VwGH vom 19.03.2001, 99/17/0279

VwGH vom 19.03.2001, 99/17/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. iL in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat V der Region Innsbruck) vom , Zl. ZRV 3/4-I5/98, betreffend Mineralölsteuer (Antrag auf Bewilligung eines Herstellungsbetriebes), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zunächst beim Hauptzollamt Graz eingebrachten Schreiben vom und dann auf Grund der Mitteilung des Hauptzollamtes Graz über die in dieser Angelegenheit gegebene Zuständigkeit des Hauptzollamtes Wien bei diesem Hauptzollamt eingebrachten Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Partei den "1) Antrag gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 4 und 2) Antrag gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 MinStG" mit der Begründung:

"Wir stellen als existenter, bis beim Finanzamt Hartberg unter der Steuernummer 210/4928 geführter Herstellungs- und Kennzeichnungsbetrieb nach dem Gasölsteuerbegünstigungsgesetz die nach dem neuen MinstG Gesetz 1995 erforderlichen Anträge, um damit unsere Tätigkeit in das neue Rechtsystem der Europäischen Union einzubinden."

Dem Antrag waren keine Beilagen angeschlossen.

Nach durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auch der Untersuchung von im Betrieb der beschwerdeführenden Partei gezogenen Proben, wies das Hauptzollamt Wien den Antrag auf Bewilligung eines Mineralölherstellungsbetriebes gemäß § 27 Abs. 1 und 4 Z 1 MinStG 1995, BGBl. Nr. 630/1994 idgF, ab. Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG 1995 ist Gegenstand der zu Zl. 99/17/0280 protokollierten Beschwerde.

In der Begründung des Abweisungsbescheides heißt es, gemäß § 27 Abs. 1 MinStG sei die Bewilligung zu erteilen, wenn unter Erfüllung der dort geforderten Voraussetzungen gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers keine Bedenken bestünden, Sicherheit gemäß § 27 Abs. 3 MinStG 1995 geleistet werde und kein Ausschließungsgrund nach § 27 Abs. 4 MinStG 1995 vorliege. Weiter müsse der Antrag alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin (der beschwerdeführenden Partei) bestünden insofern Bedenken, als diese ohne Vorliegen einer formellen Bewilligung trotz schriftlicher und fernmündlicher Hinweise Gasöl selbst gekennzeichnet habe. Vor der Erteilung einer Bewilligung sei Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für das aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöl entstehe; dies sei ein Betrag von S 1,1 Mio. Mit Schreiben vom habe die beschwerdeführende Partei Sicherheit in Höhe von S 30.000,-- in Form eines Sparbuches angeboten und in der Folge sei eine Bankgarantie in Höhe von S 100.000,-- vorgelegt worden. Es sei keine für die Erteilung der Bewilligung entsprechende Sicherheit vorgelegen. Die Bewilligung dürfe nicht erteilt werden, wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht erforderlich seien, nicht vorhanden seien. Nach der Betriebsbeschreibung bestehe die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Kennzeichnen von Gasöl, wobei eine Einlagerung im Regelfall nicht erfolge. Durch den Umstand, dass der Gleiskörper mit dem Kesselwaggon nicht Teil des Steuerlagers sei und somit eine körperliche Aufnahme des Gasöls bzw. des gekennzeichneten Gasöls nur zum Zwecke der Kennzeichnung vorübergehend stattfinde, sei die Möglichkeit einer Bestandsaufnahme auf Verlangen des Zollamtes nicht gegeben, wodurch die Ausübung der amtlichen Aufsicht erschwert werde. Es seien im Betrieb keine geeigneten Lagermöglichkeiten vorhanden, um Bestände an selbst gekennzeichnetem Gasöl zwecks Bestandsaufnahme zu ermitteln. Da die zur Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, sei ein Vorhalt ergangen. In der Beantwortung vom sei aber nicht auf die einzelnen noch offenen Punkte eingegangen, sondern immer wieder mit dem Bewilligungsbescheid des Finanzamtes Hartberg argumentiert worden, der jedoch für die derzeit anzuwendende Gesetzeslage keine Relevanz habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, am sei sie auf Grund der Übergangsbestimmung des § 63 MinStG 1995 noch berechtigt gewesen, Gasöl zu kennzeichnen. Im November 1995 sei einer Bewilligung nach § 9 MinStG 1995 nach den Feststellungen der Behörde im Bescheid vom nichts im Wege gestanden. Im November 1995 habe also ein Rechtsanspruch der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG 1995 bestanden. Dass die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausfertigung der Bewilligung nicht nachgekommen sei, könne der beschwerdeführenden Partei nicht als steuerliche Unzuverlässigkeit angelastet werden. Die Bestimmung über die Sicherheitsleistung sage nichts darüber, wie die voraussichtlich während eines Monats entstehende Mineralölsteuer zu ermitteln sei. Eine Ermittlung in der Form, das zukünftige Steueraufkommen von der Behörde einfach anzunehmen und sodann auf der Grundlage dieser Annahme die Höhe der voraussichtlichen Mineralölsteuer festzustellen, sei jedenfalls unzulässig. Jede voraussichtlich zu erbringende Leistung könne nämlich sinnvoll nur anhand der bisherigen Entwicklung, und das auch nur annähernd, beurteilt werden. Beziehe man in die Ermittlungsgrundlage für die Festsetzung der voraussichtlichen Leistung aber auch den zukünftigen Zeitraum ein, für den die voraussichtliche Leistung überhaupt erst bestimmt werden solle, dann führe dies zwangsläufig dazu, dass gar keine Berechnung einer voraussichtlichen Leistung vorliege. Schließlich habe die Behörde bei der Ermittlung der voraussichtlichen Mineralölsteuer auch Leermeldungen zu berücksichtigen, denn nur so könne sie zu einer umfassenden Kenntnis der Unternehmenssituation gelangen und nur auf Grund einer solchen Kenntnis könne die voraussichtlich zu leistende Mineralölsteuer ermittelt werden. Allein das Außerachtlassen solcher Leermeldungen, wie die Behörde es im Beschwerdefall getan habe, müsse zu einer unrichtigen Ermittlung der voraussichtlich zu leistenden Mineralölsteuer und damit der zu leistenden Sicherheit führen. Die von der Behörde vorgenommene Ermittlung der Sicherheit gemäß § 27 Abs. 3 MinStG entspreche nicht dem Gesetz, führe zu einer ziffernmäßig unrichtigen Sicherheitsleistung und erlaube es der Behörde nicht, die Abweisung des Antrages damit zu begründen. Vielmehr zeige sich, dass die von der beschwerdeführenden Partei geleistete Sicherheit ausreichend im Sinne des § 27 Abs. 3 MinStG 1995 gewesen sei. Dass die Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht erforderlich seien, vorhanden gewesen seien, ergebe sich aus der Feststellung der Behörde in ihrem Bescheid vom , wonach im November 1995 einer Bewilligung nach § 9 MinStG 1995 nichts im Wege gestanden sei. Damit sei es der Behörde verwehrt, als Begründung für die Antragsabweisung die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Z 1 MinStG 1995 heranzuziehen. Sie setze sich nämlich damit in Widerspruch mit ihren eigenen Feststellungen. Die beschwerdeführende Partei habe alle entsprechenden Unterlagen und von der Behörde geforderten Erläuterungen abgegeben. Da aber die Abweisung des Antrages nicht auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 2 MinStG 1955 erfolgt sei, könne sich die Behörde darauf auch nicht beziehen. Auch alle diesbezüglichen Vorhalte der Behörde seien irrelevant.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Der Spruch des abweisenden Bescheides lautet nunmehr:

"Der Antrag vom , ergänzt mit den Schreiben vom und vom bzw. vom der (beschwerdeführenden Partei), Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herzustellen, wird gemäß § 27 Mineralölsteuergesetz 1995 (BGBl. 630/1994 i.g.F.-MinStG 1995) abgewiesen."

In der Begründung heißt es, es habe keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der Bewilligung bestanden, da die rein technischen Feststellungen der Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) betreffend die Anlage zur Kennzeichnung von Gasöl nur einen Teil der Ermittlungen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung darstellten und im November 1995 insofern noch nicht abgeschlossen gewesen seien, als bis dahin eine einzige ordnungsgemäße Kennzeichnung von Gasöl anlässlich der Begutachtung durch die TUA festgestellt worden sei.

Die "Bescheidfeststellungen", auf die sich die beschwerdeführende Partei in der Berufung bezieht, finden sich in der Begründung des Bescheides des Hauptzollamtes Wien vom () betreffend Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl und lauten folgendermaßen:

"Daraufhin wurde die (beschwerdeführende Partei) mit Telefax vom verständigt, dass die Kennzeichnung von Gasöl ab dem unzulässig sei.

Die Einholung eines zweiten technischen Gutachtens vom von der TUA (Untersuchungsbefund vom ,...) ergab, dass die technischen Mängel beseitigt worden waren und einer Bewilligung nach § 9 MinStG 1995 nichts im Wege stand. Auch die gleichzeitig gezogenen Muster selbst gekennzeichneten Gasöls erwiesen sich als ordnungsgemäß gekennzeichnet ... In Folge hatte die (beschwerdeführende Partei) noch zur Erteilung der Bewilligung erforderliche Unterlagen nachzureichen, was mit Schreiben vom geschah."

In der Begründung der Berufungsvorentscheidung heißt es weiter, die Höhe der Sicherheitsleistung sei auf Grund der 1995 und 1996 abgegebenen Steueranmeldungen von den aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Mineralölmengen berechnet und nicht einfach angenommen worden. Laut abgegebenen Steueranmeldungen sei Mineralölsteuer in Beträgen zwischen S 2.640,-- und S 7,285.000,-- entrichtet worden. Es sei unrichtig, dass die Ermittlung auf Grund des zukünftigen Steueraufkommens 1996 erfolgt sei. Die zu erbringende Sicherheitsleistung sei anhand der bisherigen Steuerleistung beurteilt worden. Die Behörde habe keinen Grund zur Annahme, dass sich das künftige Steueraufkommen um ca. S 100.000,-- bewegen werde. Dem Argument mit den "Leermengen" könne nicht gefolgt werden, da das Unternehmen von Jänner 1995 bis Mai 1996 keine einzige Leermeldung abgegeben habe. Dieser Beobachtungszeitraum sei ausreichend, um die Sicherheitshöhe festzulegen. Dem Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach die Einrichtung zur Ausübung der amtlichen Aufsicht bestanden habe, werde entgegnet, dass unter Punkt 3 des Bescheides erster Instanz ausführlich die anlässlich der Betriebsbesichtigung festgestellten tatsächlichen Verhältnisse sämtlicher Einrichtungen im Betrieb dargestellt worden seien, welche gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 MinStG 1995 für die Ausübung der amtlichen Aufsicht nicht ausreichten.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde die als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnete Beschwerde an den Berufungssenat nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) erhoben, ohne diese näher zu begründen oder weitere Anträge zu stellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Partei habe hauptsächlich in der Kennzeichnung von Gasöl im Sinne des § 9 Abs. 3 MinStG 1995 bestanden, obwohl eine solche Bewilligung ab dem gefehlt habe. Im Betrieb hätten geeignete Lagermöglichkeiten vorhanden sein müssen, die eine Bestandsaufnahme zur Feststellung der tatsächlich gelagerten Mengen an gekennzeichnetem Gasöl ermöglicht hätten. Das Gasöl sei in die vorhandenen Tanks jeweils nur vorübergehend zum Zwecke der Kennzeichnung aufgenommen worden, sodass eine vom Mineralölsteuergesetz geforderte Bestandsaufnahme nicht durchführbar gewesen sei. Gerade die fehlenden Möglichkeiten der dauerhaften Lagerung von Mineralölprodukten unter amtlicher Aufsicht stellten einen Ausschließungsgrund iS des § 27 Abs. 4 Z 1 MinStG 1995 dar. Den Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Partei zufolge seien in den Jahren 1995 bzw. 1996 monatliche Mineralölsteuerbeträge zwischen S 500.000,-- und S 3,500.000,-- entrichtet worden. Im günstigsten Fall wäre ein Sicherheitstitel über S 500.000,-- erforderlich gewesen. Selbst im günstigsten Fall eines Steueraufkommens von S 500.000,-- sei der vorhandene Sicherheitstitel von S 100.000,-- nicht ausreichend gewesen, das steuerliche Aufkommen abzudecken, und dieser hätte auch nicht den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 MinStG 1995 entsprochen. Bei der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung sei diese nicht, wie in der Berufung behauptet, willkürlich angenommen, sondern auf Grund des zu erwartenden Steueraufkommens ermittelt worden. Dem in der Berufung aufgegriffenen Argument, es wären auch Leermeldungen beim Ermitteln der Höhe der Sicherheitsleistung zu berücksichtigen gewesen, sei die Tatsache entgegengestanden, dass für den Zeitraum Jänner 1995 bis Mai 1996 keine einzige Leermeldung abgegeben worden sei. Leermeldungen könnten ohnehin nur bei einer Beurteilung einer jährlichen Steuerleistung herangezogen werden. Im § 27 Abs. 3 MinStG 1995 werde aber ausdrücklich normiert, dass auf die voraussichtlich entstehende Steuerschuld eines Kalendermonats abzustellen sei. Gemäß § 27 Abs. 2 MinStG 1995 sei auch mit dem Antrag zur Bewilligungserteilung eine mit einem Grundriss versehene Betriebsbeschreibung abzugeben. Mit Schreiben vom sei der beschwerdeführenden Partei vorgehalten worden, die eingereichte Betriebsbeschreibung stimme nicht mit dem Lageplan und den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Weiter sei aufgezeigt worden, dass auch ein Tank nicht, wie in der Betriebsbeschreibung angegeben, zur Lagerung von Fertigprodukten bzw. zum Mischen von Mineralölprodukten, sondern als Haustankstelle diene. Am seien mit einem Schreiben drei mögliche Varianten eines Steuerlagers zur Beurteilung vorgelegt worden. Zum Zwecke der Ermittlung des tatsächlichen Parteieninteresses sei vom Hauptzollamt Wien das Ersuchen an die beschwerdeführende Partei zur Konkretisierung ihres Anbringens ergangen. In der Stellungnahme vom sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass eine bereits im Jahre 1989 beim damals zuständigen Finanzamt Hartberg abgegebene Betriebsbeschreibung noch aufrecht sei und dass auf Grund des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides vom das Vorliegen eines Herstellungsbetriebes abgeleitet werden könne. Außerdem sei schon alleine durch das Vorhandensein einer Destillationsanlage im Betrieb der Status des Herstellungsbetriebes sichergestellt. Diese Auffassung der beschwerdeführenden Partei gehe völlig ins Leere, weil diesem Bescheid mit Inkrafttreten des MinStG 1995 die Rechtsgrundlage entzogen worden sei und schließlich das Bewilligungsverfahren auf Grund der neuen Rechtslage erforderlich geworden sei. Im Übrigen sei mit der Existenz einer Destillationsanlage alleine der Nachweis über das Vorliegen eines Herstellungsbetriebes nicht erbracht. Weiters könne eine derartige Bewilligung nur Betriebsinhabern erteilt werden, welche ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führten und rechtzeitig Jahresabschlüsse erstellten. Die am zur Bewilligungserteilung nachgereichten Unterlagen seien deshalb unbrauchbar, weil die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der beschwerdeführenden Partei aus dem Jahre 1993 stammten und somit nicht repräsentativ gewesen seien. Schließlich seien auch keinerlei Aufzeichnungen nach § 52 MinStG 1995 geführt worden, was anlässlich der Betriebsbesichtigung am niederschriftlich festgehalten worden sei. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 27 MinStG 1995 lägen nicht vor. Zu den Verfahrensrügen werde festgestellt, dass die belangte Behörde ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen sei und sie im Laufe des Verfahrens durch eine Reihe von Anschreiben (Vorhalte) unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen die rechtlichen Erfordernisse ausreichend konkretisiert und somit nicht nur das Parteiengehör gewahrt, sondern hiemit über das notwendige Maß hinaus sich den Interessen der beschwerdeführenden Partei angenommen habe. Solcherart sei aber auch aktenkundig, dass die beschwerdeführende Partei ihrer abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Bewilligung gemäß § 27 MinStG 1995 zu erhalten, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl nach § 9 MinStG 1995 und die Bewilligung zur Herstellung von Mineralöl unter Steueraussetzung gemäß § 27 MinStG 1995. Im Beschwerdefall wird die Versagung der Bewilligung zur Herstellung von Mineralöl unter Steueraussetzung gemäß § 27 MinStG 1995 bekämpft.

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994 idF BGBl. Nr. 427/1996 (im Folgenden: MinStG 1995), lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

...

(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist bei dem für die Erteilung der Bewilligung für das Steuerlager zuständigen Zollamt schriftlich einzubringen. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.

...

§ 25. ...

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

...

§ 27. (1) Wer Mineralöl gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 3 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 4) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriss versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt....Das Zollamt kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Mineralölsteuer, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats für aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenes Mineralöl entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach dem ersten Satz ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer hinweisen.

(4) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1. wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung

der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die

die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(5) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

...

(7) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

...

§ 63. (1) Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt zu dem im § 64 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Gasöl anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Betriebe, die zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung von steuerbegünstigtem Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes erfüllen, dürfen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Gasöl nach den Bestimmungen des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes kennzeichnen.

§ 64. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft....

...

(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 16 und Freilager im Sinne des § 20 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes."

Mit dem Inkrafttreten des MinStG 1995 am trat das MinStG 1981 außer Kraft. Herstellungsbetriebe iS des § 16 MinStG 1981 galten gemäß § 64 Abs. 4 MinStG 1995 bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten des MinStG 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes. Danach bedurfte die Weiterführung eines Herstellungsbetriebes einer Bewilligung nach § 27 MinStG 1995, die unter den durch das MinStG 1995 geänderten Voraussetzungen zu erteilen war.

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung hat nach den Bestimmungen des MinStG 1995 alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen zu enthalten. Die beschwerdeführende Partei stellte erst im Mai 1995 einen Antrag an das zuständige Hauptzollamt ohne Angabe der geforderten Voraussetzungen und ohne Vorlage der Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Nach unverzüglich eingeleiteten, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen versagte die belangte Behörde die Erteilung der Bewilligung mit Bescheid vom . Die von der belangten Behörde angeführten Gründe waren das Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 27 Abs. 4 Z 1 MinStG 1995, die steuerliche Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers, die mangelnde Sicherheitsleistung sowie das Fehlen einer Betriebsbeschreibung, eines rechtzeitigen Jahresabschlusses und der nach § 52 MinStG geforderten Aufzeichnungen.

Die beantragte Bewilligung war zu versagen, wenn nur einer dieser Gründe vorlag.

Die steuerliche Unzuverlässigkeit begründete die belangte Behörde mit der festgestellten Tatsache, dass nach dem Gasölkennzeichnungen ohne Bewilligung weiterhin vorgenommen wurden. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen.

Die beschwerdeführende Partei hat erst im Mai 1995 einen Antrag auf Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl ohne die vom Gesetz geforderten Angaben gestellt. Auch anlässlich der unverzüglich eingeleiteten Ermittlungen durch das Hauptzollamt unterließ die beschwerdeführende Partei zunächst die erforderlichen Angaben, die sie im Hinblick auf die begehrte Begünstigung initiativ vorzulegen gehabt hätte. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des MinStG 1995 - Ablauf des - entfiel gemäß § 63 Abs. 2 MinStG 1995 die Berechtigung der beschwerdeführenden Partei, Gasöl nach den Bestimmungen des Gasölsteuerbegünstigungsgesetzes zu kennzeichnen. Eine Bewilligung zur Kennzeichnung des Gasöls nach dem MinStG 1995 war nicht erteilt worden. Die beschwerdeführende Partei missachtete die Rechtslage und kennzeichnete auch nach dem Gasöl nach dem Gasölsteuerbegünstigungsgesetz trotz der von der Behörde gegebenen Hinweise der Unzulässigkeit einer solchen Vorgangsweise. Dies wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Unter diesen Voraussetzungen konnte die belangte Behörde dieses Verhalten als steuerliche Unzuverlässigkeit beurteilen und zog diese als Versagungsgrund für die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung von Mineralöl unter Steueraussetzung nach § 27 MinStG 1995 mit Recht heran.

Vor der Erteilung der Bewilligung ist nach § 27 Abs. 3 MinStG 1995 Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes Mineralöl entfällt. Gegenüber dem MinStG 1981 trat insofern eine wesentliche Änderung ein, als nach § 16a Abs. 2 MinStG 1981 Sicherheit für die auf den durchschnittlichen Lagerbestand entfallende Mineralölsteuer zu leisten war.

Die beschwerdeführende Partei hatte keinen oder nur einen sehr geringen Lagerbestand, sodass die Sicherheitsleistung nach § 16a Abs. 2 MinStG 1981 gering sein konnte. Mit der durch die Bestimmungen des MinStG 1995 erfolgten Änderung, dass die Sicherheit in Höhe der Mineralölsteuer zu leisten ist, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachtes und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommenes Mineralöl entfällt, hatte die Sicherheitsleistung zwingend die voraussichtlich anfallende Mineralölsteuer eines Monats abzudecken, wobei sich in den Fällen großer Schwankungen der in einzelnen Monaten aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachten Mineralölmengen die Frage stellt, ob nun von den höchsten, geringsten oder durchschnittlichen Monatsbeträgen ausgegangen werden kann. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde die Sicherheitsleistung zumindest in den voraussichtlichen monatlichen Durchschnittsbeträgen, die sich aus einem angemessenen Beobachtungszeitraum ergeben - eine davon abweichende Prognose bedürfte einer besonderen Begründung durch die Partei - festlegt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - die Angaben im angefochtenen Bescheid werden in der Beschwerde nicht bestritten - ist die belangte Behörde von den geringsten Monatsbeträgen der vergangenen Monate (Zeitraum 1995 bis Mai 1996) ausgegangen und hat diese als Grundlage für die Festlegung der Sicherheitsleistung für die künftigen Monatsbeträge genommen. Die beschwerdeführende Partei hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht angegeben, in welchem Umfang die Mineralölsteuer in den kommenden Monaten nach ihren Prognosen entstehen könnte.

Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung der bisherigen monatlichen Mineralölsteuerbeträge nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 500.000,-- als erforderlich erachtet, jedoch nicht erhalten. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei im Zeitraum 1995 bis Mai 1996 keine Leermeldungen abgegeben. Dem ist sie in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen. Ausgehend von dem tauglichen Beobachtungszeitraum 1995 bis Mai 1996, in dem Mineralölsteuerbeträge von S 500.000,-- bis S 3,500.000,-- monatlich entrichtet wurden, konnte die belangte Behörde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von S 500.000,-- als erforderlich erachten. Eine Rechtswidrigkeit bei der Bemessung der Sicherheitsleistung kann der Behörde nach der dargestellten und nachvollziehbaren Vorgangsweise nicht angelastet werden. Der beschwerdeführenden Partei ist der Vorwurf zu machen, dass sie im Verfahren zur Bemessung der Sicherheitsleistung nicht einmal mitgewirkt hat, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, von sich aus initiativ konkrete Angaben über die zu erwartende Mineralölsteuerbelastung in den folgenden Kalendermonaten und damit über die Grundlagen der Sicherheitsleistungen zu machen.

Auch aus diesem Grund der fehlenden Sicherheitsleistung hat die belangte Behörde die beantragte Bewilligung mit Recht abgewiesen.

Ferner kann von einem rechtzeitigen Jahresabschluss keine Rede sein, wenn im Jahre 1996 erst der Jahresabschluss 1993 vorgelegt wurde und die Jahresabschlüsse 1994 und 1995 fehlten.

Schon aus diesen Gründen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie die beantragte Bewilligung nicht erteilte. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zu den weiteren Versagungsgründen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am