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VwGH vom 30.08.1995, 94/16/0295

VwGH vom 30.08.1995, 94/16/0295

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der D-AG in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 165/1-6/94, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom wurden diverse Grundflächen im Gesamtausmaß von 2.060 m2 der Liegenschaft EZ 237 KG P des H zugunsten der Beschwerdeführerin enteignet.

Als Entschädigung erhielt der Enteignete auf Grund eines vom Enteignungsbescheid beurkundeten Übereinkommens diverse Ersatzflächen im Gesamtausmaß von ebenfalls 2.060 m2 aus den EZ 206 und 64 der KG P im Werte von S 453.200,--, weiters eine Barentschädigung von S 2,6 Millionen und Wasseranschlußkosten in Höhe von S 60.000,--.

Mit vorläufigem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin daraufhin vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt (im folgenden kurz Finanzamt) ausgehend von einer Gegenleistung von S 3,113.200,-- Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.

An zeigte die Beschwerdeführerin einen Vertragsnachtrag vom an, woraus sich eine Minderung der Gegenleistung um S 4.840,-- ergab.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) ersuchte die Beschwerdeführerin "um die Zuerkennung der Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 32 Wasserbauterförderungsgesetz und § 3 (6) Grunderwerbsteuergesetz 1955", wobei sie zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Wasserbautenförderungsgesetz die Vereinbarung mit der Republik Österreich vom 28. Juli/ betreffend des für das Kraftwerk Paternion gewährten Bundeszuschusses samt Beilagen vorlegte.

Mit endgültigem Grunderwerbsteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt in der Folge Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung der verminderten Gegenleistung vorgeschrieben. Die angestrebte Steuerbefreiung wurde mit der Begründung nicht gewährt, die Enteignung habe nicht unmittelbar zur Durchführung eines aus Bundesmitteln oder Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds geförderten Unternehmens gedient.

Die Beschwerdeführerin berief dagegen und stellte nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie abgesehen von der Auffassung, der in Rede stehende Grundstückserwerb habe nicht unmittelbar dem geförderten Wasserbau gedient, die Meinung vertrat, die Grunderwerbsteuerschuld sei bereits mit dem Enteignungsbescheid entstanden. Um die Gewährung des Bundeszuschusses sei erst ca. ein Jahr danach angesucht worden; die Bewilligung des Zuschusses sei erst ca. drei Jahre später erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 31 Wasserbautenförderungsgesetz verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebliche Befreiungsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes hatte in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 299/1969 auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 17 Abgabenbefreiungen

(1) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, Schriften und Amtshandlungen, die der Durchführung von aus Bundesmitteln oder Mitteln des Wasserwirtschaftsfonds geförderten Unternehmen der im § 1 bezeichneten Art oder zur Einbringung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Beiträge unmittelbar erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Gerichtsgebühren, der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit."

Im Wege der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 148/1985 erhielt diese Bestimmung die Bezeichnung "§ 31"; mit der Novelle BGBl. Nr. 487/1985 die Bezeichnung "§ 32".

Der Wortlaut des Befreiungstatbestandes, dessen Anwendung die Beschwerdeführerin anstrebt, ist sohin den Gerichtsgebühren- und Gebührenbefreiungstatbeständen der §§ 53 Abs. 1 bzw. 3 WFG 1984 (bzw. 35 Abs. 1 und 3 WFG 1968) bzw. § 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG vergleichbar, wo ebenfalls das Tatbestandsmerkmal enthalten ist (bzw. war), daß der die Abgabenpflicht an sich auslösende Vorgang zur Finanzierung (hier Durchführung) eines "geförderten" Vorhabens erforderlich sein muß (bzw. mußte).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 94/16/0209; , 92/16/0135; , 90/15/0031; , 2361/76 und , 1445/75; auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die Auffassung, daß das betreffende Vorhaben bereits zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Abgabenpflicht maßgeblich ist, ein gefördertes sein muß; der Umstand, daß ein entsprechendes Vorhaben erst danach zu einem geförderten wird, vermag hingegen die bereits entstandene Abgabenpflicht nicht mehr zum Erlöschen zu bringen.

Da gemäß § 16 Abs. 1 GrEStG 1955 die Steuerschuld mit der Verwirklichung des steuerpflichtigen Erwerbsvorganges entstand und spätere Änderungen eine entstandene Steuerschuld nur dann zum Wegfall bringen konnten, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllten (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuer 2/2/H Abs. 3 zu § 20 GrEStG 1955 und die dort referierte hg. Judikatur), konnte in Ermangelung eines solchen steuervernichtenden Tatbestandes die im vorliegenden Fall unstrittig erst am 28. Juli/ erfolgte Förderung die schon am eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht nicht mehr beseitigen.

Bereits aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und braucht sohin auf die von der Beschwerdeführerin zum zentralen Thema ihrer Ausführungen erhobenen Frage der "unmittelbaren" Notwendigkeit des Grundstückserwerbes für den geförderten Zweck gar nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.