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VwGH vom 14.12.1994, 94/16/0279

VwGH vom 14.12.1994, 94/16/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des G in E, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 6-1/E20/2/1994/H, betreffend Zollschuld kraft Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom forderte das Hauptzollamt Linz vom Beschwerdeführer, der in der Anmeldung vom als Empfänger genannt war, Eingangsabgaben in der Höhe von S 10.594,-- gemäß § 174 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 iVm § 3 Abs. 2 ZollG nach und schrieb zusätzlich einen Säumniszuschlag in der Höhe von S 212,-- vor. In der Begründung führte das Hauptzollamt aus, durch Erklärung eines niedrigeren als des tatsächlichen Kaufpreises sei infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Anmeldung die Ausfolgung einer zollpflichtigen Ware unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages bewirkt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die als "objektiv unrichtig erachteten Angaben in der Anmeldung" stammten nicht von ihm.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, das Ermittlungsergebnis des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, wonach mit dem ausländischen Verkäufer ein höherer Kaufpreis vereinbart worden sei, als in dem zur Verzollung vorgelegten Kaufvertrag ausgewiesen sei, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bestritten werde das Entstehen der Zollschuld kraft Gesetzes für ihn, weil er keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Anmeldung oder in den zur Abfertigung vorgelegten Unterlagen zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer verkenne aber in diesem Zusammenhang den Umstand, daß nach § 174 Abs. 4 ZollG von der Entstehung der Zollschuld an ein Gesamtschuldverhältnis des Anmelders und des Empfängers bestehe. Nachforderungen könnten also unmittelbar an den Empfänger gerichtet werden. Somit sei nicht relevant, ob der Empfänger selbst die im Sinne des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Anmeldung gemacht habe oder der Anmelder. Der Beschwerdeführer sei in der Anmeldung als Empfänger genannt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem Beschwerdevorbringen nach in seinem Recht, für die vorgeschriebene Abgabenschuld nicht in Anspruch genommen zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 174 Abs. 3 lit. c ZollG entsteht die Zollschuld für den, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei oder unter Festsetzung eines geringeren Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. Die Zollschuld entsteht in den Fällen der lit. a bis e der zitierten Gesetzesstelle in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand, an den die Entstehung der Zollschuld geknüpft ist, verwirklicht ist; kann dieser Zeitpunkt nicht ermittelt werden, so gilt die Zollschuld als im Zeitpunkt der Entdeckung entstanden.

Gemäß § 174 Abs. 4 ZollG entsteht die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c für den Anmelder entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt auch für den Empfänger, falls dieser in der schriftlichen Anmeldung oder bei mündlicher Anmeldung im zollamtlichen Abfertigungsbefund genannt ist. Der Anmelder kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen Zollschuld durch den Nachweis befreien, daß der Empfänger die Ware übernommen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 ZollG finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die gemäß Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle neben den Zöllen zur Erhebung gelangenden sonstigen Abgaben sinngemäß Anwendung, sofern in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Abgabengesetzen nicht anderes bestimmt ist.

Der die Zollschuld begründende Tatbestand des § 174 Abs. 3 lit. c ZollG ist nicht mit subjektiven Tatbestandsmerkmalen ausgestattet. Das subjektive Bewußtsein der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben ist für das Entstehen der Zollschuld kraft Gesetzes ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 90/16/0231).

Dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "bewirkt" kommt die Bedeutung von "verursacht" zu. Macht der Abgabepflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben, so ist sein Handeln dann ursächlich für den eingetretenen Erfolg, wenn die Abgabenverkürzung bei richtiger und/oder vollständiger Angabe nicht eingetreten wäre (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 85/16/0109, Slg. Nr. 6172/F).

Der Beschwerdeführer vermag die Beschwerde somit nicht damit zum Erfolg führen, daß er behauptet, die Anmelderin habe keine subjektive Kenntnis davon gehabt, daß sie unrichtige Angaben in der Anmeldung gemacht habe.

In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer nicht, daß der Kaufpreis in der Anmeldung unrichtig angegeben wurde. Er behauptet nur - ob zutreffend war in diesem Verfahren nicht zu prüfen -, daß die Anmelderin und er selbst im Zeitpunkt der Anmeldung keine subjektive Kenntnis hinsichtlich des Vorliegens unrichtiger oder/und unvollständige Angaben hatten. Da aber die subjektiven Umstände bei der Vorschreibung der Eingangsabgabenschuld nach § 174 Abs. 3 lit. c iVm Abs. 4 ZollG nicht maßgeblich sind, vermochte der Beschwerdeführer mit seinem auf diesen Umstand abzielenden Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher durch einen nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.