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VwGH vom 22.11.1999, 99/17/0287

VwGH vom 22.11.1999, 99/17/0287

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der S GesmbH, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 17.450/09-IA7/99, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO (Agrarmarketingbeitrag), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin ein Agrarmarketingbeitrag für die Haltung von Legehennen in der Höhe von öS 16.800,-- vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung; die Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung des Beitrages verfügt.

Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom , der als Antrag auf Gewährung einer Nachsicht durch Abschreibung gedeutet wurde, wurde die Gewährung der Abschreibung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Gründe für das Vorliegen einer Unbilligkeit gemäß § 236 BAO vorgebracht habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre Anzeigepflichten nach dem AMA-Gesetz nicht erfüllt, sodass im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/13/0191, der Berufung schon aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass die Herabsetzung des Agrarmarketingbeitrages auf S 0,-- gewährt werde, und in ihrem Recht, dass die vorgeschriebene Abgabenschuldigkeit gemäß § 236 Abs. 1 BAO nachgesehen werde, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde zunächst insoweit gegen die Abweisung der Berufung, als die Auffassung vertreten wird, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren sehr wohl Gründe für das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO vorgebracht hätte. Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf ihr Vorbringen, dass sie ein gewerbliches Unternehmen betreibe, und in diesem Zusammenhang stets auch schon Legehennen zur Erzeugung der von ihr selbst vermarkteten und vertriebenen Hühnereier gehalten habe. Sie habe sich einen festen Kundenstock aufgebaut und vertreibe diese Eier in Selbstvermarktung an Hotels, Konditoreien, Bäckereien und Private. Die Tätigkeit der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" sei für ihr Unternehmen in keinster Weise dienlich und vorteilhaft. Da sie nicht eingesehen habe, weshalb sie nun plötzlich eine Abgabe zur Finanzierung der "Agrarmarketingaktivitäten" der AMA bezahlen solle, habe sie es auch abgelehnt, Beitragserklärungen gemäß § 21g AMA-Gesetz einzureichen. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren dargetan, dass sie weder eine Bestandsabwertung noch Förderungen der Landwirtschaft erhalten habe, obwohl ihr diese zugestanden wären.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO darzutun. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine Bestandsabwertung für Eier gemäß Art. 150 der Beitrittsakte und der Verordnung (EG) Nr. 3095/94 gewährt worden ist, bewirkt für sich allein nicht das Vorliegen einer Unbilligkeit. Umstände, die eine persönliche Unbilligkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0118) begründen könnten, hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin weist mit ihrem Vorbringen aber auch nicht auf ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis hin, welches nach der hg. Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit begründen könnte (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO, Rz 11 zu § 236).

Wenn in der Beschwerde auch dahingehend argumentiert wird, dass die Beschwerdeführerin ein gewerbliches Unternehmen sei und die Agrarmarkt Austria an sich eine Einrichtung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sei, so wendet sich die Beschwerde damit einerseits gegen die Vorschreibung der Abgabe an sich, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr gegenständlich ist. Sie zeigt damit aber auch kein unbilliges Ergebnis der Abgabenvorschreibung auf, da - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0189, ausgeführt hat - keine Bedenken gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Produktion von Hühnereiern in eine Abgabe zur Finanzierung des Agrarmarketing durch die Agrarmarkt Austria bestehen.

Soweit in der Beschwerde die Behauptung aufgestellt wird, dass ein besonderer Sachverhalt vorliege, der eine Übertragung der allgemeinen Rechtsprechung zur Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO nicht zulasse und die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht allgemein bestreite, ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragsvorschreibung rechtskräftig wurde. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Nachsichtsverfahren ist auf dieses Vorbringen daher nicht weiter einzugehen.

Zu der in diesem Zusammenhang enthaltenen Feststellung, dass der Beschwerdeführerin nicht das Recht vorenthalten werden könne, eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Frage zu begehren, ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sei, dass ein Betrieb von der Art der Beschwerdeführerin verpflichtet wird, Agrarmarketingbeiträge zu entrichten, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin übersieht, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Frage der Nachsicht der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Beiträge geht. Soweit die entsprechende Feststellung als Anregung verstanden werden kann, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfung zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Grundlage für die Abgabenvorschreibung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell ist. Auf diese Anregung ist daher schon aus diesem Grunde nicht näher einzugehen. Im Übrigen ist aber neuerlich auf das oben genannte hg. Erkenntnis vom hinzuweisen; der Verwaltungsgerichtshof sieht aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles keinen Grund, von der dort dargelegten Auffassung abzugehen.

Der belangten Behörde kann somit im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen von Nachsichtsgründen gemäß § 236 Abs. 1 BAO verneint hat. In welcher Weise eine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht (auf die sich die belangte Behörde in ihrer Begründung gestützt hat) im vorliegenden Fall bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden konnte, ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am