VwGH vom 15.05.2000, 99/17/0364
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der D, vertreten durch M, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524001/6-1999-Wa/Kr, betreffend Vorstellung i.A. Aufschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin eines im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Bauland ausgewiesenen unbebauten Grundstückes gemäß §§ 25 und 26 des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 (im Folgenden: Oö ROG), ausgehend von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 6683 m2 und einem Einheitssatz von S 20,-- ein Aufschließungsbeitrag für den Kanal in der Höhe von S 133.660,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beitrag in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % zu bezahlen sei. Die erstinstanzliche Behörde zog bei dieser Vorschreibung die Gesamtfläche des in Rede stehenden Grundstückes heran.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin brachte sie vor, ihr Grundstück grenze zwar sowohl an einen in der S-Straße, als auch an einen in der N-Straße verlegten Kanalstrang. Zur Aufschließung ihres Grundstückes reiche aber der in der S-Straße verlegte Kanalstrang vollkommen aus. Auch habe die Verlegung des Kanalstranges in der N-Straße ausschließlich der Aufschließung anderer Stadtgebiete gedient. Richtigerweise hätte daher gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG (idF LGBl. Nr. 83/1997) nur jene Grundstücksfläche herangezogen werden dürfen, die innerhalb des Anschlussbereiches, also in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m von dem in der S-Straße verlegten Kanal, liege. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher nicht die Gesamtfläche des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Abgabenbemessung heranziehen dürfen, auch wenn jener Teil der Grundstücksfläche, der nicht innerhalb des Anschlussbereiches des in der S-Straße verlegten Kanalstranges liege, nicht weiter als 50 m von dem in der N-Straße verlegten Kanalstrang entfernt sei. Es werde daher beantragt, ausgehend von jener Grundfläche, die sich im Anschlussbereich des Kanalstranges in der S-Straße befinde, den Aufschließungsbeitrag lediglich mit S 90.000,-- zu bemessen.
Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach der (im Einklang mit einer entsprechenden, von der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingeholten Rechtsauskunft des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung stehenden) Ansicht der Berufungsbehörde sei in jenen Fällen, wo die Anschlussmöglichkeit von mehreren Seiten bestehe, auch der Anschlussbereich von jeder Anschlussmöglichkeit bei der Flächenermittlung einzubeziehen. Da beim gegenständlichen Grundstück die Möglichkeit bestehe, den Kanalanschluss sowohl von der S-, als auch von der N-Straße aus durchzuführen, habe die erstinstanzliche Abgabenbehörde bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages beide Möglichkeiten zu berücksichtigen gehabt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung. Die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde führe dazu, dass im Ergebnis zwei Aufschließungsbeiträge für ein einziges Grundstück vorgeschrieben würden. Die fiktive dreieckige Restfläche des Grundstückes an der N-Straße wäre auch keinesfalls selbstständig bebaubar gewesen.
Im Zuge des Vorstellungsverfahrens hielt die belangte Behörde mit Verfügung vom den Parteien des Vorstellungsverfahrens vor, dass aus dem Verfahrensakt nicht ersichtlich sei, ob der Anschluss aus technischen, aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen an beide Kanalstränge möglich sei und lud diese ein, zu dieser Frage binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich am hiezu wie folgt:
"a) Das Grundstück ist ganz flach. Es liegen somit keine topographischen Hindernisse (z.B. steiles Gefälle, Hügel, Schlucht) vor, die es notwendig machen würden, das Grundstück von zwei Seiten aufzuschließen. Nach der Widmung ist die Bebauung eines Geschäfts- bzw. Betriebobjektes zulässig. Im Hinblick auf das Flächenausmaß (6000 m2) ist das Grundstück auch nur für einen Klein- oder Mittelbetrieb geeignet. Derzeit wird es noch als Acker landwirtschaftlich genutzt. Es liegt jedoch bereits ein konkretes Bebauungsprojekt vor, das der Stadtplanung bekannt ist, und welches das ganze Grundstück beansprucht. In Bezug auf den topographischen Aspekt kann daher gesagt werden, dass das Grundstück in seiner Gesamtheit von einem ganz bestimmten Kanalstrang, und zwar von der S-Straße aus, als aufgeschlossen gelten kann.
b) Auch in rechtlicher Hinsicht gibt es keine tatsächlichen
oder abstrakten Gründe, die dagegen sprechen, dass das Grundstück in seiner Gesamtheit von der S-Straße aus als aufgeschlossen gelten kann. Weder privatrechtliche noch öffentlichrechtliche Normen schränken den Kanalanschluss in irgendeiner Weise ein. In der S-Straße ist die Situation so, dass ein unmittelbar angrenzender Betrieb (Autolackiererei) und Siedlungshäuser an den S-Straßenkanal angeschlossen sind.
c) Auch wirtschaftliche Gründe sprechen für eine Aufschließung
von der S-Straße aus. Die N-Straße ist eine in den letzten Jahren hergestellte neue und moderne Straße in Autobahnbreite, in der ein Hauptsammler liegt. Die N-Straße ist außerdem eine Hauptverkehrsader für ein großes Siedlungsgebiet. Dass die Aufschließungskosten in einer breiteren Straße und die Anbindung an einen Hauptsammler technisch aufwendiger und daher kostenintensiver sind, erscheint schlüssig. Betonen möchte ich aber, dass diese Mehrkosten nicht zu meinen Lasten gehen, sondern für die Stadt W entstehen. Diese übernimmt nämlich dankenswerterweise Kanalaufschließungskosten bis zur Grundgrenze. Ich bin mir daher sicher, dass auch die Stadt W die kostengünstigere Variante vorziehen wird."
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde äußerte sich am dahingehend, dass nach Angaben des Kanalerrichters ein Anschluss an den Kanal in der S-Straße erfolgen könne. Sodann heißt es:
"Diese Frage hat die Dst. Steuerverwaltung auch überprüft und ist dabei zur Ansicht gekommen, dass jedenfalls ein Anschluss von beiden Seiten möglich ist (im Falle einer Grundstücksteilung aber auch selbst dann, wenn das Grundstück nicht geteilt wird, ist ein Anschluss von der N-Straße nicht denkunmöglich, ev. auf Grund der Lage eines bevorstehenden Bauvorhabens).
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Berechnung stützt sich letztendlich auf das Ergebnis der angeführten Beurteilung.
Weiters wird mitgeteilt, dass aus ha. Sicht keine technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe bekannt sind, die eine Aufschließung durch eine der beiden Kanalstränge unmöglich machen würden."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 25 Abs. 1 und des § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG (idF LGBl. Nr. 83/1997) aus, es sei unbestritten, dass für das vorliegende Grundstück ein Kanalaufschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Die Beiträge seien für die Aufschließung durch die Abwasserentsorgungsanlage für jene Flächen zu bezahlen, die im Bereich von 50 m neben der Anschlussleitung lägen. Liege die Grundstücksfläche an mehreren Seiten innerhalb des Anschlussbereiches vom 50 m, so sei jede Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hiebei handle es sich nicht um zwei Aufschließungsbeiträge, sondern um einen Aufschließungsbeitrag, der sich aus sämtlichen Grundstücksflächen, die innerhalb des Anschlussbereiches von 50 m lägen, errechne. Zu prüfen sei gewesen, ob das Grundstück in seiner Gesamtheit grundsätzlich als durch einen ganz bestimmten Kanalstrang aufgeschlossen gelten könne. Diese Frage wäre nur dann zu verneinen, wenn aus technischen Gründen oder aus rechtlichen Gründen nicht einmal ein Teilbereich des Grundstückes an diesen Kanal angeschlossen werden könne. Allerdings komme es nicht darauf an, ob tatsächlich alle im 50 m Bereich liegenden Teilflächen an den in Rede stehenden Kanal angeschlossen werden könnten. Es sei lediglich die Frage zu prüfen, ob der Kanalstrang zumindest für die Entsorgung von Teilen des betreffenden Grundstückes in Frage komme oder nicht. Vorliegendenfalls bestünden keine Hinweise darauf, dass einer der beiden Kanalstränge für die Entsorgung von Teilen des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Handhabung der §§ 25 und 26 Oö ROG idF LGBl. Nr. 83/1997, sowie auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung und zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung verletzt. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, sich gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zur Frage der anzuwendenden Rechtslage zu äußern, brachten die Streitteile einvernehmlich vor, dass die Verlegung des öffentlichen Kanalstranges im Bereich der S-Straße in den Jahren 1983 und 1984, jene des Kanalstranges in der N-Straße im Jahr 1984 erfolgt sei. Das Grundstück der Beschwerdeführerin sei seit als Bauland gewidmet.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde brachten darüber hinaus vor, dass der Flächenwidmungsplan, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhalte, seit in Rechtskraft erwachsen sei. Aus § 39 Abs. 5 Oö ROG ergebe sich daher nach Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Anwendbarkeit der §§ 25 und 26 Oö ROG idF LGBl. Nr. 83/1997.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 und § 26 Oö ROG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997 lauteten (auszugsweise):
"§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
2. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. b Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.
...
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbstständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
...
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinander folgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.
...
(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
1. für Grundstücke (Grundstücksteile), die gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 und 2 als aufgeschlossen gelten, aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmeter, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt,
...
(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 20,-- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 10,-- S pro Quadratmeter. ...
...
(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung
1. des Beitrags zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder
...
anzurechnen."
§ 26 Abs. 1 Oö ROG in dieser Fassung stand zwischen (Art. II Abs. 1 der Novelle LGBl. Nr. 83/1997) und (Inkrafttreten der Novelle zum Oö ROG LGBl. Nr. 32/1999) in Kraft.
§ 39 Abs. 5 Oö ROG in seiner nach wie vor in Kraft stehenden Stammfassung lautet:
"(5) Die Gemeinde hat den Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 und § 26 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, frühestens jedoch ab dem Kalenderjahr 1995, vorzuschreiben. Der Aufschließungsbeitrag ist jedenfalls ab dem Kalenderjahr 1999 vorzuschreiben."
§ 1 des Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 (im Folgenden Oö IBG), lautet (auszugsweise):
"§ 1
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;
...
(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig.
(5) Liegt für eine gemeindeeigene Anlage (Einrichtung gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c) oder für die Erweiterung einer solchen Anlage (Einrichtung) ein mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor, wurden die nach den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen für die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) auf Grund dieses Projektes erteilt und hat die Gemeinde die Errichtung bzw. Erweiterung der Anlage (Einrichtung) nach diesem Projekt beschlossen und finanziell sichergestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes an Vorauszahlungen auf die nach Abs. 1 lit. a, b oder c zu leistenden Interessentenbeiträge zu erheben. Zur Leistung von Vorauszahlungen sind jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage (Einrichtung) zum Anschluss verpflichtet sind.
(6) Die Vorauszahlungen (Abs. 5) sind einheitlich in einem Hundertsatz jenes Betrages zu erheben, der von dem betreffenden Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Interessentenbeitrag nach Abs. 1 zu entrichten wäre. Der Hundertsatz darf 80 v.H. dieses Betrages nicht übersteigen."
In ihrer Äußerung zur anzuwendenden Rechtslage vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, schon am sei vorliegendenfalls ein eine Vorauszahlungspflicht gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz Oö IBG auslösender Tatbestand eingetreten. Der Tatbestand für die Vorauszahlungspflicht nach § 1 Abs. 5 letzter Satz Oö IBG entspreche aber dem hier herangezogenen Abgabentatbestand des § 25 Abs. 1 Oö ROG (idF LGBl. Nr. 83/1997). Ungeachtet des Umstandes, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde von ihrer Berechtigung zur Einhebung eines Aufschließungsbeitrages nach § 1 Abs. 1 lit. a Oö IBG nicht Gebrauch gemacht habe, sei der abgabenrechtliche Tatbestand am verwirklicht und die Abgabenschuld entstanden. Dieser Abgabenanspruch sei jedoch mittlerweile verjährt.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 letzter Satz Oö IBG für eine Verpflichtung zur Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag nicht dem Tatbestand des § 25 Abs. 1 Oö ROG (idF LGBl. Nr. 83/1997) entsprechen. Zur Leistung von Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz Oö IBG sind nämlich jene Grundstückseigentümer und Anrainer verpflichtet, die nach den jeweils hiefür maßgeblichen Vorschriften sowie nach dem Projekt der Anlage zum Anschluss verpflichtet sind. Nach den auch im Jahr 1984 in Geltung gestandenen §§ 36 und 37 Oö BauO 1976, LGBl. Nr. 35/1976, bestand eine Anschlusspflicht an gemeindeeigene Kanalisationsanlagen nur für bebaute Grundstücke. Demgegenüber besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 Abs. 1 Oö ROG für unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Anschlussbereich einer gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage gelegen sind. Diese Tatbestände sind nicht vergleichbar. Da es auch keine Hinweise auf eine Bebauung des Grundstückes im Jahr 1984 gibt, erweist sich auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Tatbestand gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz Oö IBG sei damals entstanden, als verfehlt. Überdies hätte - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - ein Entstehen einer Vorauszahlungspflicht nach dieser Bestimmung auch die Erlassung einer entsprechenden Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorausgesetzt.
Wie bereits oben ausgeführt, umschreibt § 25 Abs. 1 Oö ROG den Abgabentatbestand für den Aufschließungsbeitrag dahingehend, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 1 Oö ROG durch einen Kanalstrang aufgeschlossen sein muss. Allein damit sind aber die Voraussetzungen für die Entstehung eines Abgabenanspruches auf einen Aufschließungsbeitrag im Bauland nach dem Oö ROG noch nicht vollständig umschrieben. § 39 Abs. 5 Oö ROG ordnet nämlich an, dass eine Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gemäß § 25 leg. cit. in der Zeit zwischen 1995 und 1999 erstmals für das der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgende Kalenderjahr, zu erfolgen hat. Damit bringt der oberösterreichische Landesgesetzgeber aber zum Ausdruck, dass der Abgabenanspruch nach § 25 Oö ROG erst in dem der Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, der das örtliche Entwicklungskonzept beinhaltet, folgenden Kalenderjahr entsteht. Vorliegendenfalls wurde dieses Entwicklungskonzept im Juli 1997 rechtskräftig. Der Abgabenanspruch nach § 25 Oö ROG entstand daher erst mit . Die belangte Behörde hat also der Berechnung der Höhe des Aufschließungsbeitrages zutreffend § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG idF LGBl. Nr. 83/1997 zu Grunde gelegt, weil während der Geltung des § 26 Abs. 1 Oö ROG in der Stammfassung LGBl. Nr. 114/1993 ein Abgabenanspruch noch nicht entstanden war.
Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Berechnung des Aufschließungsbeitrages wäre nur jene Teilfläche ihres Grundstückes zu Grunde zu legen gewesen, welche vom Kanalstrang der S-Straße nicht mehr als 50 m entfernt liege. Schon aus der Verwendung der Einzahl in § 25 Abs. 4 Z. 1 Oö ROG, welcher von "dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang" spreche, sei ersichtlich, dass ein Grundstück stets nur durch einen Kanalstrang aufgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass zur Aufschließung ihres Grundstückes der Kanal in der S-Straße ausreichend sei. Der Kanal in der N-Straße sei zur Aufschließung ihres Grundstückes nicht notwendig und auch nicht zu diesem Zweck errichtet worden. Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation würde auch bedeuten, dass sich bei Eckgrundstücken und Grundstücken, die durch zwei Straßenzüge begrenzt würden, die Höhe des Aufschließungsbeitrages "per Zufall" ergeben würde. Dies wäre freilich sachlich nicht gerechtfertigt. Auch sei aus wirtschaftlichen Gründen von vornherein auszuschließen, dass ein Kanalerrichter ein Grundstück von mehreren Seiten aufschließe. Ein Ausnahmefall wäre nur auf Grund einer besonderen topographischen Gegebenheit oder bei einer Übergröße eines Grundstückes gegeben. Beides treffe aber im Anlassfall nicht zu. Der Aufschließungsbeitrag stelle in erster Linie eine Lenkungsmaßnahme und erst in zweiter Linie einen Beitrag zu den Infrastrukturkosten dar. Für dieses Ziel sei es dem Gesetzgeber ausreichend, den Aufschließungsbeitrag der Höhe nach mit einer Obergrenze festzulegen. Selbst wenn im Bereich der Beiträge zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 8 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen sei, dass ein Bauplatz durch mehrere öffentliche Verkehrsflächen aufgeschlossen werden könne, sei doch nach § 20 Abs. 8 leg. cit. klargestellt, dass auch im Falle der Aufschließung eines Bauplatzes von mehreren Seiten nur anteilig Kosten für eine Seite berechnet würden. Die von der belangten Behörde unterstellte "fiktive Grundteilung" sei weder realistisch, noch würde sie aus städteplanerischen Gründen genehmigt werden.
Der Beschwerdeführerin ist zuzubilligen, dass mit dem in § 25 Oö ROG vorgesehenen Aufschließungsbeitrag einerseits Zielsetzungen der Raumordnung verfolgt werden, andererseits ein Beitrag zu den Infrastrukturkosten eingehoben werden soll. Welche Zielsetzung als vorrangig einzustufen ist, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, weil sich im Zusammenhang mit der Interpretation der hier in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ein Konflikt zwischen diesen Zielsetzungen nicht ergibt.
Wenn der Gesetzgeber zunächst dem Grunde nach gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 Oö ROG eine Beitragspflicht nur für solche Grundstücke vorsieht, die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegen, legt er in typisierender Betrachtungsweise dieser Regelung die Wertung zu Grunde, dass weiter als 50 m von einem Kanalstrang entfernt liegende Grundstücke keinen die Einhebung eines Aufschließungsbeitrages im Bauland rechtfertigenden Aufschließungsnutzen aus der Errichtung einer solchen gemeindeeigenen Abwasserentsorgungsanlage ziehen. Dementsprechend besteht nach der Wertung des Gesetzgebers für derartige Liegenschaften bei typisierender Betrachtungsweise auch kein die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages rechtfertigendes raumplanerisches Interesse an einer Bebauung derselben infolge ihrer Aufschließung durch einen Kanalstrang.
Die Berechnungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG idF LGBl. Nr. 83/1997 trägt nun offenkundig der Überlegung Rechnung, dass die oben dargelegten Grundsätze nicht nur für unbebaute Grundstücke, die von einem Kanalstrang mehr als 50 m entfernt liegen, zum Tragen kommen, sondern auch für jene Teile grundsätzlich im Anschlussbereich liegender unbebauter Grundstücke, die mehr als 50 m von einem Kanalstrang entfernt liegen. Ebenso kann der Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der Eigentümer eines sonst im Anschlussbereich liegenden unbebauten Grundstückes für jene Teilflächen desselben, die von einem Kanalstrang mehr als 50 m entfernt liegen, aus der Kanalanlage keinen die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages rechtfertigenden Nutzen zieht. Gleichermaßen geht der Gesetzgeber in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass die diesbezüglichen unbebauten Teilflächen, infolge ihres größeren Abstandes vom Kanalstrang, anders als im Anschlussbereich liegende unbebaute Teilflächen, raumordnerischen Zielen nicht entgegenstehen.
Ist nun - wie vorliegendenfalls - an zwei Seiten einer Liegenschaft je ein Kanalstrang verlegt und liegen sämtliche Teile der Liegenschaft innerhalb des Anschlussbereiches des einen oder anderen Kanalstranges, so besteht nach dem Vorgesagten aber keine Veranlassung, Teilflächen einer solchen Liegenschaft aus der Berechnungsfläche für den Aufschließungsbeitrag auszunehmen, weil ja auch sämtliche Liegenschaftsteile im Anschlussbereich eines Kanalstranges liegen und im Falle der Bebauung der Liegenschaft daher an den jeweils geeigneten Kanalstrang angeschlossen werden können. Der Aufschließungsnachteil einer Entfernung von mehr als 50 m von einem Kanalstrang liegt eben für keine Teilfläche eines solchen Grundstückes vor. Das raumordnerische Interesse an einer Verbauung eines solchen Grundstückes ist dann eben dadurch begründet, dass dieses mit seiner Gesamtfläche im durch einen Kanalstrang aufgeschlossenen Gebiet liegt.
Nach dem Vorgesagten ist daher als "Grundstücksfläche in m2, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 m liegt" im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG idF LGBl. Nr. 83/1997 jede Fläche eines aufgeschlossenen Grundstückes zu verstehen, die nicht weiter als 50 m von einem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang entfernt liegt.
Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich diesfalls bei durch mehrere Straßenzüge begrenzten Grundstücken nicht "per Zufall", sondern richtet sich vielmehr danach, ob in beiden Straßenzügen, oder aber nur in einem von ihnen, ein Kanalstrang verlegt ist und welche Teile eines solchen Grundstückes im Anschlussbereich dieser Kanalstränge liegen. Im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise ist auch nicht zu prüfen, ob ausgehend von den individuellen Gegebenheiten eines konkreten Grundstückes bzw. von konkreten für die Zukunft geplanten Bauvorhaben des Grundstückseigners die Verlegung beider Kanalstränge zur Nutzung des Grundstückes notwendig war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verlegung des einen oder anderen Kanalstranges die Aufschließung des individuellen Grundstückes bezweckte, oder welche Anschlussmöglichkeit (für die Gemeinde (im Falle eines bestimmten Bauvorhabens) die kostengünstigere wäre. "Für den Anschluss in Betracht kommend" ist ein Kanalstrang dann, wenn die technische Möglichkeit des Anschlusses des Grundstückes an diesen Kanalstrang besteht und er von Seiten der Gemeinde auch im Fall einer Bauführung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.
Es mag zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführerin darlegt - die im Verwaltungsverfahren für die von der belangten Behörde vertretene Rechtsmeinung ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 6013/F, vom , Zl. 90/17/0309, und vom , Zl. 97/05/0198, für die Lösung des gegenständlichen Rechtsfalles nicht unmittelbar verwertbar sind. Die dort getroffenen Aussagen stehen aber der hier vertretenen Interpretation der maßgeblichen Rechtsnormen jedenfalls nicht entgegen. Insbesondere ist die Rechtslage nach §§ 25, 26 Oö ROG mit jener nach § 20 Abs. 1 und Abs. 8 Oö BauO 1976 schon deshalb nicht vergleichbar, weil nach § 20 Abs. 5 Oö BauO 1976 eben die Gesamtfläche des Bauplatzes in die Berechnung der Höhe des Beitrages einfloss und, anders als dies bei § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG der Fall ist, keine Teilflächen desselben unter näheren Voraussetzungen aus der Anrechnung ausschieden.
Ausgehend von dem oben dargelegten Verständnis des § 26 Abs. 1 Z. 1 Oö ROG vermag aber auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erstattete Hinweis auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , wonach der in der S-Straße verlegte Kanalstrang für einen Anschluss in Betracht komme, steht der Beurteilung, dass es sich auch bei dem in der N-Straße verlegten Kanalstrang um einen solchen handelt, der für einen Anschluss in Betracht kommt, nicht entgegen. Schließlich führte die mitbeteiligte Stadtgemeinde in ihrer Stellungnahme vom weiters aus, dass ein Anschluss von beiden Seiten möglich sei und sowohl im Fall einer Grundteilung als auch bei entsprechender Art der Bebauung ein Anschluss in der N-Straße in Betracht komme.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Einholung von Sachverständigengutachten zur städteplanerischen Beurteilung, ob eine fiktive Grundteilung den städteplanerischen Grundsätzen nicht widerspreche und überhaupt genehmigungsfähig sei, vermisst, so ist ihr zunächst zu entgegnen, dass es nach dem Vorgesagten auf den individuellen Nutzen, den gerade ihr Grundstück aus dem Kanalstrang in der N-Straße zieht, nicht ankommt. Vielmehr ist in typisierender Betrachtungsweise allgemein davon auszugehen, dass alle im Anschlussbereich eines Kanalstranges gelegenen Teilflächen eines Grundstückes durch einen solchen Kanalstrang einen Aufschließungsvorteil erlangen. Aber auch ein Aufschließungsvorteil des individuellen Grundstückes der Beschwerdeführerin hinge nicht von der Zulässigkeit einer Teilung desselben ab, könnte doch bei entsprechender Bebauung auch der Kanalstrang in der N-Straße einen Aufschließungsnutzen für das ungeteilte Grundstück bieten. Dass es auf die individuellen Pläne für eine künftige Verbauung des Grundstückes nicht ankommt, wurde bereits oben dargelegt.
Zutreffend ist freilich die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Abgabenvorschreibung voraussetzte, dass der Kanalstrang in der N-Straße in technischer Hinsicht zur Herstellung eines Kanalanschlusses vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus geeignet wäre. Die Prüfung dieser Frage kann dann die Einholung fachtechnischer Befunde und Beurteilungen erforderlich machen, wenn das Beweisverfahren Hinweise darauf erbringt, dass eine solche Möglichkeit trotz Vorhandensein eines Kanalstranges nicht bestünde. Die belangte Behörde hat mit Note vom den Parteien des Vorstellungsverfahrens zu dieser Frage Gehör gewährt. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde äußerte sich dahingehend, dass keine technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe bekannt seien, die eine Aufschließung auch durch den Kanal in der N-Straße verunmöglichten. Auch die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom keine Gründe aufgezeigt, welche die Herstellung eines Anschlusses an den Kanalstrang in der N-Straße aus technischer Sicht unmöglich erscheinen ließen. Insbesondere ergibt sich aus ihrer Darlegung, wonach das Grundstück ganz flach sei und keine topographischen Hindernisse vorlägen, zweifelsfrei, dass die Möglichkeit des Anschlusses dieses Grundstückes sowohl an den Kanal in der N-Straße, als auch, was die Beschwerdeführerin im Vorstellungsverfahren ausdrücklich behauptet, an jenen in der S-Straße möglich sei.
Angesichts dieses Vorbringens der Streitteile im Vorstellungsverfahren war die belangte Behörde berechtigt, von der technischen Möglichkeit des Anschlusses der Liegenschaft auch an den Kanalstrang in der N-Straße auszugehen, ohne dass es hiefür der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft hätte.
Wie oben dargelegt kommt es nicht darauf an, ob der Kanal in der N-Straße zur Aufschließung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin geplant oder infolge der Existenz dieser Liegenschaft errichtet wurde. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, aus einer von ihr vorgelegten Verhandlungsschrift der Oberösterreichischen Landesregierung vom gehe hervor, dass der Kanal in der N-Straße der Aufschließung anderer Ortsteile dienen sollte, vermag daher ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich rügt, dass die erstinstanzliche Gemeindebehörde vor Erlassung des Abgabenbemessungsbescheides vom eine Rechtsauskunft der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde eingeholt habe und diese adäquat einer Bindung bzw. Weisung in die Bescheidbegründung übernommen habe, was "den Regeln des Instanzenzuges widerspreche" und zu einer mangelnden Bescheidbegründung geführt habe, so ist ihr zu entgegnen, dass aus dem mit Vorstellung angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom unzweifelhaft hervorgeht, dass die dort vertretene Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen des Oö ROG der Ansicht der Berufungsbehörde (arg. "nach Ansicht der Berufungsbehörde") entspricht. Keinesfalls ist die Berufungsbehörde in diesem Zusammenhang vom Vorliegen einer Weisung oder einer bindenden Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgegangen. Sie hat vielmehr diese Frage eigenständig, wenngleich in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, beurteilt.
Weder die Berufungsbehörde noch auch die Vorstellungsbehörde sind in ihren Bescheiden davon ausgegangen, dass sie die Bindung einer früheren Entscheidung an einer eigenständigen Beurteilung der Rechtssache nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gehindert hätte. Im Falle eines richtigen Bescheides wäre aber auch die irrtümliche Annahme des Vorliegens einer Weisung unerheblich.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenbegehrens der mitbeteiligten Partei (Schriftsatzaufwand) beruht auf § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997, der schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen auch auf den in § 49 Abs. 1 erster Satz genannten Fall des § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG zu beziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0385).
Wien, am