VwGH vom 23.06.2003, 99/17/0219

VwGH vom 23.06.2003, 99/17/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des GI in Graz, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 3/6/11, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 R-K 1539/1998-2, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines teilweise unterkellerten, eingeschossigen Wohnhauses mit nicht ausgebautem Dachraum auf einem näher umschriebenen Grundstück in Graz.

Mit dem weiteren Bescheid, gleichfalls vom , schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer aus Anlass der vorhin erwähnten Baubewilligung gemäß § 6a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 43/1992 (in der Folge Stmk BauO 1968), in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 25/1989, einen Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 24.599,-- vor.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorschreibung sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die mit Zustimmung und auf Grund eines Auftrages der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung anzurechnen seien, was im erstinstanzlichen Bescheid übersehen worden sei.

Der R-Weg sei mit Widmungsbescheid vom als Wohnstraße innerhalb der Siedlung von den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers auf deren Kosten errichtet worden. Diese Wohnstraße sei nach Errichtung in das öffentliche Gut übergegangen. Das nunmehrige Endstück dieses Weges sei mit Verpflichtungserklärung des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers vom gleichartig wie der bereits ins öffentliche Gut übergegangene Weg errichtet worden; insgesamt sei hiefür eine Kaution von Reichsmark 8.700,-- bestellt worden. Die aufgetragene Verlängerung des angeführten Weges sei in derselben Art und Weise wie das bisherige Wegstück zur H-Straße auszuführen gewesen. Auf die erwähnte Kaution sei in der Folgezeit verzichtet worden.

Des Weiteren habe Frau T laut Baubewilligungsbescheid vom für die nunmehr verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Ausgestaltung der Umkehre bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung übernommen. Aus der Benützungsbewilligung vom gehe die Auflagenerfüllung durch die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers hervor.

Über die von den Voreigentümern erbrachten, anrechenbaren Eigenleistungen hinaus habe der Beschwerdeführer selbst mit Einverständnis der Grazer Stadtwerke auf seine alleinigen Kosten die städtische Wasserleitung samt 100 m2 Asphaltfahrbahndecke des im öffentlichen Gut befindlichen Teiles des Weges auf einer Länge von 100 m mit einem Kostenaufwand von rund S 300.000,-- erneuert.

Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er bereits am einen Aufschließungsbeitrag von S 5.508,-- bezahlt habe, der ein nicht ausgeführtes Bauvorhaben betroffen habe.

1.3. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid vom dahin ab, dass der mit Bescheid vom vorgeschriebene und mit Bescheid vom fällig gestellte Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 5.508,-- von dem mit dem Bescheid vom festgesetzten Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 24.599,-- in Abzug gebracht und sohin ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 19.091,-- festgesetzt werde.

Die belangte Behörde gründete ihre Zuständigkeit auf § 100 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer berufe sich mit seinem Vorbringen auf Auflagen zur Erlangung eines Widmungsbescheides bzw. eines Benützungsbewilligungsbescheides; derartige Aufwendungen seien einer Anrechnung auf den Aufschließungsbeitrag nicht zugänglich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0004). Auch sei die Widmungsbewilligung vom durch den Widmungsbescheid vom gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben worden, sodass der vom Bewilligungswerber (Beschwerdeführer) ins Treffen geführte Bescheid mit Eintritt der Rechtskraft des ihn behebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei.

Hinsichtlich der im Widmungsbescheid vom unter Punkt 12 der dort angeführten Auflagen vorgeschriebenen Anschlussverpflichtung an das Wasserleitungsnetz der Grazer Stadtwerke sei auf das bereits Gesagte zu verweisen. Abschließend sei auszuführen, dass die durchgeführten Arbeiten nicht mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden seien, sodass ein weiteres Tatbestandsmerkmal der Anrechenbarkeit von Eigenleistungen fehle.

Berechtigt seien die Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch insoferne, als eine Anrechnung des mit Bescheid vom vorgeschriebenen und mit Bescheid vom fällig gestellten Aufschließungsbeitrages in Höhe von S 5.508,-- durchzuführen gewesen sei.

1.4. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich erkennbar durch die Nichtanrechnung von Eigenleistungen in seinen Rechten beschwert.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat hiezu repliziert, worauf die belangte Behörde ihrerseits erwidert hat.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde:

2.1.1. Die belangte Behörde hat - wie erwähnt (oben Punkt 1.3.) - ihre Zuständigkeit auf § 100 Abs. 1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 100

Instanzenzug

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz

1. dem Gemeinderat in jenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragen sind,

2. der Berufungskommission in allen sonstigen Angelegenheiten; dabei kommt ihr auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse zu."

Eine ausdrückliche durch Gesetz erfolgte Übertragung der hier gegenständlichen Abgabenangelegenheit im Sinne des soeben zitierten § 100 Abs. 1 Z 1 ist nicht ersichtlich und wurde über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde auch nicht genannt. Aus nachstehenden Überlegungen erweist sich dennoch die belangte Behörde (und nicht die Berufungskommission) als zur Entscheidung zuständig.

2.1.2. § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk BauG), bestimmt: "Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Für die Stadt Graz gilt folgende Ausnahme: über Berufungen in erster Instanz anhängige Verfahren entscheidet die Berufungskommission."

Diese Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass über Berufungen gegen Bescheide in Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des eben erwähnten Gesetzes - dies ist gemäß seinem § 120 der - in erster Instanz anhängig waren, die (mit dieser Novelle neu eingerichtete) Berufungskommission zur Entscheidung berufen ist, wobei bereits anhängige Berufungsverfahren vom Gemeinderat zu Ende zu führen sind.

Im Beschwerdefall wurde der das erstinstanzliche Verfahren beendende Abgabenbescheid (zur Maßgeblichkeit dieses Bescheides vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0499) mit , somit vor Inkrafttreten der erwähnten Bestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk BauG erlassen; ein in erster Instanz anhängiges Verfahren, das die Zuständigkeit der Berufungskommission zur Entscheidung über ein Rechtsmittel begründet hätte, lag danach zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vor.

Ein Auslegungsergebnis, dem zufolge bereits - wie im Beschwerdefall - anhängige Berufungsverfahren gleichfalls in die Zuständigkeit der Berufungskommission "wechseln" sollten, wäre nicht nur mit dem Wortlaut, sondern auch mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren: Art. X des Gesetzes LGBl. Nr. 59/1995 betreffend die Übergangsbestimmungen zum Statut der Landeshauptstadt Graz bestimmt nämlich ausdrücklich, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Berufungsverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Da dem Gesetzgeber aber - wie oben dargelegt - das mit der Einführung der Berufungskommission verbundene Übergangsproblem im selben Gesetz bekannt war, lässt sich kein Hinweis darauf finden, dass eine sich schon aus dem Wortlaut heraus verbietende "erweiternde" Auslegung des § 119 Abs. 2 Stmk BauG im dargelegten Sinne auch für Berufungsverfahren gewollt gewesen wäre (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0251).

2.1.3. Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die belangte Behörde auf Grund der dargelegten Rechtslage zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig war, weil das Abgabenverfahren in erster Instanz vor dem beendet war.

2.2. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher inhaltlich einzugehen:

2.2.1. Auf Grund der oben unter Punkt 2.1. dargelegten Rechtslage (Zuendeführen dieses Abgabenverfahrens durch den Gemeinderat) und der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (vgl. hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0499) ist somit der Beschwerdefall nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung durch die Bauordnungs-Novelle 1992, LGBl. Nr. 43, zu prüfen. § 6a Stmk BauO 1968 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 14/1989 und 42/1991 über den Aufschließungsbeitrag lautete wie folgt (auszugsweise):

"(1) Die Baubehörde hat gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung einen Aufschließungsbeitrag für die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke vorzuschreiben. Dieser Beitrag, der für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung zu verwenden ist, wird zur Hälfte mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die zweite Hälfte des Beitrages wird mit Rechtskraft der Benützungsbewilligung oder einer Teilbenützungsbewilligung fällig. Der Aufschließungsbeitrag wird jedoch zur Gänze mit Rechtskraft der Baubewilligung fällig, wenn die Aufschließung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

(2) Der Aufschließungsbeitrag darf für dasselbe Gebäude nur einmal vorgeschrieben werden. Im Falle von Um- und Zubauten oder bei Vorliegen mehrerer Baubewilligungen ist ein Ergänzungsbeitrag entsprechend der Vergrößerung der Geschossfläche (Abs. 3) vorzuschreiben. Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist bei

Aufschließungsbeitragsvorschreibungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden.

...

(5) Mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen sind auf den Aufschließungsbeitrag anzurechnen.

...

(7) Diese Aufschließungsbeiträge dürfen als Interessentenbeiträge nur für die Herstellung von Fahrbahn, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 und des § 14 Abs. 1 Z 14 sowie Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1985."

2.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich - wie erwähnt - durch die Nichtanrechnung der seiner Meinung nach im Sinne des § 6a Abs. 5 leg. cit. anzurechnenden Eigenleistungen beschwert. Er bringt hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wie bereits oben unter Punkt 1.2. dargestellt vor. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0402, das die beantragte Anrechnung einer zum Zweck der Herstellung von Verkehrsflächen (als solchen) erfolgten Grundabtretung betraf, ausgesprochen, dass anrechenbare Eigenleistungen für die in § 6a Abs. 1 Stmk BauO 1968 genannten Zwecke (nämlich die "Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie ... Oberflächenentwässerung") erbracht worden sein müssen, um auf den Beitrag angerechnet werden zu können. Die im vorliegenden Beschwerdefall geltend gemachten Aufschließungsleistungen durch Herstellung einer Wasserleitung fallen nicht unter die hier genannten Zwecke und sind daher auch nicht als Eigenleistungen im Sinne des § 6a Abs. 5 Stmk BauO 1968 anzurechnen. Eine gesonderte Leistung, wie etwa die Herstellung einer Fahrbahn mit Oberflächenentwässerung ist den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden nicht zu entnehmen; nach deren Inhalt handelt es sich dabei nur um die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf die von seinen Rechtsvorgängern vorgenommenen Grundabtretungen zur Errichtung des erwähnten Weges. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0402, ausgeführt, dass eine Grundabtretung unter Umständen die Möglichkeit schafft, auf diesem Grundstück eine Verkehrsfläche herzustellen, aber noch keinen Beitrag zur Errichtung der auf dieser Grundfläche erst aufzubringenden Fahrbahn bildet.

Aber auch die vom Beschwerdeführer gleichfalls ins Treffen geführte "Herstellung" des R-Weges (samt Umkehre) ist keine im Sinne des § 6a Abs. 5 Stmk BauO 1968 anrechenbare Eigenleistung:

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden ist nämlich nur die Auflage in Widmungsbewilligungsbescheiden ersichtlich, die Umkehre in gleicher Weise wie den bereits bestehenden Teil des Weges zu beschottern und auszugestalten. Die Errichtung einer Fahrbahn, Straßenbeleuchtung oder Oberflächenentwässerung ergibt sich daraus nicht. Auch folgt etwa aus dem Bescheid vom keineswegs die Errichtung (Anlage und Beschotterung) des R-Weges durch den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, vielmehr nur die Verpflichtung zur Abtretung der entsprechenden Grundflächen an die Stadtgemeinde. Im Übrigen - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0004 (mit Hinweisen auf die Vorjudikatur), dargelegt, dass Leistungen, die lediglich der Einhaltung der in den Widmungs- bzw. Baubewilligungen enthaltenen Auflagen auf Privateigentum gedient haben, keine Eigenleistungen im Sinne des § 6a (hier: Abs. 5) Stmk BauO 1968 bilden. Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Leistungen - zumindest soweit sie die nach der Aktenlage im Privateigentum verbliebene Umkehre betreffen - zu.

2.2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Im Besonderen konnte die vom Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Unterlassung der Vornahme ergänzender Erhebungen aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen unterbleiben, weil die Feststellung jener Leistungen, die der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvorgänger im Einzelnen nach Behauptung des Beschwerdeführers erbracht haben, sich als nicht entscheidungswesentlich erwies.

2.3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil diese Abgabenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am