VwGH vom 17.09.2001, 99/17/0222

VwGH vom 17.09.2001, 99/17/0222

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/17/0293 E

99/17/0445 E

99/17/0424 E

99/17/0373 E

2002/17/0174 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III der Region Linz) vom , Zl. ZRV52/1-L3/98, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH meldete beim Zollamt Innsbruck am 23 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Kühe bis zum Alter von 60 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021030120, Eigenmasse 16. 865 kg und 7 Stück reinrassige weibliche Zuchtrinder-Färsen bis zum Alter von 36 Monaten, Mindestgewicht: 250 kg, WE-Nr. 01021010120, Eigenmasse 5.345 kg zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet an. Der Anmeldung waren Rechnungen, in denen die Kühe und Färsen mit der Ohrmarkennummer und dem Gewicht aufgelistet waren, sowie Abstammungs- und Leistungsnachweise für jedes Rind in Kopie angeschlossen. Anlässlich der Prüfung durch die Abgangszollstelle vermerkte der Zollbedienstete in der Anmeldung: "Beschau: Sämtliche Ohrmarken überprüft, Gewicht stichprobenweise geprüft".

Das Zollamt Neunagelberg bestätigte am die Ausfuhr der Rinder. Am beantragte die beschwerdeführende GmbH beim Zollamt Salzburg/Erstattungen für die in der Ausfuhranmeldung angeführten Zuchtrinder die Ausfuhrerstattung.

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab und schrieb gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 einen Betrag von S 154.846,-- zur Entrichtung vor. Dies mit der Begründung, die Ermittlungen der Zollbehörden hätten ergeben, dass die Ausfuhrerstattung teilweise zu Unrecht beantragt worden sei. In den im Bescheid näher bezeichneten Fällen sei das angegebene Gewicht unrichtig gewesen, die Abstammungsnachweise hinsichtlich der Geburtsdaten der Tiere verfälscht worden (das Alter dieser Tiere habe mehr als 36 bzw. 60 Monate betragen) und ein Tier mit der in der Rechnung angeführten Ohrmarkennummer sei erst nach dem Datum der Ausfuhranmeldung am vom Verkäufer geliefert worden, so dass es nicht bei dieser Exportsendung gewesen sein konnte. Auf Grund der Aussagen des ES (Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH) und der übrigen Ermittlungsergebnisse sehe das Zollamt Salzburg/Erstattungen es als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung wissentlich und gewollt gemacht worden seien. Durch die Abgabe der unrichtigen Anmeldung sei eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Da die beschwerdeführende GmbH vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, sei die Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu verhängen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte die beschwerdeführende GmbH, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung die von der beschwerdeführenden GmbH zu ihren Gunsten angeführten Argumente als unerheblich bzw. nicht zweckdienlich negiert. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass zwischen dem Ankauf der Tiere und deren Ausfuhr ein Zeitraum gelegen sei. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, weshalb die Probleme mit der Waage nicht berücksichtigt worden seien und ferner sei nicht verständlich, weshalb die Einvernahme des Zollbeamten nicht zweckmäßig sei. Der Zollbeamte habe bei der Abfertigung sowohl das Gewicht der Tiere als auch die Ohrmarkennummern überprüft. Dem erfahrenen Beamten wäre aufgefallen, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten wären, und es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zollbeamte diese entsprechend vermerkt hätte. Für den Zollbeamten sei der gesamte Verzollungsvorgang in Ordnung gewesen und er habe dies auch bestätigt, so dass überhaupt kein objektives Argument zu Lasten der beschwerdeführenden GmbH vorliege, das unter Beweis stellte, sie habe im Rahmen des Zollvorgangs Manipulationen vorgenommen. Die Behörde habe in keiner Weise begründet, weshalb die ihrer Ansicht nach zu beanstandenden Tiere nicht den Richtlinien entsprochen hätten bzw. diese Tiere nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen seien. Daraus zeige sich, die Behörde gehe nur auf Basis von Mutmaßungen vor und füge so der beschwerdeführenden GmbH Schaden zu. Es könne nicht angehen, die Beweisanbote der beschwerdeführenden GmbH einfach zu negieren und ihr insbesondere das Recht auf Parteiengehör insofern nicht zu gewähren, als maßgebliche beim Verzollungsvorgang anwesende Personen nicht gehört würden. Darüber hinaus lägen aber noch zahlreiche weitere Argumente zugunsten der beschwerdeführenden GmbH vor, die bei ordnungsgemäßer Aufnahme beweisen könnten, sie sei völlig korrekt vorgegangen. Die Tiere mit den Ohrmarkennummern 473542546, 518942646, 563798646 und 418249841 seien "über Kopf" gekauft worden, so dass für die beschwerdeführende GmbH völlig unklar sei, weshalb hier die von der Behörde ausgewiesenen Gewichtsdifferenzen vorliegen sollten. Bei der Einvernahme von Hr. S habe dieser die Gelegenheit gehabt, die Einkaufsbelege zum Beweis dafür vorzulegen, dass eben diese Tiere "über Kopf" gekauft worden seien. Wenn die Behörde meine, sie könne sich auf Schätzungen verlassen, müsse dem entgegengehalten werden, zwischen dem Ankauf der Tiere und der Befragung der Bauern sei so viel Zeit verstrichen, dass die Aussagen der Bauern nicht als objektive Grundlage herangezogen werden könnten, und es sei mehr als lebensnah, dass sich die Bauern über die Gewichte einfach geirrt hätten. Zudem komme noch, dass diese Tiere zwischen dem Ankauf und dem Export gewisse Zeit im Stall der beschwerdeführenden GmbH gestanden seien und damit ebenfalls Gewichtszunahmen logisch seien. Die Behörde führe nicht aus, ob sie diese Gewichtszunahmen berücksichtigt habe, bzw. wäre sie verpflichtet gewesen - da zu unterstellen sei, dass sie den Umfang dieser Gewichtszunahmen aus der Erfahrung nicht kenne -, darüber ein Sachverständigengutachten aufzunehmen, um konkret zu hinterfragen, welche Gewichtszunahmen möglich seien. Der Ankauf von Tieren "über Kopf" bringe mit sich, dass die Behörde gar nicht unterstellen könne, die Gewichtsangaben der beschwerdeführenden GmbH seien unrichtig, und beweise, dass die Behörde selbst nur von Schätzungen ausgehe, die aber als unzulässig anzusehen seien. Des Weiteren bewerte die Behörde die in der Beilage des Bescheides mit "F" bezeichneten Tiere unrichtig. Wie sich nämlich aus den Bestätigungen des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes sowie des Rinderzuchtverbandes Maishofen zeige, hätten die Tiere mit den Ohrmarkennummern 489115371 und 577574857 zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits gekalbt, sodass sie von der beschwerdeführenden GmbH richtig als Kühe deklariert worden seien. Hiezu komme weiters, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 14 Monate im Stall von Herrn S gestanden sei, wobei dieses Tier, wie sich aus der Bestätigung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom ergebe, als Jungkuh gekauft worden sei, was aber bereits beweise, dass dieses Tier gekalbt haben müsse. Da die beschwerdeführende GmbH keine Unregelmäßigkeiten zu vertreten habe bzw. ihr kein schuldhaftes Verhalten zu unterstellen sei, sei der Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung zu Unrecht abgewiesen bzw. der Sanktionsbetrag vorgeschrieben worden.

Mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung der beschwerdeführenden GmbH als unbegründet ab und ersetzte den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt:

"Dem Antrag der (Beschwerdeführerin), eingebracht am , auf Zahlung einer Ausfuhrerstattung wird gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) teilweise stattgegeben. Es wird eine Ausfuhrerstattung in Höhe von S 122.028,-- gewährt. Gleichzeitig wird nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion im Betrag von S 291.373,-- verhängt. Der daraus resultierende Negativbetrag von S 169.345,-- wird zur Entrichtung vorgeschrieben."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der im Beschwerdefall maßgebende Sachverhalt gehe aus den beiden Niederschriften des Hauptzollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit M und ES vom hervor. Die damals gemachten Angaben seien nach wie vor aufrecht und würden vom Zollamt nicht angezweifelt. Zum Vorbringen, es hätte Probleme mit der Waage gegeben, werde darauf hingewiesen, dass laut Beschauvermerk in der Ausfuhranmeldung in Verbindung mit der vorgelegten Rechnung bei der Überführung der Tiere in das Ausfuhrverfahren im Beisein der genannten Personen bei allen Rindern die Ohrmarken überprüft und die Tiere mit den Ohrmarkennummern 387293641, 530499446, 576156646 und 587668946 verwogen worden seien. Differenzen seien bei dieser Beschau nicht festgestellt worden. So gesehen könne von Problemen mit der Waage keine Rede sein. Dem Zollamt Salzburg/Erstattungen sei auch bis heute nicht zur Kenntnis gelangt, welcher Art die Probleme gewesen sein sollten. Hätte es tatsächlich Probleme bei der Verwiegung gegeben, so hätte die beschwerdeführende GmbH bereits bei der Zollabfertigung ihre Interessen wahren müssen. Die von der beschwerdeführenden GmbH gegebene Darstellung des Ablaufes der Zollabfertigung werde nicht angezweifelt, sie sei auch nicht strittig. Zum festgestellten Austausch der Tiere vor der Zollabfertigung könne der Beamte keine Angaben machen. Eine Einvernahme des Beamten könne somit keine neuen Erkenntnisse bringen und sei deshalb nicht zweckdienlich. Von einer solchen Beweisaufnahme sei daher abzusehen. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 habe zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung ein Alter von mehr als sechs Jahren gehabt. Dieses Tier sei auf Grund seines Alters nicht mehr als reinrassiges Zuchtrind anzusehen. Die Zahlung einer Ausfuhrerstattung sei für dieses Tier deshalb nicht zulässig. Die zur Ausfuhranmeldung vorgelegte Kopie des Abstammungsnachweises sei hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht, das richtige Geburtsdatum sei in der dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung enthalten. Eine Gewichtsdifferenz sei nicht festgestellt worden, weil es darauf nicht angekommen sei. Die Rinder mit den Ohrmarkennummern 563798646 und 418249841 seien bei der Übergabe an die beschwerdeführende GmbH verwogen worden. Die Einwendungen der beschwerdeführenden GmbH wegen der Schätzung der Gewichte gingen daher ins Leere und bedürften keiner weiteren Erläuterung. Die Gewichtsangabe für das Tier mit der Ohrmarkennummer 518942646 beruhe auf der Angabe des Verkäufers. Die Richtigkeit der gemachten Angabe sei durch die Beschreibung des Tieres als unfruchtbar, nicht trächtig und mittelmäßig entsprechend untermauert. Zu erwähnen sei hier, dass die Viehzüchter Aufschreibungen über die verkauften Rinder hätten und Irrtümer bei den gemachten Angaben daher ausgeschlossen seien. Außerdem habe ES in der Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg vom die festgestellten Gewichtsdifferenzen außer Streit gestellt. An der Richtigkeit des tatsächlichen Gewichtes von 600 kg bestehe folglich kein Zweifel. Zum allgemeinen Vorbringen bezüglich der Berücksichtigung von Gewichtszunahmen zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme der Rinder und dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung werde festgehalten, dass die vom Zollamt Salzburg/Erstattungen herangezogenen Erfahrungswerte über Gewichtszunahmen aus einer schriftlichen Auskunft der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich stammten. Die Argumentation der beschwerdeführenden GmbH, aus den vorgelegten vom Tiroler Fleckviehzuchtverband und vom Rinderzuchtverband Maishofen ausgestellten Bestätigungen gehe hervor, die Rinder mit den Ohrmarkennummern 489115371 und 577574857 hätten zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits gekalbt und seien deshalb in der Ausfuhranmeldung richtigerweise als Kühe angemeldet worden, sei unzutreffend. Weder die mit der Berufung noch die zur Ausfuhranmeldung vorgelegten Kopien der Abstammungsnachweise für die beiden Rinder enthielten Eintragungen über Abkalbungen. In einer mit der Berufung vorgelegten Aufstellung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom über einen "ab Hof Verkauf" sei das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 als "Jungk." bezeichnet. Das sei eine Abkürzung für Jungkalbin - eine Färse, die noch nicht belegt worden sei. Alleine die Betrachtung des Alters des Rindes (25 Monate zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung) führe zu dem Schluss, dass es sich hier um keine Kuh gehandelt haben könne. Außerdem sei in diesem Berufungsverfahren festgestellt worden, dass die für die Rinder mit den Ohrmarkennummern 140930426 und 577574857 vorgelegten Abstammungsnachweise zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung schon über sechs Monate alt und deshalb ungültig gewesen seien. Auch aus dieser Sicht komme für die genannten Tiere eine Ausfuhrerstattung für reinrassige Zuchtrinder nicht in Betracht. Die von der beschwerdeführenden GmbH als Beweis für das Berufungsvorbringen angebotene Einvernahme von ES erübrige sich, weil dieser bei der Vernehmung durch das Hauptzollamt Salzburg am Gelegenheit gehabt habe, zum gesamten ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen und das Zollamt Salzburg/Erstattungen über alle erforderlichen Beweismittel verfüge. Die angestrebte Einvernahme habe offensichtlich nur den Zweck, das Verfahren zu verschleppen. Zu den Gewichtsangaben durch die Verkäufer/Bauern sei noch festzustellen, die Auskunftspersonen seien belehrt worden, dass sie zur Angabe der Wahrheit verpflichtet seien. Die Richtigkeit der gemachten Angaben werde nicht angezweifelt, weil Züchter über entsprechende Erfahrung und über Aufschreibungen verfügten. Auch anhand der Eigenschaften der Tiere (Alter, trächtig, Rasse, etc.) lasse sich die Richtigkeit der gemachten Angaben nachvollziehen. Weiters hätten auch die bei den erhobenen Gewichten festgestellten Unterschiede die gleichen Abweichungen gezeigt. Im Übrigen werde auf die Aussagen von M und ES verwiesen. Das gelte insbesondere für die Vorsätzlichkeit der gemachten unrichtigen Angaben. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe den Vorsatz nicht unterstellt, sondern M und ES hätten selbst ausgesagt, Stammscheine (Abstammungsnachweise) verfälscht bzw. erhöhte Gewichtsangaben gemacht zu haben. Auf Grund dieser Erwägungen hätten sich die Einwendungen der beschwerdeführenden GmbH als nicht stichhaltig erwiesen. Bei den mit "F" bezeichneten Rindern handle es sich um Färsen mit einem Alter von mehr als 36 Monaten. Wie in der Begründung des Bescheides erster Instanz dargelegt werde, komme eine Erstattung hiefür nicht in Betracht. Die beschwerdeführende GmbH habe in der Berufung auch vergeblich versucht, nachzuweisen, dass es sich bei diesen Rindern um Kühe gehandelt habe. Im Bescheid erster Instanz werde für die unrichtige Anmeldung dieser Rinder als Kühe ein offensichtlicher Irrtum anerkannt und von der Verhängung einer Sanktion Abstand genommen. Nunmehr sei das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Überzeugung gelangt, ein solcher liege nicht vor. Von einem offensichtlichen Irrtum könne nur gesprochen werden, wenn die einfache Prüfung der Anmeldung schon ergebe, die betreffenden Angaben könnten nicht richtig sein. Davon könne hier keine Rede sein. Weder aus der Ausfuhranmeldung noch aus der dazu vorgelegten und in erster Linie maßgeblichen Unterlage der Exportrechnung sei erkennbar, dass die Sendung Färsen mit einem Alter von mehr als 36 Monaten enthalte. Die unrichtige Anmeldung sei erst bei einer detaillierten Prüfung der weiteren Unterlagen zur Anmeldung, nämlich der Abstammungsnachweise feststellbar. Dazu komme, dass derartige unrichtige Anmeldungen von der beschwerdeführenden GmbH wiederholt abgegeben worden seien. Wären diese unrichtigen Angaben nicht erkannt worden, so hätte dies zu einer ungerechtfertigten Auszahlung einer höheren Ausfuhrerstattung geführt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung

eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 lägen deshalb nicht vor. Durch die unrichtigen Angaben in der Ausfuhranmeldung zu den in der Aufstellung mit "F" bezeichneten Färsen sei somit eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Die Sanktion nach

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sei zu verhängen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde brachte die beschwerdeführende GmbH vor, die belangte Behörde lasse ihr Vorbringen betreffend die Probleme mit der Waage nicht gelten. Es stelle sich die Frage, wie die beschwerdeführende GmbH schon bei der Zollabfertigung auf ein solches Problem hätte hinweisen sollen, wenn sie davon zu diesem Zeitpunkt noch keine Ahnung gehabt habe. Erst später, als die belangte Behörde auf die Gewichtsabweichungen bei einigen Tieren im Zuge ihres Schreibens vom hingewiesen habe, sei die Waage überprüft und dabei festgestellt worden, dass bei einigen Abwägungen das angezeigte Gewicht nicht dem tatsächlichen entsprochen habe. Infolge dessen habe die beschwerdeführende GmbH sofort eine neue Waage angekauft um derartige Probleme hintanzuhalten. Warum auch sollte eine Waage mit enormen Kosten angeschafft werden, wenn die alte Waage noch tadellos funktionierte. Entgegen der Ansicht der Behörde habe die beschwerdeführende GmbH sehr wohl erklärt, welche Dokumente der belangten Behörde vorliegen müssten. Hiebei handle es sich um das Protokoll mit der Überschrift "anrechenbare Beschau (Ausfuhrerstattung)", welches vom Zollbeamten angefertigt worden sei. Weiters führe die Behörde aus, dass der Austausch der Tiere im Beschwerdefall vor der Zollabfertigung stattgefunden hätte. Abgesehen davon, dass die Behörde dafür keinerlei Beweise vorbringe, werde nochmal klargestellt, dass die Tiere sofort nach der Abwägung in den LKW verladen worden seien, welcher auch sofort abgefahren sei, so dass ein Austausch der Tiere überhaupt nicht möglich gewesen sei. Zu der Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 bringe die Behörde vor, die zur Ausfuhranmeldung vorgelegte Kopie des Abstammungsnachweises hinsichtlich des Geburtsdatums sei verfälscht gewesen und das richtige Geburtsdatum in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Wie so oft lasse die Behörde jeden Beweis für diese Behauptung vermissen, was nach Ansicht der beschwerdeführenden GmbH einen Verstoß gegen § 60 AVG darstelle. Hinsichtlich der Rinder mit den Ohrmarkennummern 563798646 und 418249841 führe die Behörde aus, dass die Rinder bei der Übergabe an die beschwerdeführende GmbH verwogen worden seien. Wie die beschwerdeführende GmbH schon wiederholt zu erklären versucht habe, würden die Tiere in ihrem Stall noch derart gemästet, dass ihr Gewicht bei der Ausfuhr von ihrem Gewicht bei der Übergabe enorm abweiche, da die beschwerdeführende GmbH natürlich versuche, die Tiere so schwer als möglich zu verkaufen. Des Weiteren gingen ihre Einwendungen wegen der Schätzung der Gewichte keineswegs ins Leere, da es tatsächlich unmöglich sei, das Gewicht eines Rindes genau zu schätzen. Dies sei schon deshalb der Fall, weil zwischen dem Ankauf der Tiere und der Befragung der Bauern meist so viel Zeit verstrichen sei, dass die Aussagen der Bauern einerseits nicht als objektive Grundlage herangezogen werden könnten und andererseits die Bauern auch nicht in der Lage seien, das Gewicht eines Rindes zu schätzen. Zu den in der Aufstellung mit "F" gekennzeichneten Rindern sei auszuführen, dass bei diesen Tieren ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei, da dem zuständigen Zollwachebeamten die Originalpapiere mit dem tatsächlich angegebenen Lebensalter der Tiere übergeben und von diesem überprüft worden seien. Es sei sohin in keinster Weise verheimlicht worden, dass die unter diesem Buchstaben angeführten Tiere älter gewesen seien als sie für diese Klasse der Ausfuhrerstattungen sein durften. Dieser Umstand sei sohin trotz Offenlegung dem Zollwachebeamten nicht aufgefallen und sei darüber hinaus auch dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH unbekannt gewesen. In diesem Sinne sei dieser Umstand gemäß

Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 als anerkannter Irrtum zu behandeln. Ein solcher offensichtlicher Irrtum liege nämlich insbesondere dann vor, wenn keine Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung bestehe. Da dieser Umstand weder dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH noch dem Zollwachebeamten aufgefallen sei, könne es sich nur um einen solchen Irrtum handeln. Insbesondere gehe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Behauptung der beschwerdeführenden GmbH ein, nach der z.B. das Tier mit der Ohrmarkennummer 140930426 14 Monate im Stall der beschwerdeführenden GmbH gestanden sei und dieses Tier als Jungkuh gekauft worden sei, so dass dieses Tier bereits gekalbt haben müsse. Dies sei aus der Bestätigung des Kärntner Rinderzuchtverbandes vom ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge, setzte die Ausfuhrerstattung mit

S 122.028,-- und nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 eine Sanktion in Höhe von S 276.874,-- fest. In den Entscheidungsgründen heißt es unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Hauptzollamtes Salzburg:

"1. (G) Das Gewicht der Tiere mit den Ohrmarkennummern 518942646 (SIGRID), 563798646 (FALKE), 564469946 (WINNI), 585218946 (GLORY) und 418249841 (BILSE) sei - zufolge der Gewichtsangaben der Vorbesitzer - jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden.

2. (V) Die Abstammungsnachweise von 9 Tieren wurden hinsichtlich des Geburtsdatums wie folgt verfälscht.


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Ohrmarken-
nummer
Name
Anzahl der
Abkalbungen
richtiges
Geburtsdatum
verfälschtes
(erklärtes)
Geburtsdatum
366524141
ZAKE
7
387293641
MADERA
5
397621441
AWANTI
5
470110546
GITARRE
4
473542546
LIESE
4
474929546
REXI
5
491588846
HEKLA
4
492060246
LORENE
3
495126746
EVA
4

Das Alter der Kühe betrug mehr als 60 Monate. Die mehrfachen Abkalbungen der Tiere waren in den verfälschten Abstammungsnachweisen nicht ausgewiesen (sie wurden herauskopiert).

Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland für die Gewährung einer differenzierten Erstattung wurde nicht fristgerecht vorgelegt.

3. (N) Das Tier mit der Ohrmarkennummer 525331146 (LENA) wurde erst nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Verkäufer LG geliefert und befand sich demnach nicht in der verfahrensgegenständlichen Ausfuhrsendung.

4. (A) Das Gewicht der Tiere mit den Ohrmarkennummern 530499446 (ADERNA) mit 730 kg, 576156646 (SABINE) mit 800 kg und 587668946 (WICKY) mit 680 kg sei jeweils unrichtig zu hoch angemeldet worden.

Der Vorbesitzer des Tieres mit der Ohrmarkennummer 530499446 (ADERNA) SH aus D, O, hatte gegenüber Organen des Hauptzollamtes Salzburg am als Auskunftsperson befragt zu

Protokoll gegeben, er habe im April 1995 .... eine kleinere leere

Kuh an die Bf. .... verkauft. Das Tier sei um einen Schlachtviehpreis verkauft worden. Laut den Aufzeichnungen im Zuchtbuch habe die Kuh 510 kg gewogen. Die Kuh sei fünfmal besamt worden und habe in der Folge nicht mehr aufgenommen, weshalb im Zuchtbuch der Vermerk 'steril' eingetragen worden sei. Die Kuh sei daher für Zuchtzwecke nicht mehr geeignet gewesen. Die Gewichtsangabe in der Exporterklärung mit 730 kg könne auf keinen Fall stimmen.

Der Vorbesitzer der Tiere mit den Ohrmarkennummern 576156646 (SABINE) und 587668946 (WICKY) JH aus S sagte am vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg aus, Anfang Mai 1995 zwei leere Kalbinnen an die Bf. ab Hof verkauft zu haben. Glaublich am (Anmerkung: am Tag vor der Ausfuhrabfertigung) wären die Kalbinnen zur Sammelstelle nach L gebracht und dort verwogen worden. Das Tier mit dem Namen SABINE habe - laut Eintragungen im Zuchtbuch - 470 kg und jenes mit dem Namen WICKY 430 kg gewogen. Die Tiere wären zum Schlachtviehpreis von 22,50,-- S pro kg verkauft worden.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zog aus dem Umstand, dass vom Abfertigungsbeamten (laut Beschauvermerk im Feld D/J der Ausfuhranmeldung) sämtliche Ohrmarkennummern und die Gewichte teilweise überprüft worden waren, den Schluss, dass auf Grund des erheblichen Gewichtsunterschiedes zwischen dem bei den Verkäufern erhobenen Gewichten und den in der Anmeldung erklärten Gewichten die mit der gegenständlichen Sendung ausgeführten Tiere nicht Gegenstand der vorliegenden Ausfuhranmeldung gewesen wären.

5. (F) Das Alter der Kühe mit den Ohrmarkennummern 577574857 (PERLE), 489115371 (ELCH) und 140930426 (SULEIKA) betrug zufolge der Abstammungsnachweise mehr als 60 Monate. Ein Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland für die Gewährung der in Frage kommenden differenzierten Erstattung wurde nicht fristgerecht vorgelegt bzw. wurde zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung keine gültige Lizenz für derartige Tiere vorgelegt.

In der Niederschrift vom vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg sagte der Geschäftsführer der Bf. ES zum Vorwurf, in den Stammscheinen wären unrichtige Daten bezüglich des Lebensalters der Rinder ausgewiesen und in der schriftlichen Erstattungsausfuhranmeldung diese Rinder unzutreffend als Kühe bis zum Alter von 60 Monaten bezeichnet worden, aus, es sei richtig, dass in den in Rede stehenden Fällen (Feststellungen zum vorstehenden Punkt 2.) beim Erstattungszollamt unrichtige Angaben betreffend das Alter der Tiere gemacht worden seien. Er habe erstmals im Dezember 1995 oder Jänner 1996 vom Hauptzollamt Salzburg davon Kenntnis erlangt und bei firmeninternen Recherchen ermittelt, dass sein Bruder MS nachträgliche Änderungen bei den Stammscheinen vorgenommen hat. ES habe seinen Bruder zur Rede gestellt. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, die Tiere zu teuer eingekauft zu haben. Er habe durch diese Manipulation Abhilfe schaffen wollen. Zur Funktion und zum Aufgabenbereich seines Bruders innerhalb des Unternehmens führte ES aus, derselbe habe einen eigenständigen Aufgabenbereich innegehabt und sei für die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte zuständig gewesen. Auch sei die Geschäftsanbahnung mit der Empfängerfirma U in Tschechien durch seinen Bruder erfolgt. Weil sich ES auf seinen Bruder verlassen habe, habe er ihn auch nicht wie seine sonstigen Angestellten besonders kontrolliert. Zu den an den Stammscheinen vorgenommenen Manipulationen gab ES an, dass in den Kopien die Geburtsdaten verändert wurden, um die Tiere jünger erscheinen zu lassen als sie tatsächlich waren. Man habe hiedurch einen höheren Erstattungssatz erreichen wollen; darin sei die Motivation seines Bruders, der daraus persönlich keinen Nutzen gezogen habe, gelegen gewesen. Nach seiner Einschätzung habe sich sein Bruder beim Ankauf der Tiere verkalkuliert. Durch die geschilderte Vorgangsweise habe MS Schaden von der Firma abwenden wollen.

X (richtig: M) S bestätigte am anlässlich seiner Einvernahme vor Organen des Hauptzollamtes Salzburg die Angaben seines Bruders ES. Er habe die Originalstammscheine kopiert und anschließend bei den Kopien die Daten verdeckt und neue Geburtsdaten eingetragen. Er habe die Tiere zu teuer eingekauft. Es hätte für die Rinder, welche älter als 60 Monate waren, nur einen verminderten Erstattungssatz gegeben. Zudem hätte man auf Grund der Marktlage ältere Rinder nicht mehr verkaufen können. Ihm sei bekannt, dass durch seine Handlungsweise die Firma S einen Stützungsvorteil erhalten habe.

Zum Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom , auf Grund der bei den Züchtern und den zuständigen Zuchtverbänden vorgenommenen Ermittlungen (Einvernahmen der Züchter, bei den Zuchtverbänden aufliegende Gewichtslisten) seien u.a. bei den vorstehenden unter Punkt 1. (G) und 4. (A) angeführten Fällen erhebliche Gewichtsdifferenzen zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung (Ohrmarkennummern 518942646 - SIGRID:

180 Kilogramm, 563798646 - FALKE: 90 Kilogramm, 564469946 - WINNI:

227 Kilogramm, 585218946 - GLORY: 445 Kilogramm, 418249841 - BILSE: 100 Kilogramm, 530499446 - ADERNA: 220 Kilogramm, 576156646 - SABINE: 347 Kilogramm und 587668946 - WICKY:

236 Kilogramm) festgestellt worden, gestand ES, er habe fallweise in den Warenanmeldungen erhöhte Gewichtsangaben gemacht. Er habe darüber keine Aufzeichnungen geführt, weshalb er dazu auch keine detaillierten Angaben machen könne. Das Zollamt habe bei den ermittelten Gewichten das Gewicht zum Einkaufszeitpunkt herangezogen. Nach seiner Ansicht müsste eine Gewichtszunahme (bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr) von 40 bis 60 Kilogramm pro Rind Berücksichtigung finden, weil er die Tiere vor der Verladung stets bestens gefüttert und dadurch eine kurzfristige Gewichtszunahme bis zu 60 Kilogramm erreicht habe. Durchschnittlich wären die Tiere bei ihm (zwischen Ankauf und Ausfuhr) 5 bis 10 Tage im Stall gestanden. Ansonsten stelle er die vom Zollamt erhobenen Gewichtsdifferenzen außer Streit. Ausschlaggebend für die unzutreffenden erhöhten Gewichtsangaben in den Warenanmeldungen seien die finanziellen Schwierigkeiten und die äußerst angespannte Lage im Viehhandel gewesen. Er habe sich mit erhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas beholfen und seiner Bürokraft eine von ihm handschriftlich erstellte Liste mit den zu exportierenden Tieren und dem zu erklärenden Gewicht übergeben. Diese habe davon Reinschriften angefertigt, die in weiterer Folge dem Zoll vorgelegt worden seien. Einigemale sei seine Viehwaage defekt gewesen, wodurch unter Umständen auch Gewichtsdifferenzen zustandegekommen wären.

Hinsichtlich der von ES ins Treffen geführten Gewichtszunahme hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen in der Folge auf Grund einer entsprechenden Anfrage bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich durch das Schreiben vom und einer fernmündlichen Rücksprache vom in Erfahrung gebracht, dass bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt wären. Bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen ändere sich das Gewicht kaum. Die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag. Wenn die Tiere jedoch - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, wären in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen.

Auf Vorhalt der Organe des Hauptzollamtes Salzburg im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung vom , dass die ebenfalls von der am von der Ausfuhrzollstelle angenommenen Ausfuhranmeldung erfasste vorstehend unter Punkt 3. (N) angeführte Kuh mit der Ohrmarkennummer 525331146 (LENA) vom Verkäufer LG an ES erst am geliefert worden sei, bestätigte ES die objektive Richtigkeit des diesbezüglichen Vorwurfes, verwies jedoch ebenfalls auf seinen Bruder MS, der die Geschäftsabwicklung vorgenommen habe. MS stellte die Richtigkeit dieser Feststellung seinerseits in seiner Vernehmung am außer Streit, vermochte sich jedoch an die konkreten Vorgänge nicht mehr zu erinnern.

Der Bf. wurde das maßgebliche Ermittlungsergebnis mit Vorhalt vom , GZ. 610/2280/1/95, unter angemessener Fristsetzung für eine allfällige Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Eingabe vom äußerte sich die Bf. zu den Feststellungen des Erstattungsamtes.

Die Bf. wies die in den Punkten 1. (G) und 4. (A) erhobenen Vorwürfen unrichtiger Gewichtsangaben in der Ausfuhranmeldung mit dem Einwand zurück, die Ausfuhrabfertigung habe am Betriebsareal der Bf. stattgefunden, der Abfertigungsbeamte habe bei der Verladung die Ohrmarken der einzelnen Tiere überprüft und bei deren Verwiegung das Gewicht von der Waage abgelesen und vermerkt. Danach sei jedes Tier auf den Lastkraftwagen verladen worden. Der LKW sei geschlossen worden und sofort abgefahren. Es habe sich daher jedes Tier, bei dem der Zollbeamte die Ohrmarkennummer und das Gewicht überprüft hat, im richtigen Transport befunden.

Die Bf. regte die Vernehmung des Abfertigungsbeamten zum Beweis dafür an, dass der Abfertigungsvorgang im Sinne der Darstellung der Bf. verlaufen war. Die Behörde halte sich bei der Annahme der Gewichte offensichtlich an die Aussagen der Verkäufer. Diese beruhten ausschließlich auf ungenauen Schätzungen, bei welchen Verwechslungen und Irrtümer vorkommen können, weil sie nicht in Besitz von Unterlagen wären, aus denen die Gewichte der Tiere schlüssig nachvollzogen werden könnten. Zwischen Ankauf der Tiere und der Ausfuhrabfertigung liege eine bestimmte Zeitspanne, ein Umstand, der sich auf das Gewicht der Tiere ausgewirkt habe. Es sei naheliegend, dass ein Händler versuche, die Tiere mit möglichst wenig Gewicht anzukaufen und mit möglichst hohem Gewicht zu verkaufen. Wie sich im nachhinein herausgestellt habe, habe die Waage der Bf. wegen eines Defektes teilweise unrichtige Ergebnisse angezeigt.

Da die Behörde darlegte, dass die Gewichte und die Ohrmarkennummern der einzelnen Rinder laut Rechnung überprüft und dabei Abweichungen nicht festgestellt werden konnten, sei der Schluss zu ziehen, dass die Angaben der Bf. richtig wären. Den Feststellungen in Punkt 5. (F) hielt die Bf. in ihrer Stellungnahme entgegen, ihr sei hinsichtlich des Lebensalters der Kühe ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Die Originalpapiere mit dem tatsächlich angegebenen Lebensalter (gemeint sind die Abstammungs- und Leistungsnachweise) wären dem Abfertigungsbeamten übergeben und von diesem überprüft worden. Der Umstand, dass die gegenständlichen Tiere älter waren als für die betreffende Erstattungsklasse zugelassen wäre, sei weder der Bf. noch dem Abfertigungsbeamten aufgefallen und als Versehen der Bf. zu werten. Der angesprochene Irrtum sei als ein offensichtlicher von der zuständigen Behörde anzuerkennender Irrtum gem. Art. 11 Abs. 1 (Unterabsatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzusehen. Zu den unter Punkt 2. (V) aufgezeigten Verfälschungen der Abstammungs- und Leistungsnachweise verwies die Bf. auf den Umstand, dass das unrechtmäßige Verhalten nicht vom Geschäftsführer der Bf. sondern von ihrem Angestellten MS gesetzt worden und nicht ihr zuzurechnen sei. Die Bf. beantrage für die betreffenden Tiere die Zahlung der Ausfuhrerstattung auf Basis des tatsächlichen Alters der Färsen und Kühe.

Im Bescheid vom , GZ. 610/2280/1/95, hat das Zollamt Salzburg/Erstattungen unter Hinweis auf ein beigelegtes, einen Bestandteil des Bescheides bildendes Berechnungsblatt über den Erstattungsantrag unter Verweis auf § 2 AEG und Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 abgesprochen.

Dem Ausfuhrerstattungsbescheid wurde eine 'Aufstellung' angeschlossen, in welcher der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der einzelnen Rinder dargestellt wurde. In dieser wurde jedes von der Ausfuhranmeldung erfasste Tier nach Ohrmarke, Geburtsdatum, Verkäufer, angemeldetem Gewicht, allfälligem ermitteltem tatsächlichem Gewicht, allfälliger Gewichtsdifferenz und allfälliger Anmerkung ausgewiesen. In der Anmerkungsspalte wurde zutreffendenfalls beim entsprechenden Tier die Anmerkung 'G' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Für die Berechnung der Ausfuhrerstattung ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' 'angegebene Gewicht maßgebend'), 'V' ('Der Abstammungsnachweis ist hinsichtlich des Geburtsdatums verfälscht. Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate'), 'N' ('Das Tier wurde erst nach dem Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung vom Verkäufer geliefert und befand sich somit nicht in der gegenständlichen Exportsendung'), 'A' ('Das zur Ausfuhr angemeldete Gewicht ist unrichtig. Richtig ist das in der Spalte 'Tatsächliches Gewicht' angegebene Gewicht'; das angemeldete Zuchtrind befand sich nicht in der Exportsendung; das mit der Sendung ausgeführte Tier war nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung') oder 'F' ('Das Alter der Tiere beträgt mehr als 60 Monate. Eine hiefür vorgesehene differenzierte Erstattung kommt nicht in Betracht, da der dafür vorgesehene Nachweis über die ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland nicht fristgerecht bzw. keine zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung gültige Lizenz für derartige Tiere vorgelegt wurde') ausgewiesen.

Der Gewichtsermittlung für die Berechnung der Ausfuhrerstattung - zufolge des in der 'Aufstellung' dargestellten Sachverhaltes - leitete sich im Erstattungsbescheid von nachstehender Aufgliederung ab:


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Kühe
01021030120
Gewicht
Färsen
01021010120
Gewicht
Ohrmarkennummern
der Tiere
laut Anmeldung
16.865,00 kg
6.345,00 kg
abzüglich Gewicht
740,00 kg
435290541
des Tieres
lt. Anmeldung+)
zuzüglich Gewicht
740,00 kg
435290541
des Tieres
lt. Anmeldung+)
abzüglich
280,00 kg
762,00 kg
518942646
Gewichtsdifferenzen
563798646
der Tiere der
564469946
Anmerkung 'G'
585218946
418249841
abzüglich Gewicht der
6.710,00
473542546
Tiere der Anmerkung
495126746
'V' lt. Anmeldung
470110546
474929546
492060246
491588846
387293641
397621441
366524141
abzüglich Gewicht
660,00 kg
525331146
des Tieres der
Anmerkung 'N'
lt. Anmeldung
abzüglich Gewicht der
730,00 kg
1.480,00 kg
530499446
Tiere der Anmerkung
576156646
'A' lt. Anmeldung
587668946
abzüglich Gewicht der
2.225,00 kg
577574857
Tiere der Anmerkung
489115371
'F' lt. Anmeldung
140930426
7.000,00 kg
2.363,00 kg

+) Anmerkung: Laut Mitteilung des Rinderzuchtverbandes Oberösterreich vom war in der der Ausfuhrzollstelle vorgelegten Kopie des Abstammungs- und Leistungsnachweises die Abkalbung vom herausgelöscht worden. Das betreffende Tier hatte daher nicht als Färse sondern als Kuh zu gelten.

Im angeschlossenen Berechnungsblatt wurde

o zum einen

zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 7.000,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 91.231,00 und zu Pro-duktcode 01021010/9120 (Färsen) für 2.363,00 Kilogramm zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Ausfuhrerstattung von ATS 30.797,00 und

o zum anderen

zu Produktcode 01021030/9120 (Kühe) für 8.380 Kilogramm,

davon für


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730,00 kg hinsichtlich des
Tieres aus der Anmerkung 'A'
mit der Ohrmarkennummer 530499446,
280,00 kg hinsichtlich der
Tiere aus der Anmerkung 'G'
mit den Ohrmarkennummern 5189426 und 418248941,
660 kg hinsichtlich des
Tieres aus der Anmerkung 'N'
mit der Ohrmarkennummer 525331146 und
6.710,00 kg hinsichtlich der
Tiere aus der Anmerkung 'V'
mit den Ohrmarkennummern 473542546, 495126746, 470110546, 474929546, 492060246, 491588846, 387293641, 397621441 und 366524141,

zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Sanktion von ATS 218.434,00 sowie

zu Produktcode 01021010/9120 (Färsen) für 2.242,00 Kilogramm,

davon für


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762,00 kg hinsichtlich der
Tiere aus der Anmerkung 'G'
mit den Ohrmarkennummern 563798646, 564469946, und 585218946 und
1.480,00 kg hinsichtlich der
Tiere aus der Anmerkung 'A'
mit den Ohrmarkennummern 576156646 und 587668946,

zum Erstattungssatz von 95.0000 ECU für 100,00 Kilogramm eine Sanktion von ATS 58.440,00 berechnet.

Den Differenzbetrag zwischen der Summe der errechneten Sanktionsbeträge (ATS 276.874,00) und der Summe der gewährten Erstattungsbeträge (ATS 122.028,00) in Höhe von ATS 154.846,00 schrieb das Zollamt Salzburg/Erstattungen im Erstattungsbescheid vom , GZ. 610/2280/1/95, der Bf. zur Zahlung vor.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen zitierte bereits im Erstattungsbescheid zum Umstand der Geltendmachung der Sanktion Art. 11 Abs. 1, Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, und legte unter anderem dar, dass die Bf. in der Warenanmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe, weshalb die Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EWG) Nr. 3665/87 (doppelter Unterschied zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung) zu verhängen gewesen sei. Den Aussagen des ES und der Gesamtheit des vom Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz ermittelten Sachverhaltes zufolge sehe es das Zollamt Salzburg/Erstattungen als erwiesen an, dass die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, wissentlich und gewollt gemacht worden wären. Durch die Abgabe der unrichtigen Anmeldung sei eine höhere als die zustehende Erstattung beantragt worden. Bei den in der beigeschlossenen Aufstellung mit 'A' bezeichneten Rindern seien laut Beschauvermerk des Hauptzollamtes Innsbruck auf der Ausfuhranmeldung im Zuge der Annahme der Anmeldung am Gewichte und Ohrmarkennummern in Übereinstimmung mit der Faktura überprüft und dabei Abweichungen nicht festgestellt worden. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sich die angemeldeten und in den betreffenden Abstammungsnachweisen beschriebenen Zuchtrinder nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen wären. Die in der Aufstellung mit "A" bezeichneten Tiere wären sohin nicht ausgeführt worden. Für sie komme daher eine Ausfuhrerstattung nicht in Betracht. Die an ihrer Stelle verladenen und ausgeführten Tiere wären nicht Gegenstand der Ausfuhranmeldung gewesen, weshalb auch für sie keine Ausfuhrerstattung zu gewähren sei.

Die beantragte Einvernahme des Zollorganes wurde als unzweckmäßig erachtet, weil an den Kontrollergebnissen des Beamten kein Zweifel erhoben werde. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere bzw. die Ohrmarken vor Beginn der Zollabfertigung ausgetauscht worden waren. Die ermittelten Gewichte wären nicht geschätzt, vielmehr wären zum Teil Angaben von Zuchtviehabsatzveranstaltungen herangezogen worden. Es sei nicht erklärbar und widerspreche den allgemeinen Erfahrungen, dass nur die anlässlich von Zuchtviehabsatzveranstaltungen verwogenen Tiere ausgetauscht worden sein sollen, die von den Bauern direkt abgeholten Tiere hingegen ordnungsgemäß zur Ausfuhr gestellt und ausgeführt worden wären, obwohl die Aussagen der betreffenden Bauern auf Grund der Gewichtsdifferenz dem eindeutig und übereinstimmend entgegensprächen.

Für die in der Aufstellung mit 'V' gekennzeichneten Tiere sei die differenzierte Erstattung (Erstattungssatz 49,0000 ECU für 100,00 Kilogramm) nicht zu gewähren gewesen, weil deren Bestimmung, die Überführung in den freien Verkehr im betreffenden Drittland, nicht rechtzeitig nachgewiesen worden sei. Die betreffenden Kühe wären wegen ihres tatsächlichen Alters von mehr als 60 Monaten in der Erstattungsnomenklatur unter den Produktcode 01021030130, für welchen unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt waren, einzureihen gewesen. Die Zahlung einer differenzierten Erstattung erfolge nur unter den Bedingungen der Artikel 17 (Einfuhr in ein Drittland innerhalb von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand) und 18 (förmlicher Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland) der VO (EWG) Nr. 3665/87.

...

Das Ermittlungsverfahren (die Überprüfungen der gegenständlichen Erstattungsausfuhr durch das Hauptzollamt Salzburg und das Zollamt Salzburg/Erstattungen) hat - wie vorstehend dargestellt wurde - ergeben, dass die für die Bemessung der Ausfuhrerstattung maßgeblichen Angaben der Ausfuhranmeldung bezüglich Beschaffenheit, Gewicht und Identität der Waren im aufgezeigten Umfang unrichtig waren und zur Festsetzung einer höheren als der Bf. als Erstattungswerberin zustehenden Erstattung geführt hätten.

Die belangte Behörde hat zum Beweis dafür, dass von der Bf. in der bezughabenden Ausfuhranmeldung sowie im nationalen Erstattungsantrag als Ausführerin vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden, zum einen auf die mit dem Geschäftsführer der Bf. ES am aufgenommene Niederschrift des Hauptzollamtes Salzburg hingewiesen, in welcher er u.a. angegeben hatte, wegen der finanziellen Schwierigkeiten und der angespannten Lage im Viehhandel erhöhte Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen gemacht und sich bei den Exporten nach Tschechien mit überhöhten Gewichtsangaben in den Exporterklärungen beim Zoll etwas geholfen zu haben. ES habe die Listen mit den unrichtigen Gewichten selbst erstellt und dann der Bürokraft zur weiteren Bearbeitung übergeben.

Zum anderen wurde die niederschriftliche Aussage des Bruders des Geschäftsführers der Bf. MS vor dem Hauptzollamt Salzburg vom , er habe an den bezughabenden Kopien der Abstammungsnachweise Manipulationen vorgenommen, um für das Unternehmen die höhere Ausfuhrerstattung zu erhalten, gewürdigt. Da MS im Unternehmen der Bf. als eigenständiger Aufgabenbereich nach den Angaben des ES die Erstellung der Exportpapiere und die Abwicklung der Tschechienexporte sowie die Geschäftsanbahnung mit der tschechischen Empfängerfirma übertragen war, war dessen Handlungsweise unzweifelhaft der Bf. zuzuordnen. Die Bf. war als Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person und handelte als solche durch ihre Organe bzw. durch die natürlichen Personen, die von den Organen der Gesellschaft zu Handlungen ermächtigt und beauftragt wurden. Das von Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b der VO (EWG) Nr. 3665/87 geforderte subjektive vorsätzliche Verhalten war daher nicht alleine beim Geschäftsführer der Bf. ES sondern auch bei MS, dem für die Erstattungsausfuhrabfertigung ebenfalls wesentliche Aufgaben oblagen, zu messen. Mit Ausnahme in Bezug auf die in der Auflistung mit der Anmerkung 'F' gekennzeichneten Rinder war die rechtliche Schlussfolgerung im angefochtenen Bescheid, die Bf. habe als Ausführerin wissentlich und gewollt, demnach vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Finanzstrafgesetz die unrichtigen Angaben in der Anmeldung, die zur Auszahlung des nicht zustehenden Erstattungsbetrages geführt hätten, gemacht, daher nach Ansicht des Berufungssenates denkfolgerichtig zulässig.

Der Beschwerdeeinwand, die Behörde hätte die Bf. bereits anlässlich der Zollabfertigung auf Probleme mit der Firmenwaage aufmerksam machen müssen, ging ins Leere, weil, wie auch die Einvernahme des Zeugen AM ergab, bei der Abfertigung keine Probleme mit der Waage registriert und geltend gemacht wurden. Auch hat der Zeuge - wie der Ausfuhranmeldung selbst zu entnehmen war - ausgeführt, dass keine "anrechenbare Beschau" stattgefunden hat und daher kein detailliertes Beschauprotokoll angefertigt worden war. Ein diesbezügliches 'Dokument' konnte daher weder im Akt aufliegen noch der Bf. vorgehalten werden.

Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat sowohl im Erstbescheid als auch in ihrer nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung detailliert dargelegt, auf Grund welcher Beweismittel sie zu den von ihr zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen gelangt ist. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprach es auch, dass die Behörde - und letztlich der Berufungssenat mit der ergänzenden Beweiserhebung - ohne an formale Regeln gebunden gewesen zu sein sich Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt verschaffte. Die im angefochtenen Erstbescheid und in der Berufungsvorentscheidung dargestellten Schlussfolgerungen bezüglich der Gewichtsdifferenzen der verfahrensgegenständlichen in der Auflistung mit den Anmerkungen 'G' und 'A' angesprochenen Tiere erschienen auch dem Berufungssenat denkfolgerichtig. Da Vergangenes zu beurteilen war, Vergangenes aber niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums aufgeklärt werden kann, war jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen die Gewissheit für sich hatte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschloss.

Da von den zur Ausfuhrabfertigung gestellten Tieren vier Stück verwogen, die Ohrmarkennummern sämtlicher Tiere kontrolliert und diesbezüglich die Übereinstimmung mit den Angaben in der schriftlichen Ausfuhranmeldung festgestellt und die von der Bf. ins Treffen geführten Probleme mit der Waage im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung nicht reklamiert worden waren, war die Schlussfolgerung denkfolgerichtig und zulässig, dass sich hinsichtlich der mit der Anmerkung 'A' angesprochenen Tiere mit den Ohrmarkennummern 530499446 (ADERNA), 576156646 (SABINE) und 587668946 (WICKY), welche der Abfertigungsbeamte vermeintlich verwiegen hatte lassen, die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen Tiere nicht in der gegenständlichen Exportsendung befunden hatten und die mit der Sendung anstatt dessen ausgeführten Tiere in der Ausfuhranmeldung nicht erklärt worden waren. Die belangte Berufungsbehörde hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung schlüssig dargelegt, dass den Angaben der Verkäufer erhöhte Beweiskraft zukam. Entgegen dem Vorbringen der Bf. beruhten die Gewichtsangaben der Vorbesitzer nicht allein auf Schätzungen sondern auf Ergebnissen von Verwiegungen, die auch in den Zuchtbüchern festgehalten worden waren.

Die Gewichtsunterschiede bei den angesprochenen in der Aufstellung "A" erfassten Tiere zwischen Ankauf und Erklärung in der Warenanmeldung (Ohrmarkennummern 518942646 SIGRID:

180 Kilogramm, 563798646 - FALKE: 90 Kilogramm, 564469946 WINNI:

227 Kilogramm, 585218946 - GLORY: 445 Kilogramm, 418249841 BILSE:

100 Kilogramm, 530499446 - ADERNA: 220 Kilogramm, 576156646 SABINE: 347 Kilogramm und 587668946 - WICKY: 236 Kilogramm) erwiesen sich als derart hoch, dass diese auch durch die von der Bf. bezeichneten Sachverständigenstellungnahme und beispielhaften Wägebescheinigungen, welche offenbar von extremen Fütterungs- und Wasseraufnahmeunterschieden ausgehen, nicht mehr erklärbar erschienen. Im übrigen erweist es sich auch bei einer laienhaften Betrachtung als äußerst zweifelhaft und unglaubwürdig, dass ein Tier mit 600 kg Gewicht durch noch so exzessive Fütterung und Wasseraufnahme an einem einzigen Tag eine Gewichtszunahme von bis zu 100 kg, demnach von 16,7 Prozent seines Körpergewichtes erfahren kann. In die Beweiswürdigung einzubeziehen hatte der Senat auch die Anfragebeantwortung und das Ergebnis der fernmündlichen Anfrage des Zollamtes Salzburg/Erstattungen bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich. Danach wären bei trächtigen Kalbinnen (Färsen) die höchsten Gewichtszunahmen in kurzen Tageszunahmen betrachtet mit 900 Gramm (12. bis 24. Lebensmonat), 600 Gramm (24. bis 36. Lebensmonat) bzw. 550 Gramm (1. bis 12. Lebensmonat) begrenzt, es ändere sich bei Kühen mit 2 bis 3 Abkalbungen das Gewicht kaum, die normalen Gewichtszunahmen bewegten sich bei 300 bis 400 Gramm pro Tag und es wären, wenn die Tiere - wie im gegenständlichen Fall - in einen anderen Stall, beispielsweise zu einem Viehhändler, wechseln, in den ersten zwei Wochen kaum Gewichtszunahmen zu erreichen. Wie von ES anlässlich seiner Einvernahme am dargetan wurde, standen die Tiere bei der Bf. zwischen Ankauf und Ausfuhr durchschnittlich 5 bis 10 Tage im Stall, sodass in dieser Zeitspanne die von der Bf. ins Treffen geführten potentiell möglichen großen Gewichtszunahmen als unzutreffend erscheinen.

Zudem vermochte die Bf. durch die von ihr ins Treffen geführte Argumentation, besonders hohe Gewichtsunterschiede durch eine gezielte Fütterung und Wasseraufnahme im Hinblick auf das Bestreben, zum Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung - wohl für die Erlangung der Ausfuhrerstattung - ein möglichst hohes Gewicht zu erreichen, nach Ansicht des Berufungssenates nichts für sich zu gewinnen, weil ein derartiges Bestreben wohl auch bei den Vorbesitzern der Tiere anzunehmen wäre, zumal sich für sie der Kaufpreis ebenfalls nach dem Gewicht orientierte. Es konnte daher nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den oft nur kurzfristig zuvor erfolgten Ankäufen bei den Vorbesitzern und der Ausfuhrabfertigung die von der Bf. ins Treffen geführten hohen Gewichtsunterschiede durch Fütterung und Wasserzufuhr erreicht werden konnten.

Gänzlich verfehlt erscheint im gegebenen Zusammenhang der Hinweis auf das im Aktenvermerk des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes vom dargelegte Berechnungsmodell über eine tägliche Gewichtszunahme von 1,03 kg, weil dieses auf die hier nicht zu beurteilende Annahme einer Gewichtszunahme ausgehend vom Geburtsgewicht von 40 kg im Zuge der Aufzucht eines Kalbes zum erwachsenen Tier bis zum Erreichen eines Gewichtes von 720 kg nach 660 Lebenstagen abstellte. In den verfahrensgegenständlichen Fällen wäre allenfalls lediglich die Gewichtsveränderung zwischen Ankauf der ausgewachsenen Tiere bei den Vorbesitzern und der Ausfuhrabfertigung einer Betrachtung zu unterziehen.

Alleine die Feststellung der aufgezeigten unerklärbaren erheblichen Gewichtsdifferenzen ließ für die Fälle der Anmerkung 'A' die Schlussfolgerung, dass nicht die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen Kühe sondern andere Tiere in die Ausfuhranmeldung aufgenommen worden waren, aus den dargelegten Erwägungen berechtigterweise zu.

Bereits in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wurde in Bezug auf die Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 (LIESE, Anmerkung 'V') ausgeführt, dass nicht eine Gewichtsdifferenz sondern der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung älter als 6 Jahre war, von erstattungsrechtlicher Relevanz war. Dass diesbezüglich die Annahme der Verfälschung des der Ausfuhranmeldung beigelegten Abstammungsnachweises bezüglich des Alters des Tieres nicht unbewiesen blieb, ergibt sich aus der Aktenlage. ES hat in seiner niederschriftlich festgehaltenen Aussage vom über Vorhalt u.a. auch bezüglich dieses Tieres die durch seinen Bruder bewirkte Verfälschung des Geburtsdatums zugegeben.

Bezüglich der übrigen Beschwerdeausführungen, die sich überwiegend als Wiederholungen der Berufungsausführungen darstellten, wird mit Ausnahme hinsichtlich der in der Aufstellung mit der Anmerkung 'F' gekennzeichneten Tiere - auf die diesbezüglichen detaillierten und denkfolgerichtig dargestellten Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Hinsichtlich der in der angesprochenen - auch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung angeschlossenen - Aufstellung mit der Anmerkung 'F' bezeichneten Rinder mit den Ohrmarkennummern 577574857, 489115371 und 140930426 hat der Berufungssenat hingegen festgestellt:

Die im Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a) der VO (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehene Sanktion entfällt nach Artikel 11 dritter Unterabsatz Buchstabe c) derselben Verordnung im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung. Offensichtliche Irrtümer können anerkannt werden, gleichgültig ob sie durch den Ausführer oder durch die zuständige Behörde entdeckt werden, wenn sich der Irrtum bei einer einfachen Überprüfung der Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, Zahlungserklärung oder in den Unterlagen für die Zahlung der Erstattung nach Artikel 7 der VO (EWG) Nr. 3665/87 herausgestellt hat. Außerdem darf weder das Risiko eines Betruges bestehen noch ein böser Wille vorhanden sein. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung nicht anerkannt, dass der Irrtum der Bf. darüber, ob es sich bei den in Rede stehenden Rindern um Färsen oder Kühe handelte, offensichtlich war und im vorliegenden Fall daher anzuerkennen gewesen wäre. Anhaltspunkte, dass diesbezüglich ein böser Wille oder ein Betrugsrisiko vorhanden gewesen wären, waren nach der Aktenlage nicht abzuleiten. Es war der gegenständliche Ausfuhrabfertigungsvorgang zu beurteilen; der Hinweis der belangten (Erst-)Behörde, auch bei anderen Ausfuhrvorgängen sei es zu unzutreffenden Erstattungsanträgen gekommen, war daher untunlich. Im übrigen wäre nicht auszuschließen, dass sich ein in Rede stehender offensichtlicher Irrtum wiederholt.

Schon der Abfertigungsbeamte hätte es nicht bei der Überprüfung der Übereinstimmung des Alters der Tiere bewenden lassen dürfen sondern zusätzlich durch eine einfache Überprüfung der Zuchtbescheinigungen hinsichtlich der Eigenleistung der Tiere leicht erkennen können, dass darin bei den in Streit stehenden Tieren keine Abkalbungen eingetragen waren und diese demnach als Färsen zu behandeln gewesen wären. Diese Überprüfung war im übrigen die einzige Möglichkeit festzustellen, unter welchen Produktcode die Rinder einzureihen und ob die in der Ausfuhranmeldung genannten Tiere durch die Ausfuhrlizenz abgedeckt waren. Nicht einsichtig erschien daher im gegebenen Zusammenhang der Einwand der belangten (Erst-)Behörde, dass zu einer einfachen Überprüfung lediglich die Übereinstimmung der Angaben in der Anmeldung mit der Exportrechnung zählen sollte. Die Vorschreibung eines Sanktionsbetrages hatte diesfalls bezüglich der in der Aufstellung mit 'F' gekennzeichneten Rinder wegen eines von der Behörde anzuerkennenden offensichtlichen Irrtums zu entfallen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende GmbH erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleibung der Festsetzung eines Sanktionsbetrages und Unterbleiben der Festsetzung sowie Zurückforderung des Negativbetrages gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 iVm § 5 Abs. 1 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) verletzt.

In der Beschwerde wird behauptet, von einem vorsätzlichen Verhalten könne nicht gesprochen werden. Wie der Zollbeamte in seiner Befragung als Zeuge angegeben habe, sei ihm bei der Beschau kein Problem mit der firmeneigenen Waage aufgefallen. Die Aussage dieses Zeugen dürfte über jeden Zweifel erhaben sein. Sowohl die belangte Behörde als auch die Erstbehörde übergingen jedoch dieses Argument mehr oder weniger begründungslos und beachteten insbesondere nicht, dass naturgemäß auch den Mitarbeitern der beschwerdeführenden GmbH die Probleme nicht bekannt sein konnten. Erst durch den Vorhalt der Unterlagen habe die beschwerdeführende GmbH erstmals einen Hinweis auf die mögliche Fehlerträchtigkeit der Abwägungen erhalten und dieses Problem sei sodann erst durch nachfolgende aber umgehend angeordnete Wägungen evident geworden. Zuvor möge es zwar zu unrichtigen Messwerten gekommen sein, der beschwerdeführenden GmbH diesbezüglich jedoch einen Vorsatz vorzuwerfen, sei nicht nachvollziehbar und unrichtig. Es sei kein einziger Beweis dem Akt zu entnehmen, der auf ein vorsätzliches Verhalten hinweise. Wenn die belangte Behörde weiters meine, Vergangenes könne niemals mit absoluter Sicherheit unter Ausschluss jeglichen Irrtums aufgeklärt werden, weshalb jene Möglichkeit als erwiesen anzunehmen gewesen sei, die gegenüber anderen in Betracht kommenden möglichen Ereignissen die Gewissheit für sich hätte und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließen würden, übersehe sie, dass sie für den von ihr festgestellten Sachverhalt und damit letztlich auch für die rechtliche Beurteilung Beweise vorzulegen habe. Hypothetische Annahmen, die die Gewissheit für sich hätten, seien zweifellos nicht geeignet, als Grundlage für einen Bescheid zu fungieren. Sollten vergangene Ereignisse nicht feststellbar sein, so habe die Behörde die diesbezüglichen Konsequenzen zu tragen und die Nichtfeststellbarkeit auszusprechen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie von der wahrscheinlichsten Möglichkeit der Ereignisse ausgegangen sei. Damit gestehe sie selbst ein, über keine ausreichenden Entscheidungsgrundlagen für eine zutreffende rechtliche Beurteilung zu verfügen. Auch scheine es befremdlich, dass die belangte Behörde vermeine, die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. FB seien auch bei einer laienhaften Betrachtung äußerst zweifelhaft und unglaubwürdig. Die belangte Behörde maße sich damit eine Kompetenz an, die ihr ohne jeden Zweifel nicht zukomme. Wenn die belangte Behörde vermeine, die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht nachvollziehbar, dann wäre es ihr oblegen, ihrerseits ein Gutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten jedoch als im Ergebnis falsch zu bezeichnen, sei der ohne jeden Zweifel auf diesem Gebiet nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügenden Behörde verwehrt. Vor allem übersehe die belangte Behörde hiebei, dass diese Aussagen des Sachverständigen auch die vom Amtstierarzt bestätigten Wiegeergebnisse untermauerten. Auch hier sei es zu Gewichtsdifferenzen bis 96 kg bei einem Ausgangsgewicht von 555 kg gekommen. Nachdem hier eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den von der beschwerdeführenden GmbH vorgelegten Gutachten und Ergebnissen einerseits und der Aussage der Landwirtschaftskammer Oberösterreich andererseits existiere, könne mit der genannten Erklärung der Landwirtschaftskammer Oberösterreichs auch nicht das Auslangen gefunden werden, um damit letztlich eine Basis für den Ausspruch der erstinstanzlichen Behörde zu schaffen, eine vorsätzliche Handlungsweise der beschwerdeführenden GmbH sei gegeben. Dass auch beim Ankauf der Tiere diese entsprechend gefüttert worden seien, sei eine reine Hypothese der belangten Behörde, die durch keine Beweisergebnisse belegt werde und ebenfalls nicht die Möglichkeit eröffne, den Verschuldensausspruch zu tragen. Dass die Angaben der Vorbesitzer im Hinblick auf das Gewicht der Tiere nicht ausreichend seien, um ein Verschulden der beschwerdeführenden GmbH zu manifestieren, sei nicht nur durch das Schriftstück des Tiroler Fleckviehzuchtverbandes, sondern auch durch den Hinweis auf den "über Kopf" Kauf der Tiere dargelegt. Damit sei im Übrigen auch das Argument, diese seien auch vor dem Erwerb durch die beschwerdeführende GmbH überdurchschnittlich gefüttert worden, widerlegt, weil ohnehin nicht das gewogene Gewicht, sondern eine reine Schätzung dem Kaufpreis zugrunde gelegt worden sei. Eine Verfälschung des Abstammungsnachweises der Kuh "Liese" sei ebenfalls beweislos angenommen worden und dürfe nicht im Ausspruch, es liege ein Verschulden bzw. eine vorsätzliche Handlung vor, ausgehen. Ebenso wenig trage die Vermutung, die Tiere seien mit jenen, die dem Antrag auf Erstattung zugrundegelegt worden seien, nicht ident gewesen, die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheides. Der Zollbeamte habe dargelegt, dass sämtliche Ohrmarken der Rinder überprüft worden seien, wobei er selbst einige abgelesen habe und die Mehrzahl von einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden GmbH vorgelesen worden seien. Hiebei habe der Mitarbeiter die Ohrmarkennummern wirklich abgelesen, denn er habe keine Liste bei sich gehabt, wo er die Nummern ebenfalls ablesen hätte können. Dabei habe es sich um relativ lange Nummern gehandelt, sodann seien vier Rinder nach Auswahl des Zollorgans verwogen worden und hätten diese Gewichte, wie sie vom Zollorgan von der Waage abgelesen worden seien mit den Angaben in der Erstattungserklärung übereingestimmt. Allein diese Vorgangsweise zeige eindeutig, dass diese ausschließlich auf die defekte Waage bei der beschwerdeführenden GmbH zurückgeführt werden könnten, nicht hingegen auf unrichtige Angaben der beschwerdeführenden GmbH. Einmal mehr ein Argument dafür, dass von einem vorsätzlichen Handeln jedenfalls nicht ausgegangen werden könne.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende GmbH bekämpft mit den in der Beschwerde dargestellten Behauptungen zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde stützte ihre Feststellungen auf die in den aufgenommenen Niederschriften festgehaltenen Aussagen der Brüder S, auf die Aussagen der Vorbesitzer der Tiere und die Originale der Abstammungsnachweise sowie die Aussage des Zollabfertigungsbeamten. Diese Beweisergebnisse wurden in der Beschwerde im Wesentlichen nicht mit konkreten Vorbringen bestritten. Den Aussagen der Vorbesitzer der Tiere konnte durchaus eine besondere Gewichtung beigemessen werden, zumal diese Züchter über die von ihnen längere Zeit betreuten und ihre Wirtschaftsgrundlage bildenden Rinder im Regelfall bestens Bescheid wissen und selbst darauf bedacht sind, von Viehhändlern nicht übervorteilt zu werden, so dass die von ihnen gemachten Gewichtsangaben mit Recht als Basis für Gewichtsermittlungen herangezogen werden können. Hinsichtlich der Behauptung, eine Verfälschung des Abstammungsnachweises der Kuh mit der Ohrmarkennummer 473542546 ("Liese") sei beweislos aufgenommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass das von der belangten Behörde festgestellte Geburtsdatum dieses Tieres auf den bei den betreffenden Zuchtverbänden durchgeführten Ermittlungen beruht und ES anlässlich der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom - in der Beschwerde nicht konkret bestritten - zugegeben hat, auch in diesem Fall unrichtige Angaben betreffend das Alter des Tieres gemacht zu haben. Die Behauptung der beschwerdeführenden GmbH ist daher haltlos.

Die belangte Behörde ist nach Wiedergabe der Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid zu dem Schluss gelangt, dass hinsichtlich bestimmter im Bescheid näher bezeichneter Rinder zu hohe Gewichtsangaben gemacht wurden und hinsichtlich bestimmter Rinder die Nämlichkeit verändert worden ist. Die in der Beschwerde gegen diese Feststellungen aufgestellten Behauptungen zeigen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen einer unschlüssigen Beweiswürdigung oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht auf.

Auch die Behauptung größerer Gewichtszunahmen während des Einstands der Rinder bei der beschwerdeführenden GmbH hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig widerlegt. Der von der beschwerdeführenden GmbH herangezogene Sachverständige kommt in seiner Stellungnahme - unter den dort genannten Voraussetzungen - bei der Darstellung der Gewichtszunahme von Rindern innerhalb von 30 Tagen mit etwa 30 kg zu höheren Gewichtszunahmen als die belangte Behörde. Aus der in dieser Stellungnahme dargestellten Grasaufnahme von 75 kg pro Tag und einer Wasseraufnahme bis zu 100 l pro Tag kann die beschwerdeführende GmbH jedoch nicht mit Recht ableiten, dass damit ein Rind auch das von ihr angenommene Gewicht pro Tag erreicht. Dies ist auch nicht das Ergebnis der Stellungnahme des Sachverständigen. Bleiben bei dieser Betrachtung doch auch im Fall der Aufnahme der behaupteten Mengen die Verteilung der Nahrungsaufnahme über den ganzen Tag und die Verdauung unberücksichtigt, so dass auch eine solche nur kurzfristige hohe Gewichtszunahme mit Recht als nicht glaubwürdig angesehen wurde. Überdies wurde nicht behauptet, dass in den konkreten Fällen diese Rinder mit dieser eben erwähnten Futtermenge versorgt wurden, und es blieben die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Stallwechsel bei den Rindern in den ersten Tagen erfahrungsgemäß jedenfalls zu keiner Gewichtszunahme, sondern eher zu einer Gewichtsabnahme führt, unbestritten. Die beschwerdeführende GmbH hat es darüber hinaus überhaupt unterlassen, festgestellte Gewichtsdifferenzen von mehreren 100 kg zwischen den Angaben in der Ausfuhranmeldung und dem ermittelten Gewicht einzelner Rinder (zB: Ohrmarkennummer 518942646 Sigrid mit 180 kg) mit konkreten Angaben zu rechtfertigen. Die Behauptung, die firmeneigene Waage sei anlässlich der Abwiegungen im Mai 1995 fehlerhaft gewesen und dieser Fehlerhaftigkeit sei man nach einem Schreiben der Behörde vom nachgegangen, konnte mit Recht als unverständlich eingestuft werden, zumal die Beanstandungen und die Einvernahmen in den Jahren 1995 und 1996 stattfanden und dabei auch die Gewichtsmanipulationen bekannt wurden.

Die belangte Behörde hat nicht im Detail geklärt, wie diese Manipulationen vorgenommen wurden, ihre Darstellung, dass solche erfolgt sind, ist jedoch schlüssig begründet.

In der Beschwerde wird ferner - wie dargestellt - vorgebracht, von einem vorsätzlichen Verhalten könne nach der Lage des Falles nicht gesprochen werden. Damit wendet sich die beschwerdeführende GmbH gegen die Vorschreibung des Sanktionsbetrages nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom .

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 351 vom , in der Fassung Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom , ABl. Nr. L 310 vom , in der Fassung der Berichtigung dieser Verordnung, ABl. Nr. L 132 vom , lautet auszugsweise:

"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

...

Haben die zuständigen Behörden festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft und dass die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, dass also eine Kürzung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag."

Die in Rede stehenden Rinder wurden am zur Ausfuhr angemeldet, die Anmeldung wurde am angenommen und der Antrag auf Erstattung wurde mit der Eingabe vom gestellt.

Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung des Erstattungssatzes ist, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde, nach

Artikel 3 Abs. 2 der genannten Verordnung der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung.

Die an diesem Tag anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 sind somit die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Erstattung und die Vorschreibung einer Sanktion. Im Beschwerdefall ist daher die genannte Verordnung in der angeführten Fassung anzuwenden.

Hat der Ausführer durch vorsätzlich falsche Angaben eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt, dann hat er die in Artikel 11 der genannten Verordnung normierte Sanktion zu zahlen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0226).

Im Beschwerdefall ist "Ausführer" der als Zuchtrinder erklärten Tiere eine GmbH, die durch die zur Vertretung nach außen berufenen Organe handelt. Der GmbH als "Ausführer" sind jedenfalls dann vorsätzlich falsche Angaben anzulasten, wenn diese Personen solche Angaben als Vertreter der GmbH gemacht haben.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die Angaben in der Ausfuhrerklärung und im Antrag auf Ausfuhrerstattung in Vertretung der GmbH gemacht wurden.

Nach der genannten Verordnung der Kommission kommt es für die Vorschreibung einer Sanktion nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung darauf an, dass vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden. Der Begriff "vorsätzlich" wird in der Verordnung nicht näher definiert. Da es sich dabei um einen Begriff in einer Kommissionsverordnung und somit um einen von allen Mitgliedstaaten anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, sind bei der Auslegung dieses Begriffes nicht bloß die nationalen Bestimmungen, insbesondere Strafbestimmungen des StGB, FinStrG oder VStG, maßgebend. Wurden wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht, dann ist von einem vorsätzlichen Verhalten des Ausführers im Sinne des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0226).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung, es seien vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden, auf die nachgeprüften Angaben der Brüder S, wonach diese Listen mit unrichtigen Gewichten der Tiere erstellt hätten und Manipulationen bei den den Behörden vorgelegten Kopien der Abstammungsnachweise gemacht hätten. Unter diesen Voraussetzungen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass ein vorsätzliches, der GmbH zurechenbares Verhalten vorlag und somit der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Wurden Listen mit zum Teil unrichtigen Angaben der Gewichte der Rinder bewusst und gewollt erstellt, dann erweisen sich die Behauptungen über die angeblichen Probleme mit der Firmenwaage als nicht stichhältig. Kam es doch unter diesen Voraussetzungen auf eine Abwaage gar nicht an. Abgesehen von diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Differenzen zwischen dem Einkaufsgewicht und den anlässlich der Ausfuhrerklärung angegebenen Gewichten von z. B. 180 kg (Ohrmarkennummer 518942646 - SIGRID) und 227 kg (Ohrmarkennummer 564469946 - WINNI) einem redlichen Ausführer jedenfalls hätten auffallen müssen, wodurch Zweifel an der Richtigkeit der Wiegeergebnisse entstanden wären. Da dies aber nicht der Fall war, konnte die belangte Behörde die Behauptung, es habe Probleme mit der firmeneigenen Waage gegeben, als nicht glaubhaft ansehen, ohne gegen Verfahrensvorschriften in einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Weise zu verstoßen. Mit diesem Vorbringen zeigte die beschwerdeführende GmbH somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Aus den dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende GmbH durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am