VwGH vom 18.10.1999, 99/17/0217

VwGH vom 18.10.1999, 99/17/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der Haus & G Wohnbaugesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte OEG in M, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-347-19, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung i.A. Ergänzungsabgabe nach dem Niederösterreichischen Kanalgesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Abgabenbescheid vom schrieb die mitbeteiligte Partei der H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GesmbH und der H & G Wohnbau GesmbH eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von insgesamt S 176.215,60 vor.

Mit Schreiben vom erhoben die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH und die H & G Wohnbau GesmbH gegen diesen Bescheid Berufung. Die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH bzw. die H & G Wohnbau GesmbH seien nicht Vertreter der Liegenschaftseigentümer (Wohnungseigentümergemeinschaft). Diese würden vielmehr von einer Hausverwalterin vertreten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , gerichtet an die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH und an die H & G Wohnbau GesmbH wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei die Berufung als unbegründet "zurück" und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

Mit Schreiben vom beantragten die H & G Wohnbau GmbH und die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH die Vorlage ihrer Berufung an die zweite Instanz.

Hierauf entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom über die Berufung dahin, dass diese als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bescheid richtete sich an die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH sowie an die H & G Wohnbau GesmbH. Dieser Bescheid wurde nach der in den Verwaltungsakten befindlichen Ablichtung des Rückscheines am zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben mit Schreiben vom die H & G Wohnbau GesmbH und die H & G Wohnbau GesmbH & Co KG (beschwerdeführende Partei) die Vorstellung an die belangte Behörde. In dieser Vorstellung wird unter anderem ausgeführt, dass die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH nunmehr die H & G Wohnbau GesmbH & Co KG sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der H & G Wohnbau GesmbH & Co KG als unzulässig zurück. (Die Vorstellung der H & G Wohnbau GesmbH wurde als unbegründet abgewiesen.) Die H & G Wohnbau GesmbH & Co KG sei nicht Bescheidadressat der Abgabenbescheide gewesen; sie sei daher durch den angefochtenen Bescheid nicht verpflichtet und somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden.

Die beschwerdeführende Partei (H & G Wohnbau GesmbH & Co KG) bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof die Zurückweisung ihrer Vorstellung. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht teilgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich die beschwerdeführende Partei (auch) durch die Versagung einer Sachentscheidung beschwert. Damit ist jedoch die vorliegende Beschwerde inhaltlich zu behandeln und nicht schon wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit in dem als verletzt bezeichneten Recht (mit dem angefochtenen Bescheid wurde nämlich keine Abgabe vorgeschrieben, sondern eine Vorstellung zurückgewiesen) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. zur Zurückweisung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0151, sowie zur Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0148).

Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Gerichtshof vor, sie sei durch Umwandlung gemäß den §§ 1 ff UmwG aus der H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GesmbH hervorgegangen. Sie verweist hiezu auf einen Firmenbuchauszug, aus dem sich ergibt, dass die beschwerdeführende Partei durch Umwandlung gemäß dem § 1 ff UmwG aus der H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GesmbH hervorgegangen ist sowie dass die Rechtsform der Kommanditgesellschaft seit besteht.

Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl. Nr. 304/1996, können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Gemäß § 5 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. entsteht die Personengesellschaft mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch.

Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt die Nachfolge-Kommanditgesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung der umgewandelten Kapitalgesellschaft ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/14/0076, und vom , Zl. 89/14/0218) ist die GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt.

Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , mwN).

Nach dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, an dessen Richtigkeit der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den vorgelegten Firmenbuchauszug zu zweifeln keinen Grund hat, ist die beschwerdeführende Partei (KG) nach Umwandlung mit entstanden, die H & G Beteiligungs- und Finanzierungs GmbH daher mit diesem Datum untergegangen. Der an die zuletzt genannte GmbH gerichtete Berufungsbescheid vom ist daher ins Leere gegangen.

Die belangte Behörde hat die gegen den Berufungsbescheid von der beschwerdeführenden Partei (KG) erhobene Vorstellung daher zu Recht zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am