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VwGH vom 26.01.1998, 94/17/0097

VwGH vom 26.01.1998, 94/17/0097

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/17/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerden der Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen die Bescheide der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils vom ,


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1.)
Zl. MD/Präs.Abt.II-10140/1992 (lfd. Nr. 9666), und
2.)
Zl. MD/Präs.Abt.II-10140/1992 (lfd. Nr. 9667), betreffend Kanalanschlußgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (zu 1.) bezeichneten) angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für den Neubau einer Kraftwagenbetriebsleitung in Innsbruck-Reichenau, Roßaugasse 10, - bezogen auf den Bauplatz "Gpn. 780/1 und 3041, beide KG Amras" - eine Kanalanschlußgebühr "auf Grund der Bestimmungen der Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom in der geltenden Fassung)" in der Höhe von S 77.193,60 vorgeschrieben, wobei der Bauplatzanteil mit S 0,-- angesetzt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (zu 2.) bezeichneten) angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für den Neubau einer Kraftwagenbetriebsleitung in Innsbruck-Reichenau, Roßaugasse 10, - bezogen auf den Bauplatz "Gp. 912/2, KG Amras" - nach der wie oben bezeichneten Kanalanschlußgebührenordnung eine Kanalanschlußgebühr in Höhe von S 112.134,-- vorgeschrieben, wobei der Bauplatzanteil mit S 0,-- angesetzt wurde.

In den Begründungen dieser Bescheide heißt es, daß der Landeshauptmann von Tirol als Eisenbahnbehörde mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den Neubau der näher bezeichneten Kraftwagenbetriebsleitung erteilt habe.

Daran anknüpfend wird in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, daß der eisenbahnrechtliche Baugenehmigungsbescheid inhaltlich zwar über den Baubewilligungsbescheid "nach der Tiroler Bauordnung bzw. dem Tiroler Kanalisationsgesetz" hinausgehe, ohne Zweifel aber durch den eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid materiell die gleichen Berechtigungen verliehen würden, die einem Baubewilligungsbescheid innewohnten, sodaß die Gebührenpflicht zur Entrichtung einer Kanalanschlußgebühr nach § 4 der Kanalanschlußgebührenordnung zweifelsfrei entstanden sei.

Dazu komme, wie es in den Begründungen der angefochtenen Bescheide weiters heißt, daß die Objekte entsprechend den mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom genehmigten Anschlußplänen hinsichtlich der anfallenden Schmutzwässer an den öffentlichen Sammelkanal in der Roßaugasse angeschlossen und hinsichtlich der anfallenden Oberflächenwässer aus dem Bereich der Verkehrsflächen gesondert an den öffentlichen Regenwasserentlastungskanal eingebunden seien. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Forderung nach § 1 der Kanalanschlußgebührenordnung sei sohin davon auszugehen, daß das Anwesen Roßaugasse 10 mit den darauf errichteten Objekten an die Anlagen der öffentlichen Kanalisation angeschlossen seien, sodaß die Anwendung der Kanalanschlußgebührenordnung durch Vorschreibung einer entsprechenden Kanalanschlußgebühr zu Recht erfolgt sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Nach dem gesamten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin (jeweils) in dem Recht auf Nichtvorschreibung der Kanalanschlußgebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Gegenschriften wurden nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

Nach § 1 der Kanalanschlußgebührenordnung der Landeshauptstadt Innbruck (Gemeinderatsbeschluß vom in der Fassung der Beschlüsse vom , , , und ) erhebt die Stadtgemeinde Innsbruck zu ihrem Kostenaufwand für die Herstellung der öffentlichen Kanalanlagen von allen Anwesen, welche an diese Anlagen angeschlossen werden, eine einmalige Gebühr (Kanalanschlußgebühr).

Nach § 4 der Kanalanschlußgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck entsteht die Gebührenpflicht bei Bauten, welche nach dem baubehördlich bewilligt wurden, mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides; in allen übrigen Fällen mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses.

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG geltend macht, das im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Abgabenpflicht herangezogene Tiroler Kanalisationsgesetz sei auf ausschließlich in die Bundeskompetenz fallende Bauwerke nicht anzuwenden, so ist ihr zu entgegnen, daß es nach der Kanalanschlußgebührenordnung nicht (mehr) um die Anschlußpflicht geht, sondern lediglich darum, ob ein "Anwesen" an die öffentliche Kanalanlage "angeschlossen wird" (§ 1), wobei hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht § 4 der Kanalanschlußgebührenordnung als Tatbestandsmerkmal an die Rechtskraft des (baubehördlichen) Bewilligungsbescheides bzw. des Bewilligungsbescheides zur Herstellung des Kanalanschlusses anknüpft; ob diese Bewilligungsbescheide rite erteilt wurden, ist nicht zu prüfen.

Ob die Beschwerdeführerin im Recht ist, wenn sie bestreitet, auch eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung stelle einen Bewilligungsbescheid nach § 4 erster Satz der Kanalgebührenordnung dar, kann dahingestellt bleiben.

Die belangte Behörde hat nämlich - alternativ - auch darauf abgestellt, daß die gegenständlichen Objekte entsprechend den mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom genehmigten Anschlußplänen hinsichtlich der anfallenden Schmutzwässer an den öffentlichen Sammelkanal angeschlossen seien. Sie bringt damit zum Ausdruck, daß (auch) ein Anschlußbescheid (nach § 11 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, i.d.F. LGBl. Nr. 50/1986) vorliege. Damit ist die belangte Behörde aber auch von der Entstehung der Gebührenpflicht im Grunde des § 4 zweiter Satz der Kanalanschlußgebührenordnung ausgegangen, wogegen auch in den Beschwerden nichts vorgebracht wird.

Wenn aber schließlich geltend gemacht wird, die Nichtberücksichtigung des Umstandes, daß die Objekte I, II und VI auf Grund einer eigenen Verdunstungsrinne weder Ab- noch Niederschlagswässer in die Kanalisation einbringen könnten, obwohl die Kanalanschlußgebührenordnung Nachlaß der Gebühren bei Bauten vorsehe, aus welchen keine Ab- oder Niederschlagswässer in den Kanal gelangten, so ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des nicht näher ausgeführten Beschwerdevorbringens eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Wurde doch ohnedies (im Grunde der Ermäßigungsregel des § 2 Abs. 5 der Kanalanschlußgebührenordnung) jeweils der Bauplatzanteil mit S 0,-- festgesetzt.

Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.