VwGH vom 18.12.1997, 97/11/0199
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/11/0370 E
97/11/0371 E
98/11/0007 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des MMag. Dr. C in I, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. 774.199/1-2.5/96, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer leistete vom an seinen Grundwehrdienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom (richtig vom , am bei der Erstbehörde eingelangt) auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B 3503/96, die an ihn gerichtete Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 33 Abs. 1 HGG 1992 in der Fassung vor der durch Art. 81 Z. 8 des Strukturanpassungsgesetzes gestalteten Rechtslage (welche im Beschwerdefall anzuwenden ist; vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) ist Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe u.a., daß es sich um die "eigene Wohnung" des Antragstellers handelt. Gemäß § 33 Abs. 2 HGG 1992 gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
Laut den Feststellungen der belangten Behörde bewohnte der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt mit vier weiteren Personen (der Hauptmieterin und drei weiteren Untermietern) zusammen eine Wohnung. Jede dieser fünf Personen benützte für sich allein einen als Wohn- und Schlafzimmer verwendeten Raum. Küche, Bad und WC wurden von allen fünf Personen gemeinsam benützt.
Die belangte Behörde schloß das Vorliegen einer eigenen Wohnung des Beschwerdeführers mit der Argumentation aus, daß unter Haushaltsführung alle Maßnahmen zu verstehen seien, "die mit dem Schlafen, dem Wohnen, der Körperpflege, der Anschaffung und Zubereitung der Verpflegung, dem Reinigen der Bekleidung etc. im Zusammenhang stehen". Dies sei bei gemeinsamer Benützung von Küche, Bad und WC nicht unabhängig von den anderen Haushaltsführenden möglich. Von einer selbständigen Haushaltsführung im Sinne des Gesetzes könne daher keine Rede sein.
Der Verfassungsgerichtshof legte seinem Erkenntnis vom dieses Verständnis vom normativen Gehalt des § 33 Abs. 2 HGG 1992 zugrunde und brachte zum Ausdruck, daß dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht in Ansehung des Gleichheitsgrundsatzes, bestehen.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, daß es nicht auf die Zahl der vom Antragsteller benützten Räumlichkeiten ankomme. Daß er - wie in einer Garconniere - nur einen Raum benütze, stehe der Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht im Wege.
Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nur einen Raum benützt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nach ihren Feststellungen mehrere Räume der in Rede stehenden Wohnung benützt, allerdings mehrere dieser Räume, welche für eine selbständige Haushaltsführung unabdingbar seien, nicht allein. Dieses Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere. Der Auffassung der belangten Behörde kann keinesfalls entnommen werden, daß sie "Garconnieren" (die freilich in der Regel ebenfalls nicht nur aus einem Raum bestehen) von vornherein nicht als "eigene Wohnung" ansieht.
Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen eigenen Haushalt geführt und "dementsprechend die vorhandenen Räume benützt", geht er am Gesetzestext vorbei, der ausdrücklich eine selbständige Haushaltsführung zur Voraussetzung macht und die Benützbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen fordert. Letzteres ist bei der gemeinsamen Benützung von Küche, Bad und WC durch fünf verschiedene Personen - mögen sie nach ihrem Selbstverständnis auch eigene Haushalte führen - nicht denkbar.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 33 Abs. 2 HGG 1992 in der ihm von der belangten Behörde zugemessenen Bedeutung aus. So wie für den Verfassungsgerichtshof sind hiefür auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das HGG 1992 (472 BlgNR 18. GP) zu § 33 von Bedeutung, in denen auseinandergesetzt wird, warum statt wie bisher von der notwendigen Wohnung nunmehr von der "eigenen Wohnung" die Rede sein soll; bemerkt sei ferner, daß § 33 Abs. 2 HGG mit der in den zitierten Materialien genannten Durchführungsverordnung zum Zivildienstgesetz (Wohnungsbenützungsvergütungs-Verordnung BGBl. Nr. 396/1985 - § 4) nahezu wörtlich gleichlautend ist. In diesem Lichte stellen sich die Beschwerdeargumente über die Benachteiligung sparsamer Lebensführung und bescheidener materieller Verhältnisse als für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche rechtspolitische Ausführungen dar.
Unter dem Aspekt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, ein rechtskundiger Offizier des zuständigen Militärkommandos habe die gegenständliche Wohnung besichtigt und das Vorliegen einer "eigenen Wohnung" konstatiert. Darauf sei - obwohl nach § 46 AVG alles als Beweismittel in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei - die belangte Behörde nicht eingegangen.
Die in Rede stehende Stellungnahme vom lautet: "Nach der Begehung der Wohnung ... konnte ich feststellen, daß es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 33 Abs. 2 HGG bzw. des Durchführungserlasses dazu handelt. Als rechtskundiger Offizier und Leiter der Intendanzabteilung unterstütze ich daher das Ansinnen ...".
Diese Stellungnahme wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides - als Beilage zur Berufung gegen den Erstbescheid - erwähnt. Die belangte Behörde setzt sich in der Folge mit ihrem Inhalt zwar nicht auseinander. Dieser Umstand stellt aber keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden, Verfahrensmangel dar. Der Inhalt der Stellungnahme ist keineswegs geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, ihr ist nicht entnehmbar, von welchem konkreten Sachverhalt der Verfasser ausgegangen ist. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß - wenn es sich um denselben Sachverhalt betreffend die benützten Räume und die Art ihrer Benützung gehandelt hat - der Verfasser der Stellungnahme ein anderes Verständnis vom normativen Gehalt des § 33 Abs. 2 HGG 1992 als die belangte Behörde und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hatte.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.