VwGH vom 29.04.1992, 91/17/0054

VwGH vom 29.04.1992, 91/17/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftsführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MD-VfR-P 19/90/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am um 13.08 Uhr in W, X-Straße, ein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein fehlte. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, idgF verstoßen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe: 18 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Kraftfahrzeug am nicht selbst gelenkt, sondern "einer anderen Verkehrsteilnehmerin überlassen". Ein Auftrag zur Bekanntgabe des Lenkers/der Lenkerin sei ihm bisher nicht erteilt worden.

Ein solcher Auftrag gemäß § 1 a des Parkometersgesetzes wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage sodann mit dem am zugestellten Schriftsatz vom erteilt. Da der Beschwerdeführer diesen Auftrag jedoch nicht befolgte, wurde auch im Hinblick darauf ein (weiteres) Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis "mit der Maßgabe bestätigt, daß lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt wird." Dies im Streitpunkt im wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, in seiner Berufung alle seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel der Behörde vorzulegen oder zumindest anzubieten. Der Beschwerdeführer habe es insbesondere unterlassen, nähere Angaben über die Person, der er das Kraftfahrzeug am überlassen habe, zu machen. Da infolgedessen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestünden, sei die Behörde in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, es handle sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um eine bloße "Schutzbehauptung". Demzufolge erweise sich der gegen ihn erhobene Tatvorwurf als berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht nach § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes bestraft zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auch den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Vielmehr erfordert es seine Mitwirkungspflicht, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit einer bestimmten Behauptung - hier mit der Behauptung, das Fahrzeug nicht selbst abgestellt zu haben - der Beweiswert jener Tatsachen, die die Behörde ermittelt hat, verneint wird, ein schlüssiger Gegenbeweis aber nur auf Grund zusätzlicher Beweise möglich ist, die nach dem Gegenstand des Beweisverfahrens mangels Zugänglichkeit durch die Behörde NUR die Partei durch das Angebot entsprechender Beweismittel zu erbringen in der Lage wäre (vgl. zu allen diesen Punkten das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0209, und die dort zitierten Vorentscheidungen).

Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren darauf beschränkt, unsubstantiiert zu bestreiten, daß er das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt habe. Obwohl er sich zunächst darauf berief, die Verwaltungsstrafbehörde habe ihm noch keinen Auftrag zur Bekanntgabe des Lenkers/der Lenkerin erteilt, kam er auch in der Folge dem auf § 1a Parkometergesetz gestützten, eine solche Bekanntgabe verlangenden Auftrag nicht nach. Unter diesen Umständen kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Kraftfahrzeug selbst in der Kurzparkzone abgestellt, nicht als unschlüssig erkannt werden. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde auch nicht dar, warum gegen ihn, wie er behauptet kein "seriöser Tatverdacht" bestehe und weswegen es unrichtig sei, daß nur er zur Klärung des Sachverhaltes hätte beitragen können; dementsprechend entbehrt auch die von ihm gezogene Schlußfolgerung, es hätte ihn keine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren getroffen, jeder Grundlage. Aus gleichartigen Überlegungen geht auch das Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die nur das VERSCHULDEN betreffende Vermutung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 zu Unrecht auch auf den TATBEREICH des Ungehorsamsdeliktes ausgeweitet, ins Leere.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.