VwGH vom 24.11.1994, 94/16/0266
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des B in V, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten als Finanzstrafbehörde II. Instanz (Berufungssenat III) vom , Zl. 202/1-6/94, betreffend Bestrafung wegen Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0193, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid fällte die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates V beim Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom , StrLN 201/91, folgenden Spruch:
"B ist schuldig, er hat im August 1986 in V vorsätzlich eine Sache (seinen PKW Ferrari Dino) an sich gebracht, welche im Jahre 1985 in Italien um Lit. 13,189.861,-- (S 128.367,--) repariert wurde und hinsichtlich welcher von seiner Ehegattin, bei der im August 1986 stattgefundenen Einbringung des PKW"s nach Österreich über den Grenzübergang Törl-Maglern, wenngleich in unverschuldeter Unkenntnis der im Zollausland vorgenommenen Reparatur,
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a) | ein Schmuggel gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen wurde, daß die eingebauten wesentlichen Ersatzteile samt Arbeitskonstenanteile, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von S 30.400,-- (Zoll S 3.520,-- und Einfuhrumsatzsteuer S 26.880,--) entfielen, unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen wurden; | |||||||||
b) | eine Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG dadurch begangen wurde, daß die eingebauten unwesentlichen Ersatzteile samt Arbeitskostenanteile unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht erklärt wurden und dadurch eine Verkürzung von Eingangsabgaben von S 15.324,-- (Einfuhrumsatzsteuer) bewirkt wurde. | |||||||||
B hat hiedurch das Vergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wird hiefür gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 28.000,-- verurteilt. |
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 FinStrG wird dem Beschuldigten ein Wertersatz von S 35.000,-- auferlegt.
Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die hiemit mit S 1.800,-- bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen."
In der Begründung ging die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, der von der Gattin des Beschwerdeführers verwirklichte Sachverhalt habe in objektiver Hinsicht die Tatbestände des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG und der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 leg. cit. erfüllt; es habe jedoch (wegen entschuldbaren Irrtums) an der subjektiven Tatseite gefehlt, was aber eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Abgabenhehlerei nicht hindere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, nicht wegen Abgabenhehlerei bestraft zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 5 FinStrG lautet:
"Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann."
Der Inhalt des Beschwerdevorbringens bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG und der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. durch die Gattin des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer führt vielmehr nur ins Treffen, seiner Gattin könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit angelastet werden, weshalb keine Vortat vorliege.
Damit verkennt der Beschwerdeführer grundlegend die bereits mit dem (seinen Fall im ersten Rechtsgang betreffenden) hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0193 unter Hinweis auf § 37 Abs. 5 FinStrG sowie die einschlägige Literatur getätigte Aussage, daß es für die Strafbarkeit des Hehlers nicht darauf ankommt, ob beim Vortäter auch die subjektive Tatseite vorliegt. Es besteht auch auf Grund der Beschwerdeausführungen nicht der geringste Anlaß, von dieser Judikatur, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, abzugehen. Aus diesem Grund zeigt schon das Beschwerdevorbringen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Mit Rücksicht darauf erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 letzter Absatz und Seite 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).