VwGH vom 14.12.1994, 94/16/0265
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der F GesmbH in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ Jv 2805-33/94-33, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am gegen die M. GmbH eine Mahnklage beim Bezirksgericht K. ein. Der Zahlungsbefehl wurde am erlassen. Am selben Tag wurde beim Landesgericht K. der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Der Zahlungsbefehl wurde am dem Masseverwalter zugestellt. In weiterer Folge wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes K. vom die gemäß § 7 KO ex lege eingetretene Unterbrechung des Verfahrens festgestellt. Am zog die Beschwerdeführerin die Klage zurück und begehrte gleichzeitig die Rückzahlung von drei Viertel der eingezogenen Pauschalgebühr.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Anmerkung 3 der TP 1 des einen Bestandteil des Gerichtsgebührengesetzes bildenden Tarifs ermäßigen sich die in dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird.
Die Beschwerdeführerin geht in der Begründung ihrer Auffassung davon aus, daß die eingeklagte Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen war. Demzufolge betraf die Forderung das Vermögen der Gemeinschuldnerin, das durch den Konkurs ihrer Verfügung entzogen ist (also die Konkursmasse). Insoweit gilt aber der Masseverwalter entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung als gesetzlicher Vertreter, dem zuzustellen ist (vgl. das Erkenntnis vom , 89/16/0202, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt aber, daß die unbestrittenermaßen erfolgte Zustellung der Klage an den Masseverwalter als Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nach § 13 Abs. 1 ZustellG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 KO zu verstehen ist (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , 89/16/0202). Da somit eine Zustellung an den Verfahrensgegener vor der Zurückziehung der Klage tatsächlich erfolgt ist, kam eine Anwendung der Begünstigungsbestimmung der Z. 3 der Anmerkungen zur TP 1 nicht in Betracht.
Da daher schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei eine Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nicht mehr erforderlich war.
Im Hinblick darauf, daß die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.