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VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0236

VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0236

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0238 E

99/17/0240 E

99/17/0239 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die E GmbH, vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 vom , Zl. Id-6.2/1174-2/1996, betreffend Tourismusbeiträge für 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die mit vorläufigen Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung je vom erfolgten Vorschreibungen von Tourismusbeiträgen an verschiedene Tourismusverbände in der Höhe von S 28.613,--, S 24.174,-- und S 19.740,-- jeweils nicht Folge.

Mit Beschluss vom , B 2067/96-6 u.a., lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom , B 2222/96-8, dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrer - ergänzten - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht, nicht mit einer dem Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtline, 77/388/EWG, widersprechenden Abgabe belastet zu werden, verletzt und macht überdies geltend, dass auch eine vorläufige Abgabenvorschreibung nicht hätte erfolgen dürfen, da das Beitragsjahr 1996 noch nicht abgelaufen gewesen sei und somit die Bemessungsgrundlage, der Jahresumsatz 1996, nicht festgestanden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom und dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.

Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau- Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.

Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33 verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, diese Frage verneint.

Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.

Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig.

Zum Vorbringen, dass die Vorschreibung für das Jahr 1996 verfrüht erfolgt sei, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 35 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 ist die bei der Berechnung der Abgabe heranzuziehende Grundzahl ein Prozentsatz "des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes". Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. obliegt die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge dem Amt der Landesregierung.

§ 36 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes lautet:

"(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; Beträge bis einschließlich 50 Groschen sind abzurunden, Beträge über 50 Groschen sind aufzurunden."

Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist der Landesgesetzgeber davon ausgegangen, dass eine Vorschreibung der Abgabe bereits während des Laufes des Beitragsjahres erfolgen kann.

Die beschwerdeführende Partei vertritt zunächst die Ansicht, dass diese Bestimmung nur bei endgültigen Bescheiden anwendbar sei. Sie begründet diese Ansicht jedoch nicht näher. Diese ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Wortlaut, dem Zusammenhang oder dem Zweck des Gesetzes. § 150 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, sieht vielmehr die Möglichkeit zur vorläufigen Abgabenfestsetzung vor:

"(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Falle der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.

(2) Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Bescheid erklärt.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für das vorläufige Absehen von der Festsetzung einer Abgabe."

Damit knüpft diese Bestimmung (ähnlich wie etwa § 200 BAO oder § 148 Abs. 1 WAO) an eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich ("nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens") an. Ebenso ist grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit einer vorläufigen Festsetzung die Wahrscheinlichkeit eines bereits entstandenen Abgabenanspruches. So wäre etwa eine vorläufige Abgabenfestsetzung für erst in der Zukunft liegende (mögliche) Anspruchsverwirklichungen als unzulässig anzusehen (vgl. zur WAO das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0197, mwN).

Die beschwerdeführende Partei behauptet selbst nicht, dass sie im (Jänner des) Jahr(es) 1996 keinen tourismusbeitragspflichtigen Umsatz gehabt hätte; sie unterlag daher grundsätzlich für den Beitragszeitraum des Jahres 1996 der Tourismusabgabe. Der Abgabenanspruch war daher (für das Jahr 1996) bereits entstanden (vgl. insbesondere § 30 Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991), wenn auch noch der Höhe nach ungewiss. Eine Festsetzung mit vorläufigem Abgabenbescheid im Sinne des § 150 Tiroler Landesabgabenordnung iVm § 36 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 war daher nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht - zumindest im Zusammenhang mit der Möglichkeit der vorläufigen Abgabenfestsetzung nach § 150 Tiroler Landesabgabenordnung - in der Bestimmung des § 36 Abs. 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 einen Widerspruch zum Legalitätsprinzip zu erkennen, da eben durch die Vorläufigkeit der Festsetzung weiteren Entwicklungen innerhalb des Bemessungszeitraumes Rechnung getragen werden kann. Angemerkt sei nur, dass auch der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom eine relevante Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht erblickt hat. Eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei konnte aber angesichts des zitierten § 36 Tiroler Tourismusgesetz 1991 nur bei einer - vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilenden - Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen oder bei Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts vorliegen. Letzteres ist aber jedenfalls bei einer vorläufigen Festsetzung der Abgabe schon vor Ablauf des Vorschreibungszeitraumes nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am