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VwGH vom 16.03.1995, 94/16/0288

VwGH vom 16.03.1995, 94/16/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der G in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 24/1-9/Mü-1993, betreffend Haftung für Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist (Mit-)Erbin nach der am verstorbenen Erblasserin Attie F. Mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom , A 210/86, wurde der Nachlaß nach Attie F. unter anderem der Beschwerdeführerin zu einem Viertel und Viktor Hermann L. zu einem Achtel eingeantwortet und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt.

Nach dem Inhalt der Akten (insbesondere einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom , 11 R 19/93) ist ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführerin in einem Rechtsstreit mit den übrigen Miterben befindet.

Nach vorläufiger Vorschreibung der Erbschaftssteuer an die einzelnen Erben erließ das Finanzamt am an die Beschwerdeführerin einen Haftungsbescheid über die Erbschaftssteuerschuld des Viktor Hermann L. in Höhe von S 49.807,--. Begründet wurde der Haftungsbescheid damit, daß Einbringungsmaßnahmen gegen Viktor Hermann L. ohne Erfolg geblieben seien.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin eingewendet, sie habe bisher aus der Erbschaft nichts empfangen, da "Ausschüttungen" nicht vorgenommen worden seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin sinngemäß die Auffassung, daß es auf die Ausfolgung der Nachlaßgegenstände nicht ankomme. Die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung begründete die belangte Behörde damit, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß vom , B 1515/94-3, abgelehnt. In der Begründung des Beschlusses wurde festgehalten, daß zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Haftungspflichtigen im Hinblick auf die kraft Gesetzes eintretende Miterbengemeinschaft eine die Haftung sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung bestehe, sowie daß die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 ErbStG Platz greife. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG haften neben dem Erwerber der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.

Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich geltend, daß nach dieser Gesetzesstelle nicht nur jeder Erbe, sondern auch der Nachlaß hafte. Das reine Nachlaßvermögen bestehe aus rund S 7,500.000,--; es sei noch nicht aufgeteilt, sondern noch zur Gänze vorhanden. Durch die Erbschaftsstreitigkeiten habe die Beschwerdeführerin Verbindlichkeiten in der Höhe von S 2,000.000,-- eingehen müssen, sodaß sie nicht imstande sei, die Abgabe zu bezahlen. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung nicht begründet, warum sie bei Ausübung des freien Ermessens nicht den Nachlaß zur Haftung herangezogen hat.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun: Der Nachlaß im Sinne des § 531 ABGB setzt sich aus den vom Erblasser zurückgelassenen Vermögenswerten zusammen und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben mittels der Einantwortung (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht9 I 66). An der Beendigung des Nachlasses durch die Einantwortung ändert dabei auch ein später hervorgekommenes Testament nichts, weil auch in einem solchen Fall gemäß § 180 AußStrG eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht stattfindet. Im Beschwerdefall war somit seit der am erfolgten Einantwortung ein ruhender Nachlaß nicht mehr vorhanden. Damit wurde einer Heranziehung des Nachlasses zur Haftung für die in Rede stehende Erbschaftssteuerschuld die Grundlage entzogen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, für eine Ermessensentscheidung sei kein Raum, weil außer der Beschwerdeführerin kein zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden gewesen sei. Demgegenüber hatte die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage war, die Haftungsschuld (gemeint offenbar: aus anderen Mitteln als dem Erbteil) zu entrichten, für die Erlassung des Haftungsbescheides keine Bedeutung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.