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VwGH vom 20.12.1999, 94/17/0053

VwGH vom 20.12.1999, 94/17/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde

1.) des A, 2.) der M, 3.) der T 4.) des J und 5.) des S, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom , Zl. GB I/Ref.1/Dr.Ko/b./1173-30A, betreffend einen Feststellungsbescheid in Angelegenheit der Berechnung von Einzelrichtmengen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 92 BAO in Zusammenhalt mit den §§ 1, 78 Abs. 2 und 93 BAO hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin als Verfügungsberechtigter über den landwirtschaftlichen Betrieb (im Folgenden: LWB U.) im "Neulieferantenzeitraum" vom bis einschließlich mit Ablauf von zwei Jahren von der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge an zu erlangenden Einzelrichtmenge (im Folgenden: ERM) im öffentlichen Interesse Folgendes fest:

"Die im zweiten Jahr des 'Neulieferantenzeitraumes' ( bis ) über die Milchlieferleistung des LWB U. von 3.131 kg Milch hinaus von der Molkerei Kirchschlag vom LWB U. übernommene Fremdmilchmenge von 27.213 kg Milch, die dem LWB des J, (im Folgenden: LWB S.), zuzurechnen ist, darf bei der Berechnung der von Frau M" - (der Zweitbeschwerdeführerin und Verfügungsberechtigten über den LWB U.) - "gemäß § 75 Abs 3 MOG bzw § 57 g Abs 3 MOG 1967 (idF BGBl 309/1982 und 263/1984) mit zu erlangenden ERM nicht berücksichtigt werden."

Eingangs der Begründung des angefochtenen Bescheides werden folgende Rechtsquellen angeführt:

"I. Rechtslage:

1. Gemäß § 71 Abs. 2 MOG, BGBl 210/1985, in der Fassung (idF) des Bundesgesetzes BGBl 138/1987, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag (ZAFB) für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende ERM hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, zu entrichten. Zuvor bestand eine fast gleichlautende Regelung im § 57 c Abs. 2 MOG 1967 idF BGBl 263/1984.

2. Gemäß § 73 Abs. 1 MOG idF der BGBl 380/1991 und 373/1992 ist die ERM diejenige Milchmenge, für deren Übernahme durch einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger in einem Wirtschaftsjahr (WJ) ein ZAFB nicht zu entrichten ist. Zuvor bestand eine gleichlautende Regelung im § 57 e Abs 1 (1. Satz) MOG 1967 idF BGBl 263/1984.

3. ERM waren immer hofgebunden. So bestimmte § 57e Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1967 (MOG 1967), BGBl 36/1968 idF BGBl 309/1982, daß die ERM dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb zusteht.

Dieselbe Regelung befindet sich im § 73 Abs. 2 MOG idF BGBl 380/1991 und 373/1992.

4. Gemäß § 57 g Abs 1 (1. Satz) MOG 1967 (idF BGBl 263/1984, später § 75 MOG, BGBl. Nr. 210/1993) können LWB, auf denen Milchkühe gehalten werden und denen keine ERM zusteht, eine ERM erlangen.

5. § 57 g Abs 2 und 3 (1. und letzter Satz) lautet wie folgt:

'Auf die vom Betrieb übernommene Milch ist von dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds folgenden Monatsersten an für seine gesamte Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch der AAFB und für 20 vH der ZAFB zu entrichten.'

'Mit Ablauf von 2 Jahren von der Einhebung der Absatzförderungsbeiträge an hat der betreffende Betrieb eine ERM in der Höhe der Menge erlangt, für die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im zweiten Jahr keinen ZAFB zu entrichten hatte, höchstens aber 80.000 kg'.

'Fällt das Ende dieses Zeitraumes, in welchem die Absatzförderungsbeiträge eingehoben werden, nicht mit dem Ende eines WJ zusammen, so steht die erlangte ERM für den restlichen Teil des betreffenden WJ zu einem aliquoten Teil zu; die Berechnung des ZAFB hat in einem solchen Fall so zu erfolgen, als ob mit der Milchlieferung mit Beginn des betreffenden WJ begonnen worden wäre'.

6. Verfügungen und Entscheidungen auf Grund dieses Abschnittes (Ergänzung: Abschnitt D, der aus den §§ 69 bis einschließlich 86 MOG besteht) trifft der Milchwirtschaftsfonds (MWF) gemäß § 83 Abs 1 MOG idF BGBl 138/1987 in erster und - mit Ausnahme einer dem Milcherzeuger als Beitragsschuldner vorzuschreibenden Abhofpauschale - auch in letzter Instanz.

Gemäß § 84 Abs 1 MOG idF BGBl 380/1990 sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der MWF bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes u. a. in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds, soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind.

Ab wurde die Marktordnungsstelle 'Agrarmarkt Austria' (AMA) zur Besorgung der Aufgaben des MWF zuständig (§ 2 Abs. 4 MOG idF BGBl 373/1992). Die behördliche Zuständigkeit der AMA begann mit (§ 2 Abs 4 des AMA-Gesetzes, BGBl 373/1992).

7. Gemäß § 92 Abs 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder


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b)
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen."
In dem für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Zeitraum seien auf den LWB des Landwirtes W (im Folgenden: LWB W.) LWB U. und LWB S. im Einzelnen angeführte Kuhzahlen festgestellt worden:
für den LWB W. eine Kuh bzw. 0 Kühe, für den LWB U. eine Kalbin bzw. eine Kuh und für den LWB S. 12 Kühe bzw. 15 Kühe. Im Anschluss daran wird die monatliche Menge der abgelieferten Milch für die Monate Juli 1985 bis Dezember 1987 im Einzelnen angeführt.
Bei einem Vergleich dieser Monatslieferungen falle beim LWB W. auf, dass dieser im zweiten Halbjahr 1985 bei einer Kuh nichts oder nur sehr wenig abgeliefert und von Februar bis April 1986 Milch geliefert habe, die zuletzt im April der durchschnittlichen Milchlieferleistung von mehr als vier Kühen entsprochen hätte. Vom LWB U. sei im August 1985 Milch geliefert worden, obwohl den amtlichen Untersuchungen zufolge damals keine Kuh am Hof gewesen sei. Später sei zweimal je eine Kuh festgestellt worden, während Milchlieferleistungen erreicht worden seien, die "hiezu völlig irreal waren" (für die Monate 5/1986 bis 6/1987 wurden jeweils über 2.000 kg, zum Teil über 2.500 kg festgestellt). Demgegenüber seien auf dem LWB S. 12 bis 15 Kühe gewesen, während die Milchlieferung zum Teil deutlich niedriger gewesen sei als die Anlieferung vom LWB U. mit einer Kuh. Ein Vergleich der Lieferungen von den drei LWB zeige auch Sprünge von einem Monat zum anderen, die sich untereinander deckten. Während die Milchlieferung vom LWB U. gestiegen sei, sei die Milchlieferung vom LWB S. zurückgegangen. Auch ein Zusammenhang mit dem LWB W. sei ersichtlich. Von April 1986 auf Mai 1986 habe dieser seine Milchlieferung eingestellt; im selben Zeitraum habe sich die Milchlieferung vom LWB S. reduziert und sei die Milchlieferung vom LWB U. gestiegen. Demgegenüber zeige die Summe der Milchlieferungen der drei LWB ein realistisches Bild einer Milchanlieferung von zwölf bis 15 Kühen.
Diese Unregelmäßigkeiten werden im Einzelnen dargestellt; es sei auch zu Radierungen bei den Tagesaufzeichnungen gekommen. Wiedergegeben werden sodann die Ergebnisse der niederschriftlichen Erklärungen der zum Gegenstand befragten Landwirte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Folgendes erklärt:
"Ich war Neulieferantin von Juni 1985 bis Mai 1987, ich habe aber nur bis Ende Juni 1987 geliefert. Ab Juli 1987 habe ich meinen Betrieb an den Herrn J verpachtet. Ich hatte im Zeitraum der Milchlieferung durchschnittlich 4 Kühe als Bestand. Viehbestand lt. amtlicher Viehzählung 1 Kuh, Liefermenge im Dezember 1985 jedoch 1.277 kg Milch, Tagesmenge am 40 Liter. Ich habe auch Milch des Herrn J auf meine Kannennummer abgeliefert. Diese Milch haben wir aus P selbst geholt. Diese Vorgangsweise haben wir für ungefähr ein Jahr lang praktiziert, um eine möglichst hohe Richtmenge zu erreichen und an Herrn J weiterverpachten zu können. Herr J ist der Schwiegervater meiner Tochter. Die Mengen die aus P stammten, waren ungefähr die Hälfte der auf meine Liefernummer abgelieferten Milch."
Hinsichtlich der LWB S. und U. gehe die belangte Behörde von den niederschriftlichen Aussagen aus, die eine Bestätigung des durch die Unterlagen ausführlich dokumentierten Lieferverhaltens der beiden LWB erbracht hätten. Die Milchlieferungen seien von der Molkerei Kirchschlag übernommen und abgerechnet worden. Diese sei als Beitragsschuldnerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die einzelnen Milcherzeuger bis zur Höhe der von ihr an die Abgabenbehörde zu entrichtenden Beiträge zu belasten. Die Verjährungsfrist bei Beiträgen betrage fünf Jahre; die Fremdmilcheinschüttungen hätten in den Jahren 1985 bis 1987 stattgefunden, die niederschriftlichen Einvernahmen seien im Jahr 1988 erfolgt, im Jahr 1993 sei Parteiengehör gewährt worden, sodass eine Verjährung nicht vorliege.
In den einzelnen Monaten des zweiten Jahres des Neulieferantenzeitraumes von Juni 1986 bis Mai 1987 seien im Einzelnen angeführte Milchmengen (samt Fremdmilch des LWB S.) vom LWB U. geliefert worden. Dies seien insgesamt 30.344 kg Milch, von denen die errechnete tatsächliche Milchlieferleistung des LWB U. abzuziehen sei; diese Rechenoperation führe zu einer vom LWB S. stammenden Fremdmilchmenge von 27.213 kg Milch. Diese Fremdmilchmenge sei von der Berücksichtigung bei der Berechnung der mit von der Zweitbeschwerdeführerin (LWB U.) zu erlangenden ERM spruchgemäß auszuschließen gewesen. Diese Vorgangsweise gründe sich auf § 92 Abs. 1 BAO und sei im öffentlichen Interesse (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gelegen. Die getroffene Feststellung sei eine Angelegenheit des Milchwirtschaftsfonds, weil diesem nach dem Gesetz auch die Festsetzung des Absatzförderungsbeitrages obliege und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden dürfe, er habe die betreffenden Rechte und Rechtsverhältnisse, welche Voraussetzung für die Beitragsfestsetzung seien, hinsichtlich der Hauptfragenentscheidung einer anderen Behörde überlassen wollen.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass keine ihre Einzelrichtmengen betreffende Feststellung erfolge, die im Gesetz keine Deckung finde, insbesondere dass keine Feststellung des im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Inhaltes getroffen werde.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift vom , auf welche die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom replizierten. Hiezu äußerte sich wiederum die belangte Behörde mit einem neuerlich als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vom . 2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In umfangreichen Ausführungen kommen die Beschwerdeführer zu der Auffassung, eine Übertragung von Aufgaben der AMA auf den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder sei zwar zulässig, könne jedoch nur durch die Geschäftsordnung, welche wieder durch den Vorstand zu erlassen sei, vorgenommen werden. Da die Geschäftsordnung eine derartige Kompetenzübertragung auf den Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder nicht vorgenommen habe, wäre im Beschwerdefall für die Bescheiderlassung ausschließlich der Fachausschuss für Milch und Milchprodukte zuständig gewesen. Selbst dann, wenn eine Zuständigkeit des Vorstandes gegeben wäre, hätte dieser als Kollegialorgan zu entscheiden gehabt. Eine Übertragung von Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder sei nur im Wege der Geschäftsordnung (Verordnung) zulässig. Eine Kompetenz eines einzelnen Vorstandsmitgliedes sei nur dann anzunehmen, wenn eine diesbezügliche Bestimmung in der Geschäftsordnung vorliege. Dies sei nicht der Fall.

2.1.2. Gemäß § 5 Abs. 4 fünfter Satz des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" - AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 (im Folgenden: AMA-G 1992), können durch die Geschäftsordnung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen werden, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Gemäß § 12 Z. 2 und 4 AMA-G 1992 erlässt der Verwaltungsrat die Geschäftsordnung und deren Änderungen sowie grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes. Nach § 16 Z. 1 AMA-G 1992 hat der Fachausschuss für Milch und Milchprodukte die dem Milchwirtschaftsfonds übertragenen Angelegenheiten (mit Ausnahme dem Verwaltungsrat vorbehaltener Aufgaben) wahrzunehmen, soweit diese nicht auf Grund der Geschäftsordnung zur selbständigen Erledigung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden. Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz AMA-G 1992 bestimmt die Geschäftsordnung die Aufgaben sowie die Befugnisse der Organe und sind die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes in der Geschäftsordnung festzulegen.

Im § 4 Z. 1 der Verordnung des Verwaltungsrates der AMA betreffend die Geschäftsordnung des AMA-Vorstandes, Verlautbarungsblatt der AMA Nr. 2/1993, ausgegeben am , wurde unter anderem festgelegt, dass das Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich Milch und Mühlen folgende Aufgabe hat:

"Durchführung sämtlicher behördlicher Angelegenheiten, die aufgrund des Marktordnungsgesetzes, Abschnitt A, Milchwirtschaft und Abschnitt D, Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft, sowie aufgrund des Milchstrukturverbesserungsgesetzes abzuwickeln sind, soweit diese Aufgaben nicht dem Fachausschuß für Milch und Milchprodukte oder Mühlen vorbehalten sind."

Mit Punkt 2 der Verordnung des Verwaltungsrates, Verordnungsblatt Nr. 11/1993, ausgegeben am , wurde die Überschrift zu § 4 der Geschäftsordnung des AMA-Vorstandes auf "Vorstand für den Geschäftsbereich (GB) III:

Milch und Mühlen" geändert.

Aus diesen Vorschriften folgt, dass die Geschäftsordnung

zutreffend vom Verwaltungsrat erlassen wurde und die Durchführung

sämtlicher behördlicher Angelegenheiten, die auf Grund des

Marktordnungsgesetzes, ... Abschnitt D, ... abzuwickeln sind,

soweit diese Aufgaben nicht dem Fachausschuss für Milch und

Milchprodukte ... vorbehalten sind, dem Vorstand für den GB III zur

selbständigen Erledigung übertragen wurde, was auch die vorliegende (Abgaben-)Verwaltungsangelegenheit erfasst, weil es keine gesetzliche Vorschrift gibt, die diese Sache dem Fachausschuss vorbehalten hätte. Das hier tätig gewordene Vorstandsmitglied für den GB III (Milch und Mühlen) war daher mit der Aufgabe, die Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, betraut.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

2.2.1. Die Beschwerdeführer erachten sodann weiters die von der belangten Behörde gegebene Begründung für das öffentliche Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides, nämlich den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, für verfehlt. Es werde nämlich übersehen, dass die getroffene Feststellung nicht geeignet sei, den Beschwerdeführern gegenüber eine Veränderung eines Besteuerungsvorganges herbeizuführen. Beitragsschuldner sei nämlich gemäß § 79 Z. 1 MOG (vor der Novelle BGBl. Nr. 969/1993) ausschließlich der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und nicht der Milcherzeuger. Für die "Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" kämen hier nur die Veranlagungsbescheide, die gegenüber den Molkereien zu erlassen seien, in Frage.

Vor allem aber schließe die gesetzliche Regelung des MOG selbst die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall überhaupt aus. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des § 57 h MOG 1967 bzw. § 76 Abs. 1 MOG 1985 sowie § 76 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen hinsichtlich der ERM Feststellungsbescheide zulässig seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0068). Diese Regelung stelle vor allem darauf ab, die Interessen der Milcherzeuger an einer raschen Klärung der jeweiligen ERM zu wahren. Der Gesetzgeber messe dem Interesse der Landwirte, ihre Produktion rechtzeitig planen zu können, besondere Bedeutung zu.

Eine Unrichtigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführer hätten diese durch fristgerechte Antragstellung (jeweils bis spätestens 30. Juni) geltend machen können. Daraufhin wäre bis spätestens 31. Juli ein entsprechender Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen. Ergehe ein solcher Bescheid auf Grund eines Antrages des Milcherzeugers nicht, dann wäre der Milchwirtschaftsfonds zu einem amtswegigen Feststellungsbescheid, der dann sowohl Feststellungen zum Vorteil als auch zum Nachteil der Milcherzeuger enthalten könnte, gemäß § 76 Abs. 2 leg. cit. berechtigt gewesen. Die letztgenannte Möglichkeit stehe dem Milchwirtschaftsfonds jedoch nur innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist zu.

Feststellungsbescheide betreffend die ERM seien nach § 76 MOG nur insoweit zulässig, als konkret die Feststellung der ERM eines Milcherzeugers für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu treffen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei eine derart eingeschränkte Feststellung nicht zu entnehmen; vielmehr lasse der Spruch insbesondere im Zusammenhang mit der Begründung erkennen, dass die belangte Behörde darauf abstelle, ihrer Feststellung Folgewirkung für sämtliche dem Neulieferantenzeitraum folgenden Zeiträume zukommen zu lassen.

2.2.2. Gemäß § 92 Abs. 1 der in dieser Verfahrensangelegenheit gemäß § 84 Abs. 1 MOG 1985 anzuwendenden BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen (u.a.) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Diese Bestimmung regelt, dass hierüber bescheidförmig zu entscheiden ist, enthält aber keine Anordnung darüber, in welchen Fällen Feststellungsbescheide überhaupt zulässig sind.

Auf gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Feststellungen nimmt § 185 BAO Bezug, demzufolge als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen sind, soweit dies in den §§ 186 bis 189 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0068, unter Bezugnahme auf Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 427, ausgeführt hat, können nach Lehre und Rechtsprechung über die Fälle ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen in Verfahren, auf welche die Bundesabgabenordnung Anwendung zu finden hat, Feststellungsbescheide erlassen werden. Die bescheidmäßige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen ist nur zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Die bescheidmäßige Feststellung von Rechten und Rechtsverhältnissen ist zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich vorgesehen ist, unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen und die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder für die Partei ein notwendiges und letztes, einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0174). Feststellungsbescheide haben der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0116). Die bloß auf einen in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt gerichtete Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses, etwa zur Erzielung einer Bindungswirkung oder eines Wiederaufnahmetatbestandes in einem anderen Verfahren, vermag sich nicht auf ein solches Interesse an einer in die Zukunft wirkenden Klarstellung zu gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0213). Überhaupt ist ein Feststellungsbescheid nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (dessen Zumutbarkeit für die Partei vorausgesetzt) geklärt werden kann. Ritz, BAO Kommentar2, § 92 Rdz 15, führt als Beispiel für die Subsidiarität von Feststellungsbescheiden an, dass ein solcher Feststellungsbescheid nicht zulässig ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0174).

2.2.3. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gesetz der belangten Behörde ausdrücklich die Befugnis eingeräumt hat, von Amtswegen - ein Feststellungsantrag wurde unbestritten nicht gestellt - einen Feststellungsbescheid mit dem vorliegenden Inhalt zu erlassen.

§ 76 Abs. 1 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 183/1986 lautete:

"Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen. Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhalten, sowie Milcherzeuger, welche die Mitteilung durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als unrichtig ansehen, können bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen. Der Milchwirtschaftsfonds hat bis 31. Juli über solche Anträge zu entscheiden."

Eine entsprechende Vorschrift vor der Wiederverlautbarung enthielt § 57 h MOG 1967.

Durch die MOG-Novelle BGBl. Nr. 330/1988 wurde dem § 76 folgender zweiter Absatz angefügt:

"(2) Der Milchwirtschaftsfonds kann bei unrichtigen Mitteilungen gemäß Abs. 1 die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid feststellen."

Diese Bestimmung bildet also eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine (auch rückwirkende) amtswegige Feststellung der tatsächlich zustehenden ERM. Eine Ermächtigung dieser Art vor der Novelle BGBl. Nr. 330/1988 bestand nicht.

Es ist offensichtlich, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung in der der belangten Behörde gesetzlich eingeräumten Feststellungsbefugnis keine Deckung findet, weil zum einen mit der angefochtenen Feststellung nur eine Berechnungskomponente für die am zu erlangende ERM (negativ) festgestellt wurde, nicht aber eine Feststellung der ERM des LWB U. oder S. selbst erfolgte, vor allem aber zum anderen der Zeitpunkt, auf den sich die Feststellung bezieht, außerhalb der Feststellungsermächtigung des § 76 Abs. 2 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 liegt. Eine auf § 76 Abs. 2 leg. cit. gestützte amtswegige ERM-Feststellung setzt nämlich als Ausgangspunkt (für die Berechnung der Verjährungsfrist) eine "erfolgte" Mitteilung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes voraus (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0478), auf welche spätestens nach drei Jahren die Erlassung des Feststellungsbescheides zu erfolgen hat. Diese tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sind beim angefochtenen Feststellungsbescheid - dessen Inhalt und intendierte Bindungswirkung (etwa für ein Veranlagungs- oder Rückforderungsverfahren) über den einer Rückwirkung nach § 76 Abs. 2 leg. cit. zugänglichen Zeitraum bei weitem hinausgeht - nicht gegeben.

Es ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Feststellungsbescheid keine Deckung im § 76 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 findet - eine Voraussetzung, die bei ihrem Zutreffen den Bescheid ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde diese gesetzliche Bestimmung in der Begründung nicht angeführt hat, nicht hätte als rechtswidrig erscheinen lassen. Auch eine andere explizite gesetzliche Feststellungsermächtigung ist nicht erkennbar.

2.2.4. Wenn die belangte Behörde von der Rechtsauffassung ausgeht, die getroffene Feststellung sei ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und geboten gewesen, dann ist zunächst zu prüfen, ob das Gesetz nicht eine solche Feststellung überhaupt ausschließt.

Dies ist der Fall. Die Regelung des § 76 Abs. 1 und 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 ist nämlich insofern als eine abschließende Regel aufzufassen, als sie die sich im Rahmen des Veranlagungsverfahrens mit dem Beitragsschuldner (dem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) stellende Frage der dem Milcherzeuger zustehenden ERM herausgehoben und in einem Verfahren mit dem Milcherzeuger verselbständigt, nämlich einer besonderen Feststellung dem Milcherzeuger gegenüber zugänglich gemacht hat. Dieses Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb dem Milcherzeuger die Beiträge gemäß § 80 Abs. 6 MOG 1985 (§ 57 l Abs. 6 MOG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 672/1978) überwälzen darf (vgl. die Erläuterungen zur RV, die zur MOG-Novelle BGBl. Nr. 269/1978 geführt hat, 811 BlgNR 14. GP). Es sollte daher dem Milcherzeuger durch das Antragsrecht nach § 76 Abs. 1 MOG 1985 (§ 57 h MOG 1967) der Anspruch auf eine zeitnahe und bindende Entscheidung eröffnet werden, vor allem um ihm eine sichere Grundlage für sein zukünftiges Lieferverhalten zu verschaffen. Dieser Aspekt tritt durch die in der Rechtsprechung später erfolgte Klarstellung, dass ihm im Veranlagungsverfahren des Beitragsschuldners (des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes) Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.240, sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0120, und vom , Zl. 92/17/0207), er also hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für vergangene Zeiträume ohnedies mitwirken kann, in den Vordergrund. Die Rechtsstellung des Milcherzeugers wird auch von der durch die Novelle BGBl. Nr. 330/1988 in § 76 Abs. 2 MOG 1985 eröffneten Möglichkeit einer amtswegigen Feststellung der tatsächlich zustehenden ERM betroffen. Durch diese Regelung sollte es - wohl in Reaktion auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0068 - ermöglicht werden, die Bindung an unzutreffende, nicht beeinspruchte (also den Milcherzeuger begünstigende) Mitteilungen des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes durch die Möglichkeit einer (begrenzt rückwirkenden) Feststellung der ERM mit Wirkung für das mit dem Milcherzeuger bestehende Rechtsverhältnis, was etwa die Überwälzungsmöglichkeit eröffnet, zu beseitigen. Was der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis vom für die ERM-Feststellung auf Antrag des Milcherzeugers ausgesprochen hat, dass nämlich eine Feststellung über die ERM auf Antrag außerhalb des durch § 76 Abs. 1 MOG vorgezeichneten Verfahrens ausgeschlossen ist (vgl. etwa auch die weiteren hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0172, und vom , Zl. 93/17/0156), gilt auch für die im § 76 Abs. 2 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 vorgesehene amtswegige ERM-Feststellung, jeweils soweit es die Rechtssphäre des Milcherzeugers betrifft.

Die Rechtsverhältnisse des Beitragsschuldners (des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes) zum Beitragsgläubiger (Milchwirtschaftsfonds, AMA) sind von dieser eben dargestellten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem wirtschaftslenkenden Staat und dem Milcherzeuger (Kontingentierung durch Zuweisung beitragsfreier ERM und Sanktionierung durch Besteuerung der darüber hinausgehenden Anlieferungen mittels eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages) zu unterscheiden. Die im Verhältnis zum Milcherzeuger geltende Beschränkung des Feststellungsrechtes auf die letzten drei Jahre schließt aus diesem Grunde die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der BAO (§§ 207 ff) auf die Beitragsschulden des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes nicht aus.

Die im § 76 MOG 1985 vorgesehene Regelung ist daher auch für die amtswegige Feststellung von ERM jedenfalls im Verhältnis zum Milcherzeuger als eine vollständige und abschließende zu betrachten, sodass sich eine außerhalb der geregelten Tatbestandsvoraussetzungen erfolgende Feststellung zustehender ERM verbietet.

2.2.5. Aber auch dann, wenn der angefochtene Feststellungsbescheid bloß als eine im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beitragsschuldner (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb) und dem Milchwirtschaftsfonds (der AMA), also im Rahmen des Beitragsschuldverhältnisses, ergangene Feststellung aufzufassen sein sollte, erwiese er sich als unzulässig.

Unzulässig sind nämlich Feststellungsbescheide, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann; dasselbe gilt, wenn er sich nur auf die Vergangenheit und nicht auf eine Klarstellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses für die Zukunft bezieht (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung oben unter Punkt 2.2.2.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch dem Milcherzeuger im Verfahren über die Entrichtung von Absatzförderungsbeiträgen nach den §§ 79 ff MOG 1985 gemäß § 78 Abs. 3 BAO Parteistellung zu (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0207). Im Sinne der Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid wäre daher ein (zur Wahrung der Rechte des Milcherzeugers geeignetes und zumutbares) Verfahren, in dem der Milcherzeuger als Partei beizuziehen ist, vorhanden, in dem über die Frage abzusprechen ist, ob ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu leisten ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0207).

Dieses Verfahren ist auch jenes gesetzlich vorgesehene Verfahren, in dem dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung Rechnung zu tragen ist.

Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, ein öffentliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides sei darin gelegen gewesen, dass ansonsten in der Begründung eines Veranlagungsbescheides die Fremdmilcheinschüttungen ausführlich darzulegen gewesen wären und diese Darlegungen einen derartigen Umfang angenommen hätten, dass die Übersichtlichkeit des Veranlagungsbescheides gefährdet gewesen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit diesen Erwägungen vermag sie nicht darzutun, dass die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides als einziges Mittel der Rechtsdurchsetzung im öffentlichen Interesse erforderlich war.

2.2.6. Zur Vermeidung von Missverständnissen verweist der Verwaltungsgerichtshof die beschwerdeführenden Parteien, die in der Beschwerde die Auffassung vertreten, es müsse bei der Mitteilung bzw. bescheidmäßigen Feststellung von Einzelrichtmengen der Folgejahre dann, wenn ein Feststellungsbescheid nicht mehr zulässig sei, stets von der seinerzeit auf Grund des Neulieferantenzeitraumes neu erworbenen und damit "einzufrierenden" ERM ausgegangen werden, auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0481, und die dort zitierte Rechtsprechung. Danach kommt den Mitteilungen des Be- und Verarbeitungsbetriebes gemäß § 76 Abs. 1 MOG zwar Bindungswirkung für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu, eine darüber hinausgehende Bedeutung kann ihnen jedoch nicht beigemessen werden. § 76 Abs. 2 MOG regelt nur, wie weit zurück die Änderung gegenüber den Mitteilungen des Be- und Verarbeitungsbetriebes amtswegig ausgesprochen werden kann, besagt jedoch nicht, dass der Sachverhalt, auf Grund dessen die Behörde zu ihrer neuen Beurteilung kommt, nicht mehr als drei Jahre zurückliegen dürfe.

2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides in unzulässiger Weise zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht hat. Sie hat den angefochtenen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Ersatz für Stempelgebührenaufwand war für die Beschwerde (dreifach) in Höhe von S 360,--, den angefochtenen Bescheid (einfach) in Höhe von S 180,-- und für die Replik im verzeichneten Ausmaß zuzusprechen; das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz für die Beschwerde war abzuweisen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am