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VwGH vom 27.11.2000, 99/17/0213

VwGH vom 27.11.2000, 99/17/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - D 4/99, betreffend Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Wasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser für die Jahre 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie für den Zeitraum bis vorgeschrieben. Dabei wurde für die Verrechnungszeiträume bis , bis und bis die Umweltabgabe auf Abwasser mit jeweils S 0,-- bemessen. Weiters wurde die für die Zeit vom bis zum vorgeschriebene Abwassergebühr auf die für den gleichen Zeitraum festgesetzte Umweltabgabe auf Abwasser angerechnet; als Gesamtbetrag der demnach zu entrichtenden Abgaben wurde der Betrag von S 14.208,-- errechnet.

Mit Abgabenbescheid vom wurde der Beschwerdeführerin (u.a.) eine Abwassergebühr betreffend den Zeitraum bis und bis von S 1.438,-- bzw. S 473,-- vorgeschrieben.

In ihrer gegen beide Bescheide erhobenen Berufung vom führte die Beschwerdeführerin aus, es sei auf der nach der Einlagezahl näher bezeichneten Liegenschaft mit der Anschrift H-Straße 18 kein Kanalanschluss vorhanden. Als Beilage übersandte sie eine Kopie der Berufungsvorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom . In dieser sprach die Behörde aus, dass die Vorschreibung von Abwassergebühren zu entfallen habe; sie begründete dies damit, dass die Liegenschaft H-Straße 18 lt. dem Erfassungsblatt zum Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei. In der Folge legte die Beschwerdeführerin noch einen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft H-Straße 18 vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab die Behörde erster Instanz der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abwassergebühr für den Zeitraum bis Folge und behob insoweit die angefochtenen Bescheide; im Übrigen wies sie die Berufung als unbegründet ab. Die im Grundbuch unter einer EZ verzeichneten Grundstücke mit der Anschrift H-Straße 18 sowie die im Grundbuch unter einer anderen EZ verzeichneten Grundstücke mit der Anschrift H-Straße 20 - 22 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und damit einen Grundbesitz "(siehe Zurechnung und Einheitswertfestsetzung durch das zuständige Finanzamt bzw. Grundsteuervorschreibung durch die Gemeinde)". Die Gebühren- und Abgabepflicht für die Ableitung von Abwässern von diesem "Grundbesitz" stehe auf Grund des schon vor 1979 hergestellten Anschlusses der Grundstücke mit der Anschrift H-Straße 20 - 22 an das öffentliche Kanalnetz fest. Somit gehörten auch die über den Wasseranschluss zu Konto 12 039 560/2 (betreffend die Grundstücke mit der Anschrift H-Straße 18) bezogenen Wassermengen zur Bemessungsgrundlage der für den Grundbesitz zu entrichtenden Abwassergebühr.

Im gegenständlichen Verfahren sei es erst im Juni 1998 für die Jahre ab 1992 zu einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe gekommen; bis dahin sei der Berufungswerberin (Beschwerdeführerin) nur das von ihr zitierte "Berufungsschreiben" bekannt gewesen, in dem die Bemessungsbehörde von der unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass das Grundstück (gemeint: die Grundstücke mit der Anschrift H-Straße 18) von der Bemessung der Abwassergebühr auszuschließen sei. Im Hinblick auf den nach der WAO geltenden Grundsatz von Treu und Glauben sei daher hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) normierten Antragstellungsfrist für Nichteinleitungsmengen (Antragstellung bis zum Ende des der Nichteinleitung folgenden Kalenderjahres) im vorliegenden Fall dem Berufungsbegehren, dass die Geltendmachung der Nichteinleitung für die Jahre 1992 bis 1996 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch offen stünde, stattzugeben gewesen (Zitat des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 93/17/0290). Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Abwassergebühr für die Kalenderjahre 1995 und 1996 sei aber deshalb nicht gegeben gewesen, da die für die einzelnen Jahre des Vorschreibungszeitraumes entsprechend den den rechtskräftigen Abwassergebührenvorschreibungen zugrunde gelegten Wasserbezugsmengen festgestellten Abwassermengen jeweils unter 100 m3 lägen und daher die für eine Herabsetzung der Abwassergebühr erforderliche Mindestmenge von mehr als 100 m3 Nichteinleitungsmengen im jeweiligen Kalenderjahr nicht gegeben sei. Über die erstmals in der Berufungsschrift geltend gemachten und für die Kalenderjahre ab 1997 fristgerecht eingebrachten Anträge entsprechen § 13 Abs. 1 KKG erfolge mit gleicher Post eine gesonderte Entscheidung für das Kalenderjahr 1997.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom wurde dem als Herabsetzungsantrag aufgefassten Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und für die Zeit vom bis die Abwassergebühr (samt Umsatzsteuer) auf S 0,-- herabgesetzt. Die Nichteinleitung sei durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen worden.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung vom an die Behörde zweiter Instanz. Dem Antrag der Berufungswerberin sei "im Grundsätzlichen für den gesamten Zeitraum nicht stattgegeben", sondern der Berufungsantrag nur als Herabsetzungsbegehren gewertet worden; hinsichtlich der Verrechnungszeiträume 1995, 1996, 1997 und 1998 sei überdies eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen, weshalb der Vorlageantrag gestellt werde.

Mit ihrem Berufungsbescheid vom änderte die belangte Behörde den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass nur die Festsetzung der Abwassergebühr für die Zeiträume bis und bis aufrecht bleibe. Der Umstand, dass die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsvorentscheidung vom von der unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorhanden sei, vermöge eine Bindung an diese unrichtige Annahme über das damalige Verfahren hinaus nicht zu bewirken. Die Rechtsmittelwerberin (Beschwerdeführerin) habe selbst eingeräumt, dass die Liegenschaft mit der Anschrift H-Straße 20 - 22 über einen Kanalanschluss verfüge. Im Übrigen sei aus dem Einheitswertbescheid und aus dem Grundsteuermessbescheid zu ersehen, dass beide Liegenschaften (H-Straße 20 - 22 und H-Straße 18) eine wirtschaftliche Einheit bildeten, weil ein (gemeinsamer) Einheitswert festgesetzt worden sei.

Für Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangten, sei über Antrag gemäß § 13 Abs. 1 KKG die Abwassergebühr unter den dort genannten Voraussetzungen herabzusetzen; weil eine Einleitung in den öffentlichen Kanal (betreffend die Grundstücke H-Straße 18) nicht erfolgt sei, habe die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrer Berufungsvorentscheidung vom die Festsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis behoben. "Analog" zu dieser Behebung sei auch die Festsetzung der Umweltabgabe für Abwasser für diesen Zeitraum zu beheben gewesen. Weiters habe die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom die Abwassergebühr für das Jahr 1997 auf S 0,-- herabgesetzt. Entsprechend dieser Herabsetzung sei auch die Abgabenfestsetzung für den Zeitraum 1. Jänner bis zu beheben gewesen. Nur für die Jahre 1995 und 1996 habe eine Herabsetzung nach § 13 Abs. 1 KKG nicht erfolgen können, da die Nichteinleitungsmenge unter 100 m3 gelegen sei (1995 71 m3, 1996 90 m3). In diesem Umfang sei der Berufung Erfolg nicht zu bescheiden gewesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich "in ihrem einfachgesetzlichen Recht auf Nichtfestsetzung von Abwassergebühren für das Grundstück ... H-Straße 18, gemäß den Bestimmungen des Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes idgF iVm mit der jeweils geltenden Kanalgebührenordnung und gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabengesetz idgF) iVm der jeweils geltenden Verordnung über die Ausschreibung von Umweltabgaben für die Jahre 1995 und 1996 verletzt".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen erstreckt sich ausschließlich auf die Frage der Festsetzung der Abwassergebühr (und der Umweltabgabe auf Abwasser) auf Grund des Wasserbezuges über die Wasserentnahmestelle auf der Liegenschaft mit der Anschrift H-Straße 18, sodass nur insoweit eine Geltendmachung der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin erkennbar ist.

Die belangte Behörde hat die Abgabenvorschreibung von Abwassergebühr gemäß § 11 iVm § 12 KKG für die von der auf der eben genannten Liegenschaft mit Anschrift H-Straße 18 befindliche Wasserabgabestelle bezogene Wassermenge darauf gestützt, dass § 11 KKG auf den "Grundbesitz" abstelle und auf Grund des Verweises auf das Grundsteuergesetz im Zusammenhang mit § 1 GrStG die Liegenschaft für die Abgabenvorschreibung (als Ganzes unter Einbezug des Grundstückes mit der Anschrift H-Straße 20 - 22) maßgeblich sei. Gemäß § 12 KKG sei daher auf Grund des Wasserbezuges (auch von der Wasserentnahmestelle auf der Liegenschaft H-Straße 18) die Abgabe zu berechnen.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die von der auf der Liegenschaft H-Straße 18 befindlichen Wasserentnahmestelle bezogenen Wassermengen nicht in den öffentlichen Kanal geleitet würden; ein einheitlicher "Grundbesitz" hätte nicht angenommen werden dürfen. Diese Ausführungen führen die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Die §§ 11 bis 13 und § 16 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 2 lauten (auszugsweise):

"Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und

...

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, ... festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 v.H. der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. ...

§ 16 Abs. 3:

(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

Ähnliche Regelungen enthält das Gesetz über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabengesetz - UAG), LGBl. Nr. 43/1989 idF LGBl. Nr. 16/1994. Nach dessen § 2 unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwasser von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 GrStG 1955, BGBl. Nr. 149, idF BGBl. Nr. 570/1982) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal) nach Maßgabe des Abschnitts III des UAG einer Abgabe (Umweltabgabe auf Abwasser). Der erwähnte Abschnitt III enthält besondere Bestimmungen für die Bemessung und Einhebung der Umweltabgabe auf Abwasser. Nach § 9 Abs. 1 UAG ist die Abgabe nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz 1960 ermittelte Wassermenge (Z. 1). Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist über Antrag für nach § 9 (u.a.) Abs. 2 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, die Abgabe herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 v.H. der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 m3, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

Nach § 1 erster Satz GrStG 1955, BGBl. Nr. 149/1955, unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer. Grundbesitz ist nach der zitierten Bestimmung u.a. (Z. 2) das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des BewG 1955). § 51 BewG 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idF BGBl. Nr. 145/1963, definiert den Begriff des Grundvermögens. Nach Abs. 1 erster Satz dieser Bestimmung gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs zum Grundvermögen. Gemäß Satz 3 der zitierten Bestimmung bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbstständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 2 Abs. 1 BewG 1955 ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 leg. cit. kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0191, ausgesprochen hat, kommt es somit nach den Bestimmungen des KKG (und des UAG) darauf an, welcher "Grundbesitz" im Sinne des § 1 GrStG und daraus folgend im Sinne des BewG an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbstständiges Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes (und damit des Grundsteuergesetzes und des KKG, bzw. des UAG) bildet.

Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid darauf verwiesen, dass in grundsteuerlicher Hinsicht die beiden Grundstücke mit den Anschriften H-Straße 18 und H-Straße 20 - 22 als wirtschaftliche Einheit (auf Grund des BewG) behandelt wurden. Dem steht weder der Umstand entgegen, dass grundbuchsrechtlich zwei verschiedene Einlagezahlen (mit der Beschwerdeführerin als gemeinsame Eigentümerin) bestehen, noch dass es sich - im Gegensatz zur Liegenschaft H-Straße 20 - 22 - bei der Liegenschaft H-Straße 18 um eine nicht bebaute Grünfläche handelt. Soweit die Beschwerdeführerin hiezu vor dem Verwaltungsgerichtshof weiteres Tatsachenvorbringen erstattet (Zweckbestimmung der Grundstücke) steht dem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot entgegen. Da die Frage der wirtschaftlichen Einheit bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, ihrer Ansicht nach wesentliche Tatsachen im Verwaltungsverfahren spätestens vor der belangten Behörde, vorzubringen.

Durch die von den Abgabenbehörden im Einklang mit der Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290) vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin habe Herabsetzungsanträge gestellt, ist diese in subjektiven Rechten nicht verletzt.

Gegen die Höhe der Abgabenfestsetzung bringt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts vor.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtwidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am