VwGH vom 26.02.2001, 99/17/0379
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/17/0380 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der T AG in I, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-13.027/14, betreffend Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im naturschutzrechtlichen Verfahren erging folgender, nach den vorgelegten Verwaltungsakten unbekämpft gebliebener Bescheid der belangten Behörde vom :
"Mit Eingabe vom hat die (Beschwerdeführerin) die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle Thaler beantragt.
SPRUCH:
I. Die Tiroler Landesregierung erteilt der (Beschwerdeführerin) gemäß §§ 6 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Räumung der Kiesfalle Thaler mittels Saugbaggerung im Ausmaß von 80.000 m3 und in einem Zeitraum von zwei Monaten im Laufe des zweiten Halbjahres 1997.
..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Beschwerdeführerin habe mit der Eingabe vom die Räumung der Kiesfalle im Ausmaß von 80.000 m3 beantragt. Die Räumung solle mittels Saugbaggerung vorgenommen und das Material mit einer Pumpleitung auf eine der im Baustellenbereich des Kraftwerkes befindlichen Deponie transportiert werden. Gemäß § 6 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (TNSchG) bedürfe der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG sei außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern das Ausbaggern bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung sei nach § 27 Abs. 1 lit. a bzw. nach § 27 Abs. 2 lit. a Z 1 TNSchG zu erteilen, wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt werde, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG nicht beeinträchtige.
Mit der Räumung der Kiesfalle wurde nach Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom am begonnen.
Mit Abgabenbescheid vom schrieb das Amt der Tiroler Landesregierung ausgehend von den Bemessungsgrundlagen einer Gesamtabbaumenge von 80.000 m3 und einem Abgabensatz von S 2,50 je m3 nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG iVm § 158 Abs. 8 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) der Beschwerdeführerin die Naturschutzabgabe von insgesamt S 200.000,-- in vier Teilbeträgen von je S 50.000,-- vor. Dies mit der Begründung, nach § 18 Abs. 1 TNSchG sei für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach § 18 Abs. 3 TNSchG, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Die Höhe der Abgabe betrage für den maschinellen Abbau von Rohstoffen S 2,50 je m3. Zur Entrichtung der Abgabe sei der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung verpflichtet. Nach § 18 Abs. 4 TNSchG entstehe der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe werde mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, für Vorhaben nach § 7 Abs. 1 und 2, §§ 8, 9, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3 TNSchG dürfe eine Bewilligung nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, während für andere Vorhaben eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen jedenfalls zu erteilen sei. Die naturschutzrechtliche Bewilligung sei eindeutig nach § 27 Abs. 2 TNSchG erteilt worden, sodass zwar das Ausbaggern (§ 7 Abs. 1 lit. a TNSchG), nicht jedoch der maschinelle Abbau mineralischer Rohstoffe (§ 6 lit. b TNSchG) erfasst sei. Es sei also gar kein maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe bewilligt worden. Eine derartige Bewilligung sei auch nicht erforderlich, weil die Beschwerdeführerin keine Anlage oder Maßnahme für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe gewerbsmäßig betreibe. Die Ausbaggerungen stünden nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bau des Innkraftwerkes Langkampfen. Es könne weder von Abbau noch von mineralischen Rohstoffen gesprochen werden. Mineralische Rohstoffe lägen insbesondere wegen der amtsbekannten, teilweisen starken Verunreinigung des Aushubmaterials mit Holz nicht vor. Welcher Anteil dieses Aushubmaterials konkret als überschüssig bzw. frei verfügbar anzusehen sei, könne nicht exakt ermittelt werden. Auf Grund von Erfahrungswerten könne jedenfalls angenommen werden, dass es sich um einen unwesentlichen Anteil handle. Auch dieser Anteil sei lediglich Aushubmaterial, jedoch kein mineralischer Rohstoff. Die Vorschreibung der Naturschutzabgabe sei daher dem Grunde und der Höhe nach zu Unrecht erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte sie aus, § 27 TNSchG regle die Voraussetzungen, unter denen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt werden dürfe. Die Systematik sei dabei jene, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung immer dann zu erteilen sei, wenn ein Vorhaben die Naturschutzinteressen nicht beeinträchtige. Bei festgestellten Beeinträchtigungen sei nach der Art des Vorhabens zu unterscheiden. Im Allgemeinen gelte für die Interessenabwägung, dass das Überwiegen von öffentlichen Interessen einen Eingriff in die Naturschutzinteressen rechtfertige, bei bestimmten aufgezählten Vorhaben - zu denen etwa auch die Eingriffe in die Gewässer zählten - rechtfertige nur das Überwiegen von langfristigen öffentlichen Interessen die Naturbeeinträchtigung. Wenn nun ein Sachverhalt mehrere Tatbestände nach dem Tiroler Naturschutzgesetz verwirkliche und für diese Tatbestände unterschiedliche Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 1 oder § 27 Abs. 2 TNSchG vorgesehen seien, bedeute dies, dass die dort normierten Bewilligungsvoraussetzungen, bezogen auf das gesamte Vorhaben, kumulativ vorliegen müssten. Eine gespaltene Interessenabwägung komme nicht in Betracht, weil die Naturschutzbehörde das Vorhaben als Ganzes zu beurteilen habe. Dies sei der Grund, weshalb die Naturschutzbehörde ihren Abspruch hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen auf § 27 Abs. 2 lit. a Z 1 TNSchG gestützt habe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Spruchpunkt I des Bewilligungsbescheides vom unmissverständlich, dass die Räumung der Kiesfalle Thaler sowohl nach § 6 lit. b TNSchG (maschineller Abbau mineralischer Rohstoffe) als auch nach § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG (Ausbaggern) bewilligt worden sei. Dies werde durch die Begründung auf Seite zwei des Bewilligungsbescheides bestärkt, wo ebenfalls beide Bewilligungstatbestände angeführt seien. Der Verweis auf das mit Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0200, vor dem Verwaltungsgerichtshof entschiedene Verfahren könne der Berufung keinen Erfolg bringen, weil die Beschwerdeführerin damals keine Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG gehabt und daher deswegen eine unabdingbare Voraussetzung für die Abgabenvorschreibung gefehlt habe. Im vorliegenden Beschwerdefall sei die Beschwerdeführerin Inhaberin einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen nach § 6 lit. b TNSchG. Die Frage, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht oder bloß für andere als die im § 18 Abs. 3 lit. a bis e TNSchG genannten Vorhaben zu erteilen gewesen wäre, könne im Abgabenverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Die belangte Behörde hege keinen Zweifel, dass die Räumung der Kiesfalle tatsächlich einen maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe darstelle. Die Tatsache, dass bei jedem dem Inn entnommenen Schotter auch organische Teile, etwa Holz, enthalten seien, vermöge dessen Eigenschaft als mineralischer Rohstoff nicht zu verändern. Warum der gewonnene Schotter nicht verwertbar sein solle, könne die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzeigen. Es werde zugestanden, dass die Schottergewinnung nicht der primäre Zweck der Maßnahme sei, allerdings sei die Gewinnung nutzbarer Mineralien, die im Wirtschaftskreislauf verwendet werden sollten, erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, eine Naturschutzabgabe nicht, jedenfalls aber nur auf Basis konkret spezifizierter Abgabentatbestände bezahlen zu müssen, verletzt. Es gebe kein bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 6 TNSchG und somit auch keine Bewilligung nach § 27 Abs. 1 TNSchG. Damit sei auch der Abgabentatbestand gemäß § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG nicht verwirklicht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gesetz vom über die Erhaltung und Pflege der Natur (Tiroler Naturschutzgesetz 1997), LGBl. Nr. 33/1997, lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 6 Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
...
b) die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen und von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen sowie der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen;
...
§ 7 Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
...
§ 18 Naturschutzabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
a) für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 2,50 Schilling je Kubikmeter;
...
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche dem Amt der Landesregierung anzuzeigen.
§ 27 Naturschutzrechtliche Bewilligungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 25 Abs. 3 und 26 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 25 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein."
Nach dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin sowohl die Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG als auch die Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TNSchG erteilt. Eine Einschränkung auf einen bestimmten Tatbestand des § 6 lit. b TNSchG oder der Ausschluss eines der im § 6 lit. b angeführten Tatbestände erfolgte nach dem Spruch dieses Bescheides nicht. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, der maschinelle Abbau von mineralischen Rohstoffen bedürfe gemäß § 6 lit. b TNSchG einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Die Beschwerdeführerin war durch diesen Bescheid der belangten Behörde vom , wie sich aus dem Zusammenhalt von Spruch und Begründung ergibt, Inhaberin einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG für den maschinellen Abbau mineralischer Rohstoffe (Schotterentnahme durch Saugbaggerung im Ausmaß von 80.000 m3 zur Räumung der Kiesfalle Thaler).
Stellt ein Vorhaben mehrere Tatbestände nach dem TNSchG dar und ist für diese Tatbestände eine unterschiedliche Interessenabwägung im Sinne des § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 TNSchG vorgesehen, bedeutet dies, dass die dort normierten Bewilligungsvoraussetzungen, bezogen auf das gesamte Vorhaben, kumulativ vorliegen müssen. Eine "gespaltene" Interessenabwägung kommt nicht in Betracht, weil die Naturschutzbehörde das Vorhaben als Ganzes zu beurteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/10/0134).
Nach § 18 Abs. 4 TNSchG entsteht der Naturschutzabgabeanspruch mit Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Gegen den im naturschutzrechtlichen Verfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom war kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid wurde - nach den vorgelegten Verwaltungsakten - vor den Höchstgerichten nicht bekämpft.
Gegen die Beschwerdeführerin als Inhaberin der rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung entstand der Abgabenanspruch nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG mit Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides. Ob die Beschwerdeführerin eine Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG überhaupt benötigte, der in Rechtskraft erwachsene und nicht bekämpfte Bewilligungsbescheid allenfalls rechtswidrig gewesen ist oder in vergleichbaren Fällen eine Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG nicht erteilt oder vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgreich bekämpft worden ist, konnte nicht Gegenstand des Abgabenverfahrens sein, weil der Abgabentatbestand nur darauf abstellt, ob eine solche Bewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor.
Der naturschutzrechtliche Bescheid, mit dem die Bewilligung für den Abbau mineralischer Rohstoffe erteilt wurde, ist Voraussetzung für das Entstehen des Abgabenanspruches nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG und enthält auch den Abspruch über das Ausmaß des Abbaus von mineralischen Rohstoffen. Die Abgabenbehörde ist bei der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an einen solchen Bescheid und an die dort für die Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides festgesetzte Abbaumenge gebunden.
Ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die Erteilung der Bewilligung nach § 6 lit. b TNSchG oder die im Bescheid angeführte Abbaumenge rechtswidrig ist, dann hat sie dies im Verfahren gegen diesen Bescheid geltend zu machen. Der Bescheid vom blieb unbekämpft und die belangte Behörde hatte, bei der Abgabenvorschreibung von diesem Bescheid ausgehend, die Naturschutzabgabe nach § 18 Abs. 3 lit. a TNSchG für eine Abbaumenge von 80.000 m3 vorschreiben.
Vor Ergehen des Abgabenbescheides wurde mit der Räumung der Kiesfalle begonnen. Die Entnahme der mineralischen Rohstoffe aus der Natur war der Beginn der Ausführung des bewilligten Abbaus. Dass Kies und Schotter mineralische Rohstoffe sind, steht außer Streit. Wenn auch diese Rohstoffe - wie die Beschwerdeführerin behauptet - durch die Vermengung mit Holz, Müll und Plastik "verunreinigt" sind, ändert dies nichts, weil der Abgabentatbestand auf solche Umstände einer "Verunreinigung" von mineralischen Rohstoffen nicht Rücksicht nimmt.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am