VwGH vom 30.08.1995, 94/16/0297
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13-7/S-335/1/94, betreffend Säumniszuschlag (in einer Zollangelegenheit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde eine gegen die Verhängung von Säumniszuschlägen in fünf Fällen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang unstrittig, daß die Beschwerdeführerin mit dem Betrag von S 1 Mio. zum Zahlungstermin in Verzug geriet. In der Folge wurden andere, auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin einlangende Zahlungen gemäß § 214 Abs. 1 BAO mit der fälligen Schuld verrechnet, weshalb sich dann betreffend später fällig werdende, andere Abgaben Fehlbeträge ergaben, die die verhängten Säumniszuschläge auslösten.
Angesichts dieser Sachlage verneinte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin angestrebte Anwendung des § 217 Abs. 2 BAO.
Allein dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anwendung des § 217 Abs. 2 BAO und damit auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 217 Abs. 2 BAO lautet:
"(2) Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung nach § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein."
Die genannte Bestimmung bezieht sich nach ihrem insoweit klaren Wortlaut auf folgenden Fall: Eine Abgabe, die einen bestimmten Fälligkeitstag hat, wird deshalb nicht fristgerecht entrichtet, weil gemäß § 214 BAO eine Verrechnung zu Gunsten einer anderen Abgabe mit einem späteren Fälligkeitstermin vor Ablauf dieses späteren Fälligkeitstermines erfolgte. In diesem Fall tritt betreffend die dadurch unbeglichen gebliebene erstgenannte Abgabe die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumnischlages nur dann ein, wenn diese Abgabe in der Folge auch während der längeren Zahlungsfrist nicht beglichen wird, die für die andere, vorzeitig durch Verrechnung beglichene Abgabe zur Verfügung gestanden wäre. Mit anderen Worten: Für die erste, an sich früher fällig werdende Abgabe gilt dann der spätere Fälligkeitstermin der für die vorzeitig entrichtete Abgabe zur Verfügung gestanden wäre.
Im umgekehrten Fall, wenn also eine Abgabenfälligkeit besteht und - wie im Beschwerdefall - eine auf dem Konto einlangende, an sich eine andere, später fällig werdende Abgabe betreffende Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die schon fällige, ältere Schuld verrechnet wird, ist § 217 Abs. 2 BAO nicht anzuwenden (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/15/0049, sowie das von Stoll, BAO Kommentar III 2323 Abs. 1 gebrachte Beispiel).
Da sohin ausgehend von der in § 217 Abs. 2 BAO vorgegebenen Fallkonstellation für eine Anwendung dieser Gesetzesstelle auf den Beschwerdefall von vornherein kein Raum besteht, erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als frei von der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit, sodaß auf das weitere Beschwerdevorbringen gar nicht näher eingegangen werden muß.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden, wobei auch von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand zu nehmen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.