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VwGH vom 02.06.2004, 2004/04/0046

VwGH vom 02.06.2004, 2004/04/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge- 442898/1-2003-Myh/Neu, betreffend Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom wurde über den von der Beschwerdeführerin im Standort I betriebenen gastgewerblichen Nachtclub auf Grund der fehlenden Gewerbeberechtigung gemäß § 360 Abs. 1 iVm § 366 Abs. 1 Z 1 und § 339 Abs. 1 GewO 1994 die sofortige Schließung dieser Betriebsanlage verfügt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 359a GewO 1994 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, bestimmt, dass Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Zuständigkeitsregel des § 359a GewO 1994 alle Verwaltungsverfahren, die sich auf Betriebsanlagen beziehen, also auch solche nach § 360 GewO 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0112, und vom , Zl. 2002/04/0112).

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf die "Betriebsanlage im engeren Sinn", sondern auf die "berechtigungslose Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin" beziehe und somit in einem "Quasi-Folgeverfahren zu einem ausschließlich dem persönlichen Recht zuzuordnenden Verfahren" ergangen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom ausgeführt hat, dass dem Gesetz unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit sowie dem Gebot einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsregelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung der Zuständigkeit bei einem der Art nach gleichem Regelungsobjekt treffen wollte. Damit stellt diese Rechtsprechung nicht - wie offenbar die belangte Behörde - auf den Grund der Betriebsschließung, sondern ausschließlich auf die Betriebsanlage als Regelungsobjekt ab. So war auch in dem zitierten hg. Erkenntnis vom zugrundeliegenden Sachverhalt eine unbefugte Gewerbeausübung Grund für die mit dem dort angefochtenen Bescheid vorgenommene Betriebsschließung gemäß § 360 Abs. 3 GewO 1994.

Im vorliegenden Fall bezieht sich der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nach seinem eindeutigen Spruchinhalt auf eine Betriebsanlage.

Da somit auch im vorliegenden Fall ein Verwaltungsverfahren, welches sich auf Betriebsanlagen bezieht, vorliegt, hat die belangte Behörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) in einer Angelegenheit entschieden, die nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit fällt.

Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-63325