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VwGH vom 16.02.2004, 99/17/0319

VwGH vom 16.02.2004, 99/17/0319

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des JK in G, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R - K 132/1997 - 1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Erna K. als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 und 7 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, verpflichtet, das auf der Liegenschaft befindliche Bauwerk an die öffentliche Kanalanlage anzuschließen.

1.2. Mit dem im Kopf nur an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz nach dem Wortlaut des Spruches dem Beschwerdeführer und Eva K. gemäß §§ 2 und 4 Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 80/1988 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG), in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom für den Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal einen Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 86.394,--

(inklusive 10 % USt) vor.

Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages für die gegenständliche Liegenschaft, für welche seit die gesetzliche Anschlusspflicht bestehe, legte die Abgabenbehörde laut dem im Bescheid verwiesenen Berechnungsblatt eine Grundfläche von 110,29 m2, einen Geschoßfaktor von 2,5 sowie den in der Verordnung des Gemeinderates vom festgelegten Einheitssatz in der Höhe von S 284,85/m2 zu Grunde.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe ihm und einer ihm "völlig unbekannten Eva K."

für die gegenständliche Liegenschaft einen Kanalisationsbeitrag in der Höhe von S 86.394,-- vorgeschrieben, wobei der Bescheid nur dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Die Zustellung an Eva K. habe nicht erfolgen können, da diese weder an der Adresse der gegenständlichen Liegenschaft wohnhaft noch Miteigentümerin eben dieser Liegenschaft sei. Die Abgabenbehörde habe eine verrechenbare Fläche von 275,725 m2 (2,5 x die Geschoßfläche von 110,29 m2) angenommen. Tatsächlich betrage jedoch, wie dies auch aus dem Kanalplan ohnehin aktenkundig sein müsse, nur die Fläche des Erdgeschosses 110,28 m2, wogegen das Obergeschoß und das Kellergeschoß tatsächlich eine weit geringere Geschoßfläche aufwiesen. Das Obergeschoß sei überdies als Dachgeschoß anzusehen und daher genauso wie das Kellergeschoß nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Daher sei die Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Dachgeschoß 9,11 m x 9,16m = 83,45 m2, davon 50 %
41,72 m2
Erdgeschoß 12,04 m x 9,16 m
110,28 m2
Kellergeschoß 8,00 m x 9,16 m = 73,28 m2, davon 50 %
36,64 m2
anrechenbare Gesamtfläche
188,64 m2"

Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kanalisationsbeitrag

betrage daher lediglich S 59.108,46.

Für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages seien die Ausmaße nach den bewilligten Bauplänen zu Grunde zu legen, welche beim Magistrat auflägen und daher ebenfalls aktenkundig seien.

Die belangte Behörde möge daher den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Kanalisationsbeitrag höchstens S 59.108,46 betrage.

1.4. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages lediglich die Grundfläche des Erdgeschoßes und der Geschoßfaktor maßgebend, wobei die Tatsache, dass die Flächen der übrigen Geschoße allenfalls geringer seien, unbeachtlich sei.

Die Berechnung sei auf Grund des genehmigten Planes und auf Grund der Augenscheinsverhandlung vom vorgenommen worden. Daraus habe sich klar ergeben, dass ein Obergeschoß vorliege. Der Plan sei vom Beschwerdeführer und vom Baumeister unterschrieben worden. Bei der örtlichen Erhebung am sei zudem festgestellt worden, dass die in der Berechnung ausgewiesenen Maße mit den Naturmaßen übereinstimmten. Außerdem sei festgestellt worden, dass das Obergeschoß, wie im genehmigten Plan eingezeichnet, tatsächlich ein Obergeschoß sei. Da die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kanalisationsbeitrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei, sei die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

1.5. Mit Vorlageantrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde über seine Berufung. Die in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien auf den Beschwerdefall nicht anwendbar, da in den den Erkenntnissen zu Grunde liegenden Fällen gänzlich andere Sachverhalte zu beurteilen gewesen seien. Zudem seien der Abgabenbemessung auch nicht die genehmigten Baupläne der gegenständlichen Liegenschaft zu Grunde gelegt worden, sodass auch der Kanalisationsbeitrag nicht richtig ermittelt worden sei.

Der vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag widerspreche auch krass dem Äquivalenzprinzip. Für die Aufschließung der gegenständlichen Liegenschaft sei der unbekämpft gebliebene Teil des vorgeschriebenen Kanalisationsbeitrages eine hinreichende Abgeltung für den durch den Kanalisationsbeitrag zu finanzierenden Aufwand, sodass die darüber hinausgehende Abgabenvorschreibung rechtswidrig sei.

Insbesondere bestreite der Beschwerdeführer, dass der vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag für die Errichtung der Kanalisation zu seiner Liegenschaft tatsächlich vollständig verwendet werde. Er habe vielmehr gehört, dass die vorgeschriebenen Kanalisationsbeiträge nicht nur zur Abdeckung des gesetzlich vorgesehenen Zweckes verwendet, sondern auch zur Abdeckung anderer öffentlicher Aufwendungen herangezogen würden, die mit dem gesetzlich vorgegeben Zweck nichts zu tun hätten.

Die eingehobenen Kanalisationsbeiträge würden von der Landeshauptstadt Graz auch nicht nach den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verwendet werden. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass die Landeshauptstadt unnötig viel und teures Personal auch im Bereich des Kanalbauamtes und des Klärwerkes beschäftige und denkbare Fördermittel für die Kanalerrichtung nicht in Anspruch genommen habe, ferner dass kein hinreichendes Konzept für die Kanalerrichtung bestanden habe beziehungsweise dieses nicht mit anderen unterirdischen Projekten abgestimmt sei, sodass unnötige Mehrfachaufgrabungen angefallen seien. Es würden extrem teure Vorgaben bei der Ausführung der Kanalprojekte vorgeschrieben, fällige Kanalanschlussbeiträge bei anderen Projekten nicht vorgeschrieben beziehungsweise nicht eingehoben. Die Kanalisierungsprojekte würden nicht nach hinreichend wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben. Bei Beachtung der obigen Prinzipien wären die Projekte mit weit geringeren Kanalanschlussgebühren realisierbar.

Bezeichnenderweise sei erst kürzlich in den Medien öffentlich kritisiert worden, dass Graz im österreichischen Städtevergleich die weitaus höchsten Gebühren, insbesondere auch bei der Erhebung des Kanalisationsbeitrages, aufweise. Die Kanalanlagen seien in allen österreichischen Städten nach den gleichen Prinzipien gebaut. Wenn daher in anderen Landeshauptstädten der Kanalisationsbeitrag um 50 % niedriger sei als in Graz, dann zeige dies klar auf, dass auch in Graz mit einem weitaus niedrigeren Kanalisationsbeitrag das Auslangen gefunden werden müsste. Dies umso mehr, als die Steiermark das einkommensschwächste Bundesland sei und somit naturgemäß billigere Arbeitsleistungen auch zu niedrigeren Herstellungskosten für eine Kanalanlage im Verhältnis zu anderen Bundesländern mit teureren Arbeitsmitteln führen müssten.

Die Grazer Kanalabgabenordnung sehe überdies für das gesamte Gebiet der Landshauptstadt Graz einen einheitlichen Einheitssatz von S 284,85/m2 vor, ohne nach dem Gebietscharakter und dem damit verbundenen Errichtungsaufwand zu differenzieren. Es liege auf der Hand, dass in einem dicht verbauten Stadtzentrum weit höhere Kanalerrichtungskosten anfielen als im ländlichen Gebiet, wo man beweglicher in der Trassenführung sei. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liege am Stadtrand nur ca. 200 m von der Stadtgrenze entfernt in einem wenig verbauten Gebiet, das also mit weitaus geringeren Kosten aufschließbar sei als das Grazer Stadtzentrum. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die teureren Herstellungskosten in anderen Stadtbereichen mitzufinanzieren, sondern sei der Ansicht, dass durch einen gestaffelten Einheitssatz auch den unterschiedlichen Herstellungskosten in verschiedenen Stadtgebieten Rechnung zu tragen wäre.

Die gegenständliche Liegenschaft liege auch nur ca. einen Kilometer Luftlinie von der Gössendorfer Großkläranlage entfernt, zu welcher die Abwässer geleitet würden. Er sei daher schon wegen der örtlichen Nähe zur Kläranlage mit weit weniger Wegkosten am öffentlichen Kanalnetz zu beteiligen als etwa ein Andritzer oder Göstinger Haushalt, die schon entfernungsbedingt eine weit längere Strecke bis zur Kläranlage benötigten und daher mehr zu den Netzkosten beizutragen hätten als der Beschwerdeführer. Tatsächlich zahlten aber alle Grazer Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Lage ihrer Liegenschaft den gleichen Kanalisationsbeitrag pro Quadratmeter.

Es sei aber auch nicht sachgerecht, allein die Nutzfläche eines Hauses als Parameter für die Ermittlung des Kanalisationsbeitrages heranzuziehen. Auch die Anschaffungskosten einer Kanalanlage hätten sich am Verbrauch beziehungsweise an der Benutzung derselben zu orientieren. Eine Anlage, die von Einzelnen mehr benützt werde, werde auch stärker in der Substanz verbraucht, sodass es sachgerecht sei, auch die Kanalanschlusskosten nach der anteiligen Benützung festzusetzen. Der Beschwerdeführer bewohne die gegenständliche Liegenschaft nur allein mit seiner Ehegattin. Sie seien beide Pensionisten im Alter von 71 beziehungsweise 68 Jahren und würden in ihrem Alter mit exorbitanten Kosten belastet, die für sie nicht tragbar seien.

Nur 200 m südlich der gegenständlichen Liegenschaft beginne das Gemeindegebiet von Gössendorf, dessen Gebietscharakter nach der Geländestruktur und der Besiedlungsdichte durchaus mit dem südlichen Teil von Graz Liebenau vergleichbar sei. In Gössendorf habe der Einheitssatz für den Kanalisationsbeitrag bis 1993 S 130,-

- zuzüglich USt betragen und betrage seither S 160,-- zuzüglich USt pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. In der Marktgemeinde Feldkirchen finde man sogar mit S 140,-- zuzüglich USt pro Quadratmeter das Auslangen. Die Marktgemeinde Hausmannstätten halte bei S 165,-- zuzüglich USt pro Quadratmeter und die Gemeinde Hart bei Graz verlange für den Kanalanschluss lediglich S 180,-- zuzüglich USt pro Quadratmeter.

Wenn diese Gemeinden mit dem vergleichsweise niedrigeren Betrag die Herstellung ihres Kanalnetzes finanzieren könnten, müsse dies auch - zumindest bei Liegenschaften in Gebieten mit gleicher Gebietscharakteristik - in Graz finanzierbar sein und seien S 284,85 zuzüglich USt stark überhöht.

Der unbestritten gebliebene Betrag von S 59.108,46 entspreche selbst bei Heranziehung einer verrechenbaren Grundfläche von 275,725 m2, wovon die Abgabenbehörde ausgegangen sei, rechnerisch einem Einheitssatz von S 194,88 zuzüglich USt, welcher in Anbetracht der Vergleichkosten in den genannten Umlandgemeinden wie auch in anderen Städten absolut hinreichend sein müsse.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Mit Bescheid vom sei in Anwendung der Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988 die Kanalanschlussverpflichtung bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft festgestellt und mit Bescheid vom die Bewilligung zur Errichtung einer Hauskanalanlage erteilt worden.

Der für die gegenständliche Liegenschaft hinsichtlich der Anschlusspflicht in Betracht kommende öffentliche Kanal sei im Jahre 1995 errichtet worden (Baubeginn: ; Qualitätskollaudierung: ). Diese Feststellungen ergäben sich aus dem beim Magistrat Graz-Kanalbauamt erliegenden Akten.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages beruhe hinsichtlich der herangezogenen Flächen und Geschoße auf dem mit Bescheid vom genehmigten Kanalplan. Diesem Plan sei zu entnehmen, dass das Erdgeschoß eine verbaute Grundfläche von 9,16 m x 12,04 m aufweise. Dem Längsschnitt des auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehenden Gebäudes sei zu entnehmen, dass das der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde gelegte Bauwerk aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß sowie einem Dachraum bestehe.

Im Rahmen einer von Mitarbeitern des Kanalbauamtes am durchgeführten örtlichen Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, dass die der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zu Grunde gelegten Flächen und Geschoße dem genehmigten Bauplan entsprächen.

Mit Bescheid vom sei unter anderem die plan- und beschreibungsmäßige Errichtung eines nicht unterkellerten eingeschoßigen Erker-Zubaus im Obergeschoß straßenseitig des bestehenden Wohnhauses in Holzbauweise bewilligt worden. Auch dem diesbezüglichen Bewilligungsplan sei zu entnehmen, dass das gegenständliche Bauwerk unter anderem ein Obergeschoß aufweise.

Ebenso sei dem mit Bescheid vom genehmigten Plan für den Umbau des Wohnhauses des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieses über ein Obergeschoß verfüge.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Obergeschoß der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft daher nicht als Dachgeschoß zu qualifizieren. Die Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz sei dementsprechend in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, da die verbaute Erdgeschoßfläche im Ausmaß von ca. 110,29 m2 (9,16 m x 12,04 m) mit dem zutreffend erhobenen Geschoßfaktor zu vervielfachen gewesen sei.

Die vom Beschwerdeführer in der Berufung ermittelte Berechnung der Höhe des Kanalisationsbeitrages (S 59.108,46) entspreche nicht den Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes; diesbezüglich habe die Abgabenbehörde erster Instanz bereits in der Berufungsvorentscheidung zutreffend auf die entsprechende höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1190/97-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 1190/97-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seinem Ablehnungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 8188/1977 sowie Ablehnungsbeschluss vom , B 1063/93) das Vorbringen des Beschwerdeführers die behaupteten Rechtsverletzungen (Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums), aber auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

1.8. Der Beschwerdeführer begehrt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und regt die Stellung eines Normprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 3 Abs. 2 der Grazer Kanalabgabenordnung (idF des Beschlusses des Gemeinderates vom ) sowie § 4 Kanalabgabengesetz an.

1.9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955), LGBl. Nr. 71/1955 (§ 1 idF LGBl. Nr. 40/1971, §§ 2 und 4 idF LGBl. Nr. 80/1988, § 5 idF LGBl. Nr. 158/1963), lauten:

"Abgabeberechtigung.

§ 1. Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2. (1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

(3) Bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Ausmaß.

§ 4. (1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der verbauten Fläche ohne Rücksicht auf die Geschoßzahl, Hofflächen, das sind ganz oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen, deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, nach dem Flächenausmaß eingerechnet.

(2) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 7) nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage höchstens bis zu 5 v. H. dieser Baukosten für den Meter festzusetzen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind aus Bundes- und Landesmitteln für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage gewährte Beiträge und Zuschüsse in Abschlag zu bringen.

(3) Für nicht Wohnzwecken dienende Gebäude (Gebäudeteile) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und für die dazugehörigen Hofflächen, deren Entwässerung durch die öffentliche Kanalanlage erfolgt, darf höchstens die Hälfte und für unbebaute Flächen (in Quadratmeter) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage höchstens ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht werden.

(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschosse zugrunde zu legen.

(5) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlagen zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluß des Gemeinderates der Kanalisationsbeitrag noch um die Kosten der hiedurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Kanalanlage (Sondergebühr). Diese Erhöhung darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Kanalanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so ist die Erhöhung des Kanalisationsbeitrages verhältnismäßig aufzuteilen.

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung.

§ 5. (1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlußpflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

(2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der im Abgabenbescheid (§ 8) festzusetzenden Zahlungsfrist fällig und kann in den im Abgabenbescheid festzusetzenden Teilzahlungen entrichtet werden.

(...)

Kanalabgabenordnung.

§ 7. (1) In jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage ist eine Kanalabgabenordnung zu beschließen, welche zu enthalten hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Erhebung der Kanalisationsbeiträge (§ 1);
b)
die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6);
c)
die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge (§ 4), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
d) die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren (§ 6), erforderlichenfalls getrennt für Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwasserkanäle;
e) die Zahlungstermine für die laufenden Kanalbenützungsgebühren.

(2) Die Kanalabgabenordnung sowie allfällige spätere Änderungen oder Ergänzungen sind nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wochen hindurch öffentlich kundzumachen und treten, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Monatsersten in Kraft."

2.2. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz vom idF des Gemeinderatsbeschlusses vom betrug der gemäß § 4 Abs. 2 Kanalabgabengesetz 1955 zu Grunde zu legende Einheitssatz S 284,85 (zuzüglich USt).

2.3. Vor dem Hintergrund der zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Kanalabgabenordnung Admont ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0015), wonach die Miteigentümer einer Liegenschaft, wenn eine materiell-rechtliche Abgabenverpflichtung den Eigentümer schlechthin trifft, Mitschuldner zur ungeteilten Hand sind, sofern sich in der materiell-rechtlichen Grundlage kein Anhaltspunkt dafür findet, dass den Miteigentümern die Abgabe nur anteilig vorzuschreiben wäre, ist es jedenfalls unbedenklich, dass dem Beschwerdeführer als Miteigentümer der auf die gegenständliche Liegenschaft entfallende Kanalisationsbeitrag zur Gänze vorgeschrieben wurde.

2.4. Das Ausmaß der Grundfläche des Erdgeschoßes der gegenständlichen Liegenschaft von ca. 110,29 m2 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Hinsichtlich des gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG anzuwendenden Geschoßfaktors hat die belangte Behörde auf Grund einer unbedenklichen, schlüssigen Beweiswürdigung festgestellt, dass die gegenständliche Liegenschaft auch über ein Obergeschoß und einen Keller (somit über zwei Vollgeschoße und ein Kellergeschoß) verfüge.

Der Begriff "Dachgeschoß" ist weder im Stmk KanalAbgG noch in der Stmk BauO definiert. Sowohl nach der allgemeinen als auch nach der fachspezifischen Bedeutung des Wortes ist darunter ein Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0018).

Die vom Beschwerdeführer nicht näher präzisierte Behauptung, das gegenständliche Obergeschoß sei in Wahrheit als ein solches Dachgeschoß zu werten, vermag die anhand der in den vorgelegten Akten befindlichen Urkunden (insbesondere auch hinsichtlich der Aufstockung des Hauses im Jahre 1967) untermauerten Feststellungen der belangten Behörde nicht zu entkräften. Sowohl die Beweiswürdigung (diesbezüglich ist die Überprüfung des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes - § 41 VwGG - auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt) als auch die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Die belangte Behörde hat daher der Berechnung des gegenständlichen Kanalisationsbeitrages einen Geschoßfaktor von 2,5 zu Grunde gelegt, ohne den angefochtenen Bescheid mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit zu belasten.

2.5. Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus im Einklang mit der Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/17/0011, vom , Zl. 94/17/0296, vom , Zl. 91/17/0103, sowie vom , Zl. 87/17/0261) für die Bemessung des Kanalisationsbeitrages gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG lediglich die verbaute Grundfläche und die Geschoßanzahl als maßgeblich erachtet und erkannt, dass dem Umstand, dass das Obergeschoß und der Keller eine geringere Fläche aufwiesen als das Erdgeschoß, nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Bedeutung zukommt.

2.6. Die Verwaltungsbehörden haben ihren Bescheiden den in der Verordnung des Gemeinderates festgelegten Einheitssatz zu Grunde zu legen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 1190/97, angegeben, warum er die vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof (und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof) vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Einheitssatzes nicht teilt.

Der gegenständliche Einheitssatz beruht auf den selben Baukosten je Meter Kanalanlage von S 5.697,-- wie der dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1063/93, zu Grunde liegende Einheitssatz (wobei der Einheitssatz in jenem Verfahren 3 % der Baukosten ausmachte). Der in der hier anzuwendenden Fassung der Grazer Kanalabgabenordnung festgelegte Einheitssatz von 284,85 S ist im Vergleich zu dem damals vom Verfassungsgerichtshof geprüften Einheitssatz darauf zurückzuführen, dass nunmehr nicht nur 3 %, sondern 5 % der tatsächlich entstandenen Baukosten in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 Kanalabgabengesetz als Einheitssatz festgelegt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , B 1063/93, ausgeführt:

"Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 4 Kanalabgabengesetz 1955 (VfSlg. 8188/1977) sowie im Hinblick auf das Vorbringen der belangten Behörde über die Berechnung des Einheitssatzes und die vorgelegten Unterlagen die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlass dieses Beschwerdefalles keine Bedenken gegen den in der Kanalabgabenordnung der Landeshauptstadt Graz festgelegten Einheitssatz entstanden, im Besonderen auch nicht in der Richtung, dass die Einhebung der Kanalisationsbeiträge unter Zugrundelegung dieses, den gesetzlichen Höchstprozentsatz ausschöpfenden Einheitssatzes insgesamt zu einer Überdeckung der Kosten durch die Beiträge führe.

Auch der Hinweis auf nicht näher präzisierte, nach dem Hörensagen allenfalls bestehende Missstände bei der Kanalerrichtung beziehungsweise der Umstand, dass in Umlandgemeinden niedrigere Einheitssätze festgesetzt sind, vermag nicht darzutun, dass durch die Festlegung des gegenständlichen Einheitssatzes das für Interessentenbeiträge geltende Äquivalenzprinzip verletzt worden wäre (vgl. zur Qualifikation der gegenständlichen Kanalisationsbeiträge nach dem Stmk KanalAbgG als Interessentenbeiträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1997 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 15.608). Nach letzterem liegt die Grenze für die Zulässigkeit der Einhebung von Kanalisationsbeiträgen bei der Gesamthöhe der durch die Errichtung der Kanalanlage entstandenen Kosten. Angesichts der Tatsache, dass von den tatsächlich aufgelaufenen Errichtungskosten je Meter der Kanalanlage im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung 5 % als Einheitssatz festgesetzt wurden, kann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht angenommen werden (vgl. die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Äquivalenzprinzip allgemein in seinem Erkenntnis vom , B 842/84, Slg. Nr. 10.947; zum Stmk KanalAbgG etwa auch dessen Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15.608, in dem er ebenfalls keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes nach dem Stmk KanalAbgG äußerte).

2.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nach den eindeutigen Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes für das Gemeindegebiet ein einheitlicher Einheitssatz festzulegen. Deshalb geht das gegen die Vorschreibung desselben Einheitssatzes für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften gerichtete Beschwerdevorbringen, das auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen § 4 Kanalabgabengesetz in verfassungsrechtlicher Hinsicht hervorzurufen vermag, ins Leere.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II. Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am