VwGH vom 23.02.1996, 94/17/0129

VwGH vom 23.02.1996, 94/17/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - I 2/93, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der N & Co. Ges.m.b.H in W gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom ab. Mit dem Bescheid vom war der genannten Unternehmerin gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 (VGSG) für das Halten eines Spielapparates der Type Admiral Megafruit im eigenen näher bezeichneten Betrieb mit der Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes in Geld oder Geldeswert und mit der Anzeige eines ausschließlich/vorwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses für die Zeit vom Februar 1992 bis April 1992 Vergnügungssteuer in der Höhe von S 42.000,-- sowie Verspätungszuschlag von S 4.200,-- und ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 840,-- vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des genannten Apparates und somit Gesamtschuldnerin gemäß § 6 Abs. 4 VGSG für das Halten dieses Spielapparates der Type Admiral Megafruit, im Betrieb der N & Co Ges.m.b.H. in W für die Zeit vom Februar 1992 bis April 1992 Vergnügungssteuer in der Höhe von S 42.000,-- sowie Verspätungszuschlag in der Höhe von S 4.200,-- und Säumniszuschlag in der Höhe von S 840,-- vor. Dies im wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei durch die Revision vom , die Kontoführung und das Schreiben der Beschwerdeführerin vom erwiesen. Der amtlichen Aufforderung zur Anmeldung des Apparates habe die Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet, sodaß ihr die Vergnügungssteuer gemäß § 149 Abs. 2 WAO bescheidmäßig vorgeschrieben werden müsse.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe an dem näher bezeichneten Standort in Wien niemals ein Spielgerät betrieben und daher auch keine Anmeldung vorgenommen. In einem als "Erweiterung der Berufungsbegründung" bezeichneten Schriftsatz machte die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 VGSG geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, anläßlich einer Kontrolle des näher bezeichneten Betriebes in Wien habe ein Organ des Magistrates der Stadt Wien am festgestellt, daß an diesem Tag ein Apparat der bereits genannten Type betriebsbereit gehalten werde. Es handle sich hiebei um einen Apparat, bei dem ein Gewinn in Geld erzielt werden könne und bei dem das Spielergebnis vom Zufall abhängig sei. Dies werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodaß die Steuerfestsetzung gemäß § 6 Abs. 4 VGSG dem Gesetz entspreche. Nach der Aktenlage stehe fest, daß die Abgabenbehörde erst am Kenntnis erlangt habe, daß der Apparat nicht mehr gehalten werde. Somit bestehe bis April 1992 die Steuerpflicht. Die näher angeführten Umstände sprächen dafür, daß die Beschwerdeführerin die Eigentümerin des Apparates sei. Die Berufungsausführungen enthielten dazu keine Äußerungen, sodaß daraus geschlossen werden müsse, die Beschwerdeführerin stelle ihre Eigenschaft als Eigentümerin des Apparates nicht in Frage. Weiters wurde die Vorschreibung des Verspätungszuschlages und Säumniszuschlages begründet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 1484/93-4, abgelehnt und die Beschwerde mit weiterem Beschluß vom , B 1484/93-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, gemäß § 13 Abs. 1 VGSG keine Vergnügungssteuer im Sinne des § 6 Abs. 4 VGSG entrichten, gemäß § 13 Abs. 1 VGSG i.V.m. § 14 Abs. 2 VGSG keinen Verspätungszuschlag im Sinne des § 104 Abs. 1 WAO zahlen und gemäß § 13 Abs. 1 VGSG keinen Säumniszuschlag im Sinne des § 164 Abs. 1 WAO i.V.m. § 6 Abs. 4 VGSG i.V.m. § 17 Abs. 3 VGSG bezahlen zu müssen. Sie macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. für Wien Nr. 43/1987 in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 59/1991, ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid war die Beschwerdeführerin im Abgabenzeitraum Februar bis April 1992 Eigentümerin des in Rede stehenden Spielapparates der Type Admiral Megafruit. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 VGSG ist sie somit als Eigentümerin eines solchen Spielapparates Mitunternehmerin und damit steuerpflichtig. Wenn sie ihre Beschwerde darauf stützt, sie sei mit dem ebenfalls herangezogenen Gesamtschuldner - dem Lokalinhaber und Halter des Apparates - in keiner Geschäftsbeziehung gestanden, sie habe den Apparat dieser Person nicht vermietet und der Apparat sei nicht in ihrem Gewahrsam gestanden, dann zeigt sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Auf das Bestehen einer unmittelbaren Geschäftsbeziehung - allenfalls in Form eines Mietvertrages - zwischen dem Eigentümer und dem Halter des Apparates sowie auf die "unmittelbare Gewahrsame" über den Apparat durch den Eigentümer kommt es nach § 13 Abs. 1 VGSG nicht an, sodaß auch die insofern geltend gemachten Verfahrensrügen wegen Fehlens diesbezüglicher Feststellungen nicht begründet sind.

Für die Frage des Bestehens der Steuerpflicht nach § 13 Abs. 1 VGSG ist weiters nicht erheblich, ob die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Apparates eine Anmeldung und Steuererklärung abgegeben hat, sofern der in ihrem Eigentum stehende Apparat im Steuerzeitraum tatsächlich auch - von wem immer - im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG gehalten wurde. Dies wird im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. In der Beschwerde wird als maßgeblicher Abgabenzeitraum Februar bis April 1992 angeführt. Damit erübrigt sich aber auch ein weiteres Eingehen darauf, ob die erst nach dem Abgabenzeitraum Februar bis April 1992 mit datierte Anmeldung des Apparates und Vergnügungssteuererklärung ordnungsgemäß zustandegekommen ist.

Einen Sachverhalt, der der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Spielapparates die dieser Rechtsstellung entsprechend offenstehenden Möglichkeiten, auf die Verwendung des Spielapparates Einfluß zu nehmen, genommen gehabt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht konkretisiert vorgetragen.

Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg 12776, und vom , Slg 13583, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 1 VGSG geltend gemacht werden, sind solche beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden.

Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Mitschuldners wurde kein Ermessensfehler geltend gemacht und ist ein solcher für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde erst in der Beschwerdeergänzung und damit jedenfalls außerhalb der Beschwerdefrist gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.