VwGH vom 26.02.2001, 99/17/0283

VwGH vom 26.02.2001, 99/17/0283

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0284 E

99/17/0285 E

99/17/0282 E

99/17/0288 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des OH in W, vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 10-8 Ha 6/2-1998, betreffend Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes für das Jagdjahr 1997/1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 des Gesetzes vom über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. für die Steiermark Nr. 317/1964 idF LGBl. Nr. 61/1996 (im Folgenden: Stmk JagdabgabeG), iVm §§ 150 und 159 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes mit S 4.512,-- fest. Die Abgabenbehörde ging bei der Vorschreibung für das Jagdjahr 1997/1998 von einer Eigenjagdfläche von 203,28 Hektar aus und errechnete den Jagdwert mit S 18.047,--. Für jedes Jagdgebiet sei vom Inhaber der Jagd eine jährliche Abgabe zu entrichten. Diese Abgabe betrage 25 v.H. des Jagdwertes. Bei nicht verpachteten Jagden sei der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liege, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liege ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so sei der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liege, zu berechnen. Für die Berechnung sei die Summe der Jagdpachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Der durchschnittliche Hektarwert der einzelnen politischen Bezirke werde alljährlich mit Verordnung bekannt gegeben.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Eigentümer der näher bezeichneten Liegenschaft von rund 203 ha und übe das Jagdrecht auf diesem Eigenjagdgebiet selbst aus. Ihm seien weder vor Erlassung des Bescheides noch mit dem Bescheid selbst entsprechende Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden, anhand derer er hätte prüfen können, ob der errechnete Jagdwert angemessen sei. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben worden, darauf hinzuweisen, dass ein Teil seines Eigenjagdgebietes auf Grund der höhenlagenbedingten Flächenbeschaffenheit ein "unjagdliches" Gebiet sei, das entweder von der Abgabenbemessung auszunehmen wäre oder bei dessen Berücksichtigung sich ein wesentlich niedriger Jagdwert des Eigenjagdgebietes und damit eine niedrigere Jagdpacht ergeben hätte. Im Gegensatz zu verpachteten Eigenjagden und Gemeindejagden, bei denen der Jagdwert gleich dem tatsächlich gezahlten jährlichen Pachtschilling (samt allfälligen Nebenleistungen) sei, werde bei nicht verpachteten Eigenjagden generell ohne Rücksicht auf deren Qualität ein fiktiver Jagdwert festgesetzt. Diese Regelung widerspreche dem Gleichheitssatz. Die Behörde habe weder im Zuge der Abgabenfestsetzung noch mit dem Abgabenbescheid entsprechende Berechnungsunterlagen zur Verfügung gestellt. Daraus ergebe sich, dass dem Normunterworfenen nicht einmal im Berufungsverfahren die Möglichkeit gegeben werde, die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit eines Jagdabgabenbescheides zu überprüfen und allfällige, sachlich berechtigte Einwendungen dagegen zu machen. Dies umso mehr, als der Normunterworfene auch nicht wisse bzw. nicht wissen könne, ob in dem politischen Bezirk, in dem sein Eigenjagdgebiet liege, nur ortsübliche, d.h. angemessene oder aus irgendwelchen besonderen Gründen, die in der Person eines Pächters lägen, auch einige exorbitante Jagdpachtschillinge (Liebhaberpreise) pro Hektar bezahlt würden. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass die Einbeziehung von solchen Liebhaberpreis-Pachtschillingen in die Durchschnittsberechnung eine besondere Rechts- und Verfassungswidrigkeit darstelle, weil dadurch der Jagdwert eines nicht verpachteten Eigenjagdgebietes in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erhöht werde, was zu einer sachlich nicht gerechtfertigten höheren Abgabenfestsetzung führe. Dies bedeute einen Eingriff in das Eigentumsrecht.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer komme bei der Errechnung der Jagdwerte keine Parteistellung zu. Nach § 4 Stmk JagdabgabeG hätten die Bezirksverwaltungsbehörden jährlich bis zum 30. April dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Auf Grund dieser Verzeichnisse würden die für die nicht verpachteten Jagden in den einzelnen politischen Bezirken maßgebenden Jagdwerte errechnet und der Publizität wegen in einer Durchführungsverordnung zu § 3 Abs. 3 Stmk JagdabgabeG kundgemacht. Ein Parteiengehör bestehe insofern nicht. Für nicht verpachtete Jagden sei der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liege, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jagdpachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Für die Berechnung sei die Summe der Jagdpachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Dies bedeute, dass im politischen Bezirk Liezen, in welchem die Eigenjagd liege, im Jagdjahr 1996/1997 für sämtliche verpachtete Jagden eine Gesamtsumme von S 18,621.158,-- an Pachtschillingen (inklusive Nebenleistungen) ermittelt worden sei, wobei die Grundflächen dieser Jagden insgesamt 209.741,04 ha betragen hätten. Die Summe der Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen des politischen Bezirks Liezen werde durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Jagden geteilt und der so ermittelte Quotient stelle den durchschnittlichen Hektarwert, diesfalls eben 88,78, dar, der mit der Anzahl der Hektar der Eigenjagd (203,28) zu vervielfältigen sei. Daraus ergebe sich das Produkt von S 18.047,-- , und dies sei der Jagdwert der Eigenjagd. Die jährliche Jagdabgabe betrage 25 % des Jagdwertes, wodurch sich der im Bescheid festgesetzte Betrag ergebe.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1190/98-9, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör und damit auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren verletzt. Als Folge davon verletze der Bescheid auch sein Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Abgabe und dies führe dazu, dass sein Recht darauf, die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes anzurufen, "faktisch zu einem nudum ius degradiert" werde. Der Beschwerdeführer macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Stmk JagdabgabeG, LGBl. Nr. 317/1964 idF LGBl. Nr. 61/1996, lautet auszugsweise:

"§ 1.

Für jedes Jagdgebiet ist vom Inhaber der Jagd (Eigenjagdbesitzer, Jagdpächter, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.

§ 2.

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:

a) für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse der Pächter;

b) für sonstige Eigenjagden der Grundeigentümer;

...

§ 3.

(1) Die jährliche Abgabe beträgt 25% des Jagdwertes.

...

(3) Bei nicht verpachteten Jagden ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt der in dem politischen Bezirk, in dem das Jagdgebiet liegt, im jeweils letzten Jagdjahr erzielten Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen zu errechnen. Liegt ein Jagdgebiet in mehreren politischen Bezirken, so ist der Jagdwert nach dem Durchschnitt des politischen Bezirkes, in dem der größere Teil des Jagdgebietes liegt, zu berechnen. Für die Berechnung ist die Summe der Jahrespachtschillinge einschließlich sämtlicher Nebenleistungen aller verpachteten Jagden eines politischen Bezirkes durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundfläche dieser Jagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 1.

(4) Wenn sich innerhalb der für die Abgabebemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.

§ 4.

Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben jährlich bis zum 30. April dieser Dienststelle Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hiezu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern.

...

§ 6.

Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtschillings sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen zu ahnden. Außerdem ist der Betrag, um welchen die Abgabe durch die strafbare Handlung verkürzt wurde, nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Betrag kann bis auf das Dreifache erhöht werden. Strafbar macht sich ferner jeder Abgabepflichtige, der der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 4 überhaupt nicht oder nicht termingemäß übermittelt. Er kann von dieser Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-, im Uneinbringlichkeitsfalle mit einer Arreststrafe bis zu 4 Wochen bestraft werden."

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997 (unter Bedachtnahme auf die Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 51/1997), lautet auszugsweise:

"Die nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabegesetz) errechneten Jagdwerte werden für die Landeshauptstadt Graz und die politischen Bezirke des Landes Steiermark für das Jagdjahr 1997/98 wie folgt festgesetzt:

...

Liezen..............................................................

........................88.78"

Die Bemessungsgrundlage der Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes (Jagdabgabe) wurde ausgehend von einer in der Beschwerde nicht bestrittenen Eigenjagdfläche von 203 ha und dem in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997, für den Bezirk Liezen normierten "Jagdwert" (richtig: Hektarwert - vgl. § 3 Abs. 3 Stmk JagdabgabeG) von 88.78 mit S 18.047,-- errechnet und davon über den Jagdabgabesatz von 25 v.H. des Jagdwertes die Jagdabgabe festgesetzt.

In der Beschwerde wird gerügt, die Abgabenbehörde hätte kein Parteiengehör gewährt und kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe mangels Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit gehabt, die ziffernmäßige Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der vorgeschriebenen Jagdabgabe zu überprüfen und allfällige Einwendungen zu erheben.

Mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die "Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit" des Jagdabgabesatzes in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom und damit gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung selbst.

Der Jagdwertsatz (durchschnittlicher Hektarwert) wird nach den Bestimmungen des Jagdabgabegesetzes ermittelt und für die einzelnen Bezirke in einer nach § 3 Abs. 3 Stmk JagdabgabeG ergangenen Verordnung normiert. Unter Berufung auf diese Bestimmung erließ die Steiermärkische Landesregierung die Verordnung vom über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997. § 3 Abs. 3 JagdabgabeG und die in Rede stehende Verordnung vom wurden beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit angefochten. Mit Erkenntnis vom , G 212/98, V 90/98, Slg. Nr. 15.429, hob der Verfassungsgerichtshof die wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit in Prüfung gezogene Gesetzesvorschrift nicht auf und verwarf die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnung. Neuartige Bedenken gegen Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Normen sind aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.

Das Recht auf Parteiengehör oder das Recht zur Stellungnahme eines Eigenjagdberechtigten ist vor der Erlassung der in Rede stehenden Verordnung nach § 3 Abs. 3 Stmk JagdabgabeG nicht normiert. Der Beschwerdeführer hat daher als Inhaber einer Eigenjagd kein Recht auf Parteiengehör anlässlich der Erlassung der Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. Das Verfahren betreffend die Berechnung des Hektarwertes (Jagdwertsatzes) ist im Jagdabgabegesetz geregelt. Aus den von allen Abgabepflichtigen nach dem Jagdabgabegesetz gemachten Angaben über die Flächenausmaße der Jagden und des Jagdpachtschillings ist von der Steiermärkischen Landesregierung der Jagdabgabesatz für die einzelnen Bezirke zu berechnen, wobei unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen unter Strafdrohung stehen (§ 6 Stmk JagdabgabeG).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht auf Grund des Beschwerdevorbringens wegen der Nichtgewährung des Parteiengehörs vor der Erlassung der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung keine Veranlassung, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 3 Jagdabgabegesetz zu beantragen, und erachtet auch nach Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakt keinen ausreichenden Grund dafür gegeben, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom über die Festsetzung von Jagdwerten, LGBl. Nr. 35/1997, zu stellen, weil Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Berechnung des Jagdwertsatzes (durchschnittlichen Hektarwertes) für den politischen Bezirk Liezen nach dem vorliegenden Zahlenmaterial nicht entstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der in der Verordnung normierte Jagdwertsatz nach dem Inhalt des vorgelegten Verordnungsaktes nachvollziehbar und durch die Höchstgerichte überprüfbar.

Soweit in der Beschwerde nach dem Beschwerdepunkt allenfalls darüber hinaus - das heißt unabhängig von der Frage des Parteiengehörs zu den Grundlagen der angewendeten Verordnungsbestimmung und damit unabhängig vom Argumentationszusammenhang mit den relevierten, vom Verwaltungsgerichtshof aber nicht geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - eine Verletzung des Parteiengehörs und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, fehlt in der Beschwerdeausführung konkret die Dartuung der Wesentlichkeit solcher Verfahrensmängel.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am