VwGH vom 14.10.1993, 91/17/0037
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der T-Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-8050/1-1991, betreffend Erschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde J), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom richtete die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Marktgemeinde J das Ersuchen um Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für folgende "Umbauarbeiten" an der bestehenden Tankstellenanlage auf Grundstück Nr. 2968/3 und 2969/3, EZ 1205, KG J:
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"- | Zubau einer Waschhalle mit Aufstellung einer automatischen Bürstenwaschanlage | |||||||||
- | Vergrößerung des Verkaufsraumes auf 52,5 m2 | |||||||||
- | Neusituierung der Sanitäranlagen, des Heizraumes, Öllagerraumes und der Personalräume | |||||||||
..." |
Laut der diesem Ansuchen angeschlossenen "Technischen Beschreibung" seien an der gegenständlichen Tankstelle folgende Änderungen geplant:
"Vergrößerung des Verkaufsraumes durch Abbruch der bestehenden Innenwände in diesem Bereich. - Herstellung eines Anbaues auf der Süd= und Westseite für alle Nebenräume und für eine Waschhalle ..."
Nach dem diesem Ansuchen weiters angeschlossenen Grundriß sollten (im Gegensatz zur "Technischen Beschreibung") im Bereich des Verkaufsraumes nicht nur die Innenwände, sondern auch die Vorder- und die Rückwand abgebrochen werden (gelb angelegt, vgl. hiezu § 2 Abs. 5 lit. b der weiter unten zitierten Planunterlagenverordnung, LGBl. für Tirol Nr. 8/1976). Erhalten bleiben sollten lediglich die linke und die rechte Seitenwand (grau bzw. rot angelegt).
Im Bauakt findet sich ein Aktenvermerk vom
mit folgendem Wortlaut:
"Baumasse T
Nach den eingereichten Planunterlagen handelt es sich überwiegend um einen Neubau. Es bleibt lt. Plan nur die Service-Halle stehen und diese wird als Bestand angenommen. Der Rest wird als Neubau berechnet.
EG. Verkauf 10,80 . 8,20 . 3,20 = 283,39
Tank. + Ölr. 5,50 . 1,60 . 3,50 = 30,80
Waschh. 7,90 . 9,50 . 3,50 = 262,68
576,87 m3"
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für das gegenständliche Bauvorhaben die Baubewilligung. In der Einleitung dieses Bescheides heißt es:
"Die Firma T - A G , F-Straße 7 in W, hat bei der Marktgemeinde J um die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung zur Errichtung einer Waschhalle, zwei überdachten Freiwaschplätzen und zwei SB-Saugerplätzen sowie Umbau des Verkaufsraumes auf Gpn. 2968/3 u. 2969/3 der KG. J angesucht.
Es ist beabsichtigt, auf den Gpn. 2968/3 und 2969/3 der Katastralgemeinde J einen Neubau - Waschhalle, zwei überdachte Freiwaschplätze und zwei SB-Saugerplätze - sowie einen Umbau - Verkaufsraum - nach den vorliegenden Planunterlagen durchzuführen ..."
Im Bauakt findet sich weiters ein Aktenvermerk vom der "Abt. Bauamt", worin der "Bauplatzpflichtanteil gem. § 19 TBO" wie folgt berechnet wird:
577 x 1686
"F = = 767,80 m2"
690 + 577
Mit Datum vom richtete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde an die Beschwerdeführerin folgenden
"Bescheid
Die Marktgemeinde J hebt auf Grund des § 19 TBO, LGBl. Nr. 60/1984 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 % des von der Landesregierung mit Verordnung LGBl. 60/1984 mit S 960,-- festgesetzten Erschließungskostenfaktors ein; das sind somit S 48,-- pro Einheit der Bemessungsgrundlage. (Err. einer Waschanlage, Freiwaschplätze)
Für Ihr mit Bescheid vom Zahl B 20/89-946 bewilligtes und inzwischen begonnenes Bauvorhaben beträgt der Erschließungsbeitrag
S 64.560,--
Der Beitrag errechnet sich wie folgt:
Baumasse (§ 20 TBO) 577 m3 x S 48,-- S 27.696,--
Bauplatz (§ 3 Abs. 9 TBO) 768 m2 x S 48,-- S 36.864,--
SUMME Erschließungsbeitrag S 64.560,--"
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte
darin im wesentlichen vor, die Umgestaltung von Verkaufs- und
Tankraum sei als bloßer Umbau genehmigt worden. Der
Erschließungsbeitrag sei jedoch nur für Neu- und Zubauten zu
berechnen. Ein derartiger Zubau liege nur im Umfang der
Waschhalle mit einer Baumasse von 262,68 m3 vor. Das
Argument, daß die Umgestaltung des Verkaufs- und Tankraumes
einem Neubau gleichkäme, scheitere nicht nur daran, daß hier
kein Neu-, sondern ein Umbau genehmigt worden sei, sondern auch
an § 19 Abs. 12 TBO, wonach für die Ermittlung des
Baumassenanteiles die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes
oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- und Zubaues
abzuziehen sei. Dasselbe gelte auch für den Bauplatzanteil.
Insgesamt betrage der Erschließungsbeitrag daher
aus der Baumasse S 12.608,64
und aus dem Bauplatzanteil S 16.776,48
zusammen S 29.385,12
bzw. gerundet S 29.385,--.
Im Abgabenakt erliegt ein weiterer Amtsvermerk der "Abt. Bauamt" vom betreffend eine "Neuberechnung des Bauplatzpflichtanteiles" wie folgt:
577 x 1686
"F = = 901,60 m2"
690 + 577
Abbr. 188
502
Mit Schreiben vom hielt der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin folgende Stellungnahme des "Bausachverständigen der Marktgemeinde J" vor:
"Bei der Berechnung der Baumasse wurde lediglich der Neubau verrechnet. Lt. Plan wurde der bestehende Teil überwiegend abgebrochen und daher der Verkaufsraum als Neubau berechnet. Neu hinzugebaut wurde der Tankraum, sowie Ölraum, ebenso die Waschhalle mit Heizraum, Reifen etc.
Die Baumasse mit aufgerundet 577 m3 wurde für den Neubau richtig berechnet. Die Servicehalle wurde als Bestand gewertet.
Wenn für das Objekt schon Wasser- und Kanalanschlußgebühr bezahlt wurde, so wäre für den Abbruch eine Baumasse von aufgerundet 189,00 m3 in Abzug zu bringen. Demnach müßten bei Wasser- und Kanal 388 m3 Baumasse zu Verrechnung kommen. Der Bauplatzpflichtanteil ist bedingt durch den Abbruch ebenfalls neu zu berechnen."
Dieser würde nach neuer Berechnung 901,60 m2 betragen.
In der dazu erstatteten Äußerung brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, wenn die anteilige Baumassenermittlung für die abgebrochenen Gebäudeteile mit 189 m3 entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zutreffend sein sollte, ergäbe sich tatsächlich eine Restbaumasse von 388 m3, die zugrunde zu legen wäre. Diese Reduktion der anteilig der Berechnung zugrunde zu legenden Baumasse könne aber nicht zu einer Vergrößerung des der Berechnung zugrundeliegenden Bauplatzanteiles führen. Dieser betrage richtig 516,25 m2.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab, änderte jedoch den Bescheid erster Instanz dahingehend ab, daß beim Erschließungsbeitrag der Bauplatzanteil von S 768 m2 auf 902 m2 hinaufgesetzt werde.
Demnach ergebe sich folgende Neuberechnung:
"Baumasse 577 m2 x S 48,-- S 27.696,--
Bauplatz 902 m2 x S 48,-- S 43.296,--
SUMMEN S 70.992,--"
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 19 Abs. 12 TBO sei die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung bezahlt worden sei. Nachdem das im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, sei der Abbruch auch nicht in Abzug zu bringen gewesen. Der Bauplatzanteil werde wie folgt berechnet:
"Baumasse neu x Grundstückgröße: Baumasse neu + Baumasse alt."
In ihrem Vorlageantrag vom brachte die
Beschwerdeführerin "in teilweiser Modifizierung des
Berufungsvorbringens" unter anderem vor, anerkannt werde, daß
die Neu- bzw. Zubaumasse des Bauvorhabens 388 m3 betrage. Es
ergebe sich daher ein Baumassenanteil von S 18.624,--
und ein Bauplatzanteil von S 29.136,--
zusammen daher S 47.760,--.
Mit Bescheid vom entschied der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufung inhaltlich gleichlautend wie in der Berufungsvorentscheidung. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, wie sich aus der Berechnung des Bauamtes ergebe, sei durch die Baumaßnahmen eine Vergrößerung der Baumasse entstanden; es liege demnach mehr als ein Umbau vor. Für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei nicht allein ausschlaggebend, wie die Baumaßnahme im Baubescheid beschrieben werde - hier Umbau -, sondern es sei von der tatsächlichen Bauausführung auszugehen. Ein Abzug könne nicht erfolgen, nachdem früher keine Beiträge geleistet worden seien. Grundlage für die Berechnung des Erschließungsbeitrages sei daher die tatsächliche Mehrbaumasse, die laut Berechnungsblatt 577 m3 betrage.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte darin im wesentlichen vor, die "Vorfrage", ob ein Neu- oder Zubau vorliege, werde abschließend durch den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid gelöst. Die Abgabenbehörde sei an den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid gebunden. § 19 Abs. 12 TBO könne nicht angewendet werden, weil früher ein Erschließungsbeitrag nicht entrichtet worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Sie begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, nach dem vorliegenden Plan sowie der Stellungnahme des Sachverständigen werde der bestehende Verkaufsraum mit einer Kubatur von 188,35 m3 abgetragen und ein Verkaufsraum mit einer Kubatur von 283,39 m3 errichtet. Somit liege unzweifelhaft ein Neubau im Sinne des § 3 Abs. 5 TBO vor, der über die Außenmaße des bestehenden Verkaufsraumes hinausgehe. Für die Qualifizierung einer Baumaßnahme als Neu- bzw. Umbau sei nicht die ausdrückliche Bezeichnung als solche im Spruch maßgeblich, sondern es sei dies im Zusammenhalt mit dem Parteiansuchen, dem "Bauplatz" (gemeint offenbar: Bauplan) und der Baubeschreibung zu beurteilen. Auch den Berechnungen der gemeindlichen Behörden hinsichtlich des Bauplatzanteiles sei nicht entgegenzutreten. Im übrigen seien die der Berechnung zugrundegelegten Maße nicht in Zweifel gezogen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, keinen den Betrag von S 47.760,-- übersteigenden Erschließungsbeitrag zahlen zu müssen. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur anzuwendenden Rechtslage sei vorweg bemerkt, daß - wie die Beschwerdeführerin zutreffend andeutet - im Beschwerdefall die Tiroler Bauordnung in der Fassung der (gemäß ihrem Art. II mit in Kraft getretenen) 3. Bauordnungsnovelle, LGBl. für Tirol Nr. 10/1989, bzw. in der Fassung der Wiederverlautbarung laut Kundmachung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 33, anzuwenden ist.
Ihre im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen lauten:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
...
(5) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wiederverwendet werden.
(6) Zubau ist die Vergrößerung eines bestehenden Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Anbau ist ein Zubau in waagrechter Richtung, Aufbau ist ein Zubau in lotrechter Richtung.
(7) Umbau ist die bauliche Veränderung eines Gebäudes, durch die, ohne die Außenmaße zu vergrößern, die Raumeinteilung oder die äußere Gestalt des Gebäudes so geändert wird, daß das Gebäude nach der Veränderung im Verhältnis zum ursprünglichen Gebäude als ein anderes anzusehen ist.
...
§ 19
Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung
(1) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, entsteht für den Eigentümer des Bauplatzes die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten ...
(2) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe des Bauplatzanteiles (Abs. 3) und des Baumassenanteiles (Abs. 4).
(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.
(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs. 5.
(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Dieser Einheitssatz ist von der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich für die Dauer mindestens eines Jahres festzulegen ...
(6) Der Erschließungskostenfaktor ist von der Landesregierung festzusetzen ...
...
(11) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude stehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, daß seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der aus der Baumasse des Neubaues bzw. aus der Vergrößerung der Baumasse und aus jenem Bauplatzanteil zu ermitteln ist, bei dessen Berechnung von jener Teilfläche des Bauplatzes auszugehen ist, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die Baumasse des Neubaues bzw. die Vergrößerung der Baumasse zur Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude und des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse. Insgesamt darf bei der Ermittlung des Bauplatzanteiles höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(12) Für die Ermittlung des Baumassenanteiles ist die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles von der Baumasse des Neu- bzw. Zubaues abzuziehen, wenn die Baumasse des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles Grundlage für die Ermittlung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrserschließung nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war.
...
§ 27
Bauansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen (Bauansuchen).
(2) Einem Bauansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz und den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich sind ...
(3) Einem Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes sind überdies anzuschließen:
...
c) die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung.
...
§ 28
Inhalt und Form der Planunterlagen
(1) Die Landesregierung hat den Inhalt und die Form der nach § 27 Abs. 3 lit. c beizubringenden Planunterlagen durch Verordnung festzulegen ...
...
§ 31
Baubewilligung
(1) Die Baubehörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
...
(9) Liegen keine Gründe für eine Zurückweisung oder eine Abweisung vor, so hat die Behörde das Bauansuchen zu bewilligen (Baubewilligung).
..."
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen (Planunterlagenverordnung), LGBl. Nr. 8, lauten:
"Auf Grund des § 28 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 42/1974, wird verordnet:
§ 1
Inhalt der Planunterlagen
(1) Die einem Bauansuchen anzuschließenden Planunterlagen haben zu umfassen:
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a) | den Lageplan, | |||||||||
b) | den Übersichtsplan, | |||||||||
c) | die Grundrisse, | |||||||||
d) | die Ansichten, | |||||||||
e) | die Schnitte, | |||||||||
f) | die Baubeschreibung. | |||||||||
... |
(7) Die Baubeschreibung hat alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese aus den Plänen nicht ersichtlich sind ...
...
§ 2
Form der Planunterlagen
...
(5) Farbig darzustellen sind
...
b) in Grundrissen und Schnitten von Um- und Zubauten:
bestehende bauliche Anlagen (grau)
geplante bauliche Anlagen (rot)
abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)"
Die Beschwerdeführerin bringt übereinstimmend mit ihrem Vorbringen auf Verwaltungsebene im wesentlichen vor, auf der gegenständlichen Liegenschaft sei schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Tankstelle mit den entsprechenden Gebäuden errichtet worden. Unstrittig sei, daß im Zuge der ursprünglichen Errichtung kein Erschließungsbeitrag im Sinne des § 19 TBO entrichtet worden sei. Die mit Bescheid vom erteilte Baubewilligung habe den UMBAU des Verkaufs- und Tankraumes und den Zubau einer Waschhalle und diverser Nebenräume genehmigt. Die Baumasse des gesamtene Zu- und Umbaues gemeinsam betrage unstrittig (gerundet) 577 m2 (richtig: m3). Von dieser Gesamtbaumasse seien vor dem Zu- und Umbauvorhaben bereits (gerundet) 189 m3 vorhanden gewesen, es sei daher eine Baumasse von 388 m3 im Zuge der Durchführung des bewilligten Bauvorhabens neu hergestellt worden. Gemäß § 19 Abs. 1 und 11 TBO in der Fassung VOR der oben genannten 3. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 10/1989, sei ein Erschließungsbeitrag nur für Neu- oder Zubauten, nicht jedoch für Umbauten zu erheben. Ob ein Neu- oder Zubau oder ein (bloßer, da nicht beitragspflichtiger) Umbau vorliege, sei von der Baubehörde durch den rechtskräftigen Bescheid vom bereits entschieden. Hiebei handle es sich um die Entscheidung einer Vorfrage, an die die Abgabenbehörde gebunden sei. Sie habe daher ihrer Entscheidung nur die "Zubaumasse" von 388 m3, nicht aber auch die Umbaumasse von 189 m3 zugrunde legen dürfen. Aber auch die Fassung des § 19 TBO nach der erwähnten Novelle führe zum selben Ergebnis. Wohl unterschieden die Abs. 1 und 11 des § 19 TBO nun nicht mehr zwischen einem Neu- oder Zu- bzw. Umbau, ließen aber die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nur insoweit zu, als entweder ein Neubau eines Gebäudes oder andernfalls eine solche Änderung des Gebäudes, durch den die Baumasse des Gebäudes vergrößert werde, vorliege. Zusätzliche Baumasse liege hier unstrittig nur im Umfang von 388 m3 vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Baumassenanteiles nicht auf.
Zunächst ist festzuhalten, daß § 19 Abs. 1 und 11 TBO weder in der Fassung vor noch nach der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 den Begriff des "Umbaues" nennen. Entscheidend ist im Beschwerdefall nur, ob im Sinne des § 19 Abs. 11 TBO nF. hinsichtlich des allein strittigen Verkaufsraumes das Gebäude so geändert wurde, daß seine Baumasse vergrößert wurde.
Hinsichtlich dieser Frage liegt entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung eine Bindungswirkung des Bescheides betreffend die Baubewilligung nicht vor. Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 27 ff TBO ergibt sich, daß die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung (in § 27 Abs. 3 lit. c TBO zusammenfassend "Planunterlagen" genannt) zu entscheiden hat (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom , Zl. 3349/54, vom , Zl. 171/75, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8896/A, und vom , Zl. 81/06/0162, Rechtssatz diesbezüglich nicht veröffentlicht in Slg. Nr. 11020/A). Entscheidend ist also, wie sich das Bauvorhaben aus diesen Planunterlagen darstellt, und nicht seine (wie im Beschwerdefall) unrichtige Bezeichnung; denn unbestrittenermaßen wurden im Beschwerdefall die Außenmaße des Verkaufsraumes vergrößert, sodaß von einem "Umbau" im Sinne der oben wiedergegebenen Definition des § 3 Abs. 7 TBO keine Rede sein konnte.
Auch die zweifellos gegebene Bindungswirkung des Bescheides über die Baubewilligung konnte sich daher nur auf die Darstellung des Bauvorhabens in den Planunterlagen, nicht jedoch auf die unrichtige Deklaration als "Umbau" beziehen.
Nun darf zwar nicht übersehen werden, daß innerhalb dieser Planunterlagen zwischen dem Grundriß (§ 1 Abs. 1 lit. c der Planunterlagenverordnung) und der Baubeschreibung (hier "Technische Beschreibung" genannt, lit. f dieser Verordnungsstelle) insofern ein Widerspruch besteht, als in der "Technischen Beschreibung" lediglich von einem "Abbruch der bestehenden Innenwände" im Bereich des Verkaufsraumes die Rede ist, während der Grundriß - wie oben dargestellt - in Zusammenhang mit den Vorschriften des § 2 Abs. 5 lit. b Planunterlagenverordnung über die farbige Darstellung gewisser Bauteile klar erkennen läßt, daß auch Vorder- und Rückwand des Verkaufsraumes abgebrochen werden sollten. Da jedoch gemäß § 1 Abs. 7 der zitierten Verordnung die Baubeschreibung alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten hat, SOWEIT DIESE AUS DEN PLÄNEN NICHT ERSICHTLICH SIND, müssen die Angaben des Grundrisses als entscheidend angesehen werden.
Daraus ergibt sich aber weiters, daß die belangte Behörde nicht rechtswidrig handelte, wenn sie auch die Bauführung im Bereich des Verkaufsraumes als Neubau und nicht als bloße Änderung des Gebäudes unter Vergrößerung seiner Baumasse gewertet hat (§ 19 Abs. 11 TBO). Denn nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 5 leg. cit. ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach Abtragung eines Gebäudes Teile dieses Gebäudes, wie Fundamente oder Mauern, wiederverwendet werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit der gleichfalls oben wiedergegebenen Definition des § 3 Abs. 2 leg. cit., wonach Gebäude überdeckte, ALLSEITS ODER ÜBERWIEGEND UMSCHLOSSENE bauliche Anlagen sind, muß weiters geschlossen werden, daß ein Gebäude dann als abgetragen gilt, wenn es keine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage mehr darstellt. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/06/0008, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargetan, daß dann, wenn die Überreste eines (im damals entschiedenen Fall abgebrannten) Bauwerks nur aus dem Fundament und dem schwerbeschädigten seitlichen Mauerwerk bestehen, die (zumindest) nicht mehr raumbildend sind, die Wiedererrichtung des Gebäudes gemäß § 3 Abs. 5 TBO selbst dann als Neubau anzusehen ist, wenn Teile dieses Gebäudes, wie etwa die Fundamente oder Mauern, wieder verwendet werden (vgl. hiezu weiters auch das Erkenntnis vom , Zl. 83/06/0180; damals waren vom Altbestand nur mehr drei Mauerteile im Westteil des Erdgeschoßes erhalten, weshalb gleichfalls ein Neubau vorlag). In dieselbe Richtung weist auch das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 1559/77; dort hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß der Konsens eines Gebäudes durch Abtragung etc. (nur) dann untergeht, wenn der umbaute Raum zur Gänze beseitigt ist und nur mehr einzelne Teile, die NICHT MEHR RAUMBILDEND sind, für eine Wiederverwendung erhalten bleiben.
Zutreffend vertritt daher die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Rechtsauffassung, daß die Bauarbeiten im Bereich des Verkaufsraumes insgesamt als Neubau zu qualifizieren sind, weil nach Durchführung der Abbrucharbeiten nur mehr die beiden Seitenwände - und damit nicht mehr eine überwiegend umschlossene bauliche Anlage - erhalten bleiben sollten. Ein Abzug der Baumasse des abgebrochenen Gebäudeteiles nach § 19 Abs. 12 TBO kam jedoch, wie die Beschwerdeführerin selbst erkennt, bei Ermittlung des Baumassenanteiles nicht in Frage, weil bisher kein Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung geleistet wurde.
Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die gesamte Baumasse des Verkaufsraumes (vgl. den Aktenvermerk vom ) in den Baumassenanteil einbezog und diesen mit 577 m3 ermittelte.
Im Recht ist die Beschwerde jedoch, soweit sie sich gegen die Ermittlung des Bauplatzanteiles im Sinne der "Neuberechnung" des Bauamtes vom mit 901,60 m2 wendet. Das Gesetz bietet nämlich keine Handhabe dafür, bei Ermittlung des Bauplatzanteiles auf Grund der "Summe aus den Baumassen des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude und des Neubaues bzw. der Vergrößerung der Baumasse" (§ 19 Abs. 11 letzter Satz TBO) die Baumasse eines abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles abzuziehen, wie dies in der genannten "Neuberechnung" geschehen ist. Auch nach Abs. 12 der zuletzt genannten Gesetzesstelle ist ja ein solcher Abzug nur für die Ermittlung des Baumassenanteiles, nicht auch für jene des Bauplatzanteiles vorgeschrieben und zulässig. Vielmehr ist die vom Gesetz vorgeschriebene Verhältnisrechnung so zu verstehen, daß sich der zu ermittelnde Bauplatzanteil (Teilfläche des Bauplatzes) zu dessen Gesamtfläche so verhalten soll wie (vereinfacht gesprochen) die neue Baumasse zur nach Durchführung der Bauarbeiten bestehenden gesamten Baumasse.
Die gegenteilige Rechtsauffassung der Berufungs- und der Vorstellungsbehörde würde nämlich auch bedeuten, daß bei der Ermittlung des Baumassenanteiles die Bauführung im Bereich des Verkaufsraumes (insgesamt) als Neubau, für die Ermittlung des Bauplatzanteiles jedoch zufolge des Abzuges der Abbruchmasse lediglich als Vergrößerung der Baumasse gewertet würde.
Durch diese unrichtige Berechnungsmethode ist die Berufungsbehörde zu einer gegenüber der richtigen Berechnung im Abgabenbescheid erster Instanz laut Vermerk des Bauamtes vom überhöhten Berechnung des Bauplatzanteiles gelangt. Da die Vorstellungsbehörde diese Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides nicht zum Anlaß von dessen Aufhebung nahm, hat sie ihren Bescheid seinerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies mußte zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf dessen Art. III Abs. 2.