VwGH vom 05.08.1997, 97/11/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-19/188/4-1997, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß 35 namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft am
Samstag, dem , am Sonntag, dem , am
Samstag, dem , am Sonntag, dem , am
Samstag, dem , und am Sonntag, dem , beschäftigt worden sind. Dadurch habe er 35 Übertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes begangen. Über ihn wurden 35 Geldstrafen verhängt, und zwar 11mal S 4.000,--, 17mal S 2.000,-- und 7mal S 500,--.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG, weil der Tatort im Spruch nicht angegeben sei, und es handle sich nicht um 35 verschiedene Verwaltungsübertretungen, sondern um ein einziges fortgesetztes Delikt, ist gemäß § 43 Abs. 2
2. Satz VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu 1.1. und 1.5. in der Begründung des Erkenntnisses vom , Zl. 97/11/0042, betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers gegen das Arbeitszeitgesetz zu verweisen; dort wird ausgeführt, daß die in Rede stehenden gleichlautenden Beschwerdebehauptungen unbegründet sind.
Soweit die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 Z. 2 ARG (wonach die Beschäftigung von Arbeitnehmern während u.a. der Wochenendruhe in näher genannten außergewöhlichen Fällen zulässig ist) auf die inkriminierten Arbeiten mit dem Hinweis ausschließt, daß in keinem einzigen Fall eine entsprechende Meldung nach § 10 Abs. 2 ARG an das zuständige Arbeitsinspektorat erstattet worden sei, ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0043, ebenfalls betreffend Übertretungen des Beschwerdeführers gegen das Arbeitszeitgesetz, zu verweisen. Was dort - unter Zitierung von Vorjudikatur - zu der nach § 20 AZG zu erstattenden Meldung gesagt wird, gilt in gleicher Weise für die Meldung nach § 10 Abs. 2 ARG. Auch letztere ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit von Arbeiten während der Wochenendruhe.
Aus dem zuletzt genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die in sich widersprüchliche und unklare Auseinandersetzung (es "muß stark bezweifelt werden") der belangten Behörde mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, bei einem Teil der Beschäftigten habe es sich um - vom Geltungsbereich des ARG gemäß § 1 Abs. 2 Z. 9 ausgenommene - Heimarbeiter gehandelt.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.