zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.06.1999, 94/17/0134

VwGH vom 21.06.1999, 94/17/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der K GesmbH, vertreten durch H & Partner, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - F 31/93, betreffend Abwassergebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft die Vorschreibung von Abwassergebühr nach dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, idF der mit in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 8/1986 (KKG), für die Jahre 1986 und 1987. Hinsichtlich dieser Abgabenvorschreibung erging bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0058, auf dessen Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof die angefochtenen Berufungsbescheide auf, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Abgabe vom nicht auch auf die Abgabenfestsetzung für die Jahre 1986 und 1987 bezogen werden könne. Für den vorliegenden Beschwerdefall ist aus der Begründung dieses Erkenntnisses noch hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG auf das Vorbringen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag vom zurückgezogen habe, nicht näher einging.

Nach Zustellung des genannten Erkenntnisses ergingen die nun angefochtenen Bescheide, mit welchen wieder über die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom betreffend die Festsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 1986 und für das Jahr 1987 entschieden wurde.

Die belangte Behörde wies die Berufungen neuerlich als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe eines wesentlichen Teiles der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses vom aus, das unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführte ergänzte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Berufungswerberin mit Schreiben vom ausdrücklich erklärt habe, dass sie ihren Antrag vom zurücknehme. Sie habe weiters mitgeteilt, ein neues Ansuchen inklusive künftiger Änderungen zu stellen. Damit stehe fest, dass dieses Ansuchen nicht einen fristgerechten Herabsetzungsantrag darstellen könne.

Die Abgabenbehörde erster Instanz habe alle vor dem gestellten Herabsetzungsanträge vorgelegt. Diese bezögen sich alle auf ein bestimmtes Kalenderjahr, das vor den Jahren 1986 bzw. 1987 liege. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin diese Feststellungen nicht widerlegen können. Die Schreiben vom und vom hätten sich auf die Jahre 1984 bzw. 1985 bezogen. Der Antrag vom habe als Betreff ebenfalls genannt "Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für 1985". Aus welchen Gründen eine fristgerechte Antragstellung unterblieben sei, sei mangels rechtlicher Relevanz nicht zu prüfen.

Die Berufungen hätten daher erfolglos bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zum Sachverhalt insbesondere darauf hingewiesen wird, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Abgabenbehörden ursprünglich irrtümlich davon ausgegangen seien, der Antrag vom sei aufrecht. Das Schreiben vom betreffend die Zurückziehung des Antrages sei weder im Akt der Abgabenbehörde erster Instanz noch in den Akten der Beschwerdeführerin eingelegen. Die Rückziehung sei erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof "entdeckt" worden und habe von diesem nicht mehr berücksichtigt werden können.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und ausgeführt, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ergebe sich, dass zwischen dem Herabsetzungsantrag und dem Nachweis der Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen zu unterscheiden sei. Der Herabsetzungsantrag könne schon für die Zukunft vor der Feststellung des Umfanges der Nichteinleitung gestellt werden. Es bestehe somit kein Hindernis, die von der Beschwerdeführerin vor Ende des Jahres 1986 gestellten Anträge auch für die hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre 1986 und 1987 zu berücksichtigen und als wirksam anzusehen. Tatsächlich seien von der Abgabenbehörde erster Instanz die früher von der Beschwerdeführerin gestellten Herabsetzungsanträge konkret berücksichtigt worden, weil die Abgabenbehörde erster Instanz bei Erlassung der vorläufigen Bescheide gemäß § 16 Abs. 3 KKG die Nichteinleitungsmengen vorläufig ausgeschieden habe. Dieses Vorgehen setze, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis berücksichtigt habe, das Vorliegen geeigneter Herabsetzungsanträge voraus. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei daher selbst davon ausgegangen, dass die "früheren" Anträge auch für die Folgejahre 1986 und 1987 wirksam gestellt waren.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die §§ 11 bis 13 und § 16 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 2 (§ 13 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/1986), lauten:

"Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 lit. a und § 27 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner die Kosten der Anschaffung und Auswechslung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v.H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/1976, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

§ 16 Abs. 3:

"(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0191, ausgesprochen, dass der Gebührenpflicht gemäß § 11 Abs. 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idgF, die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal) unterliege.

Die Abwassergebühr ist jedoch gemäß § 11 Abs. 2 KKG nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0008, festgestellt hat, handelt es sich bei der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KKG (arg.: "gelten" ... "gilt") dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses seien ihr Regeln an die Seite gestellt, die es erlaubten, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle abgeleiteten Abwassermengen geringer seien als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür werde in diesen Regeln dem Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion in Wahrheit als widerlegbare Rechtsvermutung erweise.

§ 13 Abs. 1 lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung eines bereits bewiesenen Herabsetzungsanspruches nur in einem besonderen Rückerstattungsverfahren erfolgen dürfe, oder, dass es dem Belieben der Behörde anheim gestellt sei, einen derartigen Antrag anlässlich der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Weder die Worte "festgestellte Abwassermengen" noch der Ausdruck "herabzusetzen" ließen erkennen, dass der Herabsetzung bereits eine Gebührenfestsetzung vorausgegangen sein müsse. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes verstieße gegen den in § 11 Abs. 1 KKG festgelegten Gebührentatbestand, aus dem zu entnehmen ist, dass nur die in einen öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwässer der Gebührenpflicht unterliegen sollten.

Stünde daher bereits der Herabsetzungsanspruch fest, so dürfe von der Behörde nur mehr die herabgesetzte Gebühr festgesetzt werden.

Gleiches wurde mit näherer Begründung hinsichtlich der Teilzahlungen festgestellt.

Dem zitierten Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der im Verfahren belangten Behörde noch keine formelle Entscheidung über den Herabsetzungsantrag ergangen war, den die Beschwerdeführerin für das dem Jahr, für welches die bekämpften Teilzahlungen festgesetzt worden waren, vorangehende Jahr gestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof kam in dem genannten Erkenntnis zum Ergebnis, dass - sollte die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie durch die dem Herabsetzungsantrag beigelegten Unterlagen die Voraussetzungen für die Herabsetzung bereits nachgewiesen habe, richtig sein - die belangte Behörde der Festsetzung der Teilzahlungen für das Folgejahr nur mehr die entsprechend dem Herabsetzungsbegehren für das Vorjahr reduzierte Abwassermenge zugrunde legen hätte dürfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgehend von dieser Rechtsauffassung im Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290, festgestellt, dass die belangte Behörde vor der Entscheidung über die Berufungen des Beschwerdeführers in dem damaligen Beschwerdeverfahren verpflichtet gewesen wäre, auf das Vorbringen hinsichtlich der Nichteinbringung der von einer bestimmten Wasserentnahmestelle bezogenen Wassermengen in den Kanal einzugehen bzw. zu prüfen, ob im Sinne der vorstehenden Ausführungen der Herabsetzungsanspruch bereits feststehe. Ungeachtet der durch § 13 Abs. 1 KKG eröffneten Möglichkeit, eine solche Herabsetzung innerhalb der in § 13 Abs. 1 KKG genannten Fristen auch nach Festsetzung der Abgabe (in Durchbrechung der Rechtskraft des Festsetzungsbescheides) erreichen zu können, ist bei Feststehen des Herabsetzungsanspruches bereits bei der Festsetzung der Abgabe die reduzierte Wassermenge der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen. Diese Aussagen gelten allgemein für die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe und treffen keine Aussage zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Frage, ob bei der Abgabenvorschreibung nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 KKG vorgesehenen Frist die dargestellte Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches nicht erfolgen müsste.

3. Im Beschwerdefall hat die Behörde erster Instanz explizit lediglich über die Anträge der Beschwerdeführerin vom auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Jahre 1986 und 1987 abgesprochen (und sie zurückgewiesen).

Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge, insbesondere jene vom und vom und hätten sich jeweils auf bestimmte frühere Kalenderjahre (und nicht auf die Jahre 1986 oder 1987) bezogen. Die Beschwerdeführerin habe erstmals in den Schreiben vom für die beschwerdegegenständlichen Jahre 1986 und 1987 Herabsetzungsanträge gestellt; diese seien im Hinblick auf § 13 Abs. 1 KKG verspätet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die belangte Behörde schloss sich im angefochtenen Bescheid dieser Auffassung an und ergänzte, dass es unerheblich sei, aus welchen Gründen eine fristgerechte Antragstellung unterblieben sei.

4. Die belangte Behörde ist mit dieser Auffassung nicht im Recht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0058, zum Antrag vom , der sich ebenfalls wörtlich nur auf ein bestimmtes Kalenderjahr bezogen hat, ausgeführt hat, war dieser Antrag auch als Antrag für 1986 zu verstehen.

Im Hinblick auf den oben bereits genannten Antrag vom , der für das Jahr 1985 gestellt wurde, ist es im Beschwerdefall nicht von Bedeutung, welche Rolle es spielt, dass - wie sich erst nach Erlassung des genannten Erkenntnisses vom herausgestellt hat - der Antrag vom von der Beschwerdeführerin (schon vor der Entscheidung der belangten Behörde, die in jenem Verfahren angefochten war), zurückgezogen worden ist.

Für den Antrag vom muss das Gleiche gelten wie für den Antrag vom , nämlich dass sich seine Wirkung auch auf die Folgejahre erstreckte.

Ein rechtzeitiger Herabsetzungsantrag lag also vor.

Die Abgabenbehörden durften daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer Verfristung der Herabsetzungsanträge ausgehen.

5. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

6. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 Abstand genommen werden, da einerseits in Abgabensachen Art. 6 EMRK nicht eingreift und überdies der angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK die Durchführung der Verhandlung nicht geboten war.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am