 3 Kanalgesetz ergebe sich die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Der Einheitssatz sei vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung festzusetzen; er dürfe 3 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfalle. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes seien in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
Gemäß § 6 Kanalgesetz sei in jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden sei, eine Kanalabgabenordnung zu beschließen. Diese habe unter anderem die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe, die der Berechnung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten, die Gesamtlänge des Kanalnetzes sowie die näheren Bestimmungen über die Erhebung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände zu enthalten.
In der mitbeteiligten Marktgemeinde habe in der sogenannten F-Siedlung ein Regenwasserkanal bestanden, an dem auch das Grundstück der Beschwerdeführer angeschlossen gewesen sei. Dieser Regenwasserkanal sei in einen Mischwasserkanal umgewandelt worden und die diesbezüglichen Arbeiten seien mit Ausnahme der Straßeninstandsetzungsarbeiten bereits im November 1992 abgeschlossen worden. Demnach sei gemäß § 2 Abs. 2 lit. a Nö Kanalgesetz 1977 eine Kanaleinmündungsabgabe einzuheben und habe die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 2 Nö Kanalgesetz 1977 mit Ablauf des Monats bestanden, der der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage gefolgt sei.
Für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für einen umgestalteten Kanal sei vorerst die Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluß an eine öffentliche Kanalanlage zu errechnen. Diese sei wie in der Begründung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde detailliert ausgeführt worden sei, entsprechend dem Ermittlungsergebnis und den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Berechnungsfläche sei mit 321 m2 richtig ermittelt worden und der Berechnung sei der Einheitssatz von S 122,80 zugrundegelegt worden. Dieser Einheitssatz sei in der genannten Kanalabgabenordnung entsprechend § 3 Abs. 3 Nö Kanalgesetz 1977 mit S 122,80 festgelegt worden und ergebe sich aus der ausgewiesenen Gesamtbaukostensumme von S 39,700.000,-- und einer Gesamtlänge des Mischwasserkanales von 9.698 Laufmetern; aus diesen Werten ergebe sich ein durchschnittlicher Laufmeterpreis von S 4.094,--. Da der Einheitssatz 3 % dieses durchschnittlichen Laufmeterpreises nicht übersteigen dürfe, sei die Festlegung des Einheitssatzes zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Nö Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-3, lauten:
"§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluß erbracht wurde, dann einzuheben, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird; | |||||||||
b) | ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird; | |||||||||
c) | ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder | |||||||||
d) | eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird. |
(3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht.
(4) ...
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsgebühr ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 3 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
(4) ...
§ 6
Kanalabgabenordnung
(1) In jeder Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalanlage vorhanden ist, ist gleichzeitig mit dem Beschluß über die Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.
(2) Die Kanalabgabenordnung hat nach Maßgabe des Einhebungsbeschlusses (§ 1) zu enthalten:
...
§ 12
Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine
(1) Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld ...
(2) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich einer Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage (§ 2 Abs. 2) entsteht mit Ablauf des Monats, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, soferne nicht Abs. 1 Anwendung findet.
(3) ..."
Sowohl die Gemeindebehörden als auch die belangte Behörde haben sich in den Begründungen ihrer Bescheide auf die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom berufen (die Verordnung wurde am 1. Dezember beschlossen, trägt aber - offenbar aufgrund der Ausfertigung anläßlich der Vorlage an die Landesregierung - das Datum "7. Dezember"; in der Folge wird die Verordnung nach dem Datum der Beschlußfassung zitiert).
Ob diese Verordnung im Beschwerdefall anwendbar ist, hängt im Hinblick auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen davon ab, wann der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabengesetzen z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/17/0003, vom , Zl. 95/14/0038, vom , Zl. 86/17/0178, oder vom , Zl. 96/17/0459).
Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom enthält in § 9 Z 1 die Anordnung, daß die Kanalabgabenordnung mit dem Monatsersten rechtswirksam werde, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folge. In diesem Zusammenhang ist in Klammer auf § 11 Nö Kanalgesetz 1977 verwiesen, demzufolge die nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt, sofern sie keinen späteren Inkrafttretungstermin enthalten (die Verordnung ist insoweit gesetzeskonform).
Die genannte Verordnung enthält somit - entsprechend der gesetzlichen Grundlage, auf welcher sie beruht - keine Anordnung der Rückwirkung ihrer Bestimmungen.
Die genannte Verordnung kann daher nur für Abgabentatbestände angewendet werden, die sich nach dem verwirklicht haben.
Im Beschwerdefall wurde die Kanaleinmündungsabgabe nicht anläßlich einer Bauführung vorgeschrieben. Für die Entstehung der Abgabenschuld ist daher § 12 Abs. 2 Nö Kanalgesetz 1977 maßgeblich. Da gemäß § 12 Abs. 2 Nö Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich einer Umgestaltung mit Ablauf des Monats entsteht, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, ist für die Frage der Anwendbarkeit der genannten Verordnung entscheidend, wann die Umgestaltung und die Inbetriebnahme der umgestalteten Anlage im Beschwerdefall erfolgte. Es wäre Aufgabe der Gemeindebehörden als Abgabenbehörden gewesen, diesen Zeitpunkt festzustellen (vgl. §§ 92 und 93 Niederösterreichische Abgabenordnung 1977).
Die belangte Behörde hätte als Vorstellungsbehörde diesen Mangel des Verfahrens aufgreifen müssen, da die Gemeindebehörden bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätten kommen können (ist entsprechend dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des umgestalteten Kanals nicht die genannte Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde, sondern die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 1991 anzuwenden, wäre die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe im Beschwerdefall unzutreffend). Da sie dies unterlassen hat, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes (daran ändert auch nichts, daß nach der hg. Rechtsprechung eine Vorstellungsbehörde auch berechtigt wäre, selbst Beweise aufzunehmen, um die Rechtmäßigkeit des bei ihr bekämpften Gemeindebescheides beurteilen zu können, enthält doch der angefochtene Bescheid selbst ebenfalls keine Feststellungen darüber, wann die tatsächliche Inbetriebnahme der umgestalteten Kanalanlage im Beschwerdefall erfolgte).
Der Bescheid leidet daher insoferne an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Auf die Problematik der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates vom ist daher im Beschwerdefall nicht näher einzugehen.
Außerdem hat die belangte Behörde zu Unrecht die hier anzuwendende Anteilsvorschrift in § 2 Abs. 3 Nö KanalG 1977 unberücksichtigt gelassen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelaufwand für die nicht erforderlichen Beilagen.