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VwGH vom 20.10.2004, 2004/04/0105

VwGH vom 20.10.2004, 2004/04/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde 1. der A- und

S GesmbH in W, 2. der S-M GmbH in F, 3. der A GesmbH in K, 4. der W-N GmbH in W, 5. der ARGE A Tirol, vertreten durch die Drittbeschwerdeführerin und durch das Arbeitsmedizinische Zentrum H, 6. der ARGE A Kärnten, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, die A GmbH in K und das Arbeitsmedizinische Zentrum V, sowie 7. der ARGE A Ost, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin, alle vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , GZ 05N-35/04-46, betreffend Zurückweisung von Nachprüfungsanträgen und Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung (mitbeteiligte Parteien: 1. Bund, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH in Wien, diese vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2-4,

2. W GmbH. Gesellschaft für Prävention und Arbeitsmedizin, W),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat die Bereitstellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern gemäß Bundes-Bedienstetenschutzgesetz als nicht prioritäre Dienstleistung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Diese Ausschreibung war in insgesamt 20 Lose unterteilt, und zwar in je ein Los betreffend Arbeitsmediziner und ein Los betreffend Sicherheitsfachkräfte für jedes Bundesland, für Wien jedoch in jeweils zwei Lose.

Vorliegend wurden jeweils für die Bereitstellung von Arbeitsmedizinern Angebote gelegt und zwar von der Fünftbeschwerdeführerin für das Los Tirol, von der Sechstbeschwerdeführerin für das Los Kärnten und von der Siebentbeschwerdeführerin für die Lose Niederösterreich und Burgenland. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind Mitglieder der "ARGE A Wien". Weiteres Mitglied dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die A GmbH in L (im Folgenden: A). Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat als Bietergemeinschaft ein Angebot für die Lose Wien I und Wien II gelegt.

Den gegenständlichen Nachprüfungsantrag haben die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowie sämtliche (weitere) Mitglieder der fünft- bis siebentbeschwerdeführenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts gestellt. Da ein von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft - wenn auch nicht ausdrücklich für die Bietergemeinschaft - gestellter Nachprüfungsantrag im Zweifel der Bietergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zuzurechnen ist, gilt dieser Antrag als von den fünft- bis siebentbeschwerdeführenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingebracht. Da die Bietergemeinschaft "ARGE A Wien" nicht nur aus den Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen, sondern auch aus einem weiteren Mitglied besteht, kann hingegen der von diesen Beschwerdeführerinnen gestellte Nachprüfungsantrag nicht der genannten Bietergemeinschaft zugerechnet werden (vgl. zum Ganzen das den angefochtenen Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/04/0134). Gleiches gilt für die vorliegende Beschwerde, die zwar von jeweils allen Mitgliedern der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen, hinsichtlich der ARGE A Wien jedoch nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen eingebracht wurde.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde die Anträge aller Beschwerdeführerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Antrag der Erstbis Viertbeschwerdeführerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers vom , den Zuschlag dem Bieter W. für die Lose Wien I und Wien II erteilen zu wollen, stattgegeben (Spruchpunkt II.) und die Anträge der Fünftbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses Tirol, der Sechstbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses Kärnten und der Siebentbeschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Lose Niederösterreich und Burgenland zurückgewiesen (Spruchpunkte III., IV. und V.).

In der Begründung dieser Entscheidung hat sie - soweit hier wesentlich - ausgeführt, dass die Mitbeteiligte die Zuschlagsentscheidungen für die Lose Wien I, Wien II, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol den Beschwerdeführerinnen am bekannt gegeben habe. Am sei der gegenständliche Nachprüfungsantrag von sieben Antragstellerinnen (hiebei handelt es sich um die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowie die weiteren Mitglieder der Fünftbis Siebentbeschwerdeführerinnen) eingebracht worden. In diesem Antrag sei die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, dem Bieter W. den Zuschlag für die Lose Wien I und Wien II erteilen zu wollen, die Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden. Mit dem am eingebrachten, mit "Berichtigung" übertitelten Schriftsatz sei der Antrag dahin abgeändert worden, dass die Antragstellerinnen 1 bis 4 (Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I, Wien II, Niederösterreich und Burgenland, die Antragsteller 2, 5 und 6 (Mitglieder der sechstbeschwerdeführenden Partei) den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses Kärnten sowie die Antragsteller 2 - später berichtigt auf 3 - und 7 (Mitglieder der fünftbeschwerdeführenden Partei) den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich des Loses Tirol stellen.

Der im Schriftsatz vom von allen Antragstellerinnen gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, sei unzulässig. Bei einer Unterlassung handle es sich nicht um eine Entscheidung im Sinn des § 20 Z. 13 BVergG. Es sei schon der Natur der Sache nach nicht möglich, eine Unterlassung für nichtig zu erklären. Da ein wirkungsloser Bescheid nicht zu fällen sei, sei ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen. Weiters könnten nur nach außen in Erscheinung tretende Willenserklärungen des Auftraggebers anfechtbare Entscheidungen sein.

Die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II sei für nichtig zu erklären gewesen, weil der Auftraggeber auf Grund einer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommenen Prüfung zum Ergebnis gekommen sei, dass das Angebot der ARGE A Wien auszuscheiden gewesen sei.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol seien erstmals im Schriftsatz vom gestellt worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handle es sich hiebei nicht um zulässige Ergänzungen bzw. Änderungen des am gestellten Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II. Diese Anträge seien daher erst nach Ablauf der gemäß § 169 Abs. 1 Z. 1 lit. c iVm § 100 Abs. 2 BVergG 14-tägigen Frist für die Einbringung von Nachprüfungsanträgen gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/04/0134, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kommt bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein von nur einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen.

Aus diesem Grund war auch die von den Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen jeweils im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Zur Beschwerde der Fünft- bis Siebentbeschwerdeführerinnen:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Diese Beschwerdeführerinnen bringen dazu vor, die belangte Behörde habe nicht bedacht, dass es sich bei der Unterlassung des Widerrufs um eine mit der Zuschlagsentscheidung verbundene anfechtbare Entscheidung handle. Auch wenn irrtümlicherweise im verfahrenseinleitenden Schriftsatz nur die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II beantragt worden sei, erstrecke sich die begehrte Nichtigerklärung der nicht teilbaren Entscheidung des Auftraggebers, die gesamte Ausschreibung nicht zu widerrufen, auf sämtliche verfahrensgegenständliche Lose. Überdies sei die Unterlassung des Widerrufs mehrfach nach außen in Erscheinung getreten. Der Auftraggeber habe den Vorschlag der Bundes-Vergabekontrollkommission, die Ausschreibung zu widerrufen, abgelehnt. Weiters sei die Aufforderung der Beschwerdeführerinnen vom , die Ausschreibung zu widerrufen, abgelehnt worden.

Bei der Unterlassung des Widerrufs handelt es sich mangels Nennung in § 20 Z. 13 lit. a BVergG jedenfalls um keine gesondert anfechtbare Entscheidung. Gemäß § 163 Abs. 1 BVergG können nur gesondert anfechtbare Entscheidungen Gegenstand eines Nachprüfungsantrages sein; Anträge, die sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richten, sind gemäß § 166 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. unzulässig. Die gemäß § 20 Z. 13 lit. b BVergG nur gemeinsam mit der ihnen nächstfolgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen können somit nicht Gegenstand eines Nachprüfungsantrages sein. Die Rechtswidrigkeit solcher Entscheidungen kann vielmehr nur dadurch geltend gemacht werden, dass die Nichtigerklärung der den jeweiligen Abschnitt des Vergabeverfahrens abschließenden gesondert anfechtbaren Entscheidung begehrt wird und dabei - im Rahmen der Beschwerdepunkte und der Begründung - die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung geltend gemacht wird (vgl. Thienel, Anfechtung und Nichtigerklärung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen?, RPA 2004, 73 ff; siehe auch die dort für diese Ansicht ins Treffen geführten weiteren Argumente).

Schon deshalb hat die belangte Behörde den Antrag auf Nichtigerklärung der Unterlassung des Widerrufs - unabhängig davon, ob diese Entscheidung vorliegend nach außen in Erscheinung getreten ist - im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/04/0134, verwiesen, mit dem dieser Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Dazu bringen die beschwerdeführenden Bietergemeinschaften im Wesentlichen vor, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom sei der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung irrtümlich nur hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II gestellt worden. Aus dem Vorbringen gehe jedoch klar hervor, dass sich dieser Antrag auch auf die Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol beziehe. Insbesondere aus dem Verbesserungsschriftsatz vom gehe klar hervor, dass es sich bei der nur auf die Lose Wien I und Wien II beschränkten Formulierung des Antrags um einen offensichtlichen und daher der Berichtigung zugänglichen Irrtum gehandelt habe. In der Sachverhaltsdarstellung werde auf die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers hinsichtlich aller genannten Lose hingewiesen. Auch aus der Nennung der Antragsteller im Rubrum und der Nennung der Lose, für welche die jeweiligen Antragstellerinnen Angebote gelegt hätten, ergebe sich, dass sich das Rechtsschutzinteresse und damit das Begehren auf die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich jener Lose beziehe, zu denen die jeweiligen Antragstellerinnen Angebote gelegt hätten. Im Beschwerdepunkt hätten sämtliche Antragstellerinnen deutlich dargelegt, sich im subjektiven Recht auf Widerruf der Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Widerrufsgründe als verletzt zu erachten. Eine bloße Falschbezeichnung eines Antrags, dessen Inhalt klar sei, könne den Antragstellerinnen nicht zum Schaden gereichen. Maßgeblich für den Umfang der Überprüfung durch das Bundesvergabeamt sei der Beschwerdepunkt. Sei das Begehren (irrtümlicherweise) zu kurz gegriffen, sodass es den Beschwerdepunkt nicht vollständig abdecke, müsse die Korrektur des Begehrens deswegen rechtens sein, weil sich der Rahmen für die Erledigung nicht ausschließlich aus dem Begehren, sondern auch aus den sonstigen Darlegungen und vor allem aus dem Beschwerdepunkt ergebe. Die Ergänzung des Antrages (durch Erstreckung auf die Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol) sei auch gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässig, weil es sich hiebei um eine unwesentliche Änderung handle. Selbst im Zivilprozess könne das Gericht gemäß § 235 Abs. 3 ZPO sogar nach Streitanhängigkeit eine Erweiterung des Streitgegenstandes zulassen. Es sei unzulässig, im Vergabekontrollverfahren die zivilverfahrensrechtliche Formstrenge zu überschreiten. Überdies handle es sich bei einem mangelhaften Begehren um einen verbesserbaren Mangel. Selbst das Fehlen eines ausdrücklichen Parteiantrages sei einer Verbesserung gemäß § 13 AVG zugänglich. Ein derartiger Fall sei vorliegend gegeben, weil sich aus dem gesamten übrigen Antragsvorbringen ergebe, dass die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der übrigen Lose fehle. Hingegen hätten alle Antragsteller - auch jene die dazu kein Angebot gelegt hätten - die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II beantragt. Es bestehe daher eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Begehren und dem sonstigen Vorbringen. Überdies sei die belangte Behörde selbst von der Rechtzeitigkeit der gestellten Anträge ausgegangen, habe sie doch den Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Der Prozessgegenstand wird im antragsgebundenen Verfahren durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den - davon abweichenden - tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es daher unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 276, E 9c zu § 13 AVG zitierte hg. Judikatur).

Vorliegend haben den Nachprüfungsantrag vom die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen sowie die insgesamt drei weiteren Mitglieder der fünft- bis siebentbeschwerdeführenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts gestellt. Dieser Antrag enthält ein Vorbringen, warum die gesamte Ausschreibung widerrufen hätte werden müssen und führt dazu abschließend aus: "Der Bieter hat, wenn das Vergabeverfahren durch Widerruf der Ausschreibung zu beenden ist, ein subjektives Recht auf Widerruf der Ausschreibung

und Unterbleiben der Zuschlagserteilung. ... Die gesamte

Ausschreibung war daher zwingend zu widerrufen." Weiters wird in dem Antrag ausgeführt, warum die Anbote der ARGE A Wien und der ARGE A Ost zu Unrecht ausgeschieden worden seien. Das sich nur auf die beschwerdeführenden Mitglieder dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts - das sind die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen - beziehende Vorbringen wird wie folgt abgeschlossen: "Aus all diesen Gründen erachten sich die Antragsteller in ihrem Recht auf Widerruf der Ausschreibung und Unterbleiben der Zuschlagserteilung sowie auf ihr Recht, nicht zu Unrecht ausgeschieden zu werden, verletzt." Unter der Überschrift "Rechtliches Interesse" enthält dieser Schriftsatz u.a. folgendes Vorbringen: "Die Antragslegitimation der Antragsteller ergibt sich vordringlich aus der Relevierung der unter Punkt 2. dieses Schriftsatzes angeführten Vergabestöße, da den Antragstellern bei korrekter Ausschreibung die Chancen auf Zuschlagserteilung offengestanden wären und, weil bei einer Neudurchführung des Vergabeverfahrens erneut die Teilnahme an einem Vergabeverfahren offen stünde." Der abschließende Antrag ist wie folgt formuliert:

"Aus all den oben angeführten Gründen stellen die Antragsteller den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, dem Bieter W. den Zuschlag für die Lose Wien I und Wien II erteilen zu wollen und auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung."

Beschwerdepunkte werden in diesem Schriftsatz nicht ausdrücklich genannt.

Somit haben alle Antragsteller mit Begründung vorgebracht, dass die Ausschreibung zu widerrufen gewesen wäre. Sie haben ausdrücklich geltend gemacht, ein subjektives Recht auf Widerruf zu haben, und ihr rechtliches Interesse damit begründet, bei korrekter Ausschreibung eine Chance auf Zuschlagserteilung gehabt zu haben, welche bei Neudurchführung wieder offen stünde. Dieser Argumentation folgend haben sie den Antrag gestellt, die Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung nicht zu widerrufen, als nichtig zu erklären.

Der weitere Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II kann sich - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - nur auf die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen beziehen, hat doch nur die ARGE A Wien, deren Mitglieder (u.a.) diese Beschwerdeführerinnen sind, hinsichtlich dieser Lose ein Angebot gelegt. Dies steht damit im Einklang, dass nur diese vier Beschwerdeführerinnen neben der Verletzung des Rechts auf Widerruf der Ausschreibung eine weitere Rechtsverletzung, nämlich im Recht, nicht zu Unrecht ausgeschieden zu werden, geltend gemacht haben.

Aus dem eindeutigen und mit dem übrigen Inhalt des Schriftsatzes im Einklang stehenden Antrag ergibt sich somit, dass alle Antragstellerinnen die Nichtigerklärung der Unterlassung des Widerrufs der Ausschreibung und nur die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen auch die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II beantragt haben. Eine Deutung des Antrages entgegen diesem klaren Wortsinn ist nach der dargestellten Judikatur nicht möglich. Aus dem Antrag ergibt sich kein deutlicher Hinweis darauf, dass es sich bei der Unterlassung der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung betreffend weiterer Lose um einen offenbaren Irrtum bzw. eine bloße "Falschbezeichnung" handelt. Für die Behörde bestand auch kein Anlass für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen fehlender Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, haben doch alle Antragsteller eine deutlich genannte Entscheidung angefochten.

Im vorliegenden Vergabeverfahren wurden den Beschwerdeführerinnen die Zuschlagsentscheidungen je zu Gunsten des Bieters W. unstrittig am bekannt gegeben. Innerhalb der gemäß § 169 Abs. 1 Z. 1 lit. c iVm § 100 Abs. 2 BVergG 14-tägigen Frist für die Stellung eines Nachprüfungsantrages wurde nur der Antrag vom gestellt. Da dieser Antrag - neben der Unterlassung des Widerrufs -

nur die Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Wien I und Wien II zum Gegenstand hat, sind die Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der anderen Lose unanfechtbar geworden. Eine Ausdehnung des Antrages auf weitere Zuschlagsentscheidungen durch die erst nach Fristablauf eingebrachten weiteren Schriftsätze der Beschwerdeführerinnen kam daher nicht in Betracht.

Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die erstmals im Schriftsatz vom gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hinsichtlich der Lose Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Tirol zu Recht zurückgewiesen.

Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - hinsichtlich des Aufwandersatzes der belangten Behörde im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am