VwGH vom 20.03.2000, 99/17/0381

VwGH vom 20.03.2000, 99/17/0381

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. G & Partner, Rechtsanwälte in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-1511/2, betreffend Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Söll, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß "§ 2 Abs. 2" der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde für ein näher bezeichnetes Objekt die Kanalanschlussgebühr (inklusive Mehrwertsteuer) in der Höhe von S 50.168,40 vor. Dabei ging der Bescheid in den Bemessungsgrundlagen von einer verbauten Fläche von 273,10 m2 und einem Gebührensatz von S 167,--/ m2 sowie einer Ust von 10% aus. Dieser Betrag wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig. Nach der Begründung stützt sich der Bescheid auf die mit Gemeinderatsbeschluss vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom erlassene Kanalgebührenordnung.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei der Kanal auf seinem Grundstück ordnungsgemäß verlegt. Es sei ihm aber nicht möglich, die Abwässer in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde abzuführen, weil zur Erreichung des öffentlichen Kanalnetzes ein fremdes Grundstück gequert werden müsse und der Grundbesitzer dieses Grundstückes die Einwilligung dafür verweigere. Es liege ein nicht in seiner Sphäre gegebenes Anschlusshindernis vor. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Kanalanschlussgebühr zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem des tatsächlichen Anschlusses und damit der tatsächlichen Benützung des öffentlichen Kanalnetzes vorzuschreiben.

Mit einer bei der mitbeteiligten Gemeinde am eingelangten Einverständniserklärung mit dem Datum "" erklärte der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Querung seines Grundstückes zum Zweck der Kanalisationsarbeiten. Die Grabungsarbeiten dürften dabei nicht vor Mitte Oktober 1998 erfolgen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, da nun dieser Verbindungskanal hergestellt worden sei, seien die Voraussetzungen für einen Anschluss des Objektes an das öffentliche Kanalnetz der mitbeteiligten Gemeinde gegeben.

In dem als Berufung bezeichneten Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer geltend, bei dem Objekt handle es sich um Garagen, welche über keinerlei Wasseranschluss bzw. Abfluss verfügten. Es sei auch nicht geplant, jemals einen Anschluss zu errichten. Aus diesem Grund sei es nicht verständlich, für einen Kanalanschluss zu bezahlen, wenn an ein öffentliches Kanalnetz nicht angeschlossen werden könne.

Mit Berufungsentscheidung vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, mit Verordnung vom habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den Anschlussbereich der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage festgelegt. Das in Rede stehende Objekt befinde sich auf einem Grundstück, das im Anschlussbereich liege. Dies begründe die Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Mit Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde vom und sei die baubehördliche Bewilligung für das in Rede stehende Objekt erteilt worden. Auf Grund der Kanalordnung der mitbeteiligten Gemeinde liege dieses Objekt im Anschlussbereich der öffentlichen Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde.

In der Vorstellung bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid mit dem Vorwurf, es sei auf das Argument der Berufung, wonach es sich bei dem Objekt um Garagen handle, welche über keinerlei Wasseranschluss bzw. Abfluss verfügten, nicht eingegangen worden. Es scheine denkunmöglich, eine Anschlusspflicht an eine Abwasserbeseitigungsanlage auszusprechen, wenn kein Wasser zugeleitet werde und somit auch nicht abgeleitet werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Vorschreibung liege die Kanalgebührenordnung vom zugrunde. Nach § 2 Abs. 3 letzter Satz dieser Kanalgebührenordnung entstehe bei Erweiterung der Anlage die Gebührenpflicht für alle im Erschließungsbereich liegenden Gebäude mit dem Vorhandensein der Anschlussmöglichkeit. Aufgabe der Behörde sei es gewesen, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorgelegen seien oder nicht. Unbestrittenermaßen handle es sich bei dem Objekt um ein Gebäude. Weiters sei unbestritten, dass auf Grund einer Erweiterung der Anlage zwischen der Erlassung des Abgabenbescheides erster Instanz und der Berufungsvorentscheidung bzw. der Berufungsentscheidung die Anschlussmöglichkeit an den Gemeindekanal gegeben sei. Die in der Gebührenordnung vorgesehene Voraussetzung für die Entstehung des Abgabenanspruches liege vor. Es könne sein, dass im Moment das Gebäude keinen Wasser- bzw. Abwasseranschluss habe, doch ändere dies nichts an der Berechtigung der Gemeinde, eine Anschlussgebühr zu verlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung einer Kanalanschlussgebühr "bzw. einer Erweiterungsgebühr" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde am durch Hinterlegung zugestellt und stützt sich auf die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom i.d.F. des Sitzungsbeschlusses vom (Kanalgebührenordnung 1994), die auszugsweise lautet:

"§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in der Form einer Anschlussgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr). Im Falle der Errichtung der vollbiologischen Regionalkläranlage behält sich die Gemeinde das Recht der Vorschreibung einer Erweiterungsgebühr vor.

§ 2

Anschlussgebühr

1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr. ...

2. Im Fall der Errichtung der vollbiologischen Regionalkläranlage behält sich die Gemeinde das Recht der Einhebung einer Erweiterungsgebühr vor.

3. Die Gebührenpflicht für die Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht für alle im Erschließungsbereich (§ 2 Abs. 2 der Kanalordnung) liegenden Gebäude mit dem Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Benützung oder Vermietung des Objektes. Bei freiwilligem Anschluss nicht anschlusspflichtiger Gebäude entsteht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Bei Erweiterung der Anlage entsteht die Gebührenpflicht für alle im Erschließungsbereich liegenden Gebäude mit dem Vorhandensein der Anschlussmöglichkeit.

4. Die Pflicht zur Entrichtung der Erweiterungsgebühr entsteht mit dem Anschluss der Erweiterungsanlage an die bestehende Kanalanlage.

...

§ 4

Berechnung der Anschlussgebühr

1. Bemessungsgrundlage ist die verbaute Grundfläche, vervielfacht mit der Anzahl der Geschoße, wobei ausgebaute Dachgeschoße über 1,80 m Seitenhöhe als Geschoß zählen. ...

2. Die Anschlussgebühr beträgt S 167,-- pro m2 der Bemessungsgrundlage zuzüglich der Mehrwertsteuer und ist bescheidmäßig vorzuschreiben."

Die Behörde erster Instanz zitiert in ihrem Bescheid vom "§ 2 Abs. 2" (gemeint wohl: § 2 Z. 2) Kanalgebührenordnung 1994 als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Anschlussgebühr. Tatsächlich wurde mit diesem Bescheid - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellte - keine Erweiterungsgebühr im Fall der Errichtung der vollbiologischen Regionalkläranlage nach § 2 Z. 2 Kanalgebührenordnung 1994 vorgeschrieben, sondern entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Anschlussgebühr zur Deckung der Kosten der Erweiterung der Kanalanlage nach § 2 Z. 1 dieser Verordnung, die im § 2 Z. 3 dieser Verordnung näher geregelt ist. Bei dem Zitat der Verordnungsbestimmung in den Bescheiden der Gemeindebehörden handelte es sich um einen berichtigbaren Schreibfehler und die belangte Behörde durfte davon ausgehen, dass die Gemeindebehörden die Vorschreibung der Anschlussgebühr tatsächlich auf § 2 Z. 3 Kanalgebührenordnung 1994 gestützt haben.

Nach § 2 Z. 3 letzter Satz Kanalgebührenordnung 1994 entsteht der Gebührenanspruch der Kanalanschlussgebühr im Fall der Erweiterung der Anlage mit dem Vorhandensein der Anschlussmöglichkeit. Nach dieser Bestimmung muss es somit dem Beschwerdeführer möglich sein, den Anschluss an den Kanal herzustellen.

Gegen den Bescheid erster Instanz wurde eingewendet, es bestehe ein Anschlusshindernis. Die Zuleitung zum Kanalstrang müsse über ein fremdes Grundstück führen und der Grundstückseigentümer verweigere die Einwilligung für die Zuleitung. Die Beseitigung dieses Hindernisses sei nach Einigung mit dem Grundstückseigentümer erfolgt und erst dann habe die Möglichkeit der Herstellung des Verbindungskanals bestanden.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass im Fall des Bestehens einer Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalgesetz (Tir KanalG) der Anschlusspflichtige alles von sich aus so zeitgerecht vorzukehren hat, was zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erforderlich ist. Dazu gehört auch, sich die Rechte zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu verschaffen. Den Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage trifft daher allenfalls die Verpflichtung, den Antrag auf Enteignung nach § 21 Abs. 2 lit. a Tir KanalG zu stellen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

"Enteignung

§ 21

Zulässigkeit der Enteignung

(1) Kann die Ableitung der bei einer anschlusspflichtigen Anlage anfallenden Abwässer auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden, so hat die Behörde durch Enteignung

a) die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung einer Entwässerungsanlage oder eines Anschlusskanals auf einem fremden Grundstück,

...

(2) Ein Antrag auf Enteignung ist

a) vom Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage zu stellen, wenn sich das einzuräumende Recht auf eine Entwässerungsanlage bezieht, ..."

Erfolgte - wie im Beschwerdefall - zunächst keine Einigung über die Einräumung der Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes und der Instandhaltung des Anschlusskanals mit dem Eigentümer des Grundstücks, über das der Verbindungskanal geleitet werden sollte, dann wäre es Sache des Anschlusspflichtigen gewesen, sich die Rechte zur Erfüllung seiner Anschlusspflicht so rechtzeitig zu verschaffen, dass es ihm möglich gewesen wäre, im Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit durch Fertigstellung des Gemeindekanals seiner Anschlusspflicht auch nachzukommen. Für die Herstellung des Hausanschlusses an die Gemeindekanalisationsanlage hatte nämlich der Anschlusspflichtige und nicht die Gemeindebehörde zu sorgen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen werden, dass die Projektierung und Fertigstellung eines solchen Gemeindekanals nach der allgemeinen Lebenserfahrung einige Zeit in Anspruch nimmt und es dem Anschlusspflichtigen daher auch zuzumuten war, sich schon vor Fertigstellung des Gemeindekanals die Rechte für die Zuleitung an die Gemeindekanalisationsanlage zu verschaffen. Die Anschlussmöglichkeit nach § 2 Z. 3 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde stellt nicht auf die subjektiv zeitlich beeinflussbare Verwirklichung der Pflichten des Anschlusspflichtigen durch die faktische Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen für den Anschluss ab, sondern auf die objektiv festzustellende, von der Gemeinde durch die Fertigstellung des Gemeindekanals hergestellte Anschlussmöglichkeit. In diesem Zeitpunkt der Fertigstellung des Gemeindekanals entstand auch die Kanalanschlussgebühr.

Demnach war die Kanalanschlussgebührenpflicht schon vor der mit dem Bescheid erster Instanz ergangenen Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr entstanden, weil damals der Gemeindekanal bereits fertiggestellt war und die Anschlussmöglichkeit bestanden hat. Für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr war die im Zeitpunkt des Entstehens des Anschlussgebührenanspruches maßgebende Rechtslage, nämlich die Verordnung in der Fassung aus dem Jahre 1994, anzuwenden.

Nicht im Recht ist der Beschwerdeführer weiters, wenn er rügt, ein Bescheid, mit dem die Anschlusspflicht ausgesprochen worden sei, sei nicht ergangen und die Anschlusspflicht sei von der Behörde auch nicht vorfragenweise entschieden worden.

Nach § 9 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen. Hinsichtlich der Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden, hat die Behörde jeweils nach der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen.

Nach den vorgelegten Akten ist ein Bescheid über die Anschlusspflicht der anschlusspflichtigen Anlage auf dem Grundstück nicht ergangen. Die Behörde behauptet auch nicht, dass ein solcher Bescheid erlassen worden wäre.

Fehlt es an einer bescheidmäßigen Feststellung einer sich aus den Bestimmungen ergebenden gesetzlichen Anschlussverpflichtung, so haben die Gemeindebehörden bei Anwendung der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde das Vorliegen des Tatbestandselementes der Anschlusspflicht der betreffenden Liegenschaft vorfragenweise zu beurteilen, stellt doch der Abgabentatbestand nicht auf einen Bescheid über die Anschlusspflicht ab, sondern auf die Lage des Gebäudes im Erschließungsbereich.

In der Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom hat sich die Berufungsbehörde mit der Vorfrage der Anschlusspflicht auseinander gesetzt und die erforderlichen in der Vorstellung nicht bekämpften Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde war nicht verhalten, diese vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu wiederholen. In der Beschwerde wird die Anschlusspflicht nicht in Abrede gestellt oder behauptet, die Feststellung der Berufungsbehörde sei rechtswidrig gewesen. Mit diesem Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht auf.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Ansicht, das Gebäude müsse zumindest einen Wasseranschluss aufweisen und zitiert zur Unterstützung seines Arguments das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/17/0072. Dieses Erkenntnis ist jedoch in einer Angelegenheit der Vorschreibung einer Wasserleitungsanschluss-Ergänzungsgebühr ergangen und daher im Beschwerdefall nicht maßgebend. Im Übrigen wird Wasser, das abgeleitet wird, nicht nur aus Wasserleitungen der betreffenden Gebäude bezogen.

Als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr wurde die verbaute Fläche des Erdgeschoßes im Ausmaß von 273,10 m2 mit dem Gebührensatz von S 167/m2 vervielfacht. Die Gebührenvorschreibung bezieht sich nicht auf das nach dem Einreichplan auch geplant gewesene Obergeschoß. Nach den in den vorgelegten Akten liegenden Plänen befinden sich im Erdgeschoß des Objektes Garagen und ein Abstellraum. Garagen und Abstellräume sind jedoch von der Bemessungsgrundlage der Kanalanschlussgebühr nicht ausgeschlossen. Wegen der Einbeziehung solcher innerhalb der verbauten Fläche liegenden Räume in die Bemessungsgrundlage bestehen auch keine Bedenken in Richtung Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes oder des Verhältnismäßigkeitsgebotes.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am