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VwGH vom 17.11.1993, 91/17/0077

VwGH vom 17.11.1993, 91/17/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/78954/90/23 (BBK/51/90), betreffend Beitrag für die Herstellung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde gemäß § 14 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 69/1968 (BGG), dem Antrag des grundbücherlichen Eigentümers W (des Beschwerdeführers) entsprechend, für Teilstücke aus Grdst. Nr. 689/1 und 689/4, beide KG V, die Erklärung zu zwei Bauplätzen, nämlich Bauplatz 1 (nördliches Teilstück aus Grdst. Nr. 689/1, an der B-Straße) und Bauplatz 2 (südliches Teilstück aus Grdst. Nr. 689/1 und Teilstück aus

Grdst. Nr. 689/4, an der T-Straße) nach Maßgabe im einzelnen genannter Bestimmungen erteilt. In Punkt 2) dieser Bestimmungen heißt es unter anderem, den in der insoweit einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom festgehaltenen Forderungen, unter anderem b) des abwassertechnischen Amtssachverständigen (Punkte 1 bis 3 Seite 8 und 9), sei zu entsprechen.

In dieser Stellungnahme des abwassertechnischen Amtssachverständigen heißt es:

"Bei Einhaltung nachstehender Forderungen wird gegenständlicher Bauplatzerklärung zugestimmt:

1) Die Beseitigung der auf den Bauplätzen anfallenden häuslichen Abwässern hat durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation in der B-Straße bzw. T-Straße zu erfolgen. Bauplatz 1 und Bauplatz 2 ohne Gp. 689/4 sind in den HK B-Straße zu entwässern, Teil auf Bauplatz 2 (689/4) ist in den HK T-Straße zu entwässern ..."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des am Hauptkanal liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstückes GP. Teil aus 689/1, KG V (Bauplatz 1), gemäß § 11 des Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1986 idF. LGBl. Nr. 76/1988 (ALG) anläßlich der Bauplatzerklärung verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales in der B-Straße einen Beitrag von S 975.932,70 binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Stadtgemeinde Salzburg zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, in der B-Straße sei auf Grund des Beschlusses des Bauausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom ein Hauptkanal errichtet worden. Die Vorschreibung gründe sich im Sinne der Bestimmungen des ALG im wesentlichen auf folgende Grundlagen:

Fläche des Bauplatzes: 13.402 m2

Höchstzulässige Bauhöhe: 12,00 m laut Bebauungsplan

Im Sinne der Berechnungsvorschriften des § 11 Abs. 3 ALG ergebe sich mit einem Zuschlag von 30 % (höchstzulässige Höhe von mehr als 11 m der obersten Dachtraufe bzw. von vier und mehr Vollgeschoßen) eine der Beitragsvorschreibung zugrundezulegende Längenausdehnung von 322,09 m. Der Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet sei vom Gemeinderat mit Beschluß vom für den maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt (Bauplatzerklärung) mit S 12.120,-- per Längenmeter festgestellt worden, woraus sich das durch den Beschwerdeführer zu leistende Viertel von S 3.030,-- ergebe.

Der Beitrag sei somit wie folgt zu berechnen:

322,09 m x S 3.030,-- = S 975.932,70 (inklusive Umsatzsteuer).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin, soweit im vorliegenden Verfahren noch von Bedeutung, im wesentlichen vor, der gegenständliche Bauplatz liege nicht am Hauptkanal. Zwischen dem Bauplatz und der B-Straße, unter welcher der Hauptkanal verlegt sei, befinde sich ein 10 m breites Grundstück, das nicht als "schmales Grundstück" im Sinne des § 1 ALG qualifiziert werden könne und auch den Vorteil aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ausschließe. Der in Rede stehende Bauplatz werde nicht über die B-Straße aufgeschlossen, sondern über eine vom Beschwerdeführer dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße mit der Bezeichnung M-Straße. Unter der M-Straße werde auch der Kanal zu verlegen sein, der in den Hauptkanal an der J-Straße münden werde. Zu einem Anschluß an den Hauptkanal in der B-Straße werde es nicht kommen.

Weiters werde der 30%ige Zuschlag für die höchste zulässige Traufenhöhe von mehr als 11 m bekämpft. Es dürfe nur ein Zuschlag von 20 % in Rechnung gestellt werden, weil die höchste zulässige Traufenhöhe bei richtiger Beurteilung auf dem in Rede stehenden Bauplatz 11 m nicht übersteige. Im angefochtenen Bescheid sei die erste Instanz an sich zutreffenderweise davon ausgegangen, daß im geltenden Bebauungsplan "B-Straße A 3" für das gesamte Gebiet dieses Bebauungsplanes eine höchste zulässige Traufenhöhe von 12 m festgelegt sei. Hiebei sei aber unberücksichtigt geblieben, daß für die Berechnung dieser höchsten zulässigen Traufenhöhe der Bezugspunkt von 427,65 m anzuwenden sei. Diese Festlegung der höchsten Traufenhöhe im Wege einer absoluten Höhenangabe (439,65 m über Adria = 427,65 + 12,0 m) bewirke, daß in dessen Bereich, ausgehend vom bestehenden Gelände, eine (echte) Bauhöhe von 11,0 m Traufenhöhe nicht verwirklicht werden könne.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde gemäß § 9 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, der R-Ges.m.b.H. die Baubewilligung für die Errichtung eines Baugebäudes und zweier Lagerhallen auf dem gegenständlichen Bauplatz unter anderem nach Maßgabe der Bestimmung erteilt, daß den Forderungen des bautechnischen und des elektro- und maschinentechnischen Amtssachverständigen, festgehalten in der vorstehenden Verhandlungsschrift in ihrem Gutachten unter Punkt 1. bis 46., bei Bauführung entsprochen werden müsse. Im Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen (Seite 9 der Verhandlungsschrift) heißt es unter anderem:

"Die Abwasserbeseitigung erfolgt durch Einleitung in den städtischen Kanal, der in der J-Straße liegt."

In Punkt 17) der vom Sachverständigen geforderten Auflagen heißt es, die Einleitung der Abwässer habe in den öffentlichen Abwasserkanal zu erfolgen.

In einer im Zuge des (den hier gegenständlichen Abgabenbescheid betreffenden) Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Mag.Abt. 6/02 - Kanal- und Gewässeramt vom wird unter anderem ausgeführt, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende gesamte (bisher unverbaute) Fläche zwischen der J-Straße (im Norden) und der A-Straße (im Süden) bzw. westlich der etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B-Straße solle seitens des Beschwerdeführers sukzessive einer gewerblichen Verbauung zugeführt werden. Zur abwassertechnischen Entsorgung diene für dieses gesamte Areal jener städtische Hauptkanal, der von der L-Straße (im Süden) durch die B-Straße (Richtung Nord) bis zur Einmündung der von Westen kommenden J-Straße und dann in der J-Straße (in Richtung Westen) bis zum Verbandssammler (ebenfalls Hauptkanal) in der T-Straße verlaufe, wo die Entwässerung weiter nach Norden geführt werde. Innerhalb dieses Bereiches erfolge die Aufschließung sowohl in straßenmäßiger als auch in abwassertechnischer Hinsicht durch seitens des Liegenschaftseigentümers gesetzte Maßnahmen. In dieser Richtung habe der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1988 ein Abwasserprojekt von Ing. U ausarbeiten lassen, das auch mit den Überlegungen der Mag.Abt. 6/02 abgestimmt worden sei. Dieses Abwasserprojekt sehe vor, daß das gesamte zur Verbauung bestimmte Gebiet in drei Bereiche aufgeteilt werde, die in eine bestimmte Richtung abwassermäßig entsorgt werden sollte. Abgesehen von einem kleinen im Südwesten gelegenen Bereich, der direkt zu dem in der T-Straße verlaufenden Hauptkanal entsorgt werden solle, sehe dieses Abwasserprojekt in Übereinstimmung mit der Mag.Abt. 6/02 vor, daß das übrige zu verbauende Gebiet zu dem Hauptkanal, der von der L-Straße - B-Straße - J-Straße - T-Straße verlaufe, entwässert werden solle. Der sich aus dem Hauptkanal ergebende Vorteil sei infolge des Dazwischenliegens des im Eigentums des Beschwerdeführers stehenden (10 m breiten) Grundstreifens keinesfalls ausgeschlossen, und zwar weder wegen technischer noch wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses. Hiezu werde auf den Inhalt des Bauplatzerklärungsverfahrens verwiesen, abgesehen davon, daß der Hauptkanal B-Straße - J-Straße überhaupt eine Einheit darstelle.

In der hiezu erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, aus der Stellungnahme der Mag.Abt. 6/02 ergebe sich, daß der Beschwerdeführer den gegenständlichen Bauplatz 1 - unbeschadet des Umstandes, daß der Bauplatz nicht am Hauptkanal in der B-Straße liege - abwassermäßig auch nicht zur B-Straße hin entsorgen dürfe. Die Entsorgung erfolge vielmehr über ein aus Eigenmitteln finanziertes, weitläufiges Kanalsystem in der M-Straße mit Innenabzweigungen zum Hauptkanal in der J-Straße. Dieses System habe funktionsmäßig die gleiche Bedeutung wie ein Hauptkanal der Gemeinde und entspreche auch der Qualität eines solchen. Bereits der bisherige Kostenaufwand hiefür liege bei rund 4,5 Millionen Schilling für eine Streckenführung im Ausmaß von 430 lfm; hiebei handle es sich erst um etwa 40 % des gesamterforderlichen Kanalsystems. Im Verhältnis zur J-Straße komme dem Bauplatz 1 jedenfalls "Hinterliegereigenschaft" zu. Das vom Beschwerdeführer errichtete Kanalsystem ersetze insoweit die öffentliche Kanalführung, sodaß aus diesem Grund die gegenständliche Vorschreibung eines Beitrages nicht rechtens erscheine.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom erfolgte baubehördliche Genehmigung der Schaffung des Bauplatzes 1 habe im Sinne des BGG die Erfordernisse der Eignung eines Bauplatzes zu erfüllen und sohin auch eine entsprechende Sicherstellung der Abwasserbeseitigung aufzuweisen. Der abwassertechnischen Begutachtung durch den Amtssachverständigen sei zu entnehmen, daß diese Sicherstellung auf Grund der Anschlußmöglichkeit des Bauplatzes 1 an die öffentliche Kanalisation in der B-Straße als gegeben festgestellt worden sei. Im genannten Bescheid vom sei vorgeschrieben worden, daß den Forderungen der Amtssachverständigen zu entsprechen sei. Der zwischen der östlichen Bauplatzgrenze und der Straßengrundgrenze gelegene, im Eigentums des Beschwerdeführers stehende Grundstreifen (Breite 10,0 m) sei nicht geeignet, die Beitragspflicht auszuschließen, zumal der gegenständliche Hauptkanal sogar KONKRET der abwassermäßigen Entsorgung des Bauplatzes 1 diene und somit der durch den Hauptkanal sich ergebende Vorteil keinesfalls ausgeschlossen sei. Die Behauptung, daß eine Einleitung von Abwässern aus dem Bauplatz 1 in den in der B-Straße verlaufenden Kanal schlechthin unzulässig sei, sei unzutreffend. Bei Heranziehung des vom Beschwerdeführer selbst in Auftrag gegebenen und der Verbauung zugrundegelegten generellen Abwasserprojektes könne ersehen werden, daß der südliche Teil des Bauplatzes 1 auch im Sinne dieses Projektes die Entwässerung direkt in den Kanal der B-Straße vorsehe. Andererseits sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer bei der Wahl der Bauplatzkonfiguration den Bereich des Grundstückes zwischen der entlang der B-Straße verlaufenden Baufluchtlinie (= 10 m von der Straßengrundgrenze) und letzterer, der für eine unmittelbare bauliche Nutzung nicht in Betracht komme, "ausgespart" habe. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, eine Beitragspflicht durch solche durch einen Eigentümer vorgenommene gestalterische Maßnahmen auszuschließen.

Selbst wenn aber nicht von einem am Hauptkanal liegenden Bauplatz auszugehen wäre, würde sich die Beitragspflicht jedenfalls aus § 12 Abs. 1 ALG ableiten lassen. Es komme auch nicht darauf an, ob eine konkrete Nutzung gerade dieses Kanalstückes erfolge oder ob allenfalls - wie es der Beschwerdeführer plane - im Wege eines das verbaute Areal erfassenden internen Abwassersystems die Abwässer an einer anderen Stelle in den betreffenden Hauptkanal eingebunden würden. Jeder Eigentümer bzw. Projektant habe im Bereich der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke für eine entsprechende Abwasserbeseitigung zu sorgen.

Zur Frage der Beitragspflicht der Höhe nach führte die belangte Behörde aus, die der Beitragsberechnung zugrundeliegende Größe des Bauplatzes (13.402 m2) sei unstrittig. Unbestritten sei seitens des Beschwerdeführers auch das Ergebnis der Berechnung im Sinne des § 11 Abs. 3 ALG ohne Zuschlag oder Abschlag.

Der von der Berufung bekämpfte Zuschlag (30 %) erweise sich jedoch als rechtens. Daß dem "Grund-Beitrag" wegen einer zulässigen Traufenhöhe von jedenfalls mehr als 7,5 m jedenfalls ein Zuschlag hinzuzurechnen sei, räume auch der Beschwerdeführer ein. Strittig sei lediglich, daß der Beschwerdeführer vermeine, die aus dem Bebauungsplan für den gegenständlichen Bauplatz entnehmbare und für diesen Bereich festgelegte höchstzulässige Traufenhöhe von 12,0 m faktisch nicht ausnützen zu können, sodaß sich aus diesem Grunde die Vorschreibung des Zuschlages von 30 % rechtswidrig erweise und lediglich ein Zuschlag von 20 % rechtens sei. Zur Frage der auf der Fläche des "gegenständlichen Bauplatz 2" (möglicherweise gemeint: Bauplatz 1) realisierbaren höchstzulässigen Traufenhöhe von über 11,0 m sei - unabhängig davon, ob im Lichte des vorliegenden Bebauungsplaninhaltes diesem Gesichtspunkt überhaupt eine rechtliche Relevanz zukommen könnte - im Zuge des Berufungsverfahrens ein vermessungstechnisches Gutachten eingeholt bzw. seien weitere maßgeblich erscheinende Feststellungen getroffen worden. Das vermessungstechnische Gutachten vom komme unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer ungünstigsten Betrachtung zu dem eindeutigen und unbedenklichen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrittenen Ergebnis, daß auf diesen Bauplatz 1 jedenfalls Bauten mit einer Traufenhöhe von mehr als 11,0 m errichtet werden könnten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei es in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, daß sich die entsprechende höchstzulässige Bauhöhe über die gesamte Fläche des Bauplatzes erstrecke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung des Kanalkostenbeitrages überhaupt oder doch hinsichtlich des 30%igen Zuschlages verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift aufgeworfenen Frage nach der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ist darauf zu verweisen, daß sie am - sohin rechtzeitig - zur Post gegeben wurde.

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des ALG idF. LGBl. für das Land Salzburg Nr. 61/1982 und Nr. 76/1988 lauten:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

...

(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten ...

(4) ... Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird ...

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht ...

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

(3) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen ... Bei Bauplätzen, für die die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe mehr als 7,5 m oder 11 m beträgt, kommt hiezu ein Zuschlag in der Höhe von 20 bzw. 30 v.H. Legt ein Bebauungsplan oder in den Fällen des § 12 Abs. 2 und 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes eine Bauplatzerklärung statt oder neben dieser zulässigen Höhe nur bzw. auch die Zahl der zulässigen Geschosse fest, gilt der Zuschlag von 20 v.H. bei drei Vollgeschossen und der von 30 v.H. bei vier oder mehr Vollgeschossen ..."

Im Vordergrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsrüge steht die Behauptung, zwischen dem Bauplatz 1 und der B-Straße befinde sich ein 10 m breiter Streifen, sodaß die Anliegereigenschaft zur B-Straße fehle. Unter Bedachtnahme auf den Kanal in der M-Straße liege der Bauplatz 1 eben an diesem und nicht am Hauptkanal der B-Straße. Nach dem ursprünglichen Entwässerungskonzept sei dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlaufes des Kanales in der M-Straße vorgeschrieben worden, daß er zum Hauptkanal in der J-Straße geführt werden müsse. Es sei also tatsächlich ursprünglich jede Einbindungsmöglichkeit in den Hauptkanal der B-Straße untersagt gewesen. Erst nachträglich sei, wie im angefochtenen Bescheid richtig dargestellt sei, dem Beschwerdeführer entgegenkommenderweise die Möglichkeit eröffnet worden, im südlichen Bereich auch an den Hauptkanal in der B-Straße anzubinden. Die Relation sei aber so, daß dort nur 100 l pro Sekunde Zufuhr gestattet seien, wogegen zur J-Straße hin rund 350 l pro Sekunde anfallen würden. Der sich aus der Nähe des Hauptkanales in der B-Straße ergebende Vorteil werde dadurch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer seine Bauten über den Kanal in der M-Straße entsorgen müsse.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Wie oben ausgeführt, statuiert § 11 Abs. 1 ALG die Beitragspflicht unabhängig von dem tatsächlichen Anschluß eines Grundstückes an den Hauptkanal (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 17/2591/79, und vom , Zl. 81/17/0076). Nichts anderes kann auch für den Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten. Ob der gegenständliche Bauplatz 1 an den Hauptkanal in der B-Straße tatsächlich angeschlossen ist oder nicht, ist daher unter diesem Gesichtspunkt ohne rechtliche Bedeutung.

Zutreffend verweist die belangte Behörde weiters auf die oben wiedergegebene Vorschrift des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in seinen Erkenntnissen je vom , Zlen. 89/17/0194, 89/17/0195 und 89/17/0109, dargetan hat, besteht eine Pflicht zur Erbringung einer Anliegerleistung gemäß § 11 ALG auf Grund dieser Gesetzesstelle unter anderem dann nicht, wenn zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und dem Hauptkanal ein schmales Grundstück oder eine Wegparzelle liegt und hiedurch der sich aus dem Hauptkanal für den Bauplatz ergebende Vorteil wegen technischer oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit des Anschlusses ausgeschlossen ist. Nun behauptet der Beschwerdeführer aber gar nicht, daß DURCH DAS VORHANDENSEIN DES ERWÄHNTEN GRUNDSTREIFENS der Anschluß an den Hauptkanal in der B-Straße ausgeschlossen sei; er führt dies vielmehr darauf zurück, daß er (gemeint offenbar:

auf Grund der Auflagen im Baubewilligungsbescheid vom ) die Abwässer des Bauplatzes 1 über den Kanal in der M-Straße in den Hauptkanal J-Straße entsorgen MÜSSE. Unbestritten ist daher in Wahrheit, daß der genannte Grundstreifen im Sinne des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG der Vorschreibung des Anliegerbeitrages nicht im Wege steht.

Was aber den Anschluß des Bauplatzes 1 an den Hauptkanal in der J-Straße anlangt, ist abermals auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0076, zu verweisen. Damals sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, der Umstand, daß die Liegenschaft der damaligen Beschwerdeführer schon anderweitig - nämlich über einen Privatkanal in einer näher bezeichneten Gasse und erst in weiterer Folge über das öffentliche Kanalnetz der Landeshauptstadt Salzburg - entsorgt werde, stehe der dem damals angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Feststellung, daß der Bauplatz der damaligen Beschwerdeführer an einem nachträglich errichteten Hauptkanal liege, keineswegs entgegen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zuletzt genannten nur insoweit, als das zum Bauplatz erklärte Grundstück des Beschwerdeführers an einem bereits FRÜHER ERRICHTETEN Hauptkanal liegt (wobei der dazwischen liegende schmale Streifen, wie dargelegt, vernachlässigt werden kann). Auch im vorliegenden Fall steht daher der Umstand der Entsorgung über einen Privatkanal und erst in weiterer Folge durch Anschluß desselben an einen in einer anderen Straße verlegten Hauptkanal der Beitragsvorschreibung nicht im Wege. Hiebei spielt auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Höhe der für diesen Privatkanal aufgewendeten Kosten keine Rolle. Ebensowenig kommt es darauf an, daß - wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom behauptete - dieser Privatkanal funktions- und qualitätsmäßig einem Hauptkanal der Stadtgemeinde gleichwertig sei (vgl. zur Unterscheidung zwischen Privat- und Hauptkanal im übrigen die - zum Teil bereits zitierten - Erkenntnisse vom , Zl. 81/17/0076, vom , Zl. 84/17/0024, und vom , Zl. 89/17/0194).

Zur Frage des 30%igen Zuschlages nach § 11 Abs. 3 ALG bringt der Beschwerdeführer vor, daß die höchstzulässige Höhe des obersten Gesimses oder der obersten Dachtraufe auf dem GANZEN Bauplatz mehr als 11 bzw. 7,5 m betragen müsse. Eine Unmöglichkeit, den Vorteil des Bauens in entsprechender Höhe auszunützen, könne sich ergeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einem Gelände mit unterschiedlichem Niveau die Gesimse- oder Traufenhöhe mit einem absoluten Bezugspunkt festgelegt werde.

Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 91/17/0068, verwiesen. In dem dort entschiedenen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bauplatzes 2 unter anderem dieselben Einwendungen erhoben, die dort als unbegründet erkannt wurden. Da der belangten Behörde in diesem Punkt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht unterlaufen ist, geht auch die darauf bezughabende Verfahrensrüge ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.