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VwGH vom 17.12.2002, 99/17/0304

VwGH vom 17.12.2002, 99/17/0304

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0307 E

99/17/0306 E

99/17/0305 E

99/17/0308 E

99/17/0374 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde vormals der K-GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, nunmehr des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der K-GmbH, Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 4-FIN-169/6- 1998, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Masseverwalter hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 299,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Landesgericht Linz eröffnete mit Wirkung vom über das Vermögen der K-GmbH (in der Folge: GmbH) den Konkurs (AZ 12 S 503/99d). Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Gerhard Rothner bestellt.

Die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung setzte mit Bescheid vom Anzeigenabgabe für in Kärnten verbreitete Massensendungen ohne persönliche Anschrift (mehrere, im Einzelnen näher aufgezählte Flugblätter, abgerechnet im Jahr 1997) gemäß § 151 der Kärntner Landesabgabenordnung (LAO) 1991, LGBl. Nr. 128 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1997 in Verbindung mit den §§ 1, 3, 4, 5 und 7 des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 19/1997, (im Folgenden: Krnt AnzeigenAbgG), mit dem Betrag von S 40.237,-- zuzüglich S 805,-- Säumniszuschlag in der Höhe von 2 %, insgesamt sohin mit S 41.042,-- fest. Die GmbH habe für die Verbreitung u.a. von Massensendungen in Kärnten die Bemessungsgrundlage für die Anzeigenabgabe wie näher aufgeschlüsselt bekannt gegeben und den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gestellt. Der demnach durchzuführenden bescheidmäßigen Festsetzung sei der von der abgabepflichtigen Partei selbst genannte Betrag von S 402.366,80 für die Bemessung zu Grunde gelegt worden. Massensendungen ohne persönliche Anschrift unterlägen nach § 1 Abs. 1 lit. b des Krnt AnzeigenAbgG der Anzeigenabgabe. Abgabepflichtig sei, wer die Verbreitung der Massensendung veranlasst habe. Der Abgabepflichtige habe für jeden Monat bis längstens 15. des darauffolgenden Monates der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung unaufgefordert eine Abrechnung über die für die Verbreitung von Massensendungen entrichteten Entgelte vorzulegen und innerhalb der gleichen Frist den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu entrichten; werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages ein. Dieser betrage 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Die GmbH erhob dagegen Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Bei den vorliegenden Flugblättern handle es sich weder um Druckwerke im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) noch hinsichtlich jener Flugblätter, welche durch die Post und eine näher genannte Vertriebsgesellschaft verteilt worden seien, um Massensendungen ohne persönliche Anschrift im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 4 und 5 Z 3 der Anlage 1 des Postgesetzes, auf welche Bestimmungen in § 1 Abs. 1 lit. b Krnt AnzeigenAbgG verwiesen werde.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Soweit die Berufungswerberin darauf verweise, dass die Anzeigenabgabe von Flugzetteln nicht von der entsprechenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z 7 FAG erfasst sei und daher die Vorschreibung rechtswidrig wäre, sei dem entgegenzuhalten, dass Abgabenbehörden an die Abgabengesetze gebunden seien und ihre Aufgabe darin bestehe, diese entsprechend zu vollziehen und nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Dessen ungeachtet werde ausgeführt, dass dem Begriff der Anzeige im abgabenrechtlichen Sinn das Moment der Öffentlichkeit immanent sei und dass es nicht darauf ankomme, ob es sich dabei um das Vorgehen des Anzeigers handle oder um die beabsichtigte Wirkung der Anzeige (z.B. die potentielle Wahrnehmung durch Personen, die vom Anzeigenden nicht individuell bestimmt seien, etwa auf Grund einer Postwurfsendung).

Nach § 1 Abs. 1 lit. a Krnt AnzeigenAbgG unterlägen der Abgabe Anzeigen in Druckwerken, welche in diese aufgenommen oder mit diesen (z.B. als Beilage einer Zeitung) versendet würden. Nicht betroffen von dieser Bestimmung seien hingegen Anzeigen, die ohne persönliche Anschrift verbreitet würden. Die Besteuerung dieser Anzeigen sei in § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. geregelt. Dies bedeute eine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Besteuerung der Anzeigen unabhängig von der Verbreitung. Die Massensendung werde dabei nach den Bestimmungen des § 17 Postgesetz beurteilt. Danach seien Massensendungen inhaltlich vollkommen gleiche, offen oder unverpackt aufzugebende Briefsendungen, von denen eine bestimmte Stückzahl gleichzeitig aufgegeben werde. Massensendungen dürften ohne persönliche Anschrift aufgegeben werden, wenn sie an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abgegeben werden sollten. Der Abgabetatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b Krnt AnzeigenAbgG gelte nicht nur bei der Verbreitung der Massensendung durch die Post, sondern auch bei der Verbreitung durch andere private Verteilerorganisationen oder durch andere Privatpersonen.

Die GmbH bekämpfte diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht verletzt, die vorgeschriebene Abgabe nicht entrichten zu müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens unter einem zum gegenständlichen wie auch zu den hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 99/17/0305, 99/17/0306, 99/17/0307 und 99/17/0308, vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Masseverwalter hat am ausdrücklich erklärt, in das gegenständliche, die Konkursmasse betreffende Beschwerdeverfahren einzutreten. Das Verfahren war daher mit dem Masseverwalter weiterzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0217, m.w.N.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2001/17/0045 bis 0048, die auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage eingehend dargelegt; auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Die beschwerdeführende Partei vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst - zusammengefasst - die Ansicht, dass eine Anzeigenabgabe von Flugzetteln, welche dadurch verteilt würden, dass sie in Briefkästen eingeworfen oder in einem Hausflur oder an Eingangstüren zurückgelassen würden, nicht von der entsprechenden finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1993 erfasst sei. Die Vorschreibung einer Anzeigenabgabe für derartige Flugblätter sei daher rechtswidrig.

Nach § 14 Abs. 1 des - im Beschwerdefall maßgebenden - Finanzausgleichsgesetzes 1997, Art. 65 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000, gehören zu den ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben u.a. "Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken" (Z 7) sowie "Abgaben von Ankündigungen" (Z 13). Während letztere nach § 14 Abs. 2 leg. cit. als ausschließliche Gemeindeabgaben eingestuft und durch § 15 Abs. 3 Z 4 leg. cit. in das freie Beschlussrecht der Gemeinden überstellt sind, sind die Anzeigenabgaben Landesabgaben, deren konkreten finanzverfassungsrechtlichen Typus festzulegen nach § 8 Abs. 2 F-VG in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , B 1459/99, Slg. Nr. 15.954, zur hier zum Tragen kommenden Rechtslage Folgendes ausgeführt:

"5. Daß der Kärntner Landesgesetzgeber durch das Anzeigenabgabegesetz, LGBl. 19/1997, die Struktur der Anzeigenabgabe in finanzausgleichsrechtlich bedenklicher Weise verändert hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch der Verfassungsgerichtshof nicht finden. Durch das Abstellen auf den Begriff der Massensendung im Sinne des Postgesetzes bei gleichzeitiger Unbeachtlichkeit der Verbreitungsart, soferne die Verbreitung nur gegen Entgelt durch Dritte erfolgt, wird eine Anknüpfung gewählt, die durchaus (noch) im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1997 liegt. Daß der Gesetzgeber hiebei bemessungsrechtlich auf das für die Verbreitung der Massensendung entrichtete Entgelt abstellt, begegnet keinen finanzausgleichsrechtlichen Bedenken: Auch im Rahmen der 'traditionellen' Anzeigenabgaben beschränkt sich in den Fällen der Beilagenwerbung in Zeitungen die Bemessungsgrundlage letztlich in aller Regel auf das für die Verbreitung entrichtete Entgelt."

Im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im soeben erwähnten Erkenntnis vom sind beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin entstanden, dass eine Anzeigenabgabe auf Anzeigen in Flugzetteln, die über diese Anzeigen hinaus keinen anderen Inhalt haben und in Briefkästen eingeworfen oder in einem Hausflur oder an Eingangstüren zurückgelassen werden - im Besonderen im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof herausgestellte "Unbeachtlichkeit der Verbreitungsart, soferne die Verbreitung nur gegen Entgelt durch Dritte erfolgt" -, von der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung des § 14 Abs. 1 Z 7 FAG 1997 nicht mitumfasst wäre.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiter vor, der Kärntner Landesgesetzgeber verweise im Rahmen der Definition des Begriffes "Massensendungen ohne persönliche Anschrift" auf die entsprechenden Bestimmungen des Postgesetzes; soweit mit der Verteilung der Flugblätter nicht die Post und Telekom Austria AG beauftragt werde, liege keine Massensendung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Postgesetzes vor, weshalb auch keine Anzeigenabgabe für diese Sendungen entstehen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom näher dargelegt, dass Druckschriften, die bei Weglassung der in ihr dargestellten "Anzeige" ansonsten keinen eigenständigen Inhalt hätten, solche im Sinne des § 20 Abs. 3 Z 3 der Anlage 1 zum Postgesetz seien, die zum Zweck der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben würden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienten. Als solche seien sie zwar nicht zum Postzeitungsversand zugelassen, sohin keine zeitungsähnlichen Massensendungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Krnt AnzeigenAbgG und daher gemäß § 1 Abs. 2 nicht unter den Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu subsumieren. Dennoch seien sie Massensendungen im Sinne des Krnt AnzeigenAbgG und zufolge des § 1 Abs. 2 dem Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu unterstellen.

Auch die Erläuterungen der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Krnt AnzeigenAbgG (vom , Zl. Verf- 258/6/1996) gehen davon aus, dass Anzeigen in Beilagen einer Tageszeitung, welche mit dieser versendet werden, der Abgabepflicht nach dem Anzeigenabgabegesetz unterliegen, während dann, wenn dieselben Anzeigen über eine Verteilerorganisation oder durch die Post Haushalten übermittelt werden, (bislang) keine Abgabepflicht entstehe. Da dies zu einer Ungleichbehandlung von Unternehmen geführt habe, die zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, sollten nunmehr auch Massensendungen ohne persönliche Anschrift, welche durch die Post oder durch Privatpersonen verbreitet würden, der Anzeigenabgabe unterliegen. Der Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 lit. b des Krnt AnzeigenAbgG werde aber nicht nur bei Verbreitung durch die Post, sondern auch bei Verbreitung durch private Verteilerorganisationen oder durch andere Privatpersonen erfüllt.

Aus dem solchermaßen erschließbaren Willen des Gesetzgebers - der durch die vorgenommene Erweiterung der Abgabentatbestände seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat und dem dies, wie ausgeführt, auch finanzverfassungsrechtlich nicht verwehrt war - folgt somit, dass auch dann, wenn mit der Verteilung von Flugblättern nicht die Post beauftragt wird, entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei eine anzeigenabgabepflichtige Massensendung im Sinne des Krnt AnzeigenAbgG bei Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale vorliegt. Der von der beschwerdeführenden Partei als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügten Unterlassung der Einvernahme eines näher genannten Zeugen, zum Beweis dafür, dass die Verteilung der Flugzettel durch Einwurf in Briefkästen und Zurücklassen in dem jeweiligen Hausflur bzw. an der jeweiligen Eingangstür erfolgt sei, fehlt daher die rechtliche Relevanz.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2, wobei allerdings zu berücksichtigen war, dass die Aktenvorlage in einem zu insgesamt fünf Beschwerdeverfahren erfolgte, weshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur ein Fünftel des Aufwandes zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen war.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am