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VwGH vom 09.03.1998, 97/10/0232

VwGH vom 09.03.1998, 97/10/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VI, Maria Hilferstraße 1d, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. 1997/14/0125-1, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwedungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des erließ der Bürgermeister von I. gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde:

"Gemäß den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 lit. c des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, ist es verboten, Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr zu bringen. Dessen ungeachtet wurde durch die S.-GmbH mit Sitz in W., F.-Straße X, am ein Lebensmittel, und zwar Beinschinken geschnitten, welches insofern im Hinblick auf die Bestimmungen des § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes 1975 falsch bezeichnet war, als die Haltbarkeitsfrist mit angegeben war, die gegenständliche Ware aber tatsächlich nicht bis zum haltbar war, sondern an diesem Tag bereits Anzeichen beginnenden Verderbs aufgewiesen hat und die Haltbarkeitsfrist daher zu lange bemessen war, durch Ausliefern an Firma A.-GmbH in I., M.-Weg Y, in Verkehr gebracht. Sie haben dadurch in Ihrer Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Unternehmung eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975 begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es unter anderem, die Erstbehörde sei zuständig gewesen, da sich aus dem Schuldvorwurf ergebe, daß dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, den verfahrensgegenständlichen Beinschinken falsch bezeichnet durch Ausliefern an die Firma A. in I. in Verkehr gebracht zu haben. Tatort sei demnach I. und nicht W. (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/10/0173).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unzuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich schon daraus, daß (auch) der im erstinstanzlichen Strafbescheid angegebene Tatort nicht im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde liege. Auch die Erstbehörde sei unzuständig gewesen.

Nach § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Den erstinstanzlichen Bescheid hat der Bürgermeister von I. erlassen, also eine Behörde mit Sitz im Sprengel der belangten Behörde. Die belangte Behörde war daher gemäß § 51 Abs. 1 VStG zuständig, über die Berufung gegen den vom Bürgermeister von I. erlassenen Bescheid zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer ist aber mit seiner Auffassung im Recht, daß die Erstbehörde unzuständig war.

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe zu verantworten, daß die Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, ein bestimmtes Lebensmittel, das falsch bezeichnet gewesen sei, am an die Firma A. in I. geliefert habe. Dem Beschwerdeführer wird nach § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 das Inverkehrbringen eines falsch bezeichneten Lebensmittels zum Vorwurf gemacht. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies war der Sitz der Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat und nicht etwa der Sitz des empfangenden Unternehmens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/10/0180, u.a.). Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch nicht aus dem hg. Erkenntnis vom , 94/10/0173).

Da der Bürgermeister von I. zur Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unzuständig war, hat die belangte Behörde durch die Bestätigung dieses Straferkenntnisses ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.