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VwGH vom 31.05.1995, 94/16/0293

VwGH vom 31.05.1995, 94/16/0293

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden

1.) des Bruno V in E und 2.) des Josef V in K, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt je vom , Zl. Jv 3083-33a/94, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Donaustadt vom , 17 A n1/89, wurde der Nachlaß der am verstorbenen Anna V. den erbl. Söhnen Josef und Bruno V. - den beiden Beschwerdeführern -, die am zum Nachlaß ihrer Mutter bedingte Erbserklärungen abgegeben hatten, je zur Hälfte eingeantwortet.

Mit der am beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eingelangten Grundbuchseingabe beantragte der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds gegen die beiden Beschwerdeführer (als Rechtsnachfolger der Anna V.) die Bewilligung des Beitrittes zur Zwangsversteigerung.

Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung des Fonds nach § 10 Z. 1 GGG wurde den beiden Beschwerdeführern unter Bedachtnahme auf § 21 GGG mit Zahlungsaufträgen je vom , nach TP 4 lit. b des GGG eine Pauschalgebühr von je S 17.030,-- vorgeschrieben.

In den von den Beschwerdeführern erhobenen Berichtigungsanträgen gegen diese Zahlungsaufträge wurde vorgebracht, die Beschwerdeführer hätten im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter Anna V. bedingte Erbserklärungen abgegeben. Ihre Haftung sei daher mit dem Wert der ihnen zugekommenen Verlassenschaft begrenzt. Da die Verlassenschaft weit überschuldet gewesen sei, sei keine "Haftung" der Beschwerdeführer gegeben.

Mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurden die Berichtigungsanträge im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß die Zahlungspflicht im Hinblick auf die bereits erfolgte Einantwortung der Verlassenschaft die Erben treffe.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die Beschwerdeführer wenden gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühren ausschließlich ein, sie hätten zum Nachlaß nach ihrer Mutter bedingte Erbserklärungen abgegeben; da der Nachlaß nach dem darüber errichteten Inventar überschuldet gewesen sei, könne eine Haftung für die Pauschalgebühren nicht gegeben sein. Mit dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer, daß sich die Haftung des Erben - die durch die Inventarisierung des Nachlasses mit dem Wert der zugekommenen Verlassenschaft beschränkt ist (vgl. §§ 802 ff ABGB) - lediglich auf Erblasserschulden und Erbfallsschulden (Erbgangsschulden) beschränkt (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht9 II, 397). Demgegenüber sind die in Rede stehenden Gerichtsgebühren erst mit der Einbringung des Exekutionsantrages durch die betreibende Partei (vgl. § 2 Z. 1 lit. e GGG), also nach Rechtskraft der Einantwortung und somit nach Beendigung des Nachlasses begründet worden. Verpflichteter im Exekutionsverfahren war demzufolge - wie im Exekutionsantrag auch zutreffend ausgewiesen wurde - nicht die Verlassenschaft nach Anna V., sondern vielmehr waren dies die beiden Beschwerdeführer selbst. Als Zahlungspflichtiger im Sinne des § 21 GGG kamen daher auch nur die beiden Beschwerdeführer, nicht aber die Verlassenschaft in Betracht. Die aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung konnte demgegenüber auf die die beiden Beschwerdeführer selbst treffende Zahlungspflicht keinen Einfluß haben.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.