VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0226
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
96/17/0409 B
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 61997CJ0338
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/17/0345 E
99/17/0246 E
97/17/0347 E
97/17/0365 E
97/17/0372 E
97/17/0373 E
97/17/0374 E
97/17/0375 E
97/17/0376 E
97/17/0377 E
97/17/0378 E
98/17/0158 E
98/17/0159 E
98/17/0170 E
98/17/0171 E
98/17/0188 E
98/17/0189 E
98/17/0195 E
98/17/0293 E
98/17/0317 E
98/18/0190 E
99/17/0132 E
99/17/0144 E
99/17/0227 E
99/17/0228 E
99/17/0229 E
99/17/0230 E
99/17/0231 E
99/17/0232 E
99/17/0234 E
99/17/0235 E
99/17/0237 E
99/17/0239 E
99/17/0240 E
99/17/0242 E
99/17/0243 E
99/17/0245 E
97/17/0346 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. LFVA 60 0101-9985/95-zu 3, betreffend Tourismusinteressentenbeitrag 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen bekämpften Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Vorschreibung eines Tourismusinteressentenbeitrages für das Jahr 1995 in der Höhe von S 400,-- nicht Folge.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht, nicht mit einer dem Art. 33 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widersprechenden Abgabe belastet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom und dem EuGH gemäß Art. 177 EGV (nunmehr Art. 234 EG) die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, wie sie das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55 idgF, und das Tiroler Tourismusgesetz 1991 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe bzw. Tourismusabgabe enthalten, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG, widerspricht.
Mit Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u.a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG Bau-Aktiengesellschaft hat der EuGH ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegensteht.
Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof allein die Frage, ob die bescheidmäßige Vorschreibung einer Fremdenverkehrsabgabe deshalb rechtswidrig war, weil die angewendete inländische Rechtsvorschrift gegen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, insbesondere deren Art. 33, verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat mit dem genannten Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97 diese Frage verneint.
Damit ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung widerlegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung hatte mangels eines Antrages zu unterbleiben.
Wien, am