VwGH vom 21.05.2001, 99/17/0294
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K GmbH in K, vertreten durch CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH in 9010 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. --4-FIN-169/35-1999, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Abgabenbescheid vom schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung der Beschwerdeführerin, einem Reisebüro, Anzeigenabgabe für die Druckwerke "Katalog Gasthöfe, Hotels, Pensionen" und "Katalog Appartements, Ferienwohnungen, Ferienhäuser" für die Jahre 1995 und 1996 vor und setzte auch einen Säumniszuschlag fest. Nach den Feststellungen der Behörde erster Instanz enthielten die Kataloge "Einschaltungen von Betrieben (Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Appartements und Ferienhäuser), die in allen Fällen aus einer farbigen Abbildung und einer ausführlichen Beschreibung samt Preisangaben" bestanden hätten. Alle diese Betriebe befassten sich mit der Beherbergung von Gästen. Weiters enthielten die Kataloge Einschaltungen diverser Betriebe wie Casino, Minimundus, die sich nicht mit der Beherbergung von Gästen beschäftigten sowie Einschaltungen einer größeren Anzahl von Gemeinden, die ebenfalls "nicht unter die Kategorie Fremdenbeherbergung" fielen. Von sämtlichen Betrieben sowie von den Gemeinden würden Druckkostenbeiträge geleistet.
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Nachdem die Berufung zunächst mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden war und die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gestellt hatte, erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass unter einer Anzeige nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine von ihrem Aufgeber oder Veranlasser veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen sei, die dieser, in welcher Form immer, zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benutzten Druckschrift mitteilen wolle und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liege. Unter Aufgeber sei derjenige zu verstehen, der den die Aufnahme der Anzeige in das Druckwerk oder die Aussendung oder Verbreitung mit dem Druckwerk besorgenden Personen den Anlass (Anstoß) dazu gebe. Ohne Bedeutung sei es, von wem die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftraggeber und ausführendem Unternehmer geschlossenen Vertrages ausgehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0114). Unbestritten sei, dass die gegenständlichen Kataloge Druckwerke im Sinne des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes seien und Einschaltungen von Betrieben (Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Appartements und Ferienhäusern) enthielten, die aus einer farbigen Abbildung und einer ausführlichen Beschreibung bestünden. Weiters stehe fest, dass den Inserenten ein vorbereitetes Antwortschreiben von der Berufungswerberin zugesandt werde und mit der Rücksendung des unterfertigten Antwortschreibens die "Inserationsvereinbarung" verbindlich werde, wobei die Inserenten dem Reisebüro bereits fertige ausgebesserte Text- bzw. Bildvorlagen übermittelten. Insgesamt sei die Gestion der Katalogerstellung dem Reisebüro zuzuordnen. Die Beschwerdeführerin sei demnach die Eigentümerin des die Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens (§ 3 Anzeigenabgabegesetz). Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" im Sinne des Anzeigenabgabegesetzes die Zuordnung des vornehmlichen Interesses. Auf dieses Erkenntnis beziehe sich die Beschwerdeführerin und behaupte, dass sie mit der Herausgabe der Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse tätig werde. In der genannten Entscheidung gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein eigenes Interesse in erster Linie bei Herausgabe von Katalogen dann vorliege und ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" fehle, wenn es zutreffe, dass der Gegenstand des Unternehmens, im damaligen Beschwerdefall der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch mit Baustoffen etc., sei; weiters, dass die Aufnahme einer Einschaltung davon abhänge, ob das angebotene Produkt für die (damalige) Beschwerdeführerin wirtschaftlich interessant sei und dass diese Kataloge für die Baumärkte der (damaligen) Beschwerdeführerin und den dort erfolgenden Verkauf der im Katalog angeführten Waren werben sollen. Im Gegensatz zu dem dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Beschwerdefall, in dem die Betriebsstätten der (damaligen) Beschwerdeführerin bzw. die angebotenen Waren beworben worden seien, handle es sich im gegenständlichen Fall um die Bewerbung von Betrieben und von den von diesen angebotenen Leistungen, die nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten. Von diesen werde auch der Inhalt und die Form sowie der Umfang der Einschaltung bestimmt. In einer Gesamtbetrachtung vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass das vornehmliche Interesse an den Einschaltungen bei den angeführten Betrieben bzw. den Gemeinden liege. Dass auch die Beschwerdeführerin ein wirtschaftliches Interesse verfolge, könne nicht verneint werden, zumal dieser auch die Provision, die auf die bei den Inserenten verkauften Urlaubsaufenthalten aufgeschlagen werde, zustehe. Bei einer Provisionsregelung sei aber nicht nur das wirtschaftliche Interesse der Inserenten am Verkauf von Aufenthalten höher, sondern auch das wirtschaftliche Risiko bei Nächtigungseinbrüchen infolge negativer Fremdenverkehrsentwicklung. Weiters stehe aber auch die überwiegende Finanzierung der Kataloge durch die Inserenten fest, was auch für das überwiegende Interesse der Betriebe an den Einschaltungen spreche.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird insbesondere die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass von der Finanzierung der Kataloge bzw. der Verdienstspanne auf das überwiegende Interesse der Tourismusbetriebe geschlossen werden könnte, bekämpft. Die Höhe der Druckkostenbeiträge sei nicht relevant und hänge ausschließlich von der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit gegenüber den Tourismusbetrieben ab. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführerin aus den auf der Grundlage der herausgegebenen Kataloge verkauften Urlaubsaufenthalten Provisionen zuflössen und Umsätze erzielt würden. Die Einnahmen und Provisionen der Beschwerdeführerin hingen von den verkauften Urlaubsaufenthalten ab. Der Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin sei der Verkauf bzw. die Vermittlung von Urlaubsaufenthalten. Die Aufnahme der Tourismusbetriebe in die Kataloge hänge ausschließlich davon ab, ob die angebotenen "Produkte" für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich interessant seien. Die Beschwerdeführerin werde mit der Herausgabe der Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse tätig. Es bestünden insofern keine wesentlichen Unterschiede zum Sachverhalt des angeführten Erkenntnisses vom , Zl. 84/17/0114.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend erkannt haben, besteht die maßgebliche Rechtsfrage bei der Beurteilung, ob die von der belangten Behörde angenommene Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin gegeben ist, darin, ob das nach der hg. Rechtsprechung für das Vorliegen einer "Anzeige" im Sinne auch des Kärntner Anzeigenabgabegesetzes wesentliche Element der "Veranlassung" durch die Betriebe, die in die Kataloge aufgenommen wurden, gegeben ist.
Entsprechend dem Zeitpunkt der Entstehung des in Rede stehenden Abgabenanspruches ist für diesen noch das Kärntner Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1947, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/1994, maßgeblich. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes unterlagen Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 3 leg. cit. lautete:
"(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u.dgl.), verpflichtet.
(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabenbetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzuziehen."
2.2. Eine Definition des Begriffes der "Anzeige" enthielt das Gesetz nicht. Anzeige im Sinne des Anzeigenabgabegesetzes ist nach der hg. Rechtsprechung eine von ihrem Auftraggeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0460). Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz (wie zu anderen Anzeigenabgabegesetzen) davon ausgegangen, dass der Begriff der Anzeige im Sinne des Gesetzes nicht erfüllt ist, wenn der Herausgeber eines Druckwerkes bei der Aufnahme der Einschaltung in erster Linie im eigenen Interesse vorgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0049, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5612/F, und das auch von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0114).
2.3. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang jedoch entgegen dem auch von ihr in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0114, angenommen, dass die Leistung von Druckkostenbeiträgen schon das überwiegende Interesse der in die Publikation aufgenommenen Betriebe an der Veröffentlichung indiziere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis jedoch festgehalten hat, liegt dann, wenn die Aufnahme einer Einschaltung davon abhängt, ob das angebotene Produkt für den Herausgeber des Katalogs wirtschaftlich interessant ist, und wenn der Katalog für den Herausgeber bzw. die von diesem angebotenen Waren werben solle, die Herausgabe des Katalogs in erster Linie im eigenen Interesse des Herausgebers. Der Umstand, dass von den Herstellern der Produkte Druckkostenbeiträge bezahlt wurden, hat den Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis nicht zu der Annahme geführt, dass ein überwiegendes Interesse des Herausgebers des Katalogs zu verneinen wäre. Er hat vielmehr aus den oben genannten Umständen, die das Eigeninteresse des Herausgebers begründen, geschlossen, dass ein wesentliches Merkmal der "Anzeige" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Anzeigenabgabegesetzes (im damaligen Beschwerdefall: von Wien) fehlte.
2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens (insbesondere auch des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Berufung) nur sehr knappe Sachverhaltsfeststellungen getroffen. So bleibt insbesondere offen, ob die in der Berufung enthaltene Aussage, dass die in die Kataloge aufgenommenen Betriebe nicht mit Adresse und Telefonnummer aufgeschienen seien, zutrifft. Es ist nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die belangte Behörde übersieht, dass der von ihr als ausschlaggebend angesehene Unterschied in der Werbung für die von einem Baumarkt verkauften Waren und für Dienstleistungen von Fremdenverkehrsbetrieben durch ein Reisebüro nicht zwingend dazu führt, dass das Überwiegen des Interesses des werbenden Reisebüros zu verneinen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei den in den Katalog aufgenommenen Betrieben Kontingente erworben haben könnte, die sie im eigenen Namen verkauft, muss auch das von der belangten Behörde anerkannte Interesse der Beschwerdeführerin am Lukrieren der Buchungsprovision als eigenes wirtschaftliches Interesse in die Abwägung, welches Interesse überwiegt, einbezogen werden. Wenn es zuträfe, dass die in den Katalog aufgenommenen Betriebe ohne Adresse und/oder Telefonnummer aufgeschienen seien, spräche dies für das Überwiegen des Interesses der Beschwerdeführerin. Denn wäre es so, dass die Kataloge auf eine Kontaktnahme der Kunden mit der Beschwerdeführerin als Vermittlerin der Leistungen zielten und die angeführten Betriebe ohne Adresse und Telefonnummern aufschienen, so wäre dies vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ein Indiz dafür, dass ein überwiegendes Interesse der Herausgeberin der Kataloge vorlag.
2.5. Die belangte Behörde hat ohne nähere Prüfung der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Herausgabe der in Rede stehenden Kataloge von entscheidender Bedeutung für ihren Geschäftserfolg sei, das Vorliegen eines überwiegenden Interesses der Beschwerdeführerin an der Herausgabe der gegenständlichen Druckwerke verneint. Die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides reichen jedoch nicht aus, um diese Beurteilung zu überprüfen.
Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am