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VwGH vom 27.09.1999, 99/17/0313

VwGH vom 27.09.1999, 99/17/0313

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/V/49/00298/98, betreffend Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung in Angelegenheit der Übertretung des Kurzparkzonenabgabengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am ab. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, infolge Dispositionsunfähigkeit daran gehindert gewesen zu sein, binnen einer Frist von vierzehn Tagen eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass er wegen Kankheit an der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verhindert gewesen sei. Die vom Einschreiter vorgelegte Einladung zur kontrollärztlichen Untersuchung sei kein geeigneter Nachweis für die Verhinderung wegen Krankheit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Beschwerdeführer nahm in der Beschwerde Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine die Dispositionsfähigkeit völlig ausschließende Krankheit einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0004, samt angeführter Rechtsprechung).

Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außer Stande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0004).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Behörde nicht gehalten, im Sinne des § 13a AVG Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Vielmehr ist der Antragsteller verpflichtet, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0004, samt angeführter Rechtsprechung).

Im Allgemeinen wird eine Antwort darauf, ob Dispositionsunfähigkeit vorliegt, anhand medizinischer Befunde und hievon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen zu finden sein. Dabei genügt es zunächst, wenn der Wiedereinsetzungswerber den behandelnden Arzt namhaft macht und dieser die Dispositionsunfähigkeit bestätigt (vgl. nochmals hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0004).

Der Beschwerdeführer hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Bescheinigung seines Antrages auf Wiedereinsetzung die Einladung zur kontrollärztlichen Untersuchung vorgelegt. Eine solche Einladung ist jedoch keine Bestätigung der Dispositionsunfähigkeit durch einen behandelnden Arzt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die Bestätigung der WGKK über seine Arbeitsunfähigkeit vom bis mitgeschickt habe, dann verkennt er, dass Arbeitsunfähigkeit keineswegs mit Dispositionsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit allein ist noch kein Umstand, für notwendig erkannte Handlungen (hier also zu einer Verhandlung vor der Behörde zu erscheinen) nicht fristgerecht setzen zu können.

In der Beschwerde wird weiters die Ansicht vertreten, es sei jedermann das Recht zuzubilligen, "seinen Genesungsprozess in der Weise durchzuführen", wie ihm dies erforderlich erscheine. Halte es der Erkrankte für zweckmäßig, das Haus nicht zu verlassen, oder halte er sich auf Grund der Erkrankung für nicht ausreichend gesund, einer gerichtlichen oder behördlichen Verhandlung beizuwohnen, so werde die Behörde diese Entscheidung zu berücksichtigen haben, wenn tatsächlich eine Krankheit vorliege. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit nicht als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0064). Mit der Behauptung, dem Erkrankten stünde die freie Entscheidung über sein Verhalten zu, verkennt der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zusammenhang der Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Verhandlung die Rechtslage, ist doch nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fernzubleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt. Eine solche wurde aber vom Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Glaubhaftmachung der Dispositionsfähigkeit versagt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am